31983D0347

83/347/EWG: Entscheidung der Kommission vom 5. Juli 1983, mit der festgestellt wird, daß das Gerät ,,Aerovironment - Acoustic Radar System, bestehend aus: Transceiver Display Unit, model 300 C, Antenna, model 302, Acoustic Enclosure, model 301" unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 188 vom 13/07/1983 S. 0021 - 0021


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 5. Juli 1983,

mit der festgestellt wird, daß das Gerät »Ärovironment - Acoustic Radar System, bestehend aus: Transceiver Display Unit, model 300 C, Antenna, model 302, Acoustic Enclosure, model 301" unter Befreiung von Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

(83/347/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 608/82 (2),

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 (3), insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Deutschland hat mit Schreiben an die Kommission vom 21. Dezember 1982 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob das Gerät »Ärovironment - Acoustic Radar System, bestehend aus: Transceiver Display Unit, model 300 C, Antenna, model 302, Acoustic Enclosure, model 301", bestellt am 18. Januar 1979 und bestimmt zur Erforschung des Einflusses der Inversionshöhe auf das vertikale Windprofil und insbesondere zur Registrierung dieser Höhe in Bodennähe wissenschaftlichen Charakter besitzt und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 22. Juni 1983 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Die Prüfung hat ergeben, daß es sich um ein akustisches Radarsystem handelt. Aufgrund seiner objektiven Merkmale, wie dem Empfangs- und dem Übertragungsfeld sowie seines Verwendungszwecks ist das Gerät für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Ausserdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Das Gerät ist somit als wissenschaftliches Gerät anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichem Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, dieses Gerät von den Zöllen freizustellen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Das Gerät »Ärovironment - Acoustic Radar System, bestehend aus: Transceiver Display Unit, model 300 C, Antenna, model 302, Acoustic Enclosure, model 301", das Gegenstand des Antrags Deutschlands vom 21. Dezember 1982 ist, kann unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 5. Juli 1983

Für die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 74 vom 18. 3. 1982, S. 4.

(3) ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.