14.2.2007   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 42/22


BESCHLUSS DES RATES

vom 22. Januar 2007

über den Standpunkt der Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat zur Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001

(2007/95/EG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 133 in Verbindung mit Artikel 300 Absatz 2,

auf Vorschlag der Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Internationale Kaffee-Übereinkommen von 2001 wurde am 24. September 2001 mit Beschluss 2001/877/EG (1) im Namen der Europäischen Gemeinschaft unterzeichnet und abgeschlossen.

(2)

Gemäß Artikel 52 Absätze 1 und 2 läuft das Internationale Kaffee-Abkommen von 2001 am 30. September 2007 aus, sofern es nicht durch Beschluss des Internationalen Kaffeerats um einen oder mehrere aufeinander folgende Zeiträume von insgesamt höchstens sechs Jahren verlängert wird.

(3)

Die Verlängerung dieses Übereinkommens liegt im Interesse der Europäischen Gemeinschaft.

(4)

Der Standpunkt der Europäischen Gemeinschaft im Internationalen Kaffeerat ist festzulegen —

BESCHLIESST:

Einziger Artikel

Die Europäische Gemeinschaft stimmt im Internationalen Kaffeerat für die Verlängerung des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 2001 für einen oder mehrere Zeiträume von höchstens sechs Jahren.

Geschehen zu Brüssel am 22. Januar 2007.

Im Namen des Rates

Der Präsident

F.-W. STEINMEIER


(1)   ABl. L 326 vom 11.12.2001, S. 22.