31994D0064

94/64/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/663/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 030 vom 03/02/1994 S. 0047 - 0048


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. Februar 1994 zur Änderung der Entscheidung 93/663/EG über die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien (Nur der italienische Text ist verbindlich) (94/64/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/439/EWG der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 11,

in Erwägung nachstehender Gründe:

In bestimmten Regionen Italiens sind zwischen Februar und Juni 1993 Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche festgestellt worden.

Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für den Viehbestand in der Gemeinschaft dar. Zur Förderung der Seuchentilgung kann die Gemeinschaft Entschädigungen für die seuchenbedingten Verluste zahlen.

Sofort nach der amtlichen Bestätigung der Maul- und Klauenseuche haben die italienischen Behörden geeignete Maßnahmen getroffen, so auch die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und den einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 85/511/EWG des Rates vom 18. November 1985 zur Einführung von Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche (3), zuletzt geändert durch die Entscheidung 92/380/EWG der Kommission (4). Die italienischen Behörden haben diese Maßnahmen mitgeteilt.

Die Gemeinschaft hat mit der Entscheidung 93/230/EWG (5) eine finanzielle Beteiligung an der Tilgung der Maul- und Klauenseuche in Italien vorgesehen.

Dieser Beitrag wurde mit der Entscheidung 93/663/EG der Kommission (6) fortgeschrieben, mit der ferner zusätzliche Kontrollmaßnahmen für das Verbringen empfänglicher Tiere in der Provinz Caserta eingeführt worden sind. Es empfiehlt sich, diese Kontrollmaßnahmen zu ändern, um der jetzigen Seuchenlage sowie der Einschränkung der Maßnahmen gemäß der Entscheidung 93/180/EWG der Kommission vom 26. März 1993 mit Maßnahmen zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche in Italien und zur Aufhebung der Entscheidung 93/168/EWG (7), zuletzt geändert durch die Entscheidung 93/419/EWG (8), Rechnung zu tragen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Entscheidung 93/663/EG wird wie folgt geändert:

1. In Artikel 1 Buchstabe c) wird "Artikel 3 Absatz 3" durch "Artikel 3" ersetzt.

2. Artikel 2 Absatz 3 wird gestrichen.

3. Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.

4. In Artikel 3 wird Absatz 3 zu Absatz 1 umnumeriert und "30. November" durch "31. Dezember" ersetzt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an Italien gerichtet.

Brüssel, den 1. Februar 1994

Für die Kommission

René STEICHEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 244 vom 18. 8. 1990, S. 19.

(2) ABl. Nr. L 203 vom 13. 8. 1993, S. 34.

(3) ABl. Nr. L 315 vom 26. 11. 1985, S. 11.

(4) ABl. Nr. L 198 vom 17. 7. 1992, S. 54.

(5) ABl. Nr. L 97 vom 23. 4. 1993, S. 35.

(6) ABl. Nr. L 303 vom 10. 12. 1993, S. 24.

(7) ABl. Nr. L 75 vom 30. 3. 1993, S. 21.

(8) ABl. Nr. L 191 vom 28. 7. 1993, S. 131.