32003D0370

2003/370/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. Mai 2003 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Iodosulfuron-methyl-Natrium, Indoxacarb, S-Metolachlor, Spodoptera-exigua-Kernpolyedervirus, Tepraloxydim und Dimethenamid-P zu verlängern (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1583)

Amtsblatt Nr. L 127 vom 23/05/2003 S. 0058 - 0059


Entscheidung der Kommission

vom 21. Mai 2003

zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, die vorläufigen Zulassungen für die neuen Wirkstoffe Iodosulfuron-methyl-Natrium, Indoxacarb, S-Metolachlor, Spodoptera-exigua-Kernpolyedervirus, Tepraloxydim und Dimethenamid-P zu verlängern

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 1583)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2003/370/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln(1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/31/EG der Kommission(2), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Behörden Deutschlands haben im Dezember 1998 gemäß Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG einen Antrag der AgrEvo GmbH (jetzt Bayer CropScience) auf Aufnahme des Wirkstoffs Iodosulfuron-methyl-Natrium in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG erhalten. Mit der Entscheidung 1999/392/EG der Kommission(3) wurde bestätigt, dass die Unterlagen vollständig sind und grundsätzlich den Anforderungen der Anhänge II und III der Richtlinie hinsichtlich der Daten und Informationen genügen.

(2) Die Niederlande haben im Oktober 1997 einen entsprechenden Antrag von Du Pont de Nemours für Indoxacarb erhalten. Die Unterlagen wurden mit der Entscheidung 98/398/EG der Kommission(4) für vollständig erklärt.

(3) Belgien hat im August 1997 einen entsprechenden Antrag von Novartis NV (jetzt Syngenta) für S-Metolachlor erhalten. Die Unterlagen wurden mit der Entscheidung 98/512/EG der Kommission(5) für vollständig erklärt.

(4) Die Niederlande haben im Juli 1996 einen entsprechenden Antrag von Biosys für Spodoptera-exigua-Kernpolyedervirus erhalten. Die Unterlagen wurden mit der Entscheidung 97/865/EG der Kommission(6) für vollständig erklärt.

(5) Spanien hat im September 1997 einen entsprechenden Antrag der BASF AG für Tepraloxydim erhalten. Die Unterlagen wurden mit der Entscheidung 98/512/EG für vollständig erklärt.

(6) Deutschland hat im April 1999 einen entsprechenden Antrag der BASF AG für Dimethenamid-P erhalten. Die Unterlagen wurden mit der Entscheidung 99/555/EG der Kommission(7) für vollständig erklärt.

(7) Die Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen war notwendig, um deren eingehende Prüfung zu erlauben und den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu geben, für Pflanzenschutzmittel mit dem betreffenden Wirkstoff eine auf höchstens drei Jahre befristete vorläufige Zulassung zu erteilen, sofern die Voraussetzungen von Artikel 8 Absatz 1 der Richtlinie 91/414/EWG erfuellt sind, insbesondere die Voraussetzung, eine eingehende Beurteilung des Wirkstoffs und des Pflanzenschutzmittels im Hinblick auf die Anforderungen der Richtlinie vorzunehmen.

(8) Die Auswirkungen dieser Wirkstoffe auf die menschliche Gesundheit und auf die Umwelt wurden gemäß Artikel 6 Absätze 2 und 4 der Richtlinie 91/414/EWG für die vom jeweiligen Antragsteller vorgeschlagenen Anwendungen geprüft. Die Bericht erstattenden Mitgliedstaaten haben der Kommission die Entwürfe der Bewertungsberichte über die Wirkstoffe am 30. Mai 2000 (Iodosulfuron-methyl-Natrium), 7. Februar 2000 (Indoxacarb), 3. Mai 1999 (S-Metolachlor), 9. November 1999 (Spodoptera-exigua-Kernpolyedervirus), 21. Januar 2001 (Tepraloxydim) und 26. September 2000 (Dimethenamid-P) übermittelt.

(9) Da die Prüfung der Unterlagen nach Vorlage der Bewertungsberichtsentwürfe durch die jeweiligen Bericht erstattenden Mitgliedstaaten noch im Gange ist, wird es nicht möglich sein, die Beurteilung innerhalb des in der Richtlinie 91/414/EWG vorgesehenen Zeitrahmens abzuschließen.

(10) Da die Beurteilung bisher noch keine Gründe zur unmittelbaren Besorgnis ergeben hat, sollte den Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt werden, die vorläufigen Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit den betreffenden Wirkstoffen nach Artikel 8 der Richtlinie 91/414/EWG um 24 Monate zu verlängern, so dass die Prüfung der Unterlagen fortgesetzt werden kann. Der Zeitraum von 24 Monaten dürfte ausreichen, um die Beurteilung abzuschließen und eine Entscheidung bezüglich der Aufnahme der betreffenden Wirkstoffe in Anhang I der Richtlinie zu treffen.

(11) Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Mitgliedstaaten können bestehende vorläufige Zulassungen für Pflanzenschutzmittel, die Iodosulfuron-methyl-Natrium, Indoxacarb, S-Metolachlor, Spodoptera-exigua-Kernpolyedervirus, Tepraloxydim und Dimethenamid-P enthalten, um einen Zeitraum von höchstens 24 Monaten nach Erlass dieser Entscheidung verlängern.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 21. Mai 2003

Für die Kommission

David Byrne

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1.

(2) ABl. L 101 vom 23.4.2003, S. 3.

(3) ABl. L 148 vom 15.6.1999, S. 44.

(4) ABl. L 176 vom 20.6.1998, S. 34.

(5) ABl. L 228 vom 15.8.1998, S. 35.

(6) ABl. L 351 vom 23.12.1997, S. 67.

(7) ABl. L 210 vom 10.8.1999, S. 22.