80/621/EWG: Entscheidung der Kommission vom 11. Juni 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts ,,NAC-Film motion analyzer, model 160 B7
Amtsblatt Nr. L 172 vom 05/07/1980 S. 0028 - 0028
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 02 Band 9 S. 0056
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 11. Juni 1980 zur Verneinung des wissenschaftlichen Charakters des Geräts "NAC-Film motion analyzer, model 160 B" (80/621/EWG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 (2), gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7, in Erwägung nachstehender Gründe: Die britische Regierung hat mit Schreiben an die Kommission vom 20. Dezember 1979 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät "NAC-Film motion analyzer, model 160 B", das zur Messung der Flügelbewegung fliegender Vögel verwendet wird, wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden. Am 22. Mai 1980 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten. Diese Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein Film-Analysegerät handelt. Es besitzt nicht die objektiven Merkmale eines für die wissenschaftliche Forschung besonders geeigneten Geräts ; ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung nichtwissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Verwendung, die das Gerät in diesem speziellen Fall findet, allein kann ihm nicht den Charakter eines wissenschaftlichen Geräts verleihen, und es kann somit nicht als wissenschaftliches Gerät angesehen werden - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Gerät "NAC-Film motion analyzer, model 160 B" ist nicht als wissenschaftliches Gerät anzusehen. Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 11. Juni 1980. Für die Kommission Étienne DAVIGNON Mitglied der Kommission (1)ABl. Nr. L 184 vom 15.7.1975, S. 1. (2)ABl. Nr. L 134 vom 31.5.1979, S. 1. (3)ABl. Nr. L 318 vom 13.12.1979, S. 32.