2000/710/EG: Beschluss des Rates vom 7. November 2000 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der besonderen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, deren Motor mit verflüssigten Gasen betrieben wird
Amtsblatt Nr. L 290 vom 17/11/2000 S. 0029 - 0029
Beschluss des Rates vom 7. November 2000 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der besonderen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, deren Motor mit verfluessigten Gasen betrieben wird (2000/710/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 97/836/EG des Rates vom 27. November 1997 über den Beitritt der Europäischen Gemeinschaft zu dem Übereinkommen der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Annahme einheitlicher technischer Vorschriften für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge(n) eingebaut und/oder verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Vorschriften erteilt wurden ("Geändertes Übereinkommen 1958")(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich, auf Vorschlag der Kommission, nach Zustimmung des Europäischen Parlaments(2), in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Durch die geänderte Regelung Nr. 67 über die Genehmigung der besonderen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, deren Motor mit verfluessigten Gasen betrieben wird, werden zwischen den Vertragsparteien die technischen Handelshemmnisse für Kraftfahrzeuge hinsichtlich der Kraftfahrzeuge, deren Motor mit verfluessigten Gasen betrieben wird, beseitigt. Die vereinheitlichten Vorschriften dieser Regelung gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit und Umweltschutz. (2) Die geänderte Regelung Nr. 67 wurde allen Vertragsparteien notifiziert und trifft für alle Vertragsparteien, die keinen Einspruch erhoben haben, zu dem/den darin angegebenen Zeitpunkt(en) in der Form einer dem geänderten Übereinkommen als Anhang beigefügten Regelung in Kraft. (3) Die Regelung Nr. 67 sollte in das Typgenehmigungssystem der Fahrzeuge einbezogen werden und somit die in der Gemeinschaft geltenden Rechtsvorschriften vervollständigen - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Europäische Gemeinschaft tritt der Regelung Nr. 67 der Wirtschaftskommission für Europa der Vereinten Nationen über die Genehmigung der besonderen Ausrüstung von Kraftfahrzeugen, deren Motor mit verfluessigten Gasen betrieben wird, in der geänderten und den Vertragsparteien notifizierten Fassung bei, sofern die Maßnahme oder Änderung zu dem/den darin angegebenen Zeitpunkt(en) in Kraft tritt. Geschehen zu Brüssel am 7. November 2000. Im Namen des Rates Der Präsident D. Voynet (1) ABl. L 346 vom 17.12.1997, S. 78. (2) Zustimmung des Europäischen Parlaments vom 3. Oktober 2000 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).