31984D0268

84/268/EWG: Entscheidung der Kommission vom 8. Mai 1984 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 132 vom 18/05/1984 S. 0046 - 0046


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 8. Mai 1984

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(84/268/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 72/159/EWG des Rates vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 84/140/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat am 22. Dezember 1983 gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Königlichen Erlaß vom 13. Oktober 1983 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Königlichen Erlasses weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Der genannte Königliche Erlaß entspricht den Bedingungen der Richtlinie 72/159/EWG und der Verordnung (EWG) Nr. 1945/81 des Rates vom 30. Juni 1981 zur Beschränkung der Investitionsbeihilfen in der Schweineproduktion (3).

Der Ausschuß des EAGFL ist zu den finanziellen Aspekten angehört worden.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Belgien bestehenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Königlichen Erlasses vom 13. Oktober 1983 zur Änderung des Königlichen Erlasses vom 21. Juni 1974 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 8. Mai 1984

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 72 vom 15. 3. 1984, S. 24.

(3) ABl. Nr. L 197 vom 20. 7. 1981, S. 31.