31986D0257

86/257/EWG: Beschluß des Rates vom 18. Juni 1986 zur Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung vom 16. Juni 1982 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Verwendung eines Codes für die Bezeichnung der Transportarten

Amtsblatt Nr. L 167 vom 24/06/1986 S. 0032 - 0033
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0121
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 4 S. 0121


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BESCHLUSS DES RATES

vom 18. Juni 1986

zur Annahme im Namen der Gemeinschaft der Empfehlung vom 16. Juni 1982 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Verwendung eines Codes für die Bezeichnung der Transportarten

(86/257/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

auf Vorschlag der Kommission,

in der Erwägung, daß die Empfehlung vom 16. Juni 1982 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Verwendung eines Codes für die Bezeichnung der Transportarten von der Gemeinschaft unter bestimmten Anwendungsmodalitäten angenommen werden kann -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Die Empfehlung vom 16. Juni 1982 des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens über die Verwendung eines Codes für die Bezeichnung der Transportarten wird im Namen der Gemeinschaft unter bestimmten Anwendungsmodalitäten angenommen.

Der Wortlaut der Empfehlung sowie die Anwendungsmodalitäten sind diesem Beschluß beigefügt.

Artikel 2

Der Präsident des Rates notifiziert dem Generalsekretariat des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens, daß die Gemeinschaft die in Artikel 1 genannte Empfehlung unter bestimmten Anwendungsmodalitäten angenommen hat.

Geschehen zu Luxemburg am 18. Juni 1986.

Im Namen des Rates

Der Präsident

N. SMIT-KRÖS

EMPFEHLUNG DES RATES FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS

vom 16. Juni 1982

über die Verwendung eines Codes für die Bezeichnung der Transportarten

DER RAT FÜR DIE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES ZOLLWESENS -

IN DEM WUNSCH,

den internationalen Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen sowie zwischen den Zollverwaltungen und den Benutzern im internationalen Handel zu erleichtern,

IN DER ERWAEGUNG,

daß es wünschenswert ist, bei diesem internationalen Datenaustausch einen international vereinbarten und allgemein geltenden Code für die Bezeichnung der Transportarten zu verwenden,

IM HINBLICK

auf die im März 1981 von der Arbeitsgruppe der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) über die Erleichterung der internationalen Handelsverfahren angenommenen Empfehlung Nr. 19, die die Verwendung eines numerischen Einziffer-Codes für die Bezeichnung der Transportarten für die Zwecke des internationalen Handels empfiehlt,

IN DER ERWAEGUNG,

daß der in der vorgenannten Empfehlung der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) enthaltene Code eine geeignete Grundlage für die Bezeichnung der Transportarten im internationalen Datenaustausch darstellt,

EMPFIEHLT

den Mitgliedstaaten des Rates und den Nichtmitgliedstaaten sowie den Zoll- und Wirtschaftsunionen den in der oben angegebenen Empfehlung der Wirtschaftskommission für Europa (ECE) enthaltenen numerischen Einziffer-Code und die zukünftigen revidierten Fassungen dieses Codes für die Bezeichnung der Transportarten im internationalen Datenaustausch zwischen den Zollverwaltungen sowie zwischen den Zollverwaltungen und den Benutzern im internationalen Handel zu verwenden, wenn eine Codebezeichnung benötigt wird,

ERSUCHT

die Mitgliedstaaten des Rates und die Nichtmitgliedstaaten sowie die Zoll- und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung annehmen, dem Generalsekretär ihre Annahme und den Tag des Beginns und die Bedingungen ihrer Anwendung mitzuteilen. Der Generalsekretär setzt die Zollverwaltungen aller Mitgliedstaaten davon in Kenntnis. Er setzt auch die Zollverwaltungen der Nichtmitgliedstaaten und die Zoll -und Wirtschaftsunionen, die diese Empfehlung angenommen haben, davon in Kenntnis.

Anwendungsmodalitäten

1. Die Empfehlung wird in der Gemeinschaft ab 1. Januar 1988 angewandt.

2. Die Code-Nummer 6 (»transport multimodal") wird von der Gemeinschaft nicht verwendet, da sie diese Beförderungsart als besonderen Begriff nicht kennt.

3. Die Code-Nummer 9 (unbekannt) wird verwendet, um Beförderungen mit Eigenantrieb zu erfassen.