2000/77/EG: Entscheidung der Kommission vom 17. Dezember 1999 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und über die Formulierung, Erzeugung, Einfüllung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4683)
Amtsblatt Nr. L 030 vom 04/02/2000 S. 0035 - 0036
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 17. Dezember 1999 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft und über die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 4683) (2000/77/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich(1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1258/1999 des Rates(2), insbesondere auf Artikel 14, gestützt auf die Entscheidung 91/666/EWG des Rates vom 11. Dezember 1991 über die Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven(3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 1999/762/EG(4), insbesondere auf Artikel 5, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Gemäß der Entscheidung 91/666/EWG ist der Kauf von Antigenen Teil der Gemeinschaftsaktion zur Bildung gemeinschaftlicher MKS-Impfstoffreserven. (2) Mit der Entscheidung 93/590/EG der Kommission vom 5. November 1993 über den Kauf von MKS-Antigenen durch die Gemeinschaft im Rahmen der Bildung gemeinschaftlicher Reserven von MKS-Impfstoffen(5), zuletzt geändert durch die Entscheidung 95/471/EG(6), wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Antigenen der Stämme A5, A22 und O1 getroffen. (3) Mit der Entscheidung 97/348/EG der Kommission vom 23. Mai 1997 über den Kauf von MKS-Antigenen und die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung von MKS-Impfstoffen(7) wurden Vorkehrungen für den Kauf von MKS-Antigenen der Stämme A22 Iraq, C1 und ASIA1 getroffen. (4) Angesichts der Seuchenlage werden weitere Antigene benötigt. (5) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 (1) Die Gemeinschaft kauft baldmöglichst folgende MKS-Antigenstämme: - A Iran 96: 1000000 Dosen - A Iran 99: 1000000 Dosen - A Malaysia 7: 500000 Dosen - SAT1: 500000 Dosen - SAT2 (Southern Africa): 500000 Dosen - SAT2 (East Africa): 500000 Dosen - SAT3: 500000 Dosen (2) Die Gemeinschaft trifft Vorkehrungen für die Formulierung, Erzeugung, Einfuellung in Flaschen und Verteilung der MKS-Impfstoffe, die aus den in Absatz 1 genannten Antigenen gewonnen werden. (3) Die Kosten der in den Absätzen 1 und 2 genannten Maßnahmen belaufen sich auf höchstens 2,5 Mio. EUR. (4) Die in Absatz 3 genannte Aktion wird von der Kommission bis 31. Dezember 1999 organisiert. Artikel 2 Die in Artikel 1 Absatz 3 genannten Maßnahmen werden von der Kommission in Zusammenarbeit mit dem auf dem Weg der Ausschreibung bestimmten Lieferer durchgeführt. Artikel 3 (1) Zur Verwirklichung der in den Artikeln 1 und 2 genannten Ziele schließt die Kommission unverzüglich Verträge. (2) Der Generaldirektor der Generaldirektion Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, die Verträge im Namen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zu unterzeichnen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 17. Dezember 1999. Für die Kommission David BYRNE Mitglied der Kommission (1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. (2) ABl. L 160 vom 26.6.1999, S. 103. (3) ABl. L 368 vom 31.12.1991, S. 21. (4) ABl. L 301 vom 24.11.1999, S. 6. (5) ABl. L 280 vom 13.11.1993, S. 33. (6) ABl. L 269 vom 11.11.1995, S. 29. (7) ABl. L 148 vom 6.6.1997, S. 27.