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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1138 |
21.5.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1138 DES RATES
vom 18. Mai 2026
über die Ermächtigung zur Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der Entwicklungsbank des Europarates über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 175 Absatz 3 und Artikel 212 in Verbindung mit Artikel 218 Absätze 3 und 4,
auf Empfehlung der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Bedingungen für die Mitgliedschaft in der Entwicklungsbank des Europarates (im Folgenden „CEB“) sind in deren Satzung festgelegt. Gemäß deren Artikel III Buchstabe c können internationale Institutionen mit europäischem Schwerpunkt unter den vom Direktionsausschuss der CEB festgelegten Bedingungen Mitglieder der CEB werden. Damit die Union Mitglied werden kann, müssen daher Verhandlungen über ein Abkommen mit der CEB über diese Bedingungen aufgenommen werden. |
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(2) |
In seinen Schlussfolgerungen vom 14. Juni 2021 zur Stärkung der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung ersuchte der Rat die Kommission und die Mitgliedstaaten, im Rahmen der europäischen Finanzarchitektur zur Förderung der Entwicklung für eine engere Koordinierung mit und zwischen den internationalen Finanzinstitutionen zu sorgen. Daher ist es angebracht, dass die Union durch den Erwerb von Anteilen an deren Kapital Mitglied der CEB wird, um eine größere Übereinstimmung zwischen den Prioritäten der CEB und jenen der Union zu gewährleisten und um die Ziele der Union im Bereich des sozialen Zusammenhalts und der externen Wirtschaftsbeziehungen zu erreichen, indem sie die durch den Anteilserwerb gewährten Stimmrechte ausübt. Darüber hinaus wird die Mitgliedschaft in der CEB dazu beitragen, die Beziehungen zwischen der Union und anderen Partnerländern in der Erweiterungs- und Nachbarschaftsregion, die Mitglieder der CEB sind, zu vertiefen. Ferner wird dies dazu beitragen, die Unterstützung für die Ukraine nicht zuletzt im Hinblick auf ihren Wiederaufbau nach dem Krieg zu verstärken, da dieses Land nun Mitglied der CEB und ein Kernziel ihrer Politik ist. |
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(3) |
Der Schwerpunkt der CEB, der auf Sozialpolitik und Infrastruktur liegt, kann die Finanzierungsprogramme und politischen Maßnahmen der Union zur Beseitigung wirtschaftlicher und sozialer Ungleichheiten in der Union ergänzen und auf diesem Gebiet Synergien schaffen. Dies betrifft insbesondere Bereiche wie erschwinglicher Wohnraum und Sozialwohnungen, Gesundheitsversorgung, Armutsbekämpfung, Bildung, Gleichstellung der Geschlechter und soziale und wirtschaftliche Inklusion schutzbedürftiger Gruppen, einschließlich Menschen mit Behinderungen, Roma-Bevölkerung und Obdachlose. Die CEB kann angesichts ihrer jahrzehntelangen Erfahrung mit der Unterstützung von Wohnraum für schutzbedürftige Gruppen auch eine wichtige fachliche und finanzielle Rolle in der Wohnungspolitik in der Union spielen. |
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(4) |
Die Expertise der CEB auf dem Gebiet des Wiederaufbaus nach Konflikten und der sozialen Integration steht im Einklang mit den Zielen der Union, die Stabilität und den Zusammenhalt in Europa zu fördern. Die CEB könnte die Union bei der Vorbereitung der Beitrittsländer auf ihren Weg zur Unionsmitgliedschaft unterstützen, und die Umsetzung der Wachstumspläne im Westbalkan und in der Republik Moldau unterstützen. Da der geografische Anwendungsbereich der CEB-Maßnahmen auf die Ukraine ausgeweitet wurde, besteht eines der übergeordneten neuen Ziele der CEB darin, den Wiederaufbau, die Erholung und die langfristige soziale Entwicklung der Ukraine zu unterstützen. Die kürzlich erfolgte Kapitalerhöhung gewährt zusätzliche finanzielle Kapazitäten, um die Ukraine auf ihrem Weg zur Mitgliedschaft in der Union zu unterstützen. Die CEB könnte die Union bei der Umsetzung der mit der Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates (1) eingerichteten Ukraine-Fazilität unterstützen. Die Union und die CEB könnten auch ihre Partnerschaft in Bezug auf Investitionen in die soziale Infrastruktur in der Türkei weiter ausbauen. |
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(5) |
Die Hilfe für Geflüchtete, Migranten und Vertriebene ist eine der satzungsgemäßen Prioritäten der CEB und macht sie zu der europäischen Bank, die auf den Umgang mit Personen, die internationalen Schutz genießen, und auf die Integration von Drittstaatsangehörigen spezialisiert ist. Diese Expertise kann die Maßnahmen der Union zur Unterstützung von Personen, die internationalen Schutz genießen, ergänzen, was dazu beitragen wird, den Schwerpunkt der Maßnahmen der CEB auf die Wiedereingliederung von zurückkehrenden Geflüchteten unter anderem, von Migranten oder von Binnenvertriebenen und die dauerhafte Integration von Drittstaatsangehörigen in den Aufnahmeländern zu legen. |
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(6) |
Damit die Mitglieder des Rates ausreichend Zeit haben, sich angemessen auf die Beratungen der Arbeitsgruppe über die bevorstehenden Verhandlungen über das Rahmenabkommen vorzubereiten, sollte die Kommission dem Rat regelmäßig und auf Ersuchen des Rates über den Verlauf, die Fortschritte und die Ergebnisse der Verhandlungen Bericht erstatten und ihm die einschlägigen Dokumente so früh wie möglich übermitteln. Die Kommission sollte dem Rat gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates auch einen schriftlichen Bericht vorlegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Aufnahme von Verhandlungen über ein Abkommen zwischen der Union und der Entwicklungsbank des Europarates über die Bedingungen für die Mitgliedschaft der Union wird genehmigt.
Artikel 2
Die Kommission wird als Verhandlungsführer der Union benannt.
Artikel 3
Die im Addendum zu diesem Beschluss festgelegten Verhandlungsrichtlinien werden an die Kommission gerichtet.
Artikel 4
(1) Die Verhandlungen werden im Benehmen mit der Gruppe der Finanzreferenten geführt, die als Sonderausschuss gemäß Artikel 218 Absatz 4 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union vorbehaltlich etwaiger Richtlinien, die der Rat der Kommission möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt erteilt, bestellt wird.
(2) Die Kommission erstattet dem Rat sowohl regelmäßig als auch auf Ersuchen des Rates Bericht über den Verlauf, die Fortschritte und die Ergebnisse der Verhandlungen und übermittelt ihm so früh wie möglich die einschlägigen Dokumente. Gegebenenfalls oder auf Ersuchen des Rates legt die Kommission dem Rat einen schriftlichen Bericht vor.
Artikel 5
Dieser Beschluss ist an die Kommission gerichtet.
Geschehen zu Brssel am 18. Mai 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
K. KALLAS
(1) Verordnung (EU) 2024/792 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Februar 2024 zur Einrichtung der Fazilität für die Ukraine (ABl. L, 2024/792, 29.2.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2024/792/oj).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1138/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)