5.7.2023   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 170/100


BESCHLUSS (EU) 2023/1409 DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2023

zur Anweisung des Zentralverwalters des Unionsregisters, den Unionsüberschuss nach dem Ende des zweiten Verpflichtungszeitraums des Kyoto-Protokolls an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf den Beschluss (EU) 2015/1339 des Rates vom 13. Juli 2015 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — der in Doha beschlossenen Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen sowie die gemeinsame Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Union schloss die in Doha beschlossene Änderung des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen ab. Mit der Doha-Änderung wurde ein zweiter Verpflichtungszeitraum des Kyoto-Protokolls eingeführt, der am 1. Januar 2013 begann und am 31. Dezember 2020 endete.

(2)

Nach Artikel 4 des Beschlusses (EU) 2015/1339 müssen alle für den zweiten Verpflichtungszeitraum erteilten zugeteilten Emissionsrechte, die im Unionsregister verfügbar sind, nachdem die Union ihre Verpflichtung gemäß Artikel 11 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) erfüllt hat und nachdem alle Übertragungen von zugeteilten Emissionsrechten gemäß den auf der Grundlage des Artikels 10 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 erlassenen Durchführungsrechtsakte vorgenommen worden sind (im Folgenden „Unionsüberschuss“), nach Ablauf des zweiten Verpflichtungszeitraums an die Mitgliedstaaten zurückübertragen werden.

(3)

Nach der Übertragung des betreffenden Anteils an den Erlösen auf den Anpassungsfonds ergibt sich im Unionsregister ein Netto-Unionsüberschuss von 2 215 147 885 zugeteilten Emissionsrechten. Diese Emissionsrechte sollten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des Beschlusses (EU) 2015/1339 an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich (3) zurückübertragen werden.

(4)

Die Kommission sollte den Zentralverwalter des Unionsregisters anweisen, die Emissionsrechte an die Mitgliedstaaten und das Vereinigte Königreich zurückzuübertragen —

BESCHLIEßT:

Einziger Artikel

Die Kommission weist den Zentralverwalter des Unionsregisters an, die im Anhang aufgeführten zugeteilten Emissionsrechte auf die Konten Österreichs, Belgiens, Bulgariens, Kroatiens, Zyperns, Tschechiens, Dänemarks, Estlands, Finnlands, Frankreichs, Deutschlands, Griechenlands, Ungarns, Irlands, Italiens, Lettlands, Litauens, Luxemburgs, Maltas, der Niederlande, Polens, Portugals, Rumäniens, der Slowakei, Sloweniens, Spaniens, Schwedens und des Vereinigten Königreichs zurückzuübertragen.

Brüssel, den 4. Juli 2023

Für die Kommission

Frans TIMMERMANS

Exekutiv-Vizepräsident


(1)   ABl. L 207 vom 4.8.2015, S. 1.

(2)  Verordnung (EU) Nr. 525/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über ein System für die Überwachung von Treibhausgasemissionen sowie für die Berichterstattung über diese Emissionen und über andere klimaschutzrelevante Informationen auf Ebene der Mitgliedstaaten und der Union und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 280/2004/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 13).

(3)   ABl. C 384 I vom 12.11.2019, S. 59.


ANHANG

Mitgliedstaat

Zugewiesener Unionsüberschuss an zugeteilten Emissionsrechten

Österreich

13 779 438

Belgien

21 010 620

Bulgarien

129 595 427

Kroatien

7 379 327

Zypern

1 611 575

Tschechien

136 916 575

Dänemark

13 496 692

Estland

52 162 070

Finnland

8 895 367

Frankreich

102 390 482

Deutschland

200 540 800

Griechenland

16 329 385

Ungarn

110 193 391

Irland

11 665 373

Italien

81 862 104

Lettland

41 199 008

Litauen

72 359 623

Luxemburg

2 472 803

Malta

315 853

Niederlande

31 245 242

Polen

306 866 601

Portugal

13 660 512

Rumänien

503 842 880

Slowakei

77 068 229

Slowenien

3 376 854

Spanien

60 009 461

Schweden

13 580 833

Vereinigtes Königreich

181 321 357