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17.8.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 209/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 6. Dezember 2010
über den von der Europäischen Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretenden Standpunkt zur Ersetzung des Anhangs II dieses Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
(2011/505/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 79 Absatz 2 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
gestützt auf den Beschluss 2002/309/EG, Euratom des Rates und — bezüglich des Abkommens über die wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit — der Kommission vom 4. April 2002 über den Abschluss von sieben Abkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft (1), insbesondere auf Artikel 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (2) (im Folgenden „Abkommen“) ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 18 des Abkommens kann der Gemischte Ausschuss Änderungen des Abkommens beschließen, auch des Anhangs II, der die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit betrifft. |
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(3) |
Zur Gewährleistung einer kohärenten und korrekten Anwendung der Rechtsakte der Union und zur Vermeidung administrativer und etwaiger rechtlicher Schwierigkeiten muss Anhang II des Abkommens geändert werden, um neue Rechtsakte der Union, auf die in dem Abkommen noch nicht Bezug genommen wird, aufzunehmen. |
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(4) |
Der Klarheit und Zweckmäßigkeit halber sollten Anhang II des Abkommens und das Protokoll zu diesem Anhang kodifiziert werden. |
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(5) |
Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands hinsichtlich des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts gilt für diesen Beschluss. Das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll über die Position Dänemarks gilt ebenfalls für diesen Beschluss. |
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(6) |
Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position des Vereinigten Königreichs und Irlands und unbeschadet des Artikels 4 dieses Protokolls, beteiligt sich diese Mitgliedstaaten nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und sind weder durch ihn gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Gemäß den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses, und ist weder durch diesen gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. |
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(7) |
Die in dem Abkommen enthaltenen Verpflichtungen fallen unter Titel V, dritter Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und verpflichten Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich nicht nach Unionsrecht, sondern als Verpflichtungen aufgrund einer zwischen diesen Mitgliedstaaten und der Schweizerischen Eidgenossenschaft eingegangenen Verpflichtung — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der im Namen der Union im Gemischten Ausschuss, der gemäß Artikel 14 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde, zu vertretende Standpunkt beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Gemischten Ausschusses in Anhang I.
Artikel 2
Die Erklärung in Anhang II des Beschlusses wird angenommen und im Namen der Union bei der Annahme des in Artikel 1 genannten Beschlusses des Gemischten Ausschusses im Gemischten Ausschuss abgegeben.
Geschehen zu Brüssel am 6. Dezember 2010.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
J. MILQUET
ANHANG I
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2010 DES GEMISCHTEN AUSSCHUSSES
der gemäß dem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit eingesetzt wurde
vom …
zur Ersetzung des Anhangs II jenes Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit
DER GEMISCHTE AUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“), insbesondere auf Artikel 18,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen wurde am 21. Juni 1999 unterzeichnet und ist am 1. Juni 2002 in Kraft getreten. |
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(2) |
Anhang II des Abkommens über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit wurde zuletzt durch den Beschluss Nr. 1/2006 vom 6. Juli 2006 (1) geändert und sollte nun aktualisiert werden, um den neuen Rechtsakten der Europäischen Union, die seither in Kraft getreten sind, Rechnung zu tragen, insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (2) und der zur Durchführung jener Verordnung erlassenen Maßnahmen. |
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(3) |
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familien, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (3) ersetzt. |
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(4) |
Der Klarheit und Zweckmäßigkeit halber sollten Anhang II des Abkommens und das Protokoll zu jenem Anhang in einer rechtsverbindlichen Fassung konsolidiert werden. |
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(5) |
Anhang II des Abkommens sollte an die Entwicklung der einschlägigen Rechtsakte der Europäischen Union angepasst werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Anhang II des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (im Folgenden „Abkommen“) erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Artikel 2
Dieser Beschluss ist in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
Die Sekretäre
ANHANG
„ANHANG II
KOORDINIERUNG DER SYSTEME DER SOZIALEN SICHERHEIT
Artikel 1
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Bereich der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit untereinander die in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der Europäischen Union in der durch diesen Abschnitt geänderten Fassung oder gleichwertige Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Begriff ‚Mitgliedstaat(en)‘ in den Rechtsakten, auf die in Abschnitt A dieses Anhangs Bezug genommen wird, ist außer auf die durch die betreffenden Rechtsakte der Europäischen Union erfassten Staaten auch auf die Schweiz anzuwenden.
Artikel 2
(1) Zur Anwendung dieses Anhangs tragen die Vertragsparteien den Rechtsakten der Europäischen Union gebührend Rechnung, auf die in Abschnitt B dieses Anhangs Bezug genommen wird.
(2) Zur Anwendung dieses Anhangs nehmen die Vertragsparteien die Rechtsakte der Europäischen Union zur Kenntnis, auf die in Abschnitt C dieses Anhangs Bezug genommen wird.
Artikel 3
(1) Besondere Übergangsregelungen, die die Arbeitslosenversicherung für Staatsangehörige bestimmter Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit einer schweizerischen Aufenthaltsgenehmigung für einen Zeitraum von weniger als einem Jahr, die schweizerischen Hilflosenentschädigungen oder Leistungen der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge betreffen, sind in dem Protokoll zu diesem Anhang enthalten.
(2) Das Protokoll ist Bestandteil dieses Anhangs.
ABSCHNITT A: RECHTSAKTE, AUF DIE BEZUG GENOMMEN WIRD
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1. |
Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (4 35), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 988/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und zur Festlegung des Inhalts ihrer Anhänge (5 36)
Die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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2. |
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (6).
Die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit folgenden Anpassungen:
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3. |
Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (7), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 592/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 (8), in der Fassung, die zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gültig war, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind. |
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4. |
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (9), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 120/2009 der Kommission vom 9. Februar 2009 (10), in der Fassung, die zwischen der Schweiz und den Mitgliedstaaten vor dem Inkrafttreten dieses Beschlusses gültig war, soweit darauf in den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 oder (EG) Nr. 987/2009 Bezug genommen wird oder Fälle aus der Vergangenheit betroffen sind. |
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5. |
Richtlinie 98/49/EG des Rates vom 29. Juni 1998 zur Wahrung ergänzender Rentenansprüche von Arbeitnehmern und Selbständigen, die innerhalb der Europäischen Gemeinschaft zu- und abwandern (11). |
ABSCHNITT B: BESCHLÜSSE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN BERÜCKSICHTIGEN
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1. |
Beschluss Nr. A1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Einrichtung eines Dialog- und Vermittlungsverfahrens zu Fragen der Gültigkeit von Dokumenten, der Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften und der Leistungserbringung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (12). |
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2. |
Beschluss Nr. A2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 12 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der auf entsandte Arbeitnehmer sowie auf Selbständige, die vorübergehend eine Tätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat ausüben, anzuwendenden Rechtsvorschriften (13). |
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3. |
Beschluss Nr. A3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 17. Dezember 2009 über die Zusammenrechnung ununterbrochener Entsendezeiten, die gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zurückgelegt wurden (14). |
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4. |
Beschluss Nr. E1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die praktischen Verfahren für die Zeit des Übergangs zum elektronischen Datenaustausch gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (15). |
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5. |
Beschluss Nr. F1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung des Artikels 68 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Prioritätsregeln beim Zusammentreffen von Familienleistungen (16). |
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6. |
Beschluss Nr. H1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Rahmenbedingungen für den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 des Rates zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie über die Anwendung der Beschlüsse und Empfehlungen der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (17). |
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7. |
Beschluss Nr. H2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Arbeitsweise und Zusammensetzung des Fachausschusses für Datenverarbeitung der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (18). |
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8. |
Beschluss Nr. H3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 15. Oktober 2009 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (19). |
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9. |
Beschluss Nr. H4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 über die Zusammensetzung und die Arbeitsweise des Rechnungsausschusses der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (20). |
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10. |
Beschluss Nr. H5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 18. März 2010 über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und Fehlern im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (21). |
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11. |
Beschluss Nr. P1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Auslegung der Artikel 50 Absatz 4, 58 und 87 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Feststellung von Leistungen bei Invalidität und Alter sowie Leistungen an Hinterbliebene (22). |
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12. |
Beschluss Nr. S1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend die europäische Krankenversicherungskarte (23). |
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13. |
Beschluss Nr. S2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 betreffend die technischen Merkmale der europäischen Krankenversicherungskarte (24). |
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14. |
Beschluss Nr. S3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Bestimmung der durch Artikel 19 Absatz 1 und Artikel 27 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie Artikel 25 Buchstabe A Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates abgedeckten Leistungen (25). |
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15. |
Beschluss Nr. S4 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009 über Erstattungsverfahren zur Durchführung der Artikel 35 und 41 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (26). |
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16. |
Beschluss Nr. S5 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 2. Oktober 2009 zur Auslegung des in Artikel 1 Buchstabe va der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates definierten Begriffs ‚Sachleistungen‘ bei Krankheit und Mutterschaft gemäß den Artikeln 17, 19, 20, 22, 24 Absatz 1, 25, 26, 27 Absätze 1, 3, 4 und 5, 28, 34 und 36 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie zur Berechnung der Erstattungsbeträge nach den Artikeln 62, 63 und 64 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (27). |
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17. |
Beschluss Nr. S6 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 über die Eintragung im Wohnmitgliedstaat gemäß Artikel 24 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 und die Erstellung der in Artikel 64 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 vorgesehenen Verzeichnisse (28). |
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18. |
Beschluss Nr. S7 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 22. Dezember 2009 betreffend den Übergang von den Verordnungen (EWG) Nr. 1408/71 und (EWG) Nr. 574/72 zu den Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und (EG) Nr. 987/2009 sowie die Anwendung der Erstattungsverfahren (29). |
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19. |
Beschluss Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zu Artikel 54 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Familienzuschläge zu Leistungen bei Arbeitslosigkeit (30). |
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20. |
Beschluss Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zum Geltungsbereich des Artikels 65 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Anspruch auf Leistungen wegen Arbeitslosigkeit bei anderen Vollarbeitslosen als Grenzgängern, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit im Gebiet eines anderen als des zuständigen Mitgliedstaats gewohnt haben (31). |
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21. |
Beschluss Nr. U3 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Bedeutung des Begriffs ‚Kurzarbeit‘ im Hinblick auf die in Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (32) genannten arbeitslosen Personen. |
ABSCHNITT C: RECHTSAKTE, DIE DIE VERTRAGSPARTEIEN ZUR KENNTNIS NEHMEN
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1. |
Empfehlung Nr. U1 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 über die Rechtsvorschriften, die auf Arbeitslose anzuwenden sind, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem Wohnstaat eine Teilzeittätigkeit ausüben (33). |
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2. |
Empfehlung Nr. U2 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 12. Juni 2009 zur Anwendung des Artikels 64 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates auf Arbeitslose, die ihren Ehepartner oder Partner begleiten, der in einem anderen Mitgliedstaat als dem zuständigen Staat eine Erwerbstätigkeit ausübt (34). |
PROTOKOLL
zu Anhang II des Abkommens
I. Arbeitslosenversicherung
Die folgenden Regelungen gelten für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Tschechischen Republik, der Republik Estland, der Republik Lettland, der Republik Litauen, der Republik Ungarn, der Republik Polen, der Republik Slowenien und der Slowakischen Republik sind, bis 30. April 2011 und für Arbeitnehmer, die Staatsangehörige der Republik Bulgarien und Rumäniens sind, bis 31. Mai 2016.
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1. |
Betreffend die Arbeitslosenversicherung der Arbeitnehmer mit einer Aufenthaltserlaubnis mit einer Gültigkeitsdauer von weniger als einem Jahr gilt folgende Regelung:
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2. |
Ergeben sich für einen unter diese Regelung fallenden Mitgliedstaat wegen der Beendigung der Rückerstattungsregelung oder für die Schweiz wegen der Zusammenrechnung Schwierigkeiten, so kann der Gemischte Ausschuss von einer der Vertragsparteien damit befasst werden. |
II. Hilflosenentschädigung
Die Hilflosenentschädigungen im Rahmen des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung und des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung in der geänderten Fassung vom 8. Oktober 1999 werden nur dann gewährt, wenn die betreffende Person in der Schweiz wohnt.
III. Berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Ungeachtet des Artikels 10 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 wird die Austrittsleistung nach dem schweizerischen Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge auf Antrag einem Arbeitnehmer oder Selbständigen, der beabsichtigt, die Schweiz endgültig zu verlassen, und der den schweizerischen Rechtsvorschriften nach den Bestimmungen des Titels II der Verordnung nicht mehr unterworfen ist, ausgezahlt, sofern er die Schweiz innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Abkommens verlässt.
(1) ABl. L 270 vom 29.9.2006, S. 67.
(2) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(3) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(4) ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1.
(5) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 43.
(6) ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1.
(7) ABl. L 149 vom 5.7.1971, S. 2.
(8) ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 1.
(9) ABl. L 74 vom 27.3.1972, S. 1.
(10) ABl. L 39 vom 10.2.2009, S. 29.
(11) ABl. L 209 vom 25.7.1998, S. 46.
(12) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 1.
(13) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 5.
(14) ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 3.
(15) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 9.
(16) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 11.
(17) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 13.
(18) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 17.
(19) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 56.
(20) ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 3.
(21) ABl. C 149 vom 8.6.2010, S. 5.
(22) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 21.
(23) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 23.
(24) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 26.
(25) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 40.
(26) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 52.
(27) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 54.
(28) ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 6.
(29) ABl. C 107 vom 27.4.2010, S. 8.
(30) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 42.
(31) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 43.
(32) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 45.
(33) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 49.
(34) ABl. C 106 vom 24.4.2010, S. 51.
(35) Derzeit 12 Monate.
(36) Erstattete Leistungen für die Arbeitnehmer, die ihren Anspruch auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung in der Schweiz geltend machen werden, nachdem sie — während mehrerer Aufenthalte — innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren mindestens 12 Monate lang Beiträge gezahlt haben.
ANHANG II
ERKLÄRUNG
zur Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen
Die Verwaltungskommission für die soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer im zweiten Gedankenstrich der Erklärung zur Teilnahme der Schweiz an den Ausschüssen (ABl. L 114 vom 30.4.2002, S. 72) wurde durch Artikel 71 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates in Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit umbenannt