|
18.9.2009 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 246/29 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 19. August 2009
zur Aufhebung des Beschlusses 2007/424/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren betreffend die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand
(2009/708/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern (1) („Grundverordnung“), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,
nach Anhörung des Beratenden Ausschusses,
in Erwägung nachstehender Gründe:
A. GELTENDE MASSNAHMEN
|
(1) |
Im Juni 2007 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 (2) einen endgültigen Antidumpingzoll auf die Einfuhren von bestimmtem zubereitetem oder haltbar gemachtem Zuckermais in Körnern mit Ursprung in Thailand („betroffene Ware“) ein. Mit der Verordnung (EG) Nr. 954/2008 des Rates (3) wurde die Verordnung (EG) Nr. 682/2007 im Hinblick auf den für ein bestimmtes Unternehmen und für „alle übrigen Unternehmen“ geltenden Zoll geändert. |
|
(2) |
Mit dem Beschluss 2007/424/EG (4) nahm die Kommission die Verpflichtungsangebote von zwei ausführenden Herstellern an: Sun Sweet Co., Ltd („Sun Sweet“) und Malee Sampran Public Co., Ltd („Malee“). |
B. VERLETZUNG DER VERPFLICHTUNG
1. Gegenstand der Verpflichtung
|
(3) |
Sun Sweet hatte sich mit seinem Angebot einer Reihe von Verpflichtungen unterworfen, darunter der Verpflichtung, Abnehmern in der Gemeinschaft, denen das Unternehmen andere Waren verkauft, binnen eines Kalenderjahres keine Verpflichtungsrechnungen auszustellen, um das Risiko von Ausgleichsgeschäften zu mindern. |
|
(4) |
Darüber hinaus und unbeschadet dieser Verpflichtungsklausel akzeptierte das Unternehmen, dass ihm vor Erreichen der Höchstmenge nicht die Möglichkeit offen steht, einen Teil der Verkäufe nach den Regeln der Verpflichtung zu tätigen und andere unter Entrichtung der Antidumpingzölle. |
|
(5) |
Ferner sagte das Unternehmen zu, die Verpflichtung nicht zu umgehen, etwa durch Teilnahme an einem Handelssystem, mit der ein Umgehungsrisiko eintreten würde. |
|
(6) |
Gemäß den Verpflichtungsvereinbarungen muss das Unternehmen außerdem der Kommission in Form regelmäßiger vierteljährlicher Berichte ordnungsgemäße, detaillierte Angaben über seine Verkäufe der betroffenen Ware in die Europäische Gemeinschaft vorlegen. |
|
(7) |
Um die Einhaltung der Verpflichtung zu gewährleisten, akzeptierte das Unternehmen außerdem Kontrollbesuche vor Ort zwecks Überprüfung der Genauigkeit und Richtigkeit der Angaben in den Vierteljahresberichten und sagte zu, alle von der Kommission als notwendig erachteten Informationen vorzulegen. |
|
(8) |
Zudem beruht die Annahme der Verpflichtung durch die Europäische Kommission auf dem Vertrauensgrundsatz, weshalb jede Handlung, die das Vertrauensverhältnis stören könnte, den sofortigen Widerruf der Verpflichtungsannahme rechtfertigt. |
|
(9) |
Im Übrigen ist die Europäische Kommission befugt, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen, wenn sich während der Laufzeit der Verpflichtung die Gegebenheiten ändern, die seinerzeit für den Annahmebeschluss maßgeblich waren. |
2. Kontrollbesuch
|
(10) |
Vor diesem Hintergrund wurde ein Kontrollbesuch im Betrieb von Sun Sweet durchgeführt, und zwar parallel zu dem Kontrollbesuch im Rahmen der teilweisen Interimsüberprüfung (5), die am 16. September 2008 bezüglich der Form der Maßnahme eingeleitet worden war. |
|
(11) |
Bei diesem Kontrollbesuch wurden mehrere Verstöße gegen die Verpflichtung festgestellt. |
a) Veränderung des Handelsgefüges
|
(12) |
Der Kontrollbesuch erbrachte, dass das Unternehmen das Handelsgefüge bei Ausfuhren in die Gemeinschaft nach der Einführung der Antidumpingmaßnahmen geändert hatte, zumindest im Falle eines Abnehmers, mit dem das Unternehmen einen erheblichen Teil seines Umsatzes mit der betroffenen Ware erwirtschaftete. Im ursprünglichen Untersuchungszeitraums („ursprünglicher UZ“) lieferte das Unternehmen die für diesen Abnehmer bestimmte betroffene Ware nur nach Deutschland. 2008 lieferte es über ein Drittel der für diesen Abnehmer bestimmten betroffenen Ware nach Russland. |
|
(13) |
Eine solche Änderung des Handelsgefüges berührt die Verpflichtung insofern, als sie die ernsthafte Gefahr eines Ausgleichsgeschäfts birgt, d. h., Sendungen nach Russland können zu künstlich niedrigen Preisen verkauft werden, um die bei Verkäufen in die Gemeinschaft zu beachtenden Mindestpreise auszugleichen. |
|
(14) |
Ebenso bedeutsam war die Feststellung, dass sich mit der Änderung des Handelsgefüges während der Laufzeit der Verpflichtung auch die Gegebenheiten verändert hatten, die bei Annahme der Verpflichtung herrschten und die wiederum eine wichtige Voraussetzung für den Annahmebeschluss bildeten. Es ist gängige Praxis der Kommission, keine Preisverpflichtungen anzunehmen, wenn das Risiko der Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte zu hoch ist. |
b) Verkauf der betroffenen Ware zusammen mit anderen Waren
|
(15) |
Die Überprüfung ergab, dass das Unternehmen auch gegen die Ausgleichsgeschäfteklausel der Verpflichtung verstieß, da es Verpflichtungsrechnungen für Verkäufe der betroffenen Ware an einen Abnehmer in der Gemeinschaft ausstellte, dem es im selben Kalenderjahr noch andere Waren verkaufte. |
c) Verpflichtungswidrige Verkäufe vor Erreichen der Höchstmenge
|
(16) |
Es wurde festgestellt, dass das Unternehmen die von der Verpflichtung betroffene Ware entgegen den Verpflichtungsvereinbarungen an mindestens drei Abnehmer verkaufte, bevor die Höchstmenge erreicht war. Auf einigen dieser normalen Handelsrechnungen war vermerkt: „goods subject to undertaking as detailed in the Official Journal of the European Union (die Waren unterliegen der im Amtsblatt der Europäischen Union dargelegten Verpflichtung)“. Dieser Vermerk ist irreführend und hat die Zollbehörden möglicherweise veranlasst, keine Antidumpingzölle auf diese Einfuhren zu erheben. |
|
(17) |
Zudem war ein Teil dieser Verkäufe in den Vierteljahresberichten nicht aufgeführt. |
d) Zahlreiche Fehler in den Verpflichtungsberichten
|
(18) |
Obwohl dem Unternehmen im Februar 2008 mitgeteilt worden war, dass die Verpflichtungsberichte nicht korrekt seien, vornehmlich bei angegebenen Mengen, Wechselkursen und Rechnungsbeträgen, wurden noch immer zahlreiche Fehler entdeckt, die eine sachgerechte Überwachung der Verpflichtung unmöglich machten. |
3. Gründe für den Widerruf der Verpflichtungsannahme
|
(19) |
Aus dem dargelegten Sachverhalt werden folgende Schlüsse gezogen: |
|
(20) |
Eine Änderung des Handelsgefüges nach Einführung der Maßnahmen brachte ein erhebliches Umgehungsrisiko durch Ausgleichsgeschäfte mit sich, so dass es der Kommission nicht mehr möglich ist, die Einhaltung der Verpflichtung wirksam zu kontrollieren. Diese Änderung des Handelsgefüges wird als erhebliche Abweichung von den Gegebenheiten aufgefasst, die bei der Annahme der Verpflichtung herrschten. |
|
(21) |
Das Unternehmen hat gegen die Ausgleichsgeschäfteklausel der Verpflichtung verstoßen, da es die unter die Verpflichtung fallende Ware im selben Kalenderjahr zusammen mit anderen Waren an denselben Abnehmer verkaufte, gleichwohl aber Verpflichtungsrechnungen ausstellte. |
|
(22) |
Auch die verpflichtungswidrigen Verkäufe an bestimmte Abnehmer vor Erreichen der Höchstmenge stellen einen Verstoß gegen die Verpflichtung dar. |
|
(23) |
Des Weiteren versäumte das Unternehmen, Vierteljahresberichte vorzulegen, die in allen Punkten vollständig und korrekt waren. |
|
(24) |
Wenngleich die Überprüfung nicht ergab, dass Verkäufe unter dem Mindesteinfuhrpreis getätigt wurden, machen die zahlreichen sonstigen Verstöße es der Kommission unmöglich, die Verpflichtung wirksam zu überwachen; zudem haben die Verstöße die Vertrauensbasis erodiert, die die Grundlage für die Annahme des Verpflichtungsangebots bildete. |
4. Schriftliche Stellungnahmen
|
(25) |
Zur Änderung des Handelsgefüges und dem daraus resultierenden erhöhten Umgehungsrisiko bemerkte das Unternehmen, dass es nicht die Absicht gehabt habe, gegen die Verpflichtung zu verstoßen, und dass es das Handelsgefüge nicht geändert habe, um die Verpflichtungsvereinbarungen zu umgehen. Außerdem sei es nicht zu Ausgleichsgeschäften gekommen. |
|
(26) |
Es gibt in der Tat keine Anhaltspunkte für einen beabsichtigten Verstoß gegen die Preisverpflichtung. Indessen bringt die bloße Änderung des Handelsgefüges — losgelöst von den Beweggründen — bereits die ernsthafte Gefahr von Ausgleichsgeschäften mit sich. Es ist gängige Praxis der Kommission, keine Preisverpflichtungen anzunehmen, wenn das Risiko der Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte zu hoch ist. Kommt es während der Laufzeit einer Verpflichtung daher zu einer derartigen Änderung des Handelsgefüges, sieht sich die Kommission allein deshalb schon veranlasst, die Annahme der Verpflichtung zu widerrufen, weil die Änderung eine sachgerechte Überwachung der Verpflichtung unmöglich macht, und zwar völlig unabhängig davon, ob es tatsächlich zu Ausgleichsgeschäften kam oder nicht. |
|
(27) |
Daher ändern die Einwände des Unternehmens nichts an der Auffassung der Kommission, dass die Änderung des Handelsgefüges ein erhebliches Risiko der Umgehung durch Ausgleichsgeschäfte mit sich gebracht hat. |
|
(28) |
Das Unternehmen brachte weiter vor, dass es die Verpflichtungsvereinbarungen missverstanden habe, als es die betroffene Ware zusammen mit anderen Waren verkauft und Verkäufe vor Erreichen der Höchstmenge getätigt habe. Es betonte, dass davon nur eine geringe Menge betroffen gewesen sei und dass es diese Praktiken unverzüglich eingestellt habe. |
|
(29) |
Im Übrigen seien die Fehler in den Verpflichtungsberichten unbedeutend und im Wesentlichen auf Schreibfehler zurückzuführen, um deren Behebung man sich während des Kontrollbesuchs nach Möglichkeit bemüht habe. Der Widerruf der Verpflichtungsannahme würde das Unternehmen der Möglichkeit berauben, die Berichterstattungspraxis zu verbessern und die bei der Überprüfung festgestellten Mängel zu beheben. Überdies habe die Kommission dem Unternehmen vierteljährlich eine EMail mit der Bestätigung zugestellt, dass keine Fehler in der elektronisch übermittelten Berichtsfassung entdeckt worden seien, und schließlich habe das Unternehmen nie gegen die Hauptklausel der Verpflichtung — die Einhaltung des Mindestpreises — verstoßen. |
|
(30) |
Auf diese Einwände ist zu erwidern, dass die Kommission bereits 2007 ausnahmsweise allen Unternehmen, die ein Verpflichtungsangebot unterbreiteten, ausführliche Informationen und Schulungen bezüglich der Funktionsweise der Verpflichtungen und der Obliegenheiten der Unternehmen zuteil werden ließ. |
|
(31) |
Es ist ferner zu betonen, dass die Einhaltung des Mindestpreises zwar ein zentraler Bestandteil einer Preisverpflichtung ist, aber beileibe nicht der einzige. Ebenso wichtig ist die Erfüllung der anderen Obliegenheiten, darunter die Vorlage regelmäßiger, in allen Punkten vollständiger und korrekter Verkaufsberichte, die der Kommission eine sachgerechte Überwachung ermöglichen. Die von dem Unternehmen angeführte E-Mail-Bestätigung wird automatisch erzeugt und bescheinigt lediglich, dass die Struktur des Berichts die technischen Spezifikationen im Anhang des Verpflichtungstextes erfüllt. In dem besagten Anhang wird übrigens ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die E-Mail nicht die inhaltliche Korrektheit bescheinigt. |
|
(32) |
Daher ändern die diesbezüglich vorgebrachten Argumente des Unternehmens nichts an der Auffassung der Kommission, dass die zahlreichen Obliegenheitsverletzungen die Verpflichtung undurchführbar machen und dadurch den Widerruf der Verpflichtungsannahme rechtfertigen. |
C. PRAKTIKABILITÄT
|
(33) |
Im Zusammenhang mit den beiden angenommenen Verpflichtungsangeboten ist ferner auf die Ergebnisse der auf die Form der Maßnahmen beschränkten teilweisen Interimsüberprüfung hinzuweisen, wonach die Preisverpflichtungen in ihrer derzeitigen Form, d. h. mit einem festen Mindesteinfuhrpreis, nicht mehr geeignet sind, die schädigende Auswirkung des Dumpings zu beseitigen, und keine Möglichkeit besteht, das Problem mittels einer Indexierung der Mindesteinfuhrpreise zu beheben (6). |
D. WIDERRUF DER ANNAHME DER VERPFLICHTUNGEN
|
(34) |
Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission beschlossen, die Annahme der beiden Verpflichtungen zu widerrufen; dabei stützt sie sich auf die einschlägigen Klauseln in den besagten Verpflichtungen, wonach sie die Annahme der Verpflichtungen einseitig widerrufen kann. |
E. AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2007/424/EG
|
(35) |
Angesichts des dargelegten Sachverhalts sollte der Beschluss 2007/424/EG zur Annahme von Verpflichtungsangeboten der Unternehmen Sun Sweet Co., Ltd und Malee Sampran Public Co., Ltd widerrufen werden. Dementsprechend sollte der mit Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 682/2007 eingeführte endgültige Antidumpingzoll auf die aus den besagten Unternehmen stammenden Einfuhren der betroffenen Ware gelten — |
BESCHLIESST:
Artikel 1
Der Beschluss 2007/424/EG wird aufgehoben.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 19. August 2009
Für die Kommission
Catherine ASHTON
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1.
(2) ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 14.
(3) ABl. L 260 vom 30.9.2008, S. 1.
(4) ABl. L 159 vom 20.6.2007, S. 42.
(5) ABl. C 237 vom 16.9.2008, S. 18.
(6) Verordnung (EG) Nr. 847/2009 des Rates (siehe Seite 1 dieses Amtsblatts).