10.4.2013   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 101/48


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 8. April 2013

über eine finanzielle Beteiligung der Union gemäß der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates an einem Programm zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2013

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2013) 1934)

(Nur der französische Text ist verbindlich)

(2013/175/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 247/2006 des Rates vom 30. Januar 2006 über Sondermaßnahmen im Bereich der Landwirtschaft zugunsten der Regionen in äußerster Randlage der Union (1), insbesondere auf Artikel 17 Absatz 3 Unterabsatz 1 Satz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Am 12. November 2012 haben die französischen Behörden der Kommission ein Programm für 2013 vorgelegt, das Pflanzenschutzmaßnahmen in den französischen überseeischen Departements vorsieht. Das Programm nennt die zu erreichenden Ziele, die zu erbringenden Leistungen, die durchzuführenden Maßnahmen, deren Dauer und deren Kosten im Hinblick auf eine mögliche finanzielle Beteiligung der Union.

(2)

Die in dem Programm vorgesehenen Maßnahmen erfüllen die Anforderungen der Entscheidung 2007/609/EG der Kommission vom 10. September 2007 zur Festlegung der für eine Finanzierung durch die Gemeinschaft in Betracht kommenden Maßnahmen im Rahmen der Programme zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements sowie auf den Azoren und Madeira (2).

(3)

Die in dem Programm festgelegten Maßnahmen wurden von der Kommission bewertet und in der Sitzung des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz am 22./23. November 2012 erörtert. Am 15. Februar 2013 wurde ein geänderter Finanzierungsplan vorgelegt. Die Kommission gelangte infolgedessen zu der Auffassung, dass dieses Programm und seine Ziele die Anforderungen von Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 erfüllen.

(4)

Gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 247/2006 sollte eine geeignete Höchstgrenze für die finanzielle Beteiligung der Union festgelegt werden, und die Zahlung sollte auf der Grundlage der von Frankreich vorgelegten Unterlagen erfolgen.

(5)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (3) hat eine finanzielle Beteiligung der Union an Pflanzenschutzmaßnahmen aus dem Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft zu erfolgen. Für die Zwecke der Finanzkontrolle bei diesen Maßnahmen gelten die Artikel 9, 36 und 37 der genannten Verordnung.

(6)

Gemäß Artikel 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates vom 25. Juni 2002 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (4) und Artikel 90 Absatz 1 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2342/2002 der Kommission vom 23. Dezember 2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften (5) muss der Bindung von Ausgaben aus dem Haushalt der Union ein Finanzierungsbeschluss des Organs oder der Behörden, dem/denen Befugnisse übertragen wurden, vorangehen, in dem die wesentlichen Elemente der die Ausgaben betreffenden Maßnahme darzulegen sind.

(7)

Das von den französischen Behörden am 12. November 2012 vorgelegte Programm und die darin vorgesehenen Maßnahmen betreffen das Kalenderjahr 2013. Gemäß Artikel 112 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 kann für eine bereits begonnene Maßnahme eine Finanzhilfe nur gewährt werden, wenn der Antragsteller nachweisen kann, dass die Maßnahme noch vor Gewährung der betreffenden Finanzhilfe anlaufen musste. Frankreich hat nachgewiesen, dass dieses Programm Anfang 2013 anlaufen musste, bevor die in diesem Beschluss festgelegte Finanzhilfe der Union gewährt wird, um eine ordnungsgemäße Finanzierung und den rechtzeitigen Beginn der betreffenden Maßnahmen sicherzustellen.

(8)

Dieser Beschluss ist ein Finanzierungsbeschluss im Sinne des Artikels 75 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 für die genehmigten Höchstbeträge der im Antrag auf Kofinanzierung vorgesehenen Ausgaben, wie in dem von Frankreich vorgelegten Programm ausgeführt.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzenschutz —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Frankreich wird hiermit eine finanzielle Beteiligung der Union für die Durchführung des amtlichen Programms zur Bekämpfung der Schadorganismen von Pflanzen und pflanzlichen Erzeugnissen in den französischen überseeischen Departements im Jahr 2013 gemäß Teil A des Anhangs gewährt.

Diese finanzielle Beteiligung ist auf 60 % der förderfähigen Gesamtausgaben gemäß Teil B des Anhangs mit einem Höchstbetrag von 219 000 EUR (ohne MwSt.) begrenzt.

Artikel 2

(1)   Binnen 60 Tagen nach Eingang eines entsprechenden Antrags Frankreichs ist eine Vorauszahlung von 100 000 EUR zu leisten.

(2)   Die Zahlung des Restbetrags der finanziellen Beteiligung der Union erfolgt nach Übermittlung eines abschließenden Durchführungsberichts über das Programm in elektronischer Form bis spätestens 15. März 2014 an die Kommission und nach Genehmigung dieses Berichts durch die Kommission.

Der Bericht muss zumindest Folgendes enthalten:

a)

eine genaue technische Bewertung des gesamten Programms mit dem Grad der Verwirklichung der materiellen und qualitativen Ziele. Hierbei sind die erzielten Ergebnisse an den Zielen des ursprünglich von Frankreich vorgelegten Programms zu messen, und zwar bezüglich der zu erbringenden Leistungen und des Durchführungsstands der Arbeiten. Der Bericht muss eine Beschreibung der erreichten Fortschritte und eine Bewertung der direkten pflanzengesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen umfassen, und

b)

eine Kostenaufstellung der Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2013 und dem 31. Dezember 2013 angefallen sind, aufgeschlüsselt nach Teilprogrammen und Maßnahmen. Beizufügen ist dieser Aufstellung ein Beleg oder Nachweis über die Ausgaben in Form geeigneter Unterlagen, etwa Rechnungen oder Quittungen.

(3)   Was die vorläufige Aufschlüsselung der Haushaltsmittel gemäß Teil B des Anhangs betrifft, kann Frankreich die Finanzierung der verschiedenen Maßnahmen im gleichen Teilprogramm bis zu einem Anteil von 15 % der finanziellen Beteiligung der Union an dem betreffenden Teilprogramm anpassen, sofern der Gesamtbetrag der im Programm veranschlagten förderfähigen Kosten nicht überschritten wird und die Hauptziele des Programms dadurch nicht beeinträchtigt werden.

Frankreich informiert die Kommission über solche Anpassungen.

Artikel 3

Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Januar 2013.

Artikel 4

Dieser Beschluss ist an die Französische Republik gerichtet.

Brüssel, den 8. April 2013

Für die Kommission

Tonio BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 42 vom 14.2.2006, S. 1.

(2)   ABl. L 242 vom 15.9.2007, S. 20.

(3)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(4)   ABl. L 248 vom 16.9.2002, S. 1.

(5)   ABl. L 357 vom 31.12.2002, S. 1.


ANHANG

PROGRAMM UND VORLÄUFIGE AUFSCHLÜSSELUNG DER HAUSHALTSMITTEL FÜR 2013

TEIL A

Programm

Das Programm umfasst zwei Teilprogramme:

1.

ein Teilprogramm für die französischen überseeischen Departements (Inter-DOM):

1)

Maßnahme 1.1: Tool zur Priorisierung von Quarantäneschädlingen und -krankheiten für die französischen überseeischen Departements, mit dem Schadorganismen und die diesbezüglich relevanten Nachweismethoden ihrer Bedeutung nach eingestuft werden können.

2)

Maßnahme 1.2: Entwicklung innovativer Methoden zum Nachweis von Xanthomonas axonopodis pv. allii, Xanthomonas citri pv. citri und Begomoviren von Solanaceae.

3)

Maßnahme 1.3: Anpassung und Validierung von Nachweismethoden für Schadorganismen der Zitruspflanzen (Candidatus Liberibacter asiaticus, C.L. africanus und C.L. americanus, Citrus-tristeza-Virus, Citrus variegated chlorosis, Citrus-mosaic-Virus, Citrus-psorosis-Virus und Citrus tatter leaf virus sowie verwandte Viren).

2.

ein Teilprogramm für das Departement Martinique:

Maßnahme: Einrichtung, Betreuung und pflanzengesundheitliche Überwachung eines Netzes agrarökologischer Betriebe

TEIL B

Vorläufige aufschlüsselung der haushaltsmittel (in EUR), mit Angabe der einzelnen zu erbringenden Leistungen

Teilprogramme

Zu erbringende Leistungen (S: Dienstleistung, R: Forschungsarbeit oder Studie)

Förderfähige Ausgaben

Nationaler finanzieller Beitrag (40 %)

Maximaler finanzieller Beitrag der Union (60 %)

Teilprogramm Inter-DOM

 

Maßnahme 1

Tool zur Priorisierung von Quarantäneschädlingen und -krankheiten für die französischen überseeischen Departements (S)

62 000

24 800

37 200

Maßnahme 2

Innovative Methoden zum Nachweis von Schadorganismen (R)

120 000

48 000

72 000

Maßnahme 3

Nachweismethoden für Schadorganismen der Zitruspflanzen (R)

97 000

38 800

58 200

Zwischensumme

 

279 000

111 600

167 400

Martinique

 

Maßnahme

Netz agrarökologischer Betriebe (S)

86 000

34 400

51 600

Zwischensumme

 

86 000

34 400

51 600

Gesamtbetrag

 

365 000

146 000

219 000