18.4.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 108/29


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 31. März 2008

über die Einleitung einer Untersuchung gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates hinsichtlich der Vereinigungsfreiheit und des Schutzes des Vereinigungsrechts in El Salvador

(2008/316/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 980/2005 des Rates vom 27. Juni 2005 über ein Schema allgemeiner Zollpräferenzen (1), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für allgemeine Präferenzen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Kommission liegen Informationen vor, denen zufolge der Oberste Gerichtshof von El Salvador in seinem Urteil vom 28. Oktober 2007 in den Rechtssachen 63-2007 und 69-2007 befand, dass bestimmte Vorschriften des IAO-Übereinkommens Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts nicht mit Artikel 47 der Verfassung von El Salvador vereinbar sind.

(2)

Gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 kann die in Kapitel II Abschnitt 2 der Verordnung genannte Sonderregelung vorübergehend zurückgenommen werden, insbesondere wenn die in Anhang III genannten Übereinkommen, die gemäß Artikel 9 Absätze 1 und 2 ratifiziert wurden, in den nationalen Rechtsvorschriften nicht länger berücksichtigt werden oder wenn diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

(3)

Das IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts ist in Anhang III Teil A Nummer 14 der Verordnung (EG) Nr. 980/2005 aufgeführt.

(4)

Im Rahmen einer vorläufigen Prüfung des Urteils des Obersten Gerichts von El Salvador in den Rechtssachen 63-2007 und 69-2007 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass zur Klärung der Frage, ob die Rechtswirkungen dieses Urteils eine vorübergehende Zurücknahme der Sonderregelung rechtfertigen, eine weitere Analyse dieser Rechtswirkungen erforderlich ist. Dementsprechend ist die Kommission der Auffassung, dass genügend Anhaltspunkte vorliegen, um die Einleitung einer Untersuchung zu rechtfertigen.

(5)

Eine Konsultation des Ausschusses für allgemeine Präferenzen fand am 3. März 2008 statt —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Kommission leitet eine Untersuchung zur Prüfung der Frage ein, ob in den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Republik El Salvador das IAO-Übereinkommen Nr. 87 über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechts nicht länger berücksichtigt wird oder ob diese Rechtsvorschriften nicht tatsächlich umgesetzt werden.

Brüssel, den 31. März 2008

Für die Kommission

Peter MANDELSON

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 169 vom 30.6.2005, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 55/2008 (ABl. L 20 vom 24.1.2008, S. 1).