32000D0077

2000/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und über die Formulierung, Erzeugung, Einfüllung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4683)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/2000 S. 0035 - 0036


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 17. Dezember 1999

über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und über die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4683)

(2000/77/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 14,

gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/762/EG(4), insbesondere auf Artikel 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG ist der Kauf von Antigenen Teil der Gemeinschaftsaktion zur Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven.

(2) Mit der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/471/EG(6), wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Antigenen der Stämme A5, A22 und O1 getroffen.

(3) Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission vom 23. Mai 1997 über den Kauf von MKS-Antigenen und die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen(7) wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Antigenen der Stämme A22 Iraq, C1 und ASIA1 getroffen.

(4) Angesichts der Seuchenlage werden weitere Antigene benötigt.

(5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft kauft baldmöglichst folgende MKS-Antigenstämme:

- A Iran 96: 1000000 Dosen

- A Iran 99: 1000000 Dosen

- A Malaysia 7: 500000 Dosen

- SAT1: 500000 Dosen

- SAT2 (Southern Africa): 500000 Dosen

- SAT2 (East Africa): 500000 Dosen

- SAT3: 500000 Dosen

(2) Die Gemeinschaft trifft Vorkehrungen für die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung der MKS-Impfstoffe, die aus den in Absatz 1 genannten Antigenen gewonnen werden.

(3) Die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen belaufen sich auf höchstens 2,5 Mio. EUR.

(4) Die in Absatz 3 genannte Aktion wird von der Kommission bis 31. Dezember 1999 organisiert.

Artikel 2

Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem auf dem Weg der Ausschreibung bestimmten Lieferer durchgeführt.

Artikel 3

(1) Zur Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Ziele schließt die Kommission unverzüglich Verträge.

(2) Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Verträge im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 17. Dezember 1999.

Für die Kommission

David BYRNE

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19.

(2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103.

(3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21.

(4) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 6.

(5) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33.

(6) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 29.

(7) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27.