31983D0406

83/406/EWG: Entscheidung der Kommission vom 29. Juli 1983 zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates (Nur der niederländische und französische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 233 vom 24/08/1983 S. 0035 - 0035


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 29. Juli 1983

zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur in Belgien gemäß der Richtlinie 72/159/EWG des Rates

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(83/406/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates 72/159/EWG vom 17. April 1972 über die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 82/436/EWG (2), insbesondere auf Artikel 18 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die belgische Regierung hat gemäß Artikel 17 Absatz 4 der Richtlinie 72/159/EWG den Ministerialerlaß betreffend die Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe vom 1. April 1983 mitgeteilt.

Gemäß Artikel 18 Absatz 3 der Richtlinie 72/159/EWG muß die Kommission entscheiden, ob die in Belgien bestehenden Bestimmungen zur Durchführung der Reform der Agrarstruktur gemäß der Richtlinie 72/159/EWG auch unter Berücksichtigung des vorgenannten Ministerialerlasses vom 1. April 1983 weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erfuellen.

Der genannte Ministerialerlaß entspricht den Bedingungen und der Zielsetzung der Richtlinie 72/159/EWG.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Agrarstrukturausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die in Belgien bestehenden Vorschriften zur Durchführung der Richtlinie 72/159/EWG erfuellen unter Berücksichtigung des Ministerialerlasses vom 1. April 1983 betreffend die Modernisierung der landwirtschaftlichen Betriebe weiterhin die Bedingungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der in Artikel 15 der Richtlinie 72/159/EWG genannten gemeinsamen Maßnahme.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 29. Juli 1983

Für die Kommission

Poul DALSAGER

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 96 vom 23. 4. 1972, S. 1.

(2) ABl. Nr. L 193 vom 3. 7. 1982, S. 37.