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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2024/2669 |
10.10.2024 |
BESCHLUSS (EU) 2024/2669 DES RATES
vom 26. September 2024
über die Vorlage — im Namen der Europäischen Union — eines Vorschlags zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume und über den im Namen der Union auf der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses dieses Übereinkommens zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen über die Erhaltung der europäischen wild lebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (1) (im Folgenden „Übereinkommen von Bern“) wurde von der Union mit dem Beschluss 82/72/EWG des Rates (2) geschlossen und trat am 1. September 1982 in Kraft. |
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(2) |
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Bern kann der Ständige Ausschuss des Übereinkommens von Bern (im Folgenden „Ständiger Ausschuss“) Änderungen der Anhänge dieses Übereinkommens annehmen. |
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(3) |
Gemäß Artikel 17 des Übereinkommens von Bern sind Änderungsvorschläge spätestens zwei Monate vor der Tagung des Ständigen Ausschusses einzureichen. Die Union kann als Vertragspartei des Übereinkommens von Bern Änderungen der Anhänge dieses Übereinkommens vorschlagen. |
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(4) |
In Anbetracht der Empfehlung Nr. 56 (1997) des Ständigen Ausschusses über Leitlinien, die bei der Vorlage von Vorschlägen zur Änderung der Anhänge I und II des Übereinkommens und bei der Annahme von Änderungen zu berücksichtigen sind, zählen zu den relevanten Gründen für die Aufnahme von Arten in die Anhänge des Übereinkommens von Bern ökologische und wissenschaftliche Faktoren wie etwa der Erhaltungszustand, die Entwicklung der Populationen sowie Bedrohungen. |
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(5) |
In Artikel 2 des Übereinkommens von Bern wird das Ziel festgelegt, einen Populationsstand der wild lebenden Flora und Fauna zu erreichen, der insbesondere den ökologischen, wissenschaftlichen und kulturellen Erfordernissen entspricht, wobei den wirtschaftlichen und erholungsbezogenen Erfordernissen Rechnung getragen wird, und der breitere Rahmen für die von den Vertragsparteien getroffenen Maßnahmen festgelegt. Diesem Ziel kann Rechnung getragen werden, wenn eine Änderung der Anhänge des Übereinkommens von Bern vorgeschlagen wird. |
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(6) |
Der Erhaltungszustand des Wolfs (Canis lupus) hat sich in den letzten Jahrzehnten positiv entwickelt. Der Art hat sich auf dem gesamten europäischen Kontinent erfolgreich erholt, wobei sich ihr Verbreitungsgebiet erheblich vergrößert hat. Ihre Population hat einen hohen Stand erreicht; in zehn Jahren hat sich die geschätzte Population in der Union fast verdoppelt, nämlich von 11 193 Exemplaren im Jahr 2012 auf etwa 20 300 im Jahr 2023. Berichten zufolge wachsen die Populationen überall auf dem Kontinent kontinuierlich. Trotz der weiterhin bestehenden Bedrohungen für den Wolf belegen die erfolgreiche Erholung der Wolfspopulationen und die Ausweitung des Verbreitungsgebiets auf dem gesamten Kontinent in den letzten Jahrzehnten die starke Anpassungsfähigkeit und die ausgeprägte Widerstandsfähigkeit der Art. |
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(7) |
Zugleich haben die anhaltende Ausweitung des Verbreitungsgebiets des Wolfs in Europa und die Wiederbesiedelung neuer Gebiete zu zunehmenden sozioökonomischen Herausforderungen in Bezug auf die Koexistenz mit menschlichen Aktivitäten geführt. Dies ist insbesondere auf die Schädigung des Viehbestands zurückzuführen, die ein beträchtliches Ausmaß erreicht hat und immer mehr Regionen und Mitgliedstaaten sowie Drittländer betrifft. |
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(8) |
Die jüngsten Daten zur Populationsgröße, wie sie aus der 2022 von der „Initiative für die Großraubtiere Europas“ für das Übereinkommen von Bern erstellten Bewertung des Zustands des Wolfs sowie aus der eingehenden Analyse des Zustands des Wolfs in der Union ab 2023 hervorgehen, liefern hinreichende Argumente für die Anpassung des Schutzstatus des Wolfs im Rahmen des Übereinkommens von Bern. |
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(9) |
Daher ist es angezeigt, das Schutzniveau für den Wolf anzupassen. Für den Wolf, der derzeit in Anhang II des Übereinkommens von Bern aufgeführt ist, sollten die Artenschutzmaßnahmen gelten, die sich aus der Aufnahme in Anhang III des Übereinkommens von Bern in Verbindung mit Artikel 7 dieses Übereinkommens ergeben. |
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(10) |
Die Anpassung des Schutzniveaus für den Wolf würde für mehr Flexibilität sorgen, um den zunehmenden sozioökonomischen Herausforderungen im Zusammenhang mit dem Wolf infolge der anhaltenden Ausweitung seines Verbreitungsgebiets in Europa und der Wiederbesiedelung neuer Gebiete durch den Wolf zu begegnen. |
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(11) |
In der Empfehlung Nr. 163 (2012) des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern vom 30. November 2012 zur Kontrolle der wachsenden Populationen von Großraubtieren in Europa werden die Vertragsparteien ermutigt, gegebenenfalls mit anderen Staaten mit denselben Populationen zusammenzuarbeiten, um diese Populationen gesund und in einem günstigen Erhaltungszustand zu erhalten. Eine solche Zusammenarbeit, die Koexistenz und Schutzmaßnahmen umfasst, bleibt weiterhin notwendig und relevant, auch wenn der Wolf künftig in Anhang III des Übereinkommens von Bern aufgeführt wird. |
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(12) |
Deshalb sollte die Union im Hinblick auf die Vorbereitung für die 44. Tagung des Ständigen Ausschusses, die im Jahr 2024 stattfinden soll, einen Vorschlag zur Änderung der Anhänge II und III des Übereinkommens von Bern vorlegen, nach dem der Wolf (Canis lupus) aus Anhang II gestrichen und in Anhang III aufgenommen wird. Die Kommission sollte diesen Vorschlag dem Sekretariat des Übereinkommens von Bern zuleiten. |
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(13) |
Des Weiteren ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union auf der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses zu vertreten ist, da Beschlüsse zur Änderung der Anhänge des Übereinkommens von Bern für die Union bindend sein werden. |
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(14) |
Die Union sollte die vorgeschlagene Änderung unterstützen, den Wolf (Canis lupus) aus Anhang II des Übereinkommens von Bern zu streichen und ihn stattdessen in Anhang III dieses Übereinkommens aufzunehmen –– |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Union legt im Hinblick auf die 44. Tagung des Ständigen Ausschusses des Übereinkommens von Bern (im Folgenden „Ständige Ausschuss“) einen Vorschlag zur Streichung des Wolfs (Canis lupus) aus Anhang II („Streng geschützte Tierarten“) des Übereinkommens von Bern und zu dessen Aufnahme in Anhang III („Geschützte Tierarten“) dieses Übereinkommens vor.
(2) Die Kommission übermittelt den in Absatz 1 genannten Vorschlag im Namen der Union dem Sekretariat des Übereinkommens von Bern.
Artikel 2
Der im Namen der Union auf der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses zu vertretende Standpunkt besteht darin, die Streichung des Wolfs (Canis lupus) aus Anhang II des Übereinkommens von Bern und seine Aufnahme in Anhang III dieses Übereinkommens zu unterstützen.
Artikel 3
Präzisierungen des in Artikel 2 genannten Standpunkts können von den Vertretern der Union unter Berücksichtigung der Entwicklungen, die sich auf der 44. Tagung des Ständigen Ausschusses ergeben, in Konsultation mit den Mitgliedstaaten im Rahmen von Koordinierungstreffen vor Ort ohne weiteren Beschluss des Rates vereinbart werden.
Artikel 4
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 26. September 2024.
Im Namen des Rates
Der Präsident
LÓGA M.
(1) ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 3.
(2) Beschluss 82/72/EWG des Rates vom 3. Dezember 1981 über den Abschluss des Übereinkommens zur Erhaltung der europäischen freilebenden Tiere und wildwachsenden Pflanzen und ihrer natürlichen Lebensräume (ABl. L 38 vom 10.2.1982, S. 1).
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2669/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)