31999D0831

1999/831/EG: Entscheidung der Kommission vom 26. Oktober 1999 zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol (PCP) (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3419) (Text von Bedeutung für den EWR) (Nur der niederländische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 329 vom 22/12/1999 S. 0015 - 0024


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 26. Oktober 1999

zu den vom Königreich der Niederlande notifizierten nationalen Bestimmungen über die Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung von Pentachlorphenol (PCP)

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(1999) 3419)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(1999/831/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I. HINTERGRUND

1. Das Gemeinschaftsrecht: Die Richtlinie 91/173/EWG

(1) In der Richtlinie 76/769/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 1999/77/EG der Kommission(2), werden Verbote und Einschränkungen der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe und Zubereitungen festgelegt. Die Richtlinie 76/769/EWG wird regelmäßig geändert, um weitere Stoffe, die für den Menschen oder die Umwelt gefährlich sind, in ihren Anhang aufzunehmen.

(2) Die Richtlinie 91/173/EWG des Rates(3) zur neunten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG harmonisiert das Inverkehrbringen und die Verwendung von Pentachlorphenol (nachstehend als PCP bezeichnet) und seinen Salzen und Estern. Nach der Richtlinie 91/173/EWG sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und seinen Salzen und Estern in Stoffen und Zubereitungen in einer Konzentration von mehr als 0,1 % Masse nicht zulässig.

(3) Es werden jedoch vier Aufnahmen gewährt. Die Verwendung von PCP und seinen Verbindungen in Industrieanlagen ist zulässig:

a) zur Behandlung von Holz. Allerdings darf behandeltes Holz nicht in Gebäuden oder für die Anfertigung von Behältern für Anbauzwecke und für die Anfertigung von Verpackungen, die mit Erzeugnissen für die menschliche und/oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, verwendet werden;

b) für die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien, die nicht für Bekleidung oder als Dekorationsmaterial für Möbel bestimmt sind;

c) als Synthesestoffe und/oder als Hilfsstoffe in industriellen Verfahren;

d) für die Behandlung vor Ort von Gebäuden von kultureller und historischer Bedeutung (nach ausdrücklicher Genehmigung durch den betreffenden Mitgliedstaat) als kurative Behandlung von Gebälk und Mauerwerk, die mit "dry rot fungus" sowie "cubic rot fungus" befallen sind.

Auf jeden Fall muß das im Rahmen der vorgenannten Ausnahmeregelungen zum Einsatz gelangende PCP, das in Reinform oder als Bestandteil von Zubereitungen verwendet wird, einen Gesamtgehalt an Hexachlordibenzoparadioxin (H6CDD) von weniger als 4 ppm (parts per million) aufweisen. Die betreffenden Stoffe und Zubereitungen dürfen nur in Behältnissen mit einem Fassungsvermögen von mindestens 20 l in den Verkehr gebracht werden, nicht an die breite Öffentlichkeit verkauft werden und müssen zusätzlich zu den der durch andere Gemeinschaftsbestimmungen vorgeschriebenen Kennzeichnung die Aufschrift "Nur für gewerbliche Anwender/Fachleute" tragen.

(4) In der Richtlinie wurde festgelegt, daß diese Ausnahmeregelungen spätestens drei Jahre nach der Umsetzung der Richtlinie anhand neuer technologischer Erkenntnisse überprüft werden müssen. Die erste Überprüfung der Richtlinie erfolgte 1995. Die Diskussionen innerhalb der Arbeitsgruppe über Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gefährlicher Stoffe und Zubereitungen haben zu dem Ergebnis geführt, die Bestimmungen der Richtlinie 76/769/EWG betreffend PCP nicht zu ändern, da die Gruppe die Auffassung vertrat, daß die Bewertung möglicher Ersatzstoffe keine akzeptablen Ergebnisse gebracht hatte und weitere Untersuchungen erforderlich wären.

(5) Diese Untersuchungen wurden im Laufe des Jahres 1998 abgschlossen, als eine zweite Überprüfung zur Verabschiedung der Richtlinie 1999/51/EG der Kommission(4) führte, in der unter anderem die Bestimmungen über PCP und seine Salze und Ester an den technischen Fortschritt angepaßt werden. Nach den geänderten Vorschriften dürfen PCP und seine Salze und Ester in Stoffen oder Zubereitungen in einer Konzentration von 0,1 % Masse oder mehr nicht in Verkehr gebracht und verwendet werden. Dies kommt einem Verbot der Verwendung von Stoffen und Zubereitungen gleich, denen PCP und seine Salze und Ester absichtlich beigemischt wurden. Die neuen Vorschriften gelten ab dem 1. September 2000. Im Rahmen einer Ausnahmeregelung dürfen Frankreich, Irland, Portugal, Spanien und das Vereinigte Königreich die früheren Rechtsvorschriften noch bis zum 31. Dezember 2008 anwenden.

2. Einzelstaatliche Bestimmungen

(6) Die niederländischen Rechtsvorschriften über PCP sind in vier verschiedenen Gesetzestexten festgelegt: dem Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962(5), Kapitel IX "Holz und Kork" der Verordnung über Verpackung und Gebrauchsgüter von 1980(6), dem Erlaß vom 18. August 1992 gemäß Artikel 24 des Gesetzes über umweltgefährdende Stoffe von 1992(7) und der Verordnung über Pentachlorphenol im Rahmen des Warenkontrollgesetzes vom 11. Februar 1994(8).

(7) Das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962 und die der Durchführung dienende Verordnung über die Zusammensetzung, Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung von Pflanzenschutzmitteln vom 22. Februar 1980 (im folgenden SIVEB-Verordnung genannt)(9) mit ihren Änderungen sehen ein generelles Verbot der betroffenen Stoffe vor, an das ein individuelles Genehmigungsverfahren gekoppelt ist. Unter das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz fallen Pflanzenschutzmittel und sonstige, nicht in der Landwirtschaft verwendete Schädlingsbekämpfungsmittel (Artikel 1 Punkt 1. Buchstabe f); es ist verboten, solche Mittel in den Niederlanden auszuliefern, zu besitzen, zu lagern, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden, es sei denn, diese wurden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes (Artikel 2 Absatz 1) zugelassen. In Artikel 3 Absatz 1 sind die allgemeinen Bedingungen festgelegt, die ein Schädlingsbekämpfungsmittel für die Zulassung erfuellen muß (es darf unter anderem keine schädlichen Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit oder auf das Grundwasser und keine unannehmbaren Auswirkungen auf die Umwelt haben).

(8) Die auf dem Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz basierende SIVEB-Verordnung (eine Ministerialverordnung) regelt, welchen Anteil an Wirkstoffen Schädlingsbekämpfungsmittel enthalten dürfen. Sie bildet die Grundlage für spätere vom zuständigen Minister erteilte Genehmigungen (Zulassungen) zur Verwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln, die unter das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz fallen. Im Fall von PCP sieht die SIVEB-Verordnung für den Gehalt an bestimmten Verunreinigungen folgende Hoechstwerte vor: Hexachlorbenzol 1 g/kg, Hexachlordibenzoparadioxine 10 mg/kg (= 10 ppm), Heptachlordibenzoparadioxine (100 mg/kg), Trichlorphenol (1 g/kg), chlorierte Dibenzofurane (500 mg/kg). Alle Genehmigungen, die für die Behandlung von Holz mit PCP enthaltenden Erzeugnissen erteilt wurden, liefen 1989 aus. Die letzte noch verbleibende Genehmigung für die Behandlung von Textilien lief 1992 ab.

(9) Die Verordnung über Verpackung und Gebrauchsgüter von 1980 sieht unter anderem vor, daß Holz und Kork, die in Verpackungsmaterial und Gebrauchsgütern verwendet werden, unter Verwendung von Stoffen hergestellt sein müssen, die im Anhang der Entscheidung über Verpackung und Gebrauchsgüter aufgeführt sind(10). Rohstoffe und Hilfsmittel dürfen nur in der im Anhang vorgeschriebenen Weise verwendet werden. PCP und seine Salze und Ester sind darin nicht als Holzschutzmittel aufgeführt und dürfen daher nicht verwendet werden.

(10) Die auf Artikel 24 des Gesetzes über umweltschädigende Stoffe von 1992 beruhende Verordnung verbietet generell das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP und seinen Salzen und Estern für sämtliche Verwendungszwecke, wenn deren Konzentration 0,1 % übersteigt. Ausnahmen werden für die Verwendung als Zwischenprodukte in geschlossenen industriellen Prozessen gewährt, unter der Bedingung, daß keine Emissionen entstehen und der Gehalt an Hexachlordibenzoparadioxin unter 4 ppm liegt, sowie für Zwecke der Laborforschung. Die Verordnung sieht ferner ein vollständiges Verbot des Verkaufs an private Verbraucher, eine Mindestgröße der Tonnen von 20 l und eine Kennzeichnungspflicht mit der Aufschrift "Nur zur industriellen und gewerblichen Verwendung" vor.

(11) Die unter das Warenkontrollgesetz fallende Verordnung über PCP von 1994 schreibt vor, daß mit PCP behandelte Güter, die mehr als 5 mg/kg PCP enthalten, in den Niederlanden nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.

3. Vergleich zwischen den einzelstaatlichen Bestimmungen und der Richtlinie 91/173/EWG

(12) Der Vergleich der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft mit den niederländischen Vorschriften zeigt, daß die einzelstaatlichen Maßnahmen in einem wesentlichen Aspekt restriktiver sind: Das Inverkehrbringen und die Verwendung von Stoffen oder Zubereitungen, die PCP und seine Salze und Ester enthalten, die zur Behandlung von Holz und der Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien nach der Gemeinschaftsrichtlinie zulässig sind, sind in den Niederlanden nicht zugelassen.

(13) Andererseits sind die niederländischen Vorschriften weniger restriktiv als die Richtlinie der Gemeinschaft, da durch das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz von 1962 die Verwendungsbereiche, für die Genehmigungen erteilt werden können, nicht eindeutig abgegrenzt werden. Dies geschieht in den Einzelgenehmigungen. Die niederländische Regierung könnte daher die Verwendung von PCP für Anwendungen genehmigen, die in der Richtlinie 91/173/EWG nicht zugelassen sind. Des weiteren beträgt der Grenzwert für Hexachlordibenzoparadioxin in PCP (dessen Verwendung theoretisch genehmigt werden könnte) 10 ppm und ist somit höher als der in der Richtlinie der Gemeinschaft festgelegte Grenzwert von 4 ppm.

(14) Wie bereits erwähnt sind die Vorschriften der Richtlinie 76/769/EWG betreffend PCP durch die Richtlinie 1999/51/EG geändert worden und sind ab dem 1. September 1999 von den Niederlanden anzuwenden. Die niederländischen Vorschriften, für die eine Ausnahmegenehmigung nach ex-Artikel 100a Absatz 4 beantragt wurde, stimmen mit den neuen Gemeinschaftsvorschriften überein.

II. VERFAHREN

(15) Die Richtlinie 91/173/EWG wurde am 21. März 1991 erlassen. Die Mitgliedstaaten mußten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1992 (Artikel 2 Absatz 2) in Kraft setzen.

(16) Mit Schreiben vom 21. Januar 1992 teilte der Ständige Vertreter der Niederlande der Kommission mit, daß die Niederlande es als notwendig erachteten, im Einklang mit ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag einzelstaatlicher Rechtsvorschriften über restriktivere Maßnahmen hinsichtlich der Verwendung von PCP für die Behandlung von Holz und die Imprägnierung von Fasern und schweren Textilien (Unterabsätze a) und b) von Nummer 23 des Anhangs der Richtlinie 91/173/EWG) zum Schutz der Umwelt und der Volksgesundheit aufrechtzuerhalten oder zu erlassen. Mit Schreiben vom 30. März 1992 notifizierte der Ständige Vertreter der Niederlande den Entwurf einer Verordnung über PCP im Rahmen des Warenkontrollgesetzes, in der das Inverkehrbringen und die Verwendung von mit PCP behandelten Gütern verboten werden sollte, und ersuchte um Bestätigung gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 im Hinblick auf die Verabschiedung dieser Rechtsvorschriften.

(17) Mit Schreiben vom 27. April 1992, ergänzt durch ein Schreiben vom 26. Juni 1992, konsultierte die Kommission die anderen Mitgliedstaaten zu dem Ersuchen der Niederlande, strengere einzelstaatliche Vorschriften über PCP anwenden zu dürfen. Sieben Mitgliedstaaten antworteten: Irland, Dänemark und Deutschland unterstützten das Ersuchen der Niederlande, während sich Frankreich, Spanien, Griechenland und Portugal dagegen aussprachen.

(18) Irland teilt der Kommission mit, daß es keine Einwände gegen das von den niederländischen Behörden vorgebrachte Ersuchen hat.

(19) Dänemark unterstützt das Ersuchen der Niederlande und stimmt der niederländischen Bewertung der Gefahr von PCP für das menschliche Leben und die Umwelt zu. Für Dänemark ist ein vollständiges Verbot von PCP die einzige akzeptable Lösung. Dänemark behält sich ebenfalls das Recht vor, strengere einzelstaatliche Vorschriften anzuwenden.

(20) Deutschland unterstützt den Standpunkt der Niederlande und verweist hierbei auf seinen eigenen Antrag gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4.

(21) Frankreich lehnt das Ersuchen der Niederlande ab. Nach Einschätzung der französischen Behörden ist die von der niederländischen Regierung vorgelegte Rechtfertigung nicht ausreichend, in den einzelstaatlichen Vorschriften werde der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht eingehalten und die wirtschaftlichen Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarkts und den Handel mit Drittländern seien erheblich.

(22) Spanien vertritt die Auffassung, daß die durch die Richtlinie 91/173/EWG vorgeschriebenen Beschränkungen zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Verbraucher ausreichen. Eine positive Entscheidung über das Ersuchen der Niederlande würde zu einem Ungleichgewicht führen, das der Vollendung des Binnenmarktes abträglich wäre. Spanien hält eine umfassende Überarbeitung der Richtlinie für die vernünftigste Lösung des Problems.

(23) Griechenland vertritt die Auffassung, daß die Richtlinie 91/173/EWG von allen Mitgliedstaaten korrekt angewendet werden sollte, da einzelstaatliche Maßnahmen bedeutende Auswirkungen auf den Binnenmarkt hätten. Einzelstaatliche Maßnahmen seien nur gerechtfertigt, wenn nachgewiesen werden kann, daß die Richtlinie nur einen unzureichenden Schutz der Umwelt und der Gesundheit der Verbraucher gewährleistet.

(24) Portugal bezweifelt, ob die einzelstaatlichen Maßnahmen der Niederlande mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Einklang stehen, da sich die in der Richtlinie vorgesehenen Ausnahmeregelungen als notwendig erwiesen hatten, weil es keine sichereren und ebenso wirksamen Alternativen gab. Portugal lehnt eine Ausnahmeregelung für die Niederlande ab, da die niederländische Regierung zur Rechtfertigung keine Argumente vorgebracht habe, die zum Zeitpunkt der Annahme der Richtlinie nicht bereits bekannt waren.

(25) Mit Schreiben vom 23. September 1993 teilte die Kommission der niederländischen Regierung mit, daß der auf dem Warenkontrollgesetz basierende und von den Niederlanden am 30. März 1992 notifizierte Verordnungsentwurf über PCP ihrer Ansicht nach außerhalb des durch die Richtlinie 91/173/EWG festgelegten Harmonisierungsbereichs liegt. Der Verordnungsentwurf betrifft ausschließlich mit PCP behandelte Güter. Die Niederlande teilte mit Schreiben vom 4. März 1994 ihre Ablehnung dieser Auslegung mit. Dagegen hat der Gerichtshof den Standpunkt der Kommission in seinem Urteil vom 1. Oktober 1998 unterstützt, darin heißt es: "... gilt Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie 76/769/EWG in der Fassung der Richtlinie 91/173/EWG nicht für Erzeugnisse, die mit PCP, seinen Salzen oder Estern oder mit einer aus diesem Stoff hergestellten Zubereitung behandelt worden sind, so daß die Mitgliedstaaten für diese Erzeugnisse grundsätzlich weiterhin eigenständige Grenzwerte festsetzen können."(11)

(26) Mit Schreiben vom 8. November 1995 hat die Kommission die niederländische Regierung davon unterrichtet, daß sie im Zusammenhang mit der Notifizierung vom 21. Januar 1992 beabsichtigt, eine Bewertung der Risiken von PCP und seiner Ersatzstoffe für den Menschen und die Umwelt durchzuführen. Die Ergebnisse der Bewertung wurden für das Jahr 1998 erwartet und könnten erforderlichenfalls zu einer Anpassung der Richtlinie der Gemeinschaft führen. Unter diesen Umständen hielt die Kommission es nicht für zweckmäßig, eine abschließende Entscheidung zu der von den Niederlanden vorgelegten Notifizierung zu treffen.

(27) Die Überprüfung wurde 1998 abgeschlossen und führte zu einer Anpassung der Vorschriften der Richtlinie 76/769/EWG betreffend PCP an den technischen Fortschritt durch die Richtlinie 1999/51/EC (siehe obiges Kapitel I). Aufgrund der Änderungsrichtlinie entfällt im Prinzip die ursprünglich in der Gemeinschaftsrichtlinie vorgesehene Ausnahmeregelung für die Behandlung von Holz und Textilien.

(28) Am 1. Mai 1999 ist der am 2. Oktober 1997 unterzeichnete Vertrag von Amsterdam zur Änderung des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften sowie einiger damit zusammenhängender Rechtsakte in Kraft getreten. Mit Schreiben vom 22. September 1999 teilte das Generalsekretariat der Kommission der niederländischen Regierung mit, daß ihre Notifizierung hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verwendung von PCP nach den neuen Bestimmungen des Vertrags behandelt werden würde.

III. BEURTEILUNG

1. Anwendbare Bestimmungen

(29) Durch den Vertrag von Amsterdam wurden die Bestimmungen des ex-Artikels 100a des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wesentlich geändert. Die Absätze 3, 4 und 5 dieses Artikels wurden durch acht neue Absätze, die Absätze 3 bis 10, ersetzt. Infolge der neuen Numerierung aller Artikel heißt der geänderte Artikel nunmehr Artikel 95 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft.

(30) Der Vertrag von Amsterdam enthält keine speziellen Übergangsregelungen hinsichtlich der Frage, welche Bestimmungen auf Notifizierungen anzuwenden sind, die vor dem Datum des Inkrafttretens dieses Vertrags erfolgt sind, so wie die niederländische Notifizierung, die Gegenstand der vorliegenden Entscheidung ist.

(31) In Ermangelung spezieller Bestimmungen zur Verlängerung der Geltung der alten Bestimmungen des Artikels 100a Absatz 4 EG-Vertrag wird davon ausgegangen, daß diese ab dem Datum des Inkrafttretens der neuen Bestimmungen (1. Mai 1999) außer Kraft gesetzt sind. Statt dessen gelten die neuen Bestimmungen des Vertrags seit diesem Zeitpunkt unmittelbar für die Prüfung dieser Notifizierung.

2. Prüfung der Zulässigkeit

(32) Die von der niederländischen Regierung am 21. Januar 1992 vorgelegte Notifizierung zielt darauf ab, die Genehmigung zur Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen zu erhalten, die mit der Richtlinie 91/173/EWG unvereinbar sind. Bei dieser Richtlinie handelt es sich um eine auf der Grundlage von ex-Artkel 100a (jetzt Artikel 95) EG-Vertrag erlassene Harmonisierungsmaßnahme.

(33) Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag hat folgenden Wortlaut: "Hält es ein Mitgliedstaat, wenn der Rat oder die Kommission eine Harmonisierungsmaßnahme erlassen hat, für erforderlich, einzelstaatliche Bestimmungen beizubehalten, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind, so teilt er diese Bestimmungen sowie die Gründe für ihre Beibehaltung der Kommission mit."

(34) Die Richtlinie 91/173/EWG wurde am 21. März 1991 erlassen. Die Mitgliedstaaten mußten die erforderlichen Vorschriften, um dieser Richtlinie nachzukommen, vor dem 1. Juli 1992 (Artikel 2 Absatz 2) in Kraft setzen. Die Niederlande notifizierten ihre einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und ihre Absicht, diese beizubehalten, am 21. Januar 1992, also vor dem Termin für die Anwendung der einzelstaatlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie.

(35) Die in Frage stehenden niederländischen Rechtsvorschriften, das Schädlingsbekämpfungsmittelgesetz, wurden 1962 erlassen. Sämtliche Genehmigungen für die Anwendung von PCP zur Behandlung von Holz waren vor 1989 abgelaufen. Am 26. Mai 1989 wurde beschlossen, die letzte Genehmigung für die Behandlung von Textilien mit einem PCP-Ester am 1. Juli 1992 ablaufen zu lassen. Die restriktiveren Rechtsvorschriften hinsichtlich der Verwendung von PCP zur Behandlung von Holz und Textilien waren also verabschiedet worden, bevor die Richtlinie 91/173/EWG erlassen wurde (21. Mai 1991).

(36) Es ist somit vollauf gerechtfertigt, davon auszugehen, daß in diesem Falle die Bedingungen des Artikels 95 Absatz 4 EG-Vertrag erfuellt sind, denen zufolge die mitgeteilten einzelstaatlichen Bestimmungen, für deren Beibehaltung nach dem Datum der Umsetzung einer gemeinschaftlichen Harmonisierungsmaßnahme ein Mitgliedstaat die Zustimmung einholen möchte, vor der Harmonisierungsmaßnahme erlassen worden sein müssen.

(37) Darüber hinaus hat die niederländische Regierung am 30. März 1992 im Rahmen des Warenkontrollgesetzes einen Verordnungsentwurf über PCP notifiziert und die Genehmigung für die Zulassung dieses Entwurfs gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 beantragt. Die Verordnung wurde schließlich am 11. Februar 1994 erlassen. Wie jedoch bereits im vorangehenden Kapitel erklärt wurde, befinden sich die Vorschriften dieser einzelstaatlichen Verordnung außerhalb des Harmonisierungsbereichs der Richtlinie 91/173/EWG und sind daher nicht Gegenstand dieser Entscheidung.

(38) Aus den genannten Gründen ist die Kommission der Auffassung, daß der am 21. Januar 1992 gemäß ex-Artikel 100 Absatz 4 notifizierte Antrag des Königreichs der Niederlande auf eine Ausnahmeregelung zur Richtlinie 91/173/EWG gemäß Artikel 95 Absatz 4 EG-Vertrag zulässig ist.

3. Prüfung in der Sache

(39) Gemäß Artikel 95 EG-Vertrag muß die Kommission sicherstellen, daß ein Mitgliedstaat, der von den in diesem Artikel vorgesehenen Möglichkeiten für eine Ausnahmeregelung Gebrauch macht, alle Voraussetzungen für die Gewährung einer solchen Ausnahmeregelung erfuellt. Die Kommission muß insbesondere prüfen, ob die von dem betreffenden Mitgliedstaat notifizierten Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Außerdem muß die Kommission, sofern sie diese Maßnahmen als gerechtfertigt erachtet, prüfen, ob sie ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung oder eine verschleierte Beschränkung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten darstellen, und ob sie das Funktionieren des Binnenmarktes behindern (Artikel 95 Absatz 6).

(40) Die niederländische Regierung begründet ihren Antrag mit der Notwendigkeit, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen. Um ihren Antrag vom 21. Januar 1992 zu untermauern, legte sie eine kurze Analyse über die Auswirkungen von PCP auf die Gesundheit und die Umwelt, kurze Zusammenfassungen in Form von Erläuterungen zu bestehenden und geplanten einzelstaatlichen Rechtsvorschriften, sowie den Wortlaut einiger parlamentarischer Anfragen mit Antworten betreffend das Inverkehrbringen und die Verwendung von PCP vor. Nach zahlreichen Kontakten mit den Dienststellen der Kommission und zur weiteren Untermauerung ihres Antrags auf Ausnahmeregelung von der Richtlinie 91/173/EWG legte die niederländische Regierung mit Schreiben vom 26. April 1994 fünf weitere Studien(12) vor.

(41) Die Kommission hat einen unabhängigen Gutachter beauftragt, die Lage in den Niederlanden hinsichtlich der Belastung mit Dioxinen und Furanen und der Verwendung von PCP(13) zu untersuchen. Weitere von der Kommission im Rahmen von ähnlichen Anträgen Deutschlands und Dänemarks in Auftrag gegebene Studien wurden ebenfalls herangezogen. Daneben hat die Kommission im Laufe der Überprüfung der Vorschriften der Richtlinie 91/173/EWG einen Bericht über die Anwendung der Richtlinie und die Möglichkeiten des Ersatzes von PCP(14) erstellt und weitere Studien über die von PCP ausgehenden Gefahren(15) und mögliche Ersatzstoffe für die Behandlung von Holz und Textilien(16) an externe Beraterfirmen in Auftrag gegeben. Der Wissenschaftliche Ausschuß für Toxikologie, Ökotoxikologie und Umwelt wurde von der Kommission auf der Grundlage der letzten Studie über die von PCP ausgehenden Risiken konsultiert. Der Ausschuß hat seine Stellungnahme am 27. November 1998 abgegeben.

(42) In Anbetracht des durch Artikel 95 Absatz 6 geschaffenen zeitlichen Rahmens, der in ex-Artikel 100a Absatz 4, nach dem die niederländische Mitteilung erfolgte, nicht vorgesehen war, sind diese Anstrengungen der Kommission, weitere Belege für eine Rechtfertigung der Aufrechterhaltung der niederländischen nationalen Bestimmungen zu finden, nicht als Präzedenzfall für die Zukunft anzusehen. Bei der Prüfung der Frage, ob die gemäß Artikel 95 Absatz 4 notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen durch wichtige Erfordernisse gerechtfertigt sind, muß die Kommission von den vom Mitgliedstaat zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen angeführten Gründen ausgehen. Das heißt, daß nach den Bestimmungen des Vertrags der Mitgliedstaat, der den Antrag auf Aufrechterhaltung einzelstaatlicher Bestimmungen stellt, die Verantwortung hat nachzuweisen, daß diese Bestimmungen gerechtfertigt sind. Bei dem Verfahren gemäß Artikel 95 hat sich die Kommission normalerweise darauf zu beschränken, die Relevanz der vom antragstellenden Mitgliedstaat eingereichten Belege zu prüfen, ohne selbst nach möglichen Rechtfertigungen zu suchen.

3.1. Rechtfertigung aufgrund wichtiger Erfordernisse

3.1.1. PCP - allgemeine Informationen

(43) PCP ist ein synthetisch hergestellter chemischer Stoff, der anerkanntermaßen sowohl für den Menschen als auch für die Umwelt schädlich ist. Für PCP gilt gemäß der Richtlinie 67/548/EWG des Rates vom 27. Juni 1967 über die Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Stoffe(17), zuletzt geändert durch die Richtlinie 99/33/EG(18), folgende auf Gemeinschaftsebene harmonisierte Einstufung und Kennzeichnung:

- Einstufung als krebserzeugend der Kategorie 3, d. h., es handelt sich um einen Stoff, der wegen möglicher krebserzeugender Wirkung beim Menschen zu Besorgnis Anlaß gibt, über den jedoch nicht genügend Informationen für eine zufriedenstellende Beurteilung vorliegen. Aus Tierversuchen liegen Anhaltspunkte vor, die jedoch nicht ausreichen, um den Stoff in Kategorie 2 der krebserzeugenden Stoffe einzustufen. PCP wird mit dem R-Satz "R 40: Irreversibler Schaden möglich" gekennzeichnet;

- Einstufung als sehr giftig beim Einatmen und Kennzeichnung mit "R 26: Sehr giftig beim Einatmen";

- Einstufung als giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken und Kennzeichnung mit "R 24/25: Giftig bei Berührung mit der Haut und beim Verschlucken";

- Einstufung als reizend für die Augen, die Atmungsorgane und die Haut und Kennzeichnung mit "R 36/37/38: Reizt die Augen, die Atmungsorgane und die Haut";

- Einstufung gefährlich für die Umwelt und Kennzeichnung mit "R 50/53: Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässern längerfristig schädliche Wirkungen haben".

(44) Als organische Halogenverbindung wurde PCP in die Liste I der Richtlinie 76/464/EWG des Rates vom 4. Mai 1976 über die Verschmutzung infolge der Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe in die Gewässer der Gemeinschaft(19), geändert durch die Richtlinie 91/692/EWG(20), aufgenommen. Diese Liste enthält Stoffe, die hauptsächlich aufgrund ihrer Toxizität, Persistenz und Bioakkumulation ausgewählt wurden.

(45) Um die Verschmutzung der verschiedenen Bereiche des aquatischen Ökosystems zu vermeiden, die durch Ableitungen von PCP beeinträchtigt werden könnten, wurden in der Richtlinie 86/280/EWG des Rates vom 12. Juni 1986(21) betreffend Grenzwerte und Qualitätsziele für die Ableitung bestimmter gefährlicher Stoffe im Sinne der Liste 1 im Anhang der Richtlinie 76/464/EWG Grenzwerte festgelegt.

(46) PCP enthält gefährliche Verunreinigungen, insbesondere bis zu 0,1 % polychlorierte Dibenzodioxine und 1 bis 5 % polychlorierte Phenoxyphenole. PCP selbst und diese Verunreinigungen tragen zu den täglichen Dioxinemissionen in die Umwelt bei. Dioxine werden emittiert, wenn die mit PCP behandelten Erzeugnisse der Sonneneinstrahlung ausgesetzt werden und wenn sie am Ende ihrer Lebensdauer verbrannt werden. In Klärschlamm enthaltenes PCP stellt ebenfalls eine Dioxinquelle dar.

(47) PCP wird verwendet als:

- Holzschutzmittel (Fungizid und Bläueschutzmittel)

- Mittel zur Imprägnierung von Industrietextilien (Fugizid),

- Bakterizid in Gerbereibetrieben und in der Zellstoff- und Papierindustrie,

- Molluskizid bei der Behandlung von Brauchwasser, insbesondere Kühlwasser, und manchmal als

- Entkeimungsmittel.

(48) Aufgrund seiner Toxizität unterliegt PCP in über dreißig Ländern diversen Beschränkungen.

3.1.2. Der Standpunkt der Niederlande

(49) Die niederländische Regierung begründet in ihrer Notifizierung vom 21. Januar 1992 die strengeren einzelstaatlichen Maßnahmen mit wichtigen Erfordernissen, die Umwelt und die menschliche Gesundheit zu schützen.

(50) Laut der niederländischen Regierung ist PCP (einschließlich seiner Ester und Salze) in der Umwelt kaum abbaubar und für den Menschen und für in Gewässern lebende Organismen giftig. PCP ist relativ mobil und verteilt sich auf sämtliche Umweltmedien.

(51) PCP sammelt sich in Fettgewebe und somit in der Nahrungskette an. Seine Ester und Salze zerfallen in PCP und haben demzufolge ähnliche Auswirkungen. PCP und seine Salze und Ester sind kontaminiert mit chlorierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen. Diese Verbindungen bilden sich auch, wenn PCP in Abfall verbrannt wird. Demzufolge stellt die Verwendung von PCP auch eine erhebliche Quelle der Umweltverschmutzung mit chlorierten Dibenzodioxinen und Dibenzofuranen dar.

(52) Die niederländische Regierung weist darauf hin, daß die von PCP ausgehenden Gefahren für Gewässer auf europäischer Ebene bereits 1976 anerkannt wurden: Die Richtlinie 76/464/EWG sieht vor, daß die besten verfügbaren Technologien eingesetzt werden müssen, um die Ableitung von PCP in Oberflächengewässer zu vermeiden.

(53) In Absatz c) des Anhangs 1B der Schlußerklärung der dritten Nordsee-Konferenz wird PCP als Stoff eingestuft, dessen Verwendung in Schädlingsbekämpfungsmitteln streng begrenzt oder eingestellt werden sollte.

(54) Die niederländische Regierung erklärt ferner, daß im Hinblick auf die Gewinnung von Trinkwasser PCP-Konzentrationen von über 0,1 pg/l im Grund- und Oberflächenwasser inakzeptabel sind. In diesem Zusammenhang verweist sie auf die Verschmutzung von Rhein und Maas, aus denen in den Niederlanden ebenfalls Trinkwasser gewonnen wird. Daher sollten meßbare Ableitungen dieses Stoffes in Wasser, Boden und Luft vermieden werden, indem das PCP jeweils durch andere Stoffe ersetzt wird.

(55) Im Jahre 1992 erfolgten die größten Emissionen von PCP in die Luft (48 Tonnen pro Jahr), die hauptsächlich aus behandeltem Holz stammten. Etwa 14 Tonnen PCP aus der Luft setzten sich auf Boden und Gewässer ab, 11,5 Tonnen davon stammten aus mit PCP behandeltem Holz.

(56) PCP wurde in erster Linie als Holzschutzmittel verwendet. Dies wurde jedoch 1989 verboten, als die notwendigen Genehmigungen nicht mehr erneuert wurden. Bereits vor diesem Datum, im Zeitraum zwischen 1984 und 1987, war der Verbrauch von 300 Tonnen im Jahr auf 0,2 Tonnen zurückgegangen. Ferner wurde PCP in geringerem Maße in Klebstoffen, Textilien, Leder, Farben, Papier und Kühlfluessigkeiten verwendet. PCP wurde in den Niederlanden nie hergestellt.

(57) In einem Schreiben vom 6. Februar 1995 hat die niederländische Regierung der Kommission Berechnungen über die Emissionen von Dioxinen übermittelt, aus denen hervorgeht, daß im Jahr 2000 die Verwendung von PCP in früheren Jahren die Hauptquelle für Dioxinemissionen darstellen wird (20 g von 58 g aus allen Quellen, einschließlich Abfallverbrennung), wobei davon ausgegangen wird, daß das derzeitige Verwendungsverbot fortbesteht. Sollte die Verwendung von PCP wieder erlaubt werden, würde sich die Lage noch weiter verschlechtern.

3.1.3. Bewertung des Standpunkts der Niederlande

(58) Aus den vorstehenden Ausführungen geht hervor, daß die niederländische Regierung ihren Antrag auf Ausnahmeregelung ausschließlich mit Argumenten über die allgemeinen Auswirkungen von PCP und den darin enthaltenen Fremdstoffen auf Gesundheit und Umwelt begründet. Sie behauptet nicht, daß sich die Niederlande im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten in einer besonderen Lage befindet, die strengere einzelstaatliche Maßnahmen erfordert.

(59) Dies wird durch die von der Kommission an eine externe Beraterfirma(22) in Auftrag gegebene Studie bestätigt, die zu dem Ergebnis gelangt, daß in den Niederlanden im Gegensatz zu der Lage in Deutschland keine besonderen Gegebenheiten vorliegen. Die niederländischen einzelstaatlichen Maßnahmen könnten nicht durch ein wichtiges Erfordernis zum Schutz der menschlichen Gesundheit gerechtfertigt werden, da die PCP-Belastung in den Niederlanden weit unter den zulässigen Tagesdosen liege. Dies geht auch aus den von der niederländischen Regierung vorgelegten zusätzlichen Unterlagen hervor.

(60) Die Studie bestreitet ferner die von der niederländischen Regierung vorgebrachten Argumente in bezug auf den Schutz der Umwelt: PCP verfluechtigt sich und wird auf photochemischem und biologischem Wege abgebaut und ist folglich nicht persistent(23). PCP wird von allen Tieren in Urin und Kot ausgeschieden und sammelt sich demzufolge nicht im Fettgewebe und in der Nahrungskette an. Die Studie stellt ferner fest, daß die in den niederländischen Unterlagen(24) dokumentierte Belastung der Gewässer weit unter den zulässigen Grenzwerten liegt. Ebensowenig konnte die Studie eine Korrelation zwischen den Dioxin- und Furankonzentrationen in der Umwelt oder in Muttermilch und der Verwendung von PCP in den Niederlanden feststellen. Auch Probleme allgemeinerer Art gab es nicht (keine PCP-Herstellung, sehr geringe Verwendung).

(61) Nach den Bestimmungen der Richtlinie 91/173/EWG müssen jedoch die Ausnahmen vom generellen Verbot der Verwendung von PCP und seinen Salzen und Ester unter Berücksichtigung der Entwicklung der Erkenntnisse und Techniken überprüft werden. In der Richtlinie der Gemeinschaft waren Ausnahmen von dem Verbot nur in denjenigen Bereichen vorgesehen, in denen geeignete oder sicherere Alternativen zum Zeitpunkt der Verabschiedung nicht erkennbar waren. Insgesamt waren die Risiken von PCP für Mensch und Umwelt also im Lichte der verfügbaren Kenntnisse klar erkannt und behandelt worden.

(62) Bereits Anfang 1994 leitete die Kommission ein Überprüfungsprogramm ein, das sich mit der Bewertung der Risiken in Verbindung mit der Verwendung von Ersatzstoffen für PCP befaßte und die Verschärfung der in der Richtlinie 91/173/EWG festgelegten Restriktionen im Hinblick auf ein vollständiges Verbot(25) zum Ziel hatte. Dieses Programm wurde 1998 abgeschlossen und kam zu dem Schluß, daß in der Tat weniger gefährliche Alternativen verfügbar sind.

(63) Ferner hat der Wissenschaftliche Ausschuß in seiner Stellungnahme vom 27. November 1998, die sich auf umfangreiche, der Öffentlichkeit zugängliche Informationen und die von ERM erstellte Studie(26) stützt, dargelegt, daß in einigen Bereichen die Exposition des Menschen fortbestand, selbst wenn die Verwendung von PCP eingestellt worden war. Zur Sanierung kontaminierter Böden sei bisher noch keine geeignete Reinigungsmethode gefunden worden. Risiken für die aquatischen Ökosysteme durch PCP und damit verbundene chemische Stoffe könnten, zumindest in stark belasteten Gebieten ("hot spots"), auftreten, verursacht durch eine lokale PCP-Emission in die Umwelt.

(64) Angesichts der umfassenden Überprüfung und der Bewertung von Alternativen, die im Zeitraum von 1994 bis 1998 durchgeführt wurden, haben die Kommission und die Mitgliedstaaten, in ihren Bemühungen, ein hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt zu erreichen, es für notwendig gehalten, in der Richtlinie 1999/51/EG Maßnahmen für die Gemeinschaft zu erlassen, die äquivalent zu den niederländischen Bestimmungen sind. Die Mitgliedstaaten werden diese Bestimmungen der Gemeinschaft ab Januar 2000 übernehmen.

(65) Die Beschränkungen der Verwendung von PCP in den niederländischen Rechtsvorschriften werden als angemessen in bezug auf das verfolgte Ziel betrachtet, da die Ausnahmen vom Verbot von PCP, die in der Richtlinie 91/173/EWG festgelegt waren, nicht länger als annehmbar betrachtet werden, wenn ein ausreichend hohes Schutzniveau für Gesundheit und Umwelt gewährleistet werden soll. Es kann daher festgestellt werden, daß die strikteren nationalen Maßnahmen als gerechtfertigt betrachtet werden können, obwohl es keine spezifischen Umstände in den Niederlanden im Vergleich zu den anderen Mitgliedstaaten gibt.

3.2. Kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung

(66) Gemäß Artikel 95 Absatz 6 ist die Kommission verpflichtet, zu überprüfen, ob die einzelstaatlichen Bestimmungen kein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung darstellen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes ist unter "Nichtdiskriminierung" zu verstehen, daß vergleichbare Situationen nicht unterschiedlich und unterschiedliche Situationen nicht gleich behandelt werden.

(67) Die niederländischen Rechtsvorschriften gelten ausnahmslos für alle Erzeugnisse, unabhängig davon, ob sie in den Niederlanden hergestellt oder aus anderen Mitgliedstaaten eingeführt worden sind. Folglich gibt es keinerlei Anzeichen für eine Verwendung der niederländischen Rechtsvorschriften als Mittel zur willkürlichen Diskriminierung von Marktteilnehmern aus anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft.

3.3. Keine verschleierte Beschränkung des Handels

(68) Restriktivere nationale Rechtsvorschriften, die von den Bestimmungen einer Richtlinie der Gemeinschaft bezüglich des Inverkehrbringens und der Verwendung von Produkten abweichen, stellen normalerweise ein Handelshemmnis dar, da Produkte, die in den anderen Mitgliedstaaten rechtmäßig in Verkehr gebracht werden können, in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht in Verkehr gebracht werden können. Die Bestimmungen von Artikel 95 Absatz 6 sollen verhindern, daß unangemessene Einschränkungen auf die in Absatz 4 genannten Kriterien gestützt werden, bei denen es sich in Wirklichkeit um Maßnahmen wirtschaftlicher Art handelt, die eingeführt wurden, um die Einfuhr von Produkten aus anderen Mitgliedstaaten zu verhindern und somit die nationale Produktion auf indirekte Weise zu schützen.

(69) Die Kommission hat eine Studie(27) in Auftrag gegeben, um die Auswirkungen auf Handel und Wettbewerb zu analysieren, die sich ergeben würden, wenn die Niederlande ihre strengeren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften beibehielten. Für die Studie wurden Informationen gesammelt über die betroffenen Mengen und die Handelsbeziehungen mit anderen Mitgliedstaaten, und zu der Frage, ob die Niederlande ein Interesse an der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zur Förderung innerstaatlicher Interessen an PCP-Ersatzstoffen oder an der Anwendung einzelstaatlicher Vorschriften zur Förderung innerstaatlicher Interessen an Ersatzprodukten für PCP enthaltende Produkte haben könnten.

(70) Der Studie zufolge werden weder PCP noch seine Derivate in irgendeinem der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft hergestellt. Ersatzstoffe für die Behandlung von Holz oder Textilien müssen nach den gleichen Rechtsvorschriften wie PCP genehmigt werden, unabhängig davon, ob sie in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten hergestellt werden. Es entstehen den Herstellern von Ersatzstoffen in den Niederlanden keine unmittelbaren Vorteile aus den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über PCP.

(71) Es wurde bereits festgestellt, daß die Auswirkungen der Verwendung von PCP und von mit PCP behandeltem Holz auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt Anlaß zu Besorgnis geben. Außerdem sind die einzelstaatlichen Bestimmungen über PCP Teil einer umfassenderen Politik zu Dioxinen und Furanen. Es gibt daher keine Hinweise darauf, daß der Schutz von Gesundheit und Umwelt nicht das wahre Ziel der Beibehaltung der einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ist.

(72) Insgesamt gibt es nach Ansicht der Kommission daher keine Anzeichen dafür, daß die niederländischen einzelstaatlichen Vorschriften für PCP eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen.

3.4. Das Funktionieren des Binnenmarktes wird nicht behindert

(73) Diese in Artikel 95 Absatz 6 Unterabsatz 1 enthaltene Voraussetzung ist neu, das heißt, sie war im Text von ex-Artikel 100a Absatz 4 EG-Vertrag nicht enthalten. Die Auslegung dieser Anforderung darf nicht dazu führen, daß die Billigung jedweder einzelstaatlichen Maßnahme von der Auswirkungen auf die Vollendung des Binnenmarktes zu erwarten sind, verhindert wird. jede einzelstaatliche Maßnahme, die eine Ausnahmeregelung zu einer auf die Vollendung und das Funktionieren des Binnenmarktes ausgerichteten Harmonisierungsmaßnahme darstellt, ist nämlich im Grunde genommen eine Maßnahme, die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes erwarten läßt. Daher vertritt die Kommission folgende Auffassung: Damit das Verfahren zur Gewährung von Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 95 EG-Vertrag nicht zur Nutzlosigkeit degradiert wird, ist das Konzept der Behinderung des Funktionierens des Binnenmarktes im Zusammenhang mit Artikel 95 Absatz 6 dahingehend zu interpretieren, daß in Relation zum angestrebten Ziel keine unverhältnismäßigen Auswirkungen zu erwarten sein dürfen.

(74) Nachdem auch der letzte Hersteller in Frankreich seine Produktion 1992 eingestellt hat, gibt es in der Gemeinschaft keine Hersteller von PCP mehr. Die Hersteller in Deutschland, die 1978 die Produktion aufgenommen hatten, stellten diese bereits 1985 wieder ein. Aufgrund der auf europäischer und einzelstaatlicher Ebene bestehenden Beschränkungen werden nur noch in drei Mitgliedstaaten nennenswerte Mengen von PCP zur Behandlung von Holz verwendet. Eine geringe Menge wird zur Behandlung von Textilien für eine sehr beschränkte Verwendung im militärischen Bereich verwendet. Die Verwendung von PCP in der EG ist von 8000 Tonnen im Jahre 1986 auf 2000 Tonnen im Jahre 1994 zurückgegangen.

(75) Weltweit ist die Produktion von PCP von 26000 Tonnen im Jahre 1986 auf 11000 Tonnen im Jahre 1994 zurückgegangen. Die Hersteller sind in den USA, Indien und China ansässig.

(76) Einfuhren in die Niederlande waren bereits 1987, also bevor die letzte Genehmigung ablief, auf 2 bis 4 Tonnen für die Behandlung von Holz und auf 37,5 Tonnen PCP-Laurat für die Behandlung von Textilien zurückgegangen. Dies war bereits ein sehr geringer Anteil am gesamten EG-Markt. Die von der Kommission in Auftrag gegebene Studie(28) kam zu dem Ergebnis, daß die Auswirkungen der niederländischen Rechtsvorschriften auf den Markt praktisch unbedeutend waren.

(77) Außerdem hat es, obwohl die niederländische Regierung seit 1. Juli 1992 weiterhin die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und nicht die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft anwandte, nie eine Beschwerde eines Unternehmens innerhalb oder außerhalb der Niederlande gegeben. Da die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft in der Zwischenzeit an den technischen Fortschritt angepaßt worden sind, und die Unterschiede zwischen den niederländischen und den Gemeinschaftsrechtsvorschriften somit ab dem 1. September 2000 entfallen werden, ist davon auszugehen, daß die Auswirkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes insgesamt gering sind.

(78) Insgesamt gibt es deshalb nach Ansicht der Kommission keine Anzeichen dafür, daß die niederländischen Bestimmungen, die Gegenstand dieser Entscheidung sind, das Funktionieren des Binnenmarktes in Relation zu den angestrebten Zielen unverhältnismäßig behindern.

IV. SCHLUSSFOLGERUNG

(79) In Anbetracht der obigen Erwägungen ist die Kommission der Auffassung, daß die vom Königreich der Niederlande gemäß ex-Artikel 100a Absatz 4 am 21. Januar 1992 notifizierten und gemäß Artikel 95 Absätze 4 und 6 EG-Vertrag geprüften Bestimmungen betreffend die Verwendung von Pentachlorphenol

- die formalen Anforderungen der obengenannten Rechtsvorschriften erfuellen und somit in der Sache zu prüfen sind,

- als durch wichtige Erfordernisse in bezug auf den Schutz der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt gerechtfertigt angesehen werden können,

- weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und auch das Funktionieren des Binnenmarktes nicht unverhältnismäßig behindern.

(80) Die Kommission ist deshalb der Ansicht, daß die notifizierten einzelstaatlichen Bestimmungen gebilligt werden können.

(81) Es ist festzustellen, daß die niederländischen Bestimmungen betreffend PCP ein Genehmigungssystem enthalten, ohne daß jedoch die Bereiche der möglichen Verwendung klar abgegrenzt werden. Ferner ist der Grenzwert für Verunreinigungen an Hexachlordibenzoparadioxinen, so wie in der SIVEB-Verordnung von 1980 festgelegt, höher als in der Richtlinie der Gemeinschaft. Laut Artikel 95 Absatz 4 ist die Genehmigung einzelstaatlicher Rechtsvorschriften zulässig, die durch wichtige Erfordernisse im Sinne des Artikels 30 oder in bezug auf den Schutz der Arbeitsumwelt oder den Umweltschutz gerechtfertigt sind. Das bedeutet, daß keine einzelstaatlichen Maßnahmen gebilligt werden können, die ein geringeres Schutzniveau sicherstellen als die in der Richtlinie festgelegten Bestimmungen. Daher können die niederländischen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften nur genehmigt werden, weil deren praktische Anwendung gezeigt hat, daß keine PCP enthaltenden Produkte für Anwendungen genehmigt wurden, die nach der Richtlinie der Gemeinschaft nicht zulässig sind oder mehr als 4 ppm Hexachlordibenzoparadioxin enthalten. Eine andere Anwendung der niederländischen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften kann nach Artikel 95 Absatz 4 nicht gebilligt werden.

(82) Diese Entscheidung gilt unbeschadet der Umsetzung der Vorschriften der Richtlinie 1999/51/EG durch das Königreich der Niederlande -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Bestimmungen des Schädlingsbekämpfungsmittelgesetzes von 1962 werden gebilligt, sofern sie in einer Weise Anwendung finden, daß keine Genehmigungen gemäß Artikel 2 des Schädlingsbekämpfungsmittelgesetzes erteilt werden, die hinsichtlich der Ausnahmen vom Verbot der Verwendung von PCP oder des Gehalts an Hexachlordibenzoparadioxin über die Bestimmungen der Richtlinie 91/173/EWG hinaus gehen.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 26. Oktober 1999.

Im Namen der Kommission

Erkki LIIKANEN

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 201.

(2) ABl. L 207 vom 6.8.1999, S. 18.

(3) ABl. L 85 vom 5.4.1991, S. 34.

(4) ABl. L 142 vom 5.6.1999, S. 22.

(5) Nederlandse Staatsblad 1962, Nr. 288, geändert durch das Gesetz vom 15. Dezember 1994, Nederlands Staatsblad 1995, Nr. 4.

(6) Nederlandse Staatsblad 1980, Nr. 18.

(7) Nederlandse Staatsblad 1992, Nr. 455.

(8) Nederlandse Staatscourant 1994, Nr. 35.

(9) Nederlandse Staatscourant 1980, Nr. 43.

(10) Nederlandse Staatsblad 1979, Nr. 558.

(11) Rechtsache C-127/97, Nummer 31.

(12) Integrated Criteria Document Chlorophenols. RIVM report nr. 710401013, August 1991.

Assessment of the Integrated Criteria Document Chlorophenols.

Gutachten des Ausschusses zur Risikobewertung von Stoffen des Gesundheitsbeirats der Niederlande.

Basisdocument dioxinen. RIVM Bericht Nr. 710401024, Februar 1993.

Emissies von dioxinen in Nederland. RIVM und TNO Bericht Nr. 770501003, April 1993.

Besluit luchtemissies afvalverbranding. Eine allgemeine Verwaltungsvorschrift einschließlich Erläuterungen.

(13) C. Rappe, Concerning Pentachlorophenol and Dioxins. Final report, Institut of Environmental Chemistry, Umea University, Umea, Dezember 1994.

(14) Bericht an die Kommission über Pentachlorphenol (PCP), Brüssel, 14. Dezember 1994. Der Bericht wurde nach Anhörung aller Mitgliedstaaten und anderer interessierter Kreise erstellt, die durch eine Mitteilung im ABl. C 315 vom 12.11.94, S. 4 veröffentlicht worden war. Ferner wurden drei von externen Beraterfirmen ausgearbeitete Studien berücksichtigt.

(15) Environmental Resources Management, Assessment of the Risks Posed by Pentachlorophenol (PCP) through the Exposure of Man and the Environment to Dioxins, Abschlußbericht, London, Dezember 1997.

(16) Die Beraterfirma "Cabinet Paracelse" hat Risikobewertungen und Berichte über die Eignung von 5 Stoffen als Ersatzstoffe von PCP bei der Behandlung von Holz und Textilien ausgearbeitet. Die Abschlußberichte wurden im September 1998 vorgelegt.

(17) ABl. L 196 vom 16.8.1967, S. 1.

(18) ABl. L 199 vom 30.7.1999, S. 57.

(19) ABl. L 129 vom 18.5.1976, S. 23.

(20) ABl. L 377 vom 31.12.1991, S. 48.

(21) ABl. L 181 vom 4.7.1986, S. 16.

(22) Siehe Fußnote 13.

(23) Dies wird auch bestätigt durch WHO Environmental Health Criteria Document 71, Pentachlorophenol, WHO, Genf 1987.

(24) Siehe Fußnote 12.

(25) Dies war bereits in der Entscheidung 94/783/EG der Kommission über das von Deutschland gemeldete Verbot von PCP (ABl. L 316 vom 9.12.1994, S. 43) angekündigt worden und ebenso in der im ABl. C 315 vom 12.11.1994 veröffentlichten Mitteilung zur Konsultation der interessierten Kreise vor der Erstellung des Berichts über PCP.

(26) Siehe Fußnote 14.

(27) S. J. Davis, The Effects of the Retention by The Netherlands of its National Rules on Pentachlorophenol in Place of the Rules Established by Directive 91/173/EEC, London (UK), Mai 1995.

(28) Siehe Fußnote 27.