|
18.2.2016 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 43/1 |
BESCHLUSS (EU) 2016/195 DER KOMMISSION
vom 14. August 2015
über die Massnahmen SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit Naturkatastrophen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft)) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) (die Italien durchgeführt hat, über ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen (alle Wirtschaftszweige außer Landwirtschaft))
(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2015) 5549)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), insbesondere auf Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 2,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
nach Aufforderung der Beteiligten zur Stellungnahme gemäß den oben genannten Artikeln (1) und unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. VERFAHREN
Staatliche Beihilfe SA.33083 (12/NN) — Ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit den Naturkatastrophen, von denen Sizilien, Norditalien und weitere Regionen betroffen waren
|
(1) |
Am 21. Februar 2011 hat die Kommission ein Informationsersuchen (2) seitens des Arbeitsgerichts von Cuneo gemäß der Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte (3) erhalten. In dem Ersuchen hat das Gericht die Kommission auf eine Reihe von in den Jahren 2002-2003 und 2007 erlassenen Rechtsvorschriften aufmerksam gemacht, die vermutlich staatliche Beihilfen (in Form einer 90 %igen Ermäßigung von Steuern und gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten) im Zusammenhang mit den Erdbeben im östlichen Sizilien (Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa) vom 13. bis 16. Dezember 1990 und den Überschwemmungen in Norditalien von November 1994 einführen. Das Gericht bat die Kommission um Auskunft (wenn auch nicht in dieser Reihenfolge) darüber, i) ob diese Maßnahmen von Italien gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet worden sind, ii) ob sie von der Kommission geprüft wurden oder iii) ob sie Gegenstand einer förmlichen Prüfung waren und iv) ob sie Gegenstand einer Beschlussfassung waren oder v) wann, falls noch kein Beschluss gefasst wurde, ein diesbezüglicher Beschluss gefasst werden wird. Am 21. März 2011 haben die Dienststellen der Kommission dem italienischen Gericht geantwortet, dass die fraglichen Maßnahmen wahrscheinlich nicht von den italienischen Behörden angemeldet worden wären und dass die Kommission bislang weder ein Verfahren und noch eine förmliche Prüfung eingeleitet habe. |
|
(2) |
Am 27. Mai 2011 hat die Kommission den Fall unter der Nummer SA.33083 (11/CP) registriert. |
|
(3) |
Am 25. Juli 2011 hat die Kommission den italienischen Behörden ein Informationsersuchen übermittelt. Auf ein am 8. September 2011 übermitteltes Erinnerungsschreiben haben die italienischen Behörden am 6. Oktober 2011 geantwortet. Die Kommission hat mit einem Schreiben vom 14. Oktober 2011 um zusätzliche Informationen gebeten, auf das die italienischen Behörden am 7. Dezember 2011 geantwortet haben. |
|
(4) |
Mit Schreiben vom 19. Juni 2012 hat die Kommission um zusätzliche Informationen in Bezug auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit den im östlichen Sizilien und in Norditalien eingetretenen Naturkatastrophen (und in Bezug auf andere vergleichbare Maßnahmen im Zusammenhang mit den in Italien seit 1990 eingetretenen Naturkatastrophen) (4) ersucht und überdies die italienischen Behörden zu einer Stellungnahme insbesondere zur Rechtswidrigkeit dieser Beihilfemaßnahmen, zu ihrem faktischen Beihilfecharakter und zu ihrer Rechtfertigung vor dem Hintergrund der Beihilfevorschriften aufgefordert. Die Dienststellen der Kommission haben den italienischen Behörden ferner mitgeteilt, dass die Kommission die Möglichkeit in Betracht zöge, eine Anordnung zur Aussetzung aller eventuellen Beihilfen zu erlassen, die im Rahmen der oben genannten Maßnahmen rechtswidrig gewährt wurden. Italien hat mit Schreiben vom 25. Juli 2012 geantwortet. |
|
(5) |
Derweil erhielt die Kommission am 6. Juli 2012 vom Gericht von Vercelli ein das fragliche Verfahren betreffendes Informationsersuchen (5). Die Dienststellen der Kommission haben am 20. Juli 2012 geantwortet. |
|
(6) |
Da die Beihilferegelung nicht gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV angemeldet worden war und in Kraft getreten ist, ohne von der Kommission durch einen Beschluss genehmigt worden zu sein, wurden die Maßnahmen von der Registratur Staatliche Beihilfen der Kommission als nicht angemeldete Beihilfen unter der Nummer SA.33083 (12/NN) registriert. |
|
(7) |
Auf Grundlage der während der Phase der Voruntersuchung gesammelten Informationen hat die Kommission beschlossen, das Dossier zu teilen und die an den Agrarsektor gebundenen Aspekte getrennt zu behandeln. Der vorliegende Beschluss gilt daher nicht für die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ausgenommen. |
Staatliche Beihilfe SA.35083 (12/NN) — Ermäßigte Steuern und Versicherungsbeiträge im Zusammenhang mit dem Erdbeben von 2009 in den Abruzzen
|
(8) |
Mit elektronischer Anmeldung vom 2. Juli 2012, die bei der Kommission am selben Tag unter der Nummer SA.35083 (12/N) registriert wurde, haben die italienischen Behörden die Beihilfemaßnahme angemeldet, die Ermäßigungen der Steuern und der Versicherungsbeiträge in Anschluss an das Erdbeben von 2009 in den Abruzzen vorsieht. In diesem Zusammenhang hatte die Kommission schon mit Schreiben vom 19. Juni 2012 um Informationen zur Maßnahme SA.33083 (12/NN) gebeten. |
|
(9) |
Die italienischen Behörden vertreten in der Anmeldung die Auffassung, dass die Vereinbarkeit der Maßnahme im Hinblick auf Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV („Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind“) oder Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV („Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser (…) Wirtschaftsgebiete“) zu beurteilen sei, da sie bezwecke, die makroökonomischen Auswirkungen in Bezug auf den Rückgang des BIP aufgrund der Naturkatastrophe auszugleichen. Insbesondere verweisen die italienischen Behörden auf einen erheblichen Rückgang des BIP in den Abruzzen zwischen 2008 und 2009 (6). |
|
(10) |
Mit Schreiben vom 17. August 2012 hat die Kommission die italienischen Behörden darüber unterrichtet, dass sie die Maßnahme als mutmaßliche nicht angemeldete staatliche Beihilfe betrachte und dass diese Maßnahme zusammen mit dem Fall SA.33083 (12/NN) geprüft werde. |
|
(11) |
Da die Rechtsgrundlage vor der Genehmigung durch die Kommission in Kraft getreten ist, wurde die Maßnahme von der Registratur Staatliche Beihilfen der Kommission unter der Nummer SA.35083 (12/NN) als nicht angemeldete Beihilfe registriert. |
|
(12) |
Auf Grundlage der in der Anmeldung enthaltenen Informationen hat die Kommission beschlossen, das Dossier zu teilen und die an den Agrarsektor gebundenen Aspekte getrennt zu behandeln. Der vorliegende Beschluss betrifft daher nicht die Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I AEUV, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ausgenommen. |
Gemeinsames Verfahren für die staatlichen Beihilfefälle SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) und SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) im Anschluss an die Einleitung des Verfahrens gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV
|
(13) |
Mit Schreiben vom 17. Oktober 2012 (7) hat die Kommission Italien über den Beschluss in Kenntnis gesetzt, das Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV in Bezug auf die betreffende Maßnahme einzuleiten. Die Fälle wurden mit den Nummern SA.33083 (12/C) (ex 12/NN) beziehungsweise SA.35083 (12/C) (ex 12/NN) registriert. |
|
(14) |
Der Beschluss über die Einleitung des Verfahrens (im Folgenden „Einleitungsbeschluss“) wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (8) veröffentlicht, und die Beteiligten wurden anschließend aufgefordert, ihre Stellungnahme zur fraglichen Beihilfe abzugeben. |
|
(15) |
Mit Schreiben vom 13. November 2012 haben die italienischen Behörden um eine Verlängerung der Frist für die Übermittlung ihrer Stellungnahme ersucht. Mit Schreiben vom 15. November 2012 hat die Kommission diesem Ersuchen stattgegeben. |
|
(16) |
Italien hat seine Stellungnahme am 11. Januar 2013 abgegeben. Die Kommission hat vier Stellungnahmen von beteiligten Dritten erhalten: Am 9. Januar 2013 ging die Stellungnahme von der Anwaltskanzlei von Prof. Avv. Mario P. Chiti („Anwaltskanzlei Chiti“) ein, am 10. Januar 2013 die der Anwaltskanzlei der Rechtsanwälte Roberto Preve und Katia Gavioli (im Folgenden „Anwaltskanzlei Preve-Gavioli“) und am 11. Januar 2013 die des italienischen Arbeitgeberverbands Confindustria. Am 31. Januar 2013, nach Ablauf der Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt, hat die Kommission die Stellungnahme des Büros CGIL L'Aquila des italienischen Gewerkschaftsbunds (im Folgenden „CGIL“) erhalten. |
|
(17) |
Am 17. Januar 2013 hat die Kommission alle Stellungnahmen der Beteiligten, die innerhalb der Frist von einem Monat ab der Veröffentlichung des Einleitungsbeschlusses im Amtsblatt eingegangenen sind, den italienischen Behörden übermittelt, damit sie dazu Stellung nehmen konnten. Italien hat am 11. März 2013 geantwortet und mitgeteilt, zu den Stellungnahmen der Drittbeteiligten nichts anzumerken zu haben. |
|
(18) |
Am 23. März 2013 hat die Kommission um Erläuterungen hinsichtlich der von Italien übermittelten Informationen ersucht. Italien hat am 24. und am 30. April 2013 geantwortet. Am 12. Juni 2014 hat die Kommission um weitere Informationen ersucht; an dieses Ersuchen wurde mit Schreiben vom 17. Oktober 2014 erinnert. Italien hat dem Ersuchen und dem Erinnerungsschreiben Folge geleistet und am 20. und 24. Juni, 11. Juli, 4. August und 29. Oktober 2014 Informationen übermittelt. |
2. BESCHREIBUNG DER MASSNAHMEN:
Maßnahmen und Rechtsgrundlagen
|
(19) |
Die im Folgenden angeführten Maßnahmen und Regelungen wurden ausgearbeitet, um die Steuerbelastung und die (an das Nationalinstitut für Soziale Fürsorge INPS zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung sowie die (an das Nationale Institut für Versicherung gegen Arbeitsunfälle INAIL zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten (im Folgenden unter der Bezeichnung „Beiträge“ zusammengefasst) zugunsten der Unternehmen mit Sitz oder jedenfalls Standort in den Gebieten zu senken, die von verschiedenen Naturkatastrophen betroffen waren, die sich seit 1990 in Italien ereignet haben. |
Beihilfen im Zusammenhang mit dem Erdbeben im östlichen Sizilien im Jahr 1990
|
(20) |
Nach dem Erdbeben, von dem das östliche Sizilien (Provinzen Syrakus, Catania und Ragusa) im Zeitraum vom 13. bis zum 16. Dezember 1990 betroffen war, haben die italienischen Behörden in den Jahren von 1990 bis 2002 eine Reihe von Beschlüssen und Rechtsvorschriften verabschiedet, mit denen sie allen Unternehmen (9), die in dem vom Erdbeben betroffenen Gebiet (10) angesiedelt sind, die Aussetzung und Stundung der Bezahlung der fälligen Steuern und gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten oder die Möglichkeit der Ratenzahlung einräumten. |
|
(21) |
Ein Gesetz aus dem Jahr 2001 (11) bestimmte, dass die Rechtssubjekte, welche die als Steuern und Beiträge geschuldeten Beträge noch nicht bezahlt hatten, ihre Situation bereinigen (d. h. ihren Zahlungsverpflichtungen nachkommen) konnten, indem sie den geschuldeten Betrag zuzüglich 15 % bis zum 28. Dezember 2001 bezahlten. |
|
(22) |
Allerdings hat Italien im Jahr 2002 ein Gesetz (12) verabschiedet, das denjenigen, welche die Steuern für die Jahre 1990, 1991 und 1992 noch nicht bezahlt hatten, die Möglichkeit einräumte, ihre Situation automatisch zu bereinigen, indem sie nur 10 % des noch geschuldeten Betrags bis zum 16. März 2003 bezahlten (13). Mit anderen Worten: Italien hat mit dem Gesetz Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 die Möglichkeit einer Ermäßigung der dem Staat geschuldeten Steuerbeträge um 90 % eingeführt. |
|
(23) |
In den Jahren 2003 und 2004 verabschiedete neue Gesetze (14) haben die Frist für diese Möglichkeit bis zum 16. April 2004 verlängert. |
|
(24) |
Ein Gesetz aus dem Jahr 2005 (15), das auf das Gesetz des Jahres 2002 (16) Bezug nimmt, hat für die Unternehmen, welche die Beiträge zur Sozialversicherung (an das INPS) und die Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten (an das INAIL) für die Jahre 1990, 1991 und 1992 noch nicht bezahlt hatten, die Möglichkeit eingeführt, ihre Situation durch Bezahlung von nur 10 % des geschuldeten Betrags automatisch zu bereinigen. Für diese Maßnahme waren Haushaltsmittel in Höhe von 52 Mio. EUR vorgesehen (17). |
|
(25) |
Ein 2007 erlassenes anderes Gesetz (18) verlängerte die Zahlungsfrist bis zum 31. Dezember 2007, verlangte jedoch die Bezahlung von 30 % der noch zu begleichenden Steuerschuld. Ein 2007 erlassenes weiteres Gesetz (19) verlängerte die Zahlungsfrist bis zum 30. Juni 2008 und legte wieder die Bezahlung von 10 % der noch zu begleichenden Schuld fest. |
Beihilfen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994
|
(26) |
Gleichermaßen haben die italienischen Behörden nach den Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994 (von denen 257 Gemeinden im Piemont, in der Lombardei, in der Emilia-Romagna, in Ligurien, in der Toskana und in Venetien betroffen waren) eine Reihe von Gesetzen verabschiedet, die den Unternehmen (20), die durch die Überschwemmungen erhebliche Schäden (21) erlitten hatten, die Aussetzung und Stundung der Bezahlung der Steuern und Beiträge gewährten. |
|
(27) |
Wie beim Erdbeben im östlichen Sizilien hat Italien im Jahr 2003 (22) den von den Überschwemmungen 1994 betroffenen Unternehmen die Möglichkeit gegeben, ihre Situation automatisch zu bereinigen, indem sie bis zum Juli 2004 10 % des noch für die Steuern und Beiträge für die Jahre 1995, 1996 und 1997 schuldigen Betrags bezahlten. |
|
(28) |
Im Jahr 2007 (23) erlassene weitere Gesetze haben die Frist für die Bezahlung der für Steuern und Beiträge geschuldeten Beträge bis zum 31. März 2008 verlängert. |
Vergleichbare Maßnahmen im Zusammenhang mit anderen Naturkatastrophen, die sich von 1997 bis 2002 in Italien ereignet haben
|
(29) |
Nach den Informationen, über die die Kommission verfügt, hat Italien in den letzten Jahren gleichartige Ermäßigungsmaßnahmen auch zugunsten anderer von Naturkatastrophen betroffener Gebiete eingeführt. |
|
(30) |
2006 hat Italien eine Ermäßigung um 50 % (24) der Steuern und Beiträge (25) zugunsten der Unternehmen eingeführt, die ihren Geschäftssitz oder ihren Betriebsstandort in den Gemeinden der Provinz Catania haben, die vom Erdbeben und vom Ausbruch des Ätna im Jahr 2002 (26) betroffen waren. |
|
(31) |
2008 hat Italien eine Ermäßigung um 60 % der Steuern und Beiträge zugunsten der Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den vom Erdbeben 1997 betroffenen Gemeinden in Umbrien und in den Marken eingeführt (27). |
|
(32) |
2008 hat Italien auch eine Ermäßigung um 60 % der Steuern und Beiträge zugunsten der Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den vom Erdbeben des Jahres 2002 betroffenen Gemeinden im Molise und in Apulien eingeführt (28). |
|
(33) |
2011 (29) führte es die gleiche Ermäßigung um 60 % der Steuern und Beiträge zugunsten der Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den vom Erdbeben am 6. April 2009 in den Abruzzen betroffenen Gemeinden ein (mehr Einzelheiten hierzu sind in den Darlegungen unter der nächsten Erwägungsgründen enthalten). |
Angemeldete staatliche Beihilfe SA.35083 (12/NN) im Zusammenhang mit dem Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009
|
(34) |
Die von den italienischen Behörden angemeldete und von der Kommission unter der Nummer SA.35083 (12/NN) registrierte Maßnahme (vgl. Randnummer 8) betrifft eine Beihilfe in Form einer Senkung der Steuerbelastung und der Beiträge nach dem Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009. |
|
(35) |
Nach dem Erdbeben, das am 6. April 2009 die Abruzzen heimgesucht hat (insbesondere L'Aquila und viele andere Gemeinden) haben die italienischen Behörden eine Reihe von Beschlüssen und Rechtsvorschriften (30) verabschiedet, mit denen sie den Unternehme (31), die in dem vom Erdbeben betroffenen Gebiet (32) angesiedelt waren, die Aussetzung und Stundung der Bezahlung der Steuern und Beiträge bis zum 30. November 2009 gewährten. Diese Frist wurde durch weitere Beschlüsse bis zum 30. Juni 2010 (33), 15. Dezember 2010 (34), 31. Oktober 2011 (35) und schließlich 16. Dezember 2011 (36) verlängert. |
|
(36) |
Am 12. November 2011 hat Italien ein Gesetz (37) erlassen, das die Wiederaufnahme ab Januar 2012 der nach dem Erdbeben ausgesetzten und aufgeschobenen Erhebung der Steuern und Beiträge vermittels der Bezahlung von 120 Monatsraten bestimmte und zugleich den zu bezahlenden Betrag auf 40 % des ursprünglich geschuldeten Betrags herabsetzte. |
Zielsetzung der Maßnahmen
|
(37) |
Allgemeines Ziel der oben genannten Regelungen (die eine Ermäßigung um bis zu 90 % der Steuern, der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und der gesetzlichen Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten einführen) ist die Unterstützung der Unternehmen, die ihren Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten haben. |
Geografischer Anwendungsbereich der Beihilfen
|
(38) |
Alle genannten Maßnahmen sind für die italienischen Regionen bestimmt, die von Naturkatastrophen, im vorliegenden Fall, gemäß den Festlegungen der von der italienischen Regierung erlassenen Dekrete, Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche, betroffen waren. |
|
(39) |
Die von den Maßnahmen betroffenen Gebiete sind:
|
Empfänger
|
(40) |
Die Regelungen sind für Unternehmen bestimmt, die in einem beliebigen Sektor tätig sind, Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Fischerei und Aquakultur eingeschlossen (44). Hiervon ausgenommen sind die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen von 1994 in Norditalien, von denen die Unternehmen des Banken- und Versicherungssektors ausgeschlossen sind. |
|
(41) |
Was die Erdbeben (und die Vulkanausbrüche) angeht, von denen Sizilien, Umbrien, die Marken, das Molise, Apulien und die Abruzzen betroffen waren, können alle Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den von den Naturkatastrophen betroffenen Gebieten (die in den speziellen Gesetzen angegeben sind) in den Genuss der Beihilfemaßnahmen kommen. |
|
(42) |
Im Falle der Überschwemmungen in Norditalien sind die Empfänger diejenigen Unternehmen, die in den von der Naturkatastrophe betroffenen Gebieten ansässig oder tätig sind und nachweisen können, dass sie einen „erheblichen Schaden“ (45) erlitten haben. |
Dauer der Maßnahmen
|
(43) |
Das Datum des Laufzeitbeginns der Ermäßigungsregelungen kann mit dem Datum des Inkrafttretens der Rechtsgrundlage angegeben werden. Die Kommission erkennt an, dass die Durchführung der Maßnahmen zu verschiedenen Zeitpunkten begonnen worden sein kann, wie von den Durchführungsbestimmungen, z. B. den Dekreten zur Durchführung der verschiedenen Rechtsgrundlagen, vorgesehen; vgl. die Stellungnahme Italiens zum Einleitungsbeschluss von Randnummer 87 bis Randnummer 94). |
|
(44) |
Die Kommission geht davon aus, dass die Ermäßigungsmaßnahmen zu den folgenden Zeitpunkten in Kraft getreten sind:
|
|
(45) |
Was den Anwendungszeitraum der Ermäßigungen angeht, wird in den Rechtsgrundlagen auf die jeweiligen Zeiträume der Aussetzung der Bezahlung der Steuern und Beiträge Bezug genommen. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, dass verschiedene Regelungen über unterschiedliche Zeiträume für die verschiedenen Arten von Steuern und Beiträgen umgesetzt wurden. Auf der Grundlage der Informationen, die Italien der Kommission im Laufe der Phase der förmlichen Prüfung hat zukommen lassen (vgl. die Stellungnahme Italiens zum Einleitungsbeschluss unter den Erwägungsgründen 87 bis 94), ergibt sich Folgendes:
|
|
(46) |
Die Kommission stellt fest, dass jede Rechtsgrundlage bezüglich der Dauer der Ermäßigungsmaßnahmen einen Zeitpunkt angibt, jenseits dessen die Beihilfe nicht mehr in Anspruch genommen werden kann. Nach den Erkenntnissen der Kommission wurde der Anwendungszeitraum im Anschluss an Urteile der Corte Suprema di Cassazione (Oberster Kassationsgerichtshof) verlängert, wie nachfolgend unter den Erwägungsgründen 49 bis 53 dargelegt wird (vgl. auch die Stellungnahme Italiens zum Einleitungsbeschluss unter den Erwägungsgründen 91 bis 93). |
Beihilfefähige Kosten
|
(47) |
Im Rahmen der fraglichen Maßnahmen sind die beihilfefähigen Kosten die Steuern, die (an das INPS zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und die (an das INAIL zu entrichtenden) gesetzlichen Beiträge zur Versicherung gegen Berufskrankheiten, welche die Unternehmen innerhalb eines bestimmten Zeitraums (der von der Rechtsgrundlage jeder Maßnahme nach einer Naturkatastrophe festgelegt wird) entrichten müssen. |
Form und Intensität der Beihilfen
|
(48) |
Die Beihilfe wird in Form einer Ermäßigung der Steuern und gesetzlichen Beiträge (zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten) gewährt. Die Ermäßigung beträgt 90 % bei den Maßnahmen, die Sizilien und Norditalien betreffen, 60 % für die Marken, Umbrien, das Molise, Apulien und die Abruzzen und 50 % für die Provinz Catania. Der Restbetrag kann mit Einmalzahlung oder in Raten (die die Abruzzen betreffende Maßnahme sieht beispielsweise die Bezahlung in 120 Monatsraten vor) entrichtet werden. Je nach Maßnahme können die Raten auch die Zinsen einschließen. |
Urteile der Corte Suprema di Cassazione
|
(49) |
Das Informationsersuchen des Gerichts von Cuneo (vgl. Erwägungsgrund 1 più sopra) hat die Kommission auch auf die Urteile von 2007 und 2010 (53) der Corte Suprema di Cassazione aufmerksam gemacht, nach denen die Ermäßigung um 10 % der geschuldeten Steuern und Beiträge allen Berechtigten zustehen müsste (unabhängig davon, dass sie den geschuldeten Betrag in der Zwischenzeit schon entrichtet haben). |
|
(50) |
Die Corte Suprema di Cassazione vertritt praktisch die Auffassung, dass alle Unternehmen, die für die Sizilien und Norditalien betreffenden Maßnahmen in Betracht kommen, Anspruch auf die Ermäßigung um 90 % (der Steuern und Beiträge) hätten, da andernfalls eine „ungerechtfertigte Ungleichbehandlung“ vorliege. |
|
(51) |
Die Auslegung der Urteile der Corte di Cassazione wurde auch von den italienischen Behörden in ihren Mitteilungen vom 7. Dezember 2011 und vom 25. Juli 2012 bestätigt. In ihrer letzten Mitteilung führen die italienischen Behörden ein weiteres Urteil der Corte Suprema di Cassazione aus dem Jahr 2012 an (54), in dem eine Berufung der Agentur der Einnahmen auf der Basis des Vorliegens einer „gefestigten Rechtsprechung“ für unzulässig erklärt wird. |
|
(52) |
Die Kommission kennt die Bedeutung dieser Urteile für die Entscheidungen in zahlreichen Rechtssachen, die bei vielen italienischen Gerichten anhängig sind (Verfahren, die von potenziellen Empfängern im Zusammenhang mit den verschiedenen Maßnahmen angestrengt wurden). |
|
(53) |
Vor dem Hintergrund dieser Urteile der Corte Suprema di Cassazione würden die in Rede stehenden Maßnahmen rückwirkend zugunsten aller Unternehmen gelten, einschließlich der Unternehmen, die die Steuern und Beiträge ordnungsgemäß entrichtet haben (zumindest für die Begünstigten der für das östliche Sizilien oder Norditalien vorgesehenen Maßnahmen, auf die sich die Urteile beziehen). Daher hätten die Regelungen keine zeitliche Geltungsbeschränkung, sofern das Unternehmen nachweist, Anspruch auf die Beihilfe zu haben. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES FÖRMLICHEN PRÜFVERFAHRENS
|
(54) |
Die Kommission hat das in Artikel 108 Absatz 2 AEUV festgelegte förmliche Prüfverfahren in Bezug auf die in Rede stehenden Maßnahmen (die in Teil 2 des vorliegenden Beschlusses beschrieben werden) eingeleitet, da sie allem Anschein nach als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV einzustufen waren. Die Kommission hat überdies beschlossen, eine Aussetzungsanordnung gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates (55) für alle Zahlungen zu erlassen, die im Rahmen der Beihilfemaßnahmen vorgesehen sind, die Gegenstand der Fälle SA.33083 (12/NN) und SA.35083 (12/NN) sind. |
|
(55) |
Im Beschluss über die Einleitung des von Artikel 108 Absatz 2 festgelegten Verfahrens („Einleitungsbeschluss“) (56) wurden die in Rede stehenden Maßnahmen vor dem Hintergrund der von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelung geprüft, die festlegt, dass die Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(56) |
Die Kommission hat ferner die Möglichkeit in Betracht gezogen, dass die Maßnahmen unter eine der anderen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV fallen. |
Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahmen
|
(57) |
Die Kommission hat im Einleitungsbeschluss vorgebracht, dass die italienischen Behörden ihrer in Artikel 108 Absatz 3 AEUV vorgeschriebenen Pflicht zur Anmeldung der Regelungen nicht nachgekommen sind, wie die italienischen Behörden selbst schon im Laufe der Voruntersuchungsphase zugestanden haben. |
Prüfung der Maßnahmen gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV
|
(58) |
Die Kommission hat die Beihilferegelungen vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft, der besagt, dass „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind“, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(59) |
Bei der Würdigung der unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallenden Beihilferegelungen muss die Kommission prüfen, ob i) die zur Rechtfertigung der Bewilligung der Beihilfe angeführten Umstände in Bezug auf die Naturkatastrophen gegeben sind und ob ii) die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
|
(60) |
Die verschiedenen italienischen Rechtsgrundlagen bestimmen die betroffenen Gebiete anhand von drei Arten von Naturkatastrophen: Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche. Da es sich nach der durchgängigen Auffassung der Kommission bei Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüchen um Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV handelt (57), können die infolge dieser Ereignisse geschädigten Unternehmen grundsätzlich als Empfänger von Beihilfen in Höhe des erlittenen Schadens in Betracht kommen. |
|
(61) |
Doch enthalten die fraglichen Regelungen keinerlei Definition von „Schaden“ (sei er materiell oder finanziell) und stellen keinerlei Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem infolge der genannten Naturkatastrophen erlittenen Schaden her (58). Außerdem zeigt sich, dass sich die Regelungen nicht darauf beschränken, den tatsächlich von den Empfängern erlittenen Schaden auszugleichen, und dass die beihilfefähigen Kosten nicht auf der Basis des Schadens festgelegt werden, der dem Unternehmen durch die Naturkatastrophe entstanden ist. |
Bedenken und Gründe, die zur Entscheidung geführt haben, ein Verfahren einzuleiten
|
(62) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen und, da die geprüften Maßnahmen durchgeführt wurden, ohne bei der Kommission angemeldet worden zu sein, auf Basis der verfügbaren Informationen ist die Kommission zur Auffassung gelangt, dass es sich bei diesen Maßnahmen um rechtswidrige Beihilfen gemäß Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 handelt. |
|
(63) |
Überdies hat die Kommission im Anschluss an ihre Voruntersuchung im Rahmen des Einleitungsbeschlusses erhebliche Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit der von Italien seit 2002 eingeführten Maßnahmen mit dem Binnenmarkt geäußert. Es war auf der Grundlage dieser Untersuchung nicht möglich, festzustellen, ob die Beihilfemaßnahmen mit den Grundsätzen des AEUV in Einklang stehen, und zwar insbesondere mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b, in dem der Grundsatz verankert ist, dass die Beihilfe zur Beseitigung der durch die Naturkatastrophen entstandenen Schäden dienen muss (59). Genauer gesagt hat die Kommission Bedenken geäußert, dass die von den italienischen Behörden bereitgestellten Informationen belegen könnten, dass die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise dazu bestimmt seien, die durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen. |
|
(64) |
Insbesondere war die Kommission angesichts der in den betreffenden Maßnahmen beschriebenen Funktionsweise nicht imstande, die folgenden Feststellungen zu treffen:
|
|
(65) |
Die Kommission hat außerdem Bedenken an der Anwendbarkeit der anderen Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV geäußert (60). |
|
(66) |
Die italienischen Behörden und die betroffenen Dritten wurden daher aufgefordert, in ihren Stellungnahmen zum Beschluss über die Einleitung des Verfahrens alle für eine umfassende Beurteilung erforderlichen Informationen bereitzustellen und der Kommission die entsprechenden Unterlagen vorzulegen. |
4. STELLUNGNAHMEN DER BETEILIGTEN
Stellungnahme der Anwaltskanzlei Rechtsanwalt Mario Chiti
|
(67) |
Die Anwaltskanzlei Chiti hat ihren Sitz in Florenz und vertritt 58 Privatunternehmen und öffentliche Verwaltungen und Einrichtungen, die in unterschiedlicher Weise von den Überschwemmungen im Piemont 1994 betroffen waren. Ihre Stellungnahme zielt darauf ab zu zeigen, dass der Fall des Piemonts einen anderen Charakter als andere Fälle von Vergünstigungen hat, die nach Naturkatastrophen bewilligt werden. |
|
(68) |
Die Anwaltskanzlei legt zuerst die Sachverhaltselemente und die rechtliche Entwicklung des Falls dar und befasst sich dann mit der Rechtsprechung der Corte Suprema di Cassazione. Die Anwaltskanzlei gibt zu bedenken, dass gemäß den in den Jahren 2007, 2010 und 2012 ergangenen Urteilen alle von den Überschwemmungen im Piemont betroffenen Unternehmen ihre Situation nachträglich bereinigen konnten, indem sie 10 % des noch geschuldeten Betrags entrichteten oder, falls der Gesamtbetrag schon entrichtet worden war, kraft Artikel 3 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350/2003 die Rückerstattung von 90 % beantragten. Die Anwaltskanzlei gibt an, dass von den 233 Streitsachen betreffend Vergünstigungen für Unternehmen, die durch die Überschwemmungen Schäden erlitten haben, bislang 96 zu einem abschließenden Urteil geführt haben, während die Mehrzahl der anderen Verfahren infolge des Durchführungsbeschlusses der Kommission vom 17. Oktober 2012 ausgesetzt sei. |
|
(69) |
Die Anwaltskanzlei erklärt, dass die Unternehmen in den Verfahren den Umfang der erlittenen Schäden und den unmittelbaren Kausalzusammenhang zwischen der Überschwemmung und den vorgenannten Schäden konkret nachweisen mussten, um die Vergünstigungen zu erhalten. Der Nachweis erfolgte auf der Grundlage von vom Gericht angeordneten Gutachten, von beglaubigten Gutachten oder von amtlichen Unterlagen des INPS und des INAIL. In der Tat erreichten die Unternehmen vor Gericht nur die Anerkennung der tatsächlich erlittenen Schäden, die sie nachweisen konnten oder die von Amts wegen vom Gericht festgestellt wurden. |
|
(70) |
Die Anwaltskanzlei stellt überdies fest, dass die Vergünstigungsregelung, mit der den Folgen der Überschwemmung im Piemont im Jahr 1994 begegnet werden sollte, an „Naturkatastrophen“ gebunden und mithin vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV zu prüfen sei. Damit diese Maßnahmen als vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden könnten, sei nachzuweisen, dass ein kausaler Zusammenhang zwischen der Beihilfe und dem Schaden besteht und dass keine Überkompensation des Schadens vorliegt. In Hinblick auf die Aussichten ihrer Mandanten vertritt die Anwaltskanzlei die Auffassung, dass die Vergünstigungen nicht unterschiedslos für alle Unternehmen der Region vorgesehen worden seien, sondern nur für diejenigen, die die folgenden Bedingungen erfüllen:
|
|
(71) |
Die Anwaltskanzlei Chiti bittet daher die Kommission, die allgemeine Behauptung, dass die fraglichen Maßnahmen nicht dazu bestimmt seien, die durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen, im Falle des Piemonts zu überdenken. Dafür spräche, stets nach Dafürhalten der Anwaltskanzlei, die Tatsache, dass der Fall des Piemonts gegenüber den anderen Fällen, die im Einleitungsbeschluss gemeinsam behandelt werden, besondere Elemente aufweise. Außerdem wird die Ansicht vertreten, dass die den betroffenen Unternehmen bewilligten Vergünstigungen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar seien, weil:
|
|
(72) |
Falls die Beihilfe als unvereinbar angesehen und folglich eine Anordnung zur Rückforderung dieser Beihilfe erlassen würde, fände zufolge der Anwaltskanzlei Chiti Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Anwendung. In Anwendung dieser Bestimmung dürfte die Kommission die Beihilfe nicht zurückfordern, wenn seit dem Tag, an dem die Vergünstigungen dem Empfänger tatsächlich gewährt wurden, zehn Jahre vergangen sind. In diesem Zusammenhang erklärt die Anwaltskanzlei, dass die Vergünstigungen ab der Zeit unmittelbar nach der Überschwemmung im November 1994 auf der Grundlage des Gesetzesdekrets Nr. 646 vom 24. November 1994 gewährt worden seien. Danach wurde die Regelung zugunsten der überfluteten Unternehmen des Piemonts lediglich durch verschiedene Rechtsvorschriften des Zeitraums 2003-2007 vervollkommnet. Obgleich also der Einleitungsbeschluss auf den 1. Januar 2004 als Tag des Beginns des Anwendungszeitraums der Vergünstigungen Bezug nimmt, war der tatsächliche Zeitpunkt der Gewährung im Fall des Piemonts der November 1994. |
|
(73) |
Außerdem kommt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 zur Anwendung, der vorschreibt, dass die Kommission die Rückforderung der Beihilfe nicht verlangt, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. Zwei Grundsätze können angeführt werden: Erstens der Grundsatz der Rechtssicherheit, der die Beachtung der abschließenden Urteile der nationalen Gerichte impliziert und jede Möglichkeit der Rückforderung der an die Unternehmen ausgezahlten Beträge ausschließt. Obgleich die Anwaltskanzlei Chiti anerkennt, dass der Grundsatz der „Res judicata“ im Recht der Union keinen absoluten Stellenwert hat, vertritt sie die Auffassung, dass im vorliegenden Fall nicht die besonderen Voraussetzungen erfüllt sind, die den Gerichtshof zu den rechtskräftigen Urteilen in Hinblick auf den betreffenden Grundsatz veranlasst hat (61). Zweitens beruft sich die Anwaltskanzlei Chiti auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes, da im Zeitraum von Ende 1994 bis 2011 keine nationale Behörde und keine Behörde der Union Bedenken an der Rechtmäßigkeit der Vergünstigungen geäußert hat. Folglich haben die betroffenen Unternehmen im gesamten Zeitraum Vergünstigungen erhalten, die die zuständigen Behörden nicht als staatliche Beihilfe ansahen. Die Anwaltskanzlei stellt abschließend fest, dass es sich um eine typische Sachlage handelt, in der der Grundsatz des Vertrauensschutzes zur Anwendung kommt. |
Stellungnahme der Anwaltskanzlei Preve-Gavioli
|
(74) |
Die Anwaltskanzlei Preve-Gavioli hat ihren Sitz in Turin, Piemont. Nach einem historischen Exkurs über die Entwicklung der in Rede stehenden italienischen Rechtsvorschriften und die Umstände, die zum Verfahren der Kommission geführt haben, schließt die Anwaltskanzlei mit der Erklärung, dass die Vergünstigungen, die den von den Überschwemmungen 1994 im Piemont betroffenen Unternehmen gewährt wurden, nicht selektiv seien, da sie in keinem Fall bestimmte Unternehmen begünstigten, indem sie ihnen Kosten ersparten, die grundsätzlich auf den eigenen Ressourcen lasten müssten. Die Maßnahmen seien im Gegenteil ausschließlich darauf ausgerichtet, die infolge einer Naturkatastrophe geschädigten Unternehmen zu entschädigen. Außerdem würden die gesetzlich anerkannten Vergünstigungen nicht die Wettbewerbsposition der Empfänger gegenüber der Konkurrenz „stärken“, da es ihnen die erhaltene Entschädigung lediglich gestattet hätte, unter Bedingungen auf den Markt zurückzukehren, die denen derjenigen Unternehmen glichen, die keinen Schaden oder Gewinnausfall erlitten hatten. Mit anderen Worten: Die Vergünstigungen verfälschen den Wettbewerb in keiner Weise, sondern korrigieren im Gegenteil einen finanziellen Nachteil und stellen die kommerzielle Wettbewerbsfähigkeit der von den Überschwemmungen betroffenen Unternehmen wieder her. |
|
(75) |
Die Anwaltskanzlei Preve-Gavioli vertritt die Auffassung, dass die Vergünstigungen, die den von den Überschwemmungen im Jahr 1994 im Piemont betroffenen Unternehmen gewährt wurden, nicht wie eine staatliche Beihilfe behandelt werden könnten, da die von Artikel 107 Absatz 1 AEUV genannten Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Doch auch wenn daran festgehalten würde, die Maßnahmen als staatliche Beihilfen anzusehen, wären diese als Beihilfen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV anzusehen, die darauf ausgerichtet sind, die von Naturkatastrophen verursachten Schäden wiedergutzumachen. Sie wären daher kraft des Vertrags mit dem Binnenmarkt vereinbar und weder an eine vorherige Mitteilung an die Kommission noch an eine vorherige Prüfung durch die Kommission gebunden. |
Stellungnahme der Confindustria
|
(76) |
Die Confindustria wurde 1910 gegründet und ist der größte Arbeitgeberverband in Italien. In ihr sind auf freiwilliger Basis rund 150 000 Unternehmen mit insgesamt fast 5 500 000 Beschäftigten zusammengeschlossen. Gemäß Artikel 108 Absatz 2 AEUV hat die Confindustria als Beteiligte sowohl im Fall SA.33083 als auch im Fall SA.35083 eine Stellungnahme übermittelt. |
|
(77) |
Die Confindustria bringt ihre Besorgnis darüber zum Ausdruck, dass der Verstoß Italiens gegen die Pflicht zur Anmeldung der geprüften Maßnahmen an die Europäische Union diejenigen Unternehmen benachteiligen könnte, die guten Glaubens die Maßnahmen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden in Anspruch genommen hätten. |
|
(78) |
Die Confindustria ist der Ansicht, dass die Kommission einige allgemeine Umstände berücksichtigen müsste, die an den Kontext im Ganzen gebunden seien. Insbesondere gibt sie zu bedenken, dass diese Maßnahmen Erscheinungen betreffen, die in einigen Fällen zwanzig Jahre (und in manchen Fällen auch länger) zurückliegen; aus diesem Grund garantierte die derzeitige Entscheidungspraxis in Hinblick auf die staatlichen Beihilfen nicht den angemessenen Schutz der betroffenen Dritten. Die Confindustria erklärt, dass es auch im Falle von Bedenken an der Vereinbarkeit bestimmter, vom nationalen Gesetzgeber verabschiedeter Maßnahmen schwierig sei, von den zuständigen Behörden Informationen zu erhalten, und dass die Mehrzahl der Unternehmen (vor allem KMU) im aktuellen wirtschaftlichen Kontext weiterhin mit schwerwiegenden Liquiditätsproblemen zu kämpfen hätte. Die Rückforderung aller Beträge für vor Jahrzehnten in Anspruch genommene Ermäßigungen gefährdete das Überleben vieler dieser Unternehmen. Die Confindustria erklärt außerdem, die Gründe für die Bedenken an der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen nicht zu verstehen. |
|
(79) |
Die Confindustria schlägt vor, eine alternative Lösung zu suchen, um eine ungerechtfertigte und gefährliche Benachteiligung der betroffenen Unternehmen zu vermeiden. |
|
(80) |
Erstens vertritt die Confindustria die Auffassung, dass es angebracht sei, für jede Maßnahme und jeden Fall das Vorliegen von außergewöhnlichen Umständen aufmerksam zu prüfen, die es gestatten, den Beihilfecharakter oder die Notwendigkeit der Rückforderung auszuschließen. Diese Umstände betreffen i) die zehnjährige Verjährungsfrist, ii) den Grundsatz des Vertrauensschutzes und iii) die Anwendbarkeit von verschiedenen Ausnahmeregelungen, die Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV vorsieht. |
|
(81) |
Zweitens bittet die Confindustria die Kommission, in ihrem Beschluss ausdrücklich anzugeben, in welchen Fällen die Beträge, die an die Unternehmen als Entschädigung für unmittelbar durch Naturkatastrophen verursachte Schäden entrichtet wurden, als vereinbar mit dem Vertrag angesehen werden können. Tatsächlich seien die Maßnahmen für Unternehmen bestimmt, die unmittelbar von Erscheinungen betroffen waren, die die Kommission nach ständiger Praxis den Naturkatastrophen (Erdbeben, Überschwemmungen, Vulkanausbrüche usw.) zurechnet. Überdies brächten die Formulierungen der gesetzlichen Bestimmungen, die den geprüften Beihilfemaßnahmen zugrunde liegen, deutlich zum Ausdruck, dass diese Maßnahmen von den italienischen Behörden in der Absicht verabschiedet worden seien, die durch diese Naturkatastrophen verursachten Schäden wiedergutzumachen. Die Confindustria betont ferner, dass die Empfänger Unternehmen sind, die aus Naturkatastrophen herrührende reale Schäden erlitten hätten. Obgleich die Vergünstigungen nur in einigen Fällen Unternehmen gewährt worden seien, die einen „erheblichen“ Schaden erlitten hätten, müsste das Vorliegen eines erheblichen Schadens auch in anderen Fällen anerkannt werden. Denn faktisch erleidet ein Unternehmen, das in einem von einer Naturkatastrophe betroffenen Gebiet angesiedelt ist, unweigerlich einen finanziellen Schaden, unabhängig von den materiellen Schäden. Die Confindustria gibt ferner zu bedenken, dass es Fälle geben könnte, in denen die Empfänger über Unterlagen verfügen, die den Betrag der tatsächlich erlittenen Schäden belegen und denen zufolge diese Schäden einen Umfang haben, der erheblich über dem Betrag der erhaltenen Entschädigungen liegt. Folglich ist die Confindustria der Ansicht, dass die geprüften Maßnahmen in den Rahmen der Bestimmungen von Artikel 107 Absatz 2 AEUV fallen. |
|
(82) |
Was das Bestehen der Voraussetzungen betrifft, auf die sich die Kommission gestützt hat, gesteht die Confindustria zu, dass bei einigen der geprüften Maßnahmen formell gesehen eine genaue Definition des Schadens zu fehlen scheint; Gleiches gilt für die Bestimmung der Korrelation zwischen dem Betrag des erlittenen Schadens und dem Beihilfebetrag und für ihre Verhältnismäßigkeit. Doch legt die Confindustria nahe, dass aus dieser Korrelation faktisch hervorgehen zu können scheint, dass im Falle von Naturkatastrophen alle Unternehmen Schäden (zumindest finanzielle Schäden) erleiden, und dass man ein vereinfachtes Verfahren vorschlagen könnte, um den Umfang des Schadens und die entsprechenden Beihilfen zu veranschlagen. Dieses Verfahren könnte beispielsweise der unterschiedlichen Fähigkeit zur Gewinnerwirtschaftung und der Beschäftigtenzahl der einzelnen Unternehmen Rechnung tragen. Demgemäß geht die Confindustria davon aus, dass das Problem eher in Zusammenhang mit Fällen einer Überkompensation steht als mit der Unvereinbarkeit der Maßnahmen mit den Vorschriften zu den staatlichen Beihilfen. Die Confindustria vertritt außerdem die Auffassung, dass es wichtig ist, eine Situation zu vermeiden, in der eine große Mehrheit von Unternehmen, die guten Glaubens und in Einklang mit dem Gesetz Ermäßigungen wegen erlittener Schäden in Anspruch genommen haben, benachteiligt wird, um einige wenige Fälle von überhöhten Entschädigungen zu vermeiden. Daher schlägt die Confindustria vor, dass die Unternehmen die Beihilfen in Anspruch nehmen können, die bei der Kommission zur Zeit der Verabschiedung hätten angemeldet werden müssen, wenn die italienischen Behörden in Einklang mit dem Vertrag und der Anmeldepflicht gehandelt hätten. |
|
(83) |
Insgesamt bittet die Confindustria die Kommission:
|
Stellungnahme der Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL)
|
(84) |
Die Confederazione Generale Italiana del Lavoro (CGIL) ist der größte italienische Gewerkschaftsbund und hat ungefähr 6 Mio. Mitglieder. Mit Bezug auf den Einleitungsbeschluss hat die CGIL L'Aquila (Abruzzen) nach Ablauf der vorgesehenen Monatsfrist nach der Veröffentlichung des Beschlusses eine Stellungnahme übermittelt. Die Kommission ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die von Dritten nach Ablauf der vorgesehenen Frist übermittelten Stellungnahmen zu berücksichtigen, kann dies jedoch ausnahmsweise tun, wie im vorliegenden Fall. |
|
(85) |
Die CGIL vertritt die Auffassung, dass die Aussetzung der von Italien verfügten Ermäßigungsregelung, die vollständige Rückforderung der Beiträge und die Notwendigkeit einer Begutachtung der erlittenen Schäden die Gefahr bergen, dass die betroffenen Unternehmen aus dem Markt verdrängt werden. Dies sei angesichts der Tatsache, dass anderen Fällen von Entschädigungen für durch Naturkatastrophen verursachte Schäden eine andere Behandlung vorbehalten worden sei, noch problematischer. Daher befindet sich L'Aquila, obwohl es das am stärksten vom Erdbeben betroffene Gebiet ist, nach wie vor in einer Situation verfälschter Wettbewerbsverhältnisse im Vergleich zu der Situation, in der die konkurrierenden Unternehmen tätig sind, die nicht von einer solchen Naturkatastrophe geschädigt wurden. Folglich droht durch die Aussetzung der Maßnahmen und das Fehlen einer Abstufung und angemessener Prüfverfahren (was nach Ansicht der CGIL dem italienischen Staat anzulasten ist) eine weitere Schwächung des lokalen Produktionsgefüges mit allen negativen Folgen für die Beschäftigungsquote und die soziale Sicherheit. |
5. STELLUNGNAHMEN ITALIENS
|
(86) |
Mit Bezug auf den Einleitungsbeschluss haben die italienischen Behörden am 11. Januar 2013 Stellungnahmen übermittelt. Die Dienststellen der Kommission haben Stellungnahmen von den folgenden nationalen Behörden und Agenturen erhalten:
|
Ermäßigungen und Anwendungszeitraum für jede Region und Maßnahme
|
(87) |
Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission die italienischen Behörden um Informationen zu den „Ermäßigungen für jede Region und Maßnahme und zum Anwendungszeitraum“ gebeten. |
|
(88) |
Das INPS hat vorab angemerkt, dass die Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei der genauen Bestimmung der Zeiträume der Aussetzung der Bezahlung der Steuern und Beiträge gestoßen ist (vgl. Abschnitt 2.5 des Einleitungsbeschlusses), auf zeitliche Differenzen zurückzuführen sind, die von den Rechtsvorschriften der einzelnen Stellen vorgesehen wurden. In diesem Zusammenhang ist zwischen der Dauer der Aussetzung der Zahlungen für die (INPS bzw. INAIL geschuldeten) gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten und der Dauer der Aussetzung der Bezahlung der (der Agentur der Einnahmen geschuldeten) Steuern zu unterscheiden. Außerdem ist zwischen dem Zeitraum der Aussetzung der Zahlungen für Steuern und Beiträge und dem Anwendungszeitraum der Ermäßigungsmaßnahmen zu unterscheiden. |
|
(89) |
In Bezug auf das Datum des Beginns der Regelungen gibt das INAIL zu bedenken, dass es nicht immer mit dem Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschrift, mit der sie verordnet wurden, zusammenfällt, wie es hingegen die Kommission unter Randnummer 34 des Einleitungsbeschlusses behauptet. Denn das Datum des Beginns der Ermäßigungsmaßnahme kann zu einem späteren Zeitpunkt festgesetzt werden (und im Falle des Piemonts nur im Anschluss an Urteile, die den Unternehmen die Ermäßigung rückwirkend zuerkannt haben). Die Agentur für Einnahmen stimmt der Kommission hingegen darin zu, dass die Empfänger der nach Maßgabe des Gesetzes erlangten Vergünstigung berechtigt sind, ab dem Datum des Inkrafttretens der Rechtsvorschriften, die ihre Einführung vorgesehen haben, in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen. |
|
(90) |
INPS und INAIL haben präzise Zeiträume für jede Regelung zur Ermäßigung der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten angegeben:
|
|
(91) |
Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission überdies darum gebeten, „die Auslegung der Kommission zu bestätigen, der zufolge die fraglichen Maßnahmen im Anschluss an die jüngsten Urteile der Corte Suprema di Cassazione von 2007, 2010 und 2012 (…) die Beihilfe potenziell (ohne zeitliche Begrenzung) allen Unternehmen gewähren könnten, die in der Rechtsgrundlage jeder Maßnahme als Empfänger anerkannt werden.“ Diesbezüglich haben die italienischen Behörden zwei verschiedene Sichtweisen offenbart. |
|
(92) |
INPS und INAIL haben erklärt, dass die Auslegung der Kommission nicht richtig zu sein scheint. Die beiden Institute vertreten die Ansicht, dass trotz der Tatsache, dass die Urteile der Corte Suprema di Cassazione die Beihilfen potenziell ohne zeitliche Begrenzungen auf alle kraft der speziellen Rechtsgrundlage bestimmten Empfänger ausdehnen könnten, die vorgenannte Rechtsprechung lediglich bezwecke klarzustellen, dass die Vergünstigung auf zwei verschiedene Weisen erfolgen kann: bei denjenigen, die noch nicht bezahlt haben, durch Entrichtung von nur 10 % des geschuldeten Betrags, und bei denjenigen, die schon bezahlt haben, durch Rückerstattung von 90 % des entrichteten Betrags. Die beiden Institute behaupten, dass diese Auslegung in dem regulatorischen Eingriff begründet sei, der die Ermäßigung gewährt habe. Diese Maßnahmen hätten in Wirklichkeit den Charakter eines jus superveniens, das die Rückerstattung von Beträgen rechtmäßig macht, die über das Geschuldete hinaus entrichtet wurden. Doch haben INPS und INAIL betont, dass im ersten Fall (Bezahlung von 10 %) mehrere Urteile den Anspruch des Steuerpflichtigen auf die Vergünstigung bestritten haben, da die Erstattungsanträge nach der vom Gesetz vom 31. Juli 2007 festgelegten Frist gestellt worden waren. Im zweiten Fall (Rückerstattung von 90 %) wird der Anspruch auf die Rückerstattung durch das Bestehen einer Verjährungsfrist begrenzt, die normalerweise zehn Jahre ab dem Zeitpunkt beträgt, an dem der Anspruch geltend gemacht werden kann (Artikel 2946 des italienischen Zivilgesetzbuches), d. h. ab dem Inkrafttreten des Gesetzes, das die Maßnahme eingeführt hat. Außerdem würden sich die von der Corte Suprema di Cassazione formulierten Grundsätze, anders als unter Randnummer 45 des Einleitungsbeschlusses behauptet, nur auf bestimmte Fälle (Sizilien und Piemont) beziehen und könnten daher nicht allgemein auf alle anderen Naturkatastrophen angewendet werden, wie es die Kommission erklärt habe. |
|
(93) |
Die Agentur der Einnahmen hat erklärt, dass die Auslegung der Kommission richtig ist. Die italienischen Behörden haben angegeben, dass im Allgemeinen für den Erstattungsantrag derjenigen, die die Steuern schon vollständig entrichtet haben, die Ausschlussfrist von 48 Monaten ab dem Datum der Bezahlung gilt (unter Bezugnahme auf Artikel 38 des Dekrets des Präsidenten der Republik Nr. 602 vom 20. September 1973. Dennoch hat die Corte Suprema di Cassazione in neueren Urteilen den Empfängern den Anspruch auf Rückerstattung von Überzahlungen zuerkannt, wobei er diesen Anspruch den oben genannten allgemeinen Verjährungsfristen unterworfen hat. |
|
(94) |
In Hinblick auf den auf jede Maßnahme und die einzelnen Steuern und Beiträge anwendbaren Ermäßigungsprozentsatz hat Italien die Prozentsätze bestätigt, die in Punkt 2.2 des Einleitungsbeschlusses angegeben sind. |
Kumulierung von Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen
|
(95) |
Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission die italienischen Behörden gebeten anzugeben, „ob es Beihilferegelungen im Zusammenhang mit Naturkatastrophen gibt, die den Begünstigten schon eine Beihilfe gewähren, die darauf ausgerichtet ist, die durch die fragliche Naturkatastrophe verursachten Schäden zu beseitigen“. |
|
(96) |
Von den drei Stellen, die eine Stellungnahme übermittelt haben, hat nur das INPS auf diese Frage geantwortet. Das INPS stellt fest, dass der Wert der Maßnahmen zur Beitragsermäßigung strikt auf die Beträge begrenzt war, die dem INPS als Beiträge für die der Aussetzung unterliegenden Zeiträume tatsächlich geschuldet wurden. Daher waren die Maßnahmen auf die prozentuale Ermäßigung der geschuldeten Nettobeiträge begrenzt. Folglich schließt das INPS die Möglichkeit aus, dass die bezogenen Beträge zu einer Überkompensation in Bezug auf die beihilfefähigen Kosten geführt haben. In Hinblick auf die Beihilferegelungen zur Beseitigung der durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden, die für das Molise (Beihilferegelung Nr. 174a/2004) und für die Abruzzen (Beihilferegelung Nr. 459a/2009) bestimmt waren, erklärt das INPS, dass sie keine Entschädigungen vorsahen, die mit Lohnkosten (Löhne und Sozialversicherungsbeiträge) in Verbindung gebracht werden können. Die zwei Regelungen sahen ausschließlich die Entschädigung für unmittelbare und mittelbare Schäden oder finanzielle Schäden vor, die durch eine vorübergehende Unterbrechung der Betriebstätigkeiten aufgrund der Naturkatastrophe oder wegen des nach der Naturkatastrophe erforderlich gewordenen Umzugs des Betriebs verursacht wurden. Demgegenüber betreffen die in Rede stehenden Beihilferegelungen in Hinblick auf die Sozialversicherungsbeiträge ausschließlich die Unternehmen, die die Produktionstätigkeit auch nach der Naturkatastrophe fortgesetzt haben und daher zur Entrichtung der gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge verpflichtet waren. Außerdem sahen die von der Kommission genehmigten Beihilferegelungen für das Molise und die Abruzzen Bestimmungen für die Kontrolle der Kumulierung vor, die geeignet waren, eine Überkompensation zu verhindern. |
Schätzung der von den einzelnen Empfängern erlittenen Schäden
|
(97) |
Unter Randnummer 71 des Einleitungsbeschlusses hat die Kommission ferner gefragt, „ob und wie eine Schätzung der Schäden für jeden Begünstigten mit Sitz in den von den Naturkatastrophen betroffenen Gebieten vorgenommen wurde, und ob und wie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Beihilfe überhaupt berücksichtigt wurden“. |
|
(98) |
Wie beim vorherigen Punkt hat nur das INPS eine Antwort übermittelt. Das INPS vertritt die Auffassung, dass die Begünstigten der für die gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträge vorgesehenen Aussetzungen alle die Unternehmen sind, die sich in einem bestimmten, durch Verordnung des Zivilschutzes benannten Gebiet befinden. Doch haben die Rechtsvorschriften zur Einführung der Vergünstigungsmaßnahmen keinerlei Prüfung des Bestehens einer Korrelation zwischen dem materiellem Schaden und der Vergünstigungsmaßnahme vorgesehen. |
Schätzung der Begünstigten jeder Maßnahme und der Beihilfebeträge
|
(99) |
Laut Randnummer 72 des Einleitungsbeschlusses „werden die italienischen Behörden ferner gebeten, die geschätzte Anzahl der Begünstigten jeder Maßnahme und die entsprechenden Beträge anzugeben“. |
|
(100) |
Im Jahr 2013 haben INPS, INAIL und die Agentur der Einnahmen Daten zur geschätzten Anzahl der Empfänger der Beihilfen übermittelt, doch nur INPS und INAIL haben auch die bewilligten Beträge angegeben. |
Weitere von Italien übermittelte Informationen und Erläuterungen
|
(101) |
Im Anschluss an die Klarstellungsersuchen der Kommission (vgl. Randnummer 18) in Bezug auf die Art der von den Maßnahmen berücksichtigten Steuern, hat die Agentur der Einnahmen erklärt, dass sie unterschiedslos alle Steuerarten einschließen. Die Agentur der Einnahmen hat überdies auf die Schwierigkeit hingewiesen, die Anzahl der Empfänger und den Gesamtbetrag der Ermäßigung der verschiedenen Maßnahmen genau zu veranschlagen. Dies liegt am Fehlen von Daten in elektronischer Form, was hauptsächlich darauf zurückzuführen ist, dass die Ermäßigungsanträge in Papierform und nicht über das elektronische System für die Steuererklärung eingereicht werden mussten. Nur bei der das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009 betreffenden Maßnahme war es möglich, anhand der jährlichen Steuererklärungen eine Analyse vorzunehmen. Doch auch in diesem Fall könnten die Daten nicht direkt extrahiert werden, sondern müssten Fall für Fall geprüft werden. Die Situation wird dadurch weiter erschwert, dass die Daten, welche die Sozialversicherungsbeiträge betreffen, die Gegenstand der Ermäßigung sind, sowohl die vom Arbeitgeber als auch die vom Beschäftigten zu entrichtenden Beträge umfassen. Bei einer Ermäßigung des vom Beschäftigten zu entrichtenden Betrags müsste es sich nicht zwingend um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handeln, da sie eine Maßnahme zugunsten einzelner Personen und nicht zugunsten von Unternehmen darstelle. |
|
(102) |
Erst 2014, nachdem ein Verfahren für jede an der Analyse beteiligte Behörde (Agentur der Einnahmen, INPS und INAIL) festgelegt worden war, war Italien zu einer allgemeinen Schätzung der Empfänger der Maßnahmen in der Lage und übermittelte eine Reihe von Tabellen mit verschiedenen Empfängern und Beihilfebeträgen. Genauer gesagt hat Italien erklärt (in seinem Schreiben vom 4. August 2014), 80 577 Empfänger identifiziert zu haben. Von diesen haben i) 33 831 eine Ermäßigung von weniger als 1 000 Euro, ii) 66 704 eine Ermäßigung von weniger als 10 000 Euro und iii) 75 469 eine Ermäßigung von weniger als 100 000 Euro gewährt bekommen. Nur 539 Unternehmen haben Ermäßigungen über 200 000 Euro gewährt bekommen. |
|
(103) |
Was die im Fall SA.33083 behandelten Maßnahmen (wegen Naturkatastrophen, die sich zwischen 1990 und 2002 ereignet haben) betrifft, beträgt die Anzahl der Empfänger rund 59 500, von denen 23 303 inzwischen die Tätigkeit eingestellt haben. Was die im Fall SA.35083 behandelten Maßnahmen (wegen des Erdbebens in den Abruzzen im Jahr 2009) betrifft, beträgt die Anzahl der Empfänger rund 21 000, von denen 4 000 die Tätigkeit eingestellt haben. |
Stellungnahme Italiens zur Dokumentation über die Vergünstigungen im Falle von Schäden aufgrund von Naturkatastrophen
|
(104) |
Im genannten Schreiben vom 4. August 2014 legt Italien im Einzelnen die Schwierigkeiten bei der Erstellung einer Dokumentation dar, mit der nachgewiesen werden konnte, i) ob die Begünstigten der geprüften Maßnahmen infolge einer Naturkatastrophe Schäden erlitten hatten oder nicht; ii) ob die Empfänger für diese Schäden entschädigt wurden oder nicht; und iii) wie hoch ggf. der Betrag dieser Entschädigungen war. |
|
(105) |
Die italienischen Behörden vertreten die Auffassung, dass der Einleitungsbeschluss nicht ausdrücklich nach einem Nachweis der von den Begünstigten der geprüften Maßnahmen erlittenen Schäden verlangt habe. Aus diesem Grund haben die italienischen Behörden keine Dokumentation zusammengestellt, die die den einzelnen Begünstigten tatsächlich entstandenen Schäden nachweist. Daher müssen die italienischen Behörden ein spezielles Verfahren von Anfang an einleiten, das sich sowohl an die öffentlichen Behörden (um zu prüfen, ob die Erstattungen für die Schäden schon gewährt und/oder bezahlt worden sind) als auch an die Begünstigten der geprüften Maßnahmen (um zu prüfen, ob sie Schäden erlitten haben und ob sie für diese Schäden von den Versicherungsgesellschaften entschädigt wurden) richtet. |
|
(106) |
Im Einzelnen legt Italien in der betreffenden Mitteilung Folgendes dar:
|
|
(107) |
In Hinblick auf die das Erdbeben 2009 in den Abruzzen betreffende Maßnahme, die im Fall SA.35083 (12/C) behandelt wird, haben die italienischen Behörden erklärt, dass eine genaue und detaillierte Untersuchung erforderlich ist, um sowohl die Identität der Beihilfeempfänger als auch den Betrag der ggf. rechtswidrig erhaltenen Beihilfen zweifelsfrei festzustellen. Die in Italien bis 2014 gesammelten Daten umfassen auch eine große Zahl von Einzelempfängern, die in den Genuss der Regelung für Ertragssteuern gekommen sind, die nur zum Teil oder gar nicht in Zusammenhang mit ihrer Unternehmenstätigkeit standen. Denn von den rund 21 000 von Italien identifizierten Empfängern sind 17 500 natürliche Personen, deren Steuerdaten sich sowohl auf Unternehmenseinkünfte und Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als auch auf andere Arten von Einkünften beziehen. Bei allen unter diese Kategorie fallenden Empfängern müsste eine eingehende Prüfung vorgenommen werden, um zu bestimmen, in welchem Umfang die Ermäßigungsmaßnahme, die ihnen zugutegekommen ist, als staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV anzusehen ist, da die nicht für Unternehmen bestimmten Ermäßigungen keine staatliche Beihilfe darstellen. |
|
(108) |
Schließlich hat Italien detaillierte Informationen und Unterlagen zu den systemischen Auswirkungen des Erdbebens in den Abruzzen im Jahr 2009 auf das Wirtschaftsgefüge der Region bereitgestellt. Diese Dokumentation umfasst makroökonomische Daten und eine Liste der beschädigten lokalen Infrastrukturen. |
6. WÜRDIGUNG DER BEIHILFEMASSNAHMEN
Charakter einer staatlichen Beihilfe der Maßnahmen
|
(109) |
Im Einleitungsbeschluss des Verfahrens gab die Kommission zu bedenken, dass es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen (d. h. die Regelungen zur Einführung einer Ermäßigung um bis zu 90 % der von Unternehmen mit Sitz oder Standort in den von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten geschuldeten Steuern sowie gesetzlichen Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten, die von den folgenden Rechtsakten vorgesehen wurden: Artikel 9 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2012 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 363 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 6 Absätze 4-bis und 4-ter des Gesetzesdekrets Nr. 185 vom 29. November 2008 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und spätere Änderungen und Ergänzungen; alle von den oben genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte, wie unter den Erwägungsgründen 20 bis 36 des vorliegenden Beschlusses angegeben) um eine staatliche Beihilfe handeln könnte. Im Folgenden prüft die Kommission die Annahme, dass es sich bei den geprüften Maßnahmen um eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV handelt. |
|
(110) |
Um zu beurteilen, ob die Ermäßigungsmaßnahmen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss festgestellt werden, ob sie bestimmte Unternehmen begünstigen, ob der Vorteil vom Staat mithilfe staatlicher Mittel verschafft wird und ob die betreffenden Maßnahmen den Wettbewerb und den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen können. |
|
(111) |
Da die Ermäßigungen ausschließlich den Unternehmen mit Sitz in den von bestimmten Arten von Naturkatastrophen (Erdbeben, Vulkanausbrüche und Überschwemmungen) betroffenen geografischen Gebieten (vgl. Randnummer 39) gewährt werden, sind die Maßnahmen selektiv. Durch die Ermäßigung der Steuern und der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten entbindet der italienische Staat die betroffenen Unternehmen von Betriebskosten, die sie unter normalen Betriebsbedingungen tragen müssten. Die Unternehmen kommen folglich in den Genuss eines wirtschaftlichen Vorteils, der den Wettbewerb verfälschen oder zumindest zu verfälschen drohen kann. Da die Maßnahmen Unternehmen betreffen, die wahrscheinlich im Handel zwischen den Mitgliedstaaten tätig sind, können sie diesen Handel beeinträchtigen. |
|
(112) |
Die Hilfe der öffentlichen Hand mithilfe staatlicher Mittel bedeutet für die italienischen Behörden einen Verzicht auf Abgaben: Eine Ermäßigung der Ertragsteuer führt zu einem geringeren Steueraufkommen für den Staat. Analog erfordert die Ermäßigung der an INPS und INAIL zu entrichtenden gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten eine erhöhte Übertragung staatlicher Mittel an diese Institute, um die entgangenen Einnahmen auszugleichen. |
|
(113) |
Wie schon im Einleitungsbeschluss vorläufig befunden worden war, stellen daher alle von Italien seit 2002 verabschiedeten Maßnahmen, die den staatlichen Beihilfefällen SA.33083 (12/C) und SA.35083 (12/C) zugeordnet werden können und die die Ermäßigung um 90 %, 50 % bzw. 60 % der Beträge der Steuern sowie der gesetzlichen Beiträge zur Sozialversicherung und zur Versicherung gegen Berufskrankheiten vorsehen, eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV dar. |
|
(114) |
Die geprüften Maßnahmen sind nach Artikel 107 Absatz 1 AEUV grundsätzlich verboten und können nur dann als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden, wenn sie unter eine der im Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen fallen. |
|
(115) |
Die Kommission ist allerdings der Auffassung, dass die im Rahmen der geprüften Maßnahmen gewährten (einzelnen) Beihilfen keine staatlichen Beihilfen darstellen, die alle Voraussetzungen erfüllen, die in der anwendbaren De-minimis-Verordnung (62) festgelegt sind. |
Rechtswidrigkeit der Beihilfemaßnahmen
|
(116) |
Da es sich um Beihilfemaßnahmen handelt, die schon in Kraft getreten sind, bedauert die Kommission, dass die italienischen Behörden den ihnen gemäß Artikel 108 Absatz 3 AEUV obliegenden Anmeldepflichten nicht nachgekommen sind. |
Beurteilung der Vereinbarkeit der Beihilfen mit dem Binnenmarkt anhand der Stellungnahmen der Beteiligten
|
(117) |
Nachdem sie befunden hat, dass die unter Randnummer 109 genannten Ermäßigungsregelungen eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 107 Absatz 1 AEUV darstellen, muss die Kommission feststellen, ob die Beihilfe als im Sinne von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vereinbar mit dem Binnenmarkt angesehen werden kann. |
|
(118) |
Im Einleitungsbeschluss hat die Kommission die Auffassung vertreten, dass die fraglichen Beihilfen, was die Anwendbarkeit der vom Vertrag vorgesehenen Ausnahmeregelungen betrifft, nicht unter die Ausnahmeregelungen von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe a fallen, da es sich weder um Beihilfen sozialer Art noch um Beihilfen handelt, die unter Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe c fallen. Aus naheliegenden Gründen können auch nicht die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben b und d angewendet werden. Italien hat diese Schlussfolgerungen im Rahmen des förmlichen Verfahrens nicht infrage gestellt. Was die mögliche Berufung auf die von Artikel 107 Absatz 3 Buchstaben a und c vorgesehenen Ausnahmen angeht, verweist die Kommission auf im Einleitungsbeschluss des Verfahrens vorgebrachten Bedenken (vgl. Punkt 3.3.2 des Einleitungsbeschlusses). Der Mitgliedstaat hat in seiner Stellungnahme weder die These vertreten, dass die Beihilfe unter die Ausnahmeregelungen gemäß Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe a oder c AEUV fallen könnte, noch Informationen irgendeiner Art zur Verfügung gestellt, welche die Kommission in die Lage versetzt hätten, im Zuge des förmlichen Prüfverfahrens die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen vor dem Hintergrund dieser Ausnahmeregelungen zu prüfen. Italien (und die Dritten, die Stellungnahmen übermittelt haben) hat hingegen aufrechterhalten, dass die Beihilfe dazu bestimmt gewesen sei, die durch Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen, und somit auf Basis der von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV beurteilt werden müsse. Dies unbeschadet der Möglichkeit, dass Einzelbeihilfen, die gemäß den in Rede stehenden Regelungen gewährt wurden, nach einer fallweisen Prüfung für vereinbar erklärt werden könnten oder unter eine nach Maßgabe von Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates (63) erlassene Freistellungsverordnung fallen könnten. |
|
(119) |
Da alle Maßnahmen tatsächlich Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten betreffen, wird die Kommission prüfen, ob die Maßnahmen für die Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV in Betracht kommen, insofern es sich um Beihilfen zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden handelt. |
Analyse der Maßnahme als Beihilfe zur Beseitigung von durch Naturkatastrophen verursachte Schäden
|
(120) |
Die Kommission hat die in Rede stehenden Beihilferegelungen vor dem Hintergrund von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV geprüft, der besagt, dass Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(121) |
In diesem Zusammenhang prüft die Kommission, ob die von Italien genannten Naturkatastrophen unter die Definition von „Naturkatastrophen“ nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV fallen und ob die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
|
|
(122) |
Die italienischen Rechtsgrundlagen bestimmen die betroffenen Gebiete anhand einer von drei Arten von Naturkatastrophen: Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüche. Da es sich nach der durchgängigen Auffassung der Kommission bei Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüchen um Naturkatastrophen im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV handelt, kann jedes einzelne Unternehmen, das infolge dieser Naturkatastrophen tatsächlich Schäden erlitten hat, als Empfänger von Beihilfen in Höhe des zur Beseitigung dieser Schäden erforderlichen Betrags angesehen werden. (64) |
|
(123) |
Doch enthalten die fraglichen Regelungen keinerlei Definition von „Schaden“ (sei er materiell oder immateriell) und stellen keinerlei Zusammenhang zwischen der Beihilfe und den infolge der genannten Naturkatastrophen tatsächlich erlittenen Schäden her (65). Außerdem begrenzen die Regelungen nicht den Betrag des Ausgleichs auf eine Höhe, die zur Beseitigung der tatsächlich vom Beihilfeempfänger erlittenen Schäden erforderlich ist. Schließlich werden die beihilfefähigen Kosten nicht auf Basis des dem Empfängerunternehmen als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe entstandenen Schadens festgesetzt. Dies wurde auch von den italienischen Behörden im Laufe der Phase der förmlichen Prüfung bestätigt (vgl. die Bemerkungen des INPS zur Randnummer (98)). |
|
(124) |
Die Kommission kommt zu dem Schluss, dass die Regelungen nicht nur die tatsächlich geschädigten Unternehmen begünstigt haben, sondern alle Unternehmen mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den zu „Katastrophengebieten“ erklärten Gebieten, unabhängig davon, ob sie infolge der jeweiligen Naturkatastrophe tatsächlich Schäden erlitten hatten oder nicht. |
|
(125) |
In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen sind die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise nicht dazu bestimmt, die durch die Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen. |
|
(126) |
Daher ist festzustellen, dass es das förmliche Prüfverfahren nicht gestattete, die Bedenken der Kommission hinsichtlich der Vereinbarkeit der geprüften Regelungen mit dem Binnenmarkt auszuräumen. |
|
(127) |
Da ferner die Beihilfe für keine der von Artikel 107 Absätze 2 und 3 AEUV vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Betracht kommt, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die geprüften Beihilferegelungen nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
|
(128) |
Was die auf den Fischerei- und Aquakultursektor angewandten Maßnahmen anbetrifft, ist ihre Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht vor dem Hintergrund der Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor zum Zeitpunkt des Inkrafttretens jeder einzelnen Regelung zu prüfen. Seit 2001 verlautbart die Kommission mithilfe dieser Leitlinien ihre Auslegung zur Anwendung des Vertrags in Hinblick auf die staatlichen Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor. |
|
(129) |
Da für die Beihilfen bei Naturkatastrophen dieselben wesentlichen Bestimmungen auch für diese Leitlinien gelten, kommt die Kommission zu dem Schluss, dass die Bemerkungen des vorliegenden Abschnitts auch für die auf der Grundlage von Maßnahmen im Fischerei- und Aquakultursektor gewährten Beihilfen gelten. |
Stellungnahmen der Beteiligten
|
(130) |
Die italienischen Behörden und vier weitere Beteiligte (Anwaltskanzlei Chiti, Anwaltskanzlei Preve-Gavioli, Confindustria und CGIL L'Aquila) haben Bemerkungen zu den Bedenken übermittelt, welche die Kommission im Einleitungsbeschluss geäußert hat. |
|
(131) |
Wie von allen Beteiligten geltend gemacht, ist in Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV festgelegt, dass die Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. Die geprüften Maßnahmen waren an Unternehmen gerichtet, die in den von Erdbeben, Überschwemmungen und Vulkanausbrüchen betroffenen Gebieten angesiedelt sind. Doch wie schon unter dem vorhergehenden Erwägungsgrund („Beihilfe zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden“) gewürdigt, vertritt die Kommission die Auffassung, dass die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise nicht dazu bestimmt sind, die durch die oben genannten Naturkatastrophen gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV verursachten Schäden zu beseitigen. |
|
(132) |
Einige der Beteiligten (Anwaltskanzlei Chiti und Confindustria) verweisen auch auf die Tatsache, dass die von einigen Maßnahmen vorgesehenen Beihilfen nur nach Prüfung des tatsächlich von jedem Unternehmen erlittenen Schadens gewährt worden wären. Tatsächlich ist nicht auszuschließen, dass die im Rahmen der Maßnahmen gewährte Beihilfe in bestimmten Fällen den Betrag nicht überschritten hat, der zur Beseitigung des vom betroffenen Empfänger als unmittelbare Folge der Naturkatastrophe tatsächlich erlittenen Schadens erforderlich war, und dass die Einzelbeihilfe in diesen Fällen als im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden könnte. Doch sind die geprüften Maßnahmen ihrem Wesen nach und in Ansehung ihrer Funktionsweise nicht dazu bestimmt, jede Form der Überkompensation der Schäden auszuschließen, indem sie sich darauf beschränken, die durch die oben genannten Naturkatastrophen verursachten Schäden zu beseitigen. Wie unter dem vorhergehenden Erwägungsgrund („Beihilfe zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden“) dargelegt, haben diese Maßnahmen einen entschieden größeren Anwendungsbereich, da sie nicht verlangen, dass ein direkter Zusammenhang zwischen der Beihilfe und den infolge der jeweiligen Naturkatastrophe erlittenen Schäden besteht. Da sie nicht das Bestehen eines Zusammenhangs verlangen, begrenzen sie den Ausgleich nicht auf den Betrag, der zur Beseitigung des von den Unternehmen ggf. tatsächlich erlittenen Schadens erforderlich ist. Auch in dem Fall, dass die Empfänger einen erheblichen Schaden belegen müssen, wie es im Piemont der Fall war, enthalten die Rechtsgrundlagen keine Bestimmungen, welche die Höhe der Beihilfe auf den Betrag begrenzen, der nachgewiesen wurde und den durch die Überschwemmungen verursachten Schäden entspricht. In Hinblick auf die Stellungnahmen der italienischen Behörden zu den Auswirkungen, die das Erdbeben in den Abruzzen im Jahr 2009 auf das Wirtschaftsgefüge der Region und insbesondere auf das von diesem außergewöhnlich heftigen und zerstörerischen Erdbeben betroffene Gebiet hatte, erinnert die Kommission erneut daran, dass gemäß dem Vertrag und nach der ständigen Praxis der Kommission (66) ein eindeutiger und direkter Zusammenhang zwischen dem Ereignis, das den Schaden verursacht hat, und der staatlichen Beihilfe bestehen muss, die darauf ausgerichtet ist, Abhilfe zu schaffen. Dieser Zusammenhang ist auf Ebene jedes Unternehmens nachzuweisen und nicht auf makroökonomischer Ebene, wie es bei der geprüften Maßnahme der Fall ist (im speziellen Fall des Erdbebens von 2009 in den Abruzzen die im Rahmen der staatlichen Beihilfe SA.35083 (12/C) angemeldete Maßnahme). |
|
(133) |
Daher ist der Schluss zu ziehen, dass es die von Drittbeteiligten im Laufe des förmlichen Prüfverfahrens übermittelten Stellungnahmen nicht gestatteten, die Bedenken der Kommission auszuräumen, und dass die geprüften Maßnahmen Beihilfen darstellen, die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbar sind. |
Folgen des Beschlusses über die im Rahmen der geprüften Maßnahmen gewährten Beihilfen
|
(134) |
Der vorliegende Beschluss verlangt die sofortige Anwendung, und zwar auch in Hinblick auf die Rückforderung der rechtswidrig gewährten und für unvereinbar erklärten Beihilfen. Die Kommission stellt fest, dass ein Negativbeschluss über eine Beihilferegelung die Möglichkeit unberührt lässt, dass bestimmte, im Rahmen dieser Regelung gewährte Vorteile für sich keine staatlichen Beihilfen darstellen bzw., in Gänze oder teilweise, Beihilfen darstellen, die mit dem Binnenmarkt vereinbar sind (weil beispielsweise die Einzelvergünstigung Rechtssubjekten gewährt wird, die keine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben und daher nicht als Unternehmen anzusehen sind, oder weil die Einzelvergünstigung in Einklang mit der anwendbaren De-minimis-Verordnung steht, oder weil die Einzelvergünstigung in Einklang mit einer genehmigten Beihilferegelung oder einer Freistellungsverordnung gewährt wird). |
|
(135) |
Italien ist gehalten, alle ausstehenden Zahlungen für Beihilfen gemäß den unter Randnummer 109 genannten Regelungen ab dem Tag des Erlasses des vorliegenden Beschlusses einzustellen. Ab dem Datum des vorliegenden Beschlusses darf keine dieser Regelungen als Bezugsgrundlage für die künftige Gewährung oder Zahlung von Beihilfen verwendet werden. |
|
(136) |
Was den Fall der Einzelbeihilfen anbetrifft, die im Rahmen der geprüften Maßnahmen vor dem Datum des Einleitungsbeschlusses und der Aussetzungsanordnung (vgl. Randnummer 54) schon entrichtet worden sind, ist die Regelung im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als vereinbar mit dem Binnenmarkt anzusehen, sofern ein eindeutiger und direkter Zusammenhang zwischen den vom einzelnen Unternehmen infolge der in Rede stehenden Naturkatastrophen erlittenen Schäden und der gemäß den geprüften Maßnahmen gewährten staatlichen Beihilfe nachgewiesen werden kann (67). Zu vermeiden ist die Überkompensation der von den einzelnen Unternehmen erlittenen Schäden. Außerdem ist jeder aus einer beliebigen anderen Quelle erhaltene Ausgleich für diese Schäden anzurechnen und jede Art von Kumulierung von Beihilfen, die von der betreffenden Regelung vorgesehen werden, und von Beihilfen, die von anderen Maßnahmen für dieselben beihilfefähigen Kosten vorgesehen werden, ist auszuschließen. |
Rückforderung
|
(137) |
Nach den Bestimmungen des Vertrags und der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ist die Kommission bei Feststellung der Unvereinbarkeit der Beihilfe mit dem Binnenmarkt befugt zu entscheiden, ob der betroffene Staat die Beihilfe abschaffen oder abändern muss (68). Ebenso ist nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofes die einem Staat auferlegte Verpflichtung der Abschaffung einer Beihilfe, die die Kommission als unvereinbar mit dem Binnenmarkt einstuft, auf das Ziel der Wiederherstellung des vorherigen Zustands ausgerichtet (69). Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang festgestellt, dass dieses Ziel erreicht ist, wenn der Empfänger die rechtswidrig als Beihilfe erhaltenen Beträge zurückerstattet hat und folglich des Vorteils verlustig gegangen ist, in dessen Genuss er gegenüber seinen Konkurrenten auf dem Markt gekommen war, und mithin die Situation wiederhergestellt ist, die vor der Gewährung der Beihilfe bestanden hatte (70). |
|
(138) |
Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung legt Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 Folgendes fest: „In Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen entscheidet die Kommission, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern.“ |
|
(139) |
Wenn daher festgestellt wird, dass die geprüfte Beihilfe eine rechtswidrige und unvereinbare staatliche Beihilfe darstellt, muss der entsprechende Betrag grundsätzlich zurückerstattet werden, um die Marktsituation vor Gewährung der Beihilfe wiederherzustellen. Allerdings setzt die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 den Rückforderungsbestimmungen Grenzen. Gemäß Artikel 14 Absatz 1 „verlangt (die Kommission) nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts verstoßen würde“, wie zum Beispiel den Grundsatz der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Der Gerichtshof hat auch eine Ausnahme von der Verpflichtung eines Mitgliedstaats zur Durchführung eines an ihn gerichteten Rückforderungsbeschlusses zugelassen, nämlich im Falle des Vorliegens von außergewöhnlichen Umständen, die die absolute Unmöglichkeit für den Mitgliedstaat bedingen, den Beschluss richtig durchzuführen (71). |
|
(140) |
Da die Beteiligten (Confindustria und Anwaltskanzlei Chiti) und die italienischen Behörden im Rahmen der förmlichen Prüfung diese Ausnahmen geltend gemacht haben, ist die Kommission gehalten zu prüfen, ob diese Ausnahmen auf den vorliegenden Fall Anwendung finden, damit sie entscheiden kann, ob die Rückforderung erforderlich ist. |
|
(141) |
In Hinblick auf das von der Confindustria geltend gemachte berechtigte Vertrauen (vgl. Randnummer 80) weist die Kommission darauf hin, dass sich der Empfänger einer nicht angemeldeten Beihilfe grundsätzlich einer Rückforderungsanordnung nicht dadurch widersetzen kann, dass er sich auf sein berechtigtes Vertrauen in die Ordnungsmäßigkeit der Beihilfe beruft (72), da ein sorgfältiges Unternehmen regelmäßig in der Lage sein muss, sich zu vergewissern, dass eine Beihilfe angemeldet worden ist (73). Überdies hat die Kommission in den betreffenden Fällen den italienischen Behörden oder den Empfängern durch kein Element und keinen Sachverhalt Anlass zu einem berechtigten Vertrauen gegeben (74). |
|
(142) |
Die Confindustria hat sich in ihrer Stellungnahme (vgl. Randnummer 80) auch auf die Verjährungsfrist von zehn Jahren gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 berufen. Nach Maßgabe dieser Verordnung verlangt die Kommission im Falle eines Negativbeschlusses über Fälle rechtswidriger Beihilfen vom betreffenden Mitgliedstaat, alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfe von den Empfängern zurückzufordern. Doch gelten die Befugnisse der Kommission zur Rückforderung der Beihilfe nur für eine Frist von zehn Jahren. Jede Maßnahme, die die Kommission oder ein Mitgliedstaat auf Antrag der Kommission bezüglich der rechtswidrigen Beihilfe ergreift, stellt eine Unterbrechung der Frist dar. Nach jeder Unterbrechung läuft die Frist von neuem an. Es wird darauf hingewiesen, dass die Kommission im Jahr 2011 über das Bestehen der geprüften Maßnahmen unterrichtet wurde und am 25. Juli 2011 mittels des an die italienischen Behörden gerichteten Informationsersuchens Schritte gegen die rechtswidrigen Beihilfemaßnahmen ergriffen hat. Außerdem hat die Kommission den Beschluss zur Einleitung des förmlichen Prüfverfahrens am 17. Oktober 2012 erlassen, während das Gesetz, das die erste geprüfte Maßnahme eingeführt hat, am 27. Dezember 2002 von Italien verabschiedet wurde (vgl. Randnummer 22). Folglich ist die Rückforderung bei keiner der Ermäßigungsmaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, nach Maßgabe von Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verjährt. |
|
(143) |
Was die Argumentation der Anwaltskanzlei Chiti betrifft (vgl. Randnummer 73), der zufolge im Zeitraum ab Ende 1994 bis 2011 keine nationale Behörde und keine Behörde der Union die Rechtmäßigkeit der Vergünstigungen infrage gestellt hat, stellt die Kommission fest, dass die in Rede stehende Beihilfe erst mit dem Inkrafttreten der Ermäßigungsmaßnahmen gewährt wurde. Bis dahin waren alle Unternehmen gehalten, den gesamten als Steuern oder Beiträge geschuldeten Betrag zu entrichten. Mithin kamen die Unternehmen erst seit 2003 in den Genuss der Ermäßigungen der für Steuern und Beiträge geschuldeten Beträge. Unter diesen Umständen kann weder das Argument der Verjährung geltend gemacht werden (auf das sich die Confindustria beruft; vgl. Randnummer 142) noch das berechtigte Vertrauen (laut anderer Einwände der Confindustria; vgl. Randnummer 141), wenn man der Tatsache Rechnung trägt, dass das Fehlen allein von Maßnahmen seitens der nationalen Behörden oder der Einrichtungen der Union keine gültigen Argumente für ein berechtigtes Vertrauen liefert. Diese Argumentation des Beteiligten wird auf der Grundlage der unter den oben genannten Erwägungsgründen dargelegten Überlegungen zurückgewiesen. |
|
(144) |
Was die Argumentation der Anwaltskanzlei Chiti zur Rechtssicherheit betrifft (vgl. Randnummer 73), gibt es keine Gründe dafür, diesen Fall vom Fall Lucchini (75) zu unterscheiden. Aus diesem Grund ist die Kommission der Auffassung, dass das Vorliegen von vollstreckbaren Urteilen von nationalen Gerichten der Rückforderung nicht im Wege steht. |
Außergewöhnliche Umstände: absolute Unmöglichkeit der Rückforderung
|
(145) |
Nach Artikel 288 AEUV ist der Mitgliedstaat zur Durchführung eines an ihn gerichteten Rückforderungsbeschlusses verpflichtet. Wie oben erwähnt, hat der Gerichtshof eine Ausnahme von dieser Verpflichtung für den Fall zugelassen, dass der Mitgliedstaat nachweist, dass außergewöhnliche Umstände vorliegen, welche die Durchführung des Beschlusses völlig unmöglich machen. |
|
(146) |
Gewöhnlich berufen sich die Mitgliedstaaten auf diese Möglichkeiten im Rahmen der Auseinandersetzungen mit der Kommission nach dem Erlass des Rückforderungsbeschlusses (76). Doch in diesem Fall hat Italien vor dem Erlass des Beschlusses geltend gemacht, dass bei bestimmten Maßnahmen keine Rückforderung ergehen dürfte, da es völlig unmöglich sei, eine solche Rückforderungsanordnung durchzuführen. Da Italien diese Frage im Zuge der förmlichen Prüfung aufgeworfen hat und weil nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz von niemandem Unmögliches verlangt werden kann, hält es die Kommission für angebracht, sich mit dieser Frage schon im vorliegenden Beschluss zu befassen (77). |
|
(147) |
An erster Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof den Begriff „absolute Unmöglichkeit“ durchgehend sehr eng ausgelegt hat. Die Bedingung der absoluten Unmöglichkeit der Durchführung der Rückforderung ist nicht erfüllt, wenn sich der Mitgliedstaat darauf beschränkt, die Kommission über die rechtlichen, politischen oder praktischen Schwierigkeiten zu unterrichten, die die Durchführung des Beschlusses mit sich bringt (78). Der einzige Fall, in dem die absolute Unmöglichkeit eingeräumt werden kann, ist der, dass die Rückforderung von Anfang an objektiv und absolut unmöglich durchzuführen ist (79). |
|
(148) |
Im vorliegenden Fall haben die italienischen Behörden wiederholt geltend gemacht, dass die genaue Berechnung des zurückzufordernden Betrags der nicht vereinbarten Beihilfen völlig unmöglich sei. Das italienische Zivilgesetzbuch (Artikel 2200) und das nationale Steuerrecht sehen eine Dauer der Verpflichtung zur Aufbewahrung der Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen von nur zehn Jahren vor. Die Rekonstruktion der Unterlagen zum Nachweis der infolge einer Naturkatastrophe erlittenen Schäden muss anhand der offiziellen Unterlagen (Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen) erfolgen, die zur Zeit des Ereignisses erstellt wurden. Aus diesem Grund sei es nicht mehr möglich, einerseits den Betrag, der dem von den einzelnen Empfängern erlittenen Schaden entspricht, und andererseits den für mehr als zehn Jahre zurückliegende Ereignisse schon durch andere Quellen (Versicherungen, andere Beihilfemaßnahmen) ausgeglichenen Betrag zu bestimmen. Bei der Mehrzahl der geprüften Maßnahmen sind mehr als zehn Jahre seit dem Eintreten der Naturkatastrophe vergangen. Hierzu gehören alle im Fall SA.33083 (12/C) behandelten Ereignisse, also das Erdbeben im östlichen Sizilien im Jahr 1990, die Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994, das Erdbeben in den Marken und in Umbrien im Jahr 1997, das Erdbeben im Molise und in Apulien im Jahr 2002 sowie das Erdbeben und die Ausbrüche des Ätna in der Provinz Catania im Jahr 2002. Italien macht daher geltend, dass es nicht mehr möglich sein wird, für diese Ereignisse die Unterlagen beizuschaffen, die den Schaden (und den Ausgleich) belegen. |
|
(149) |
Gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV sind die Beihilfen zur Beseitigung der durch Naturkatastrophen verursachten Schäden mit dem Binnenmarkt vereinbar; nur Beihilfen, die über die verursachten Schäden hinausgehen, sind nicht vereinbar und müssen daher zurückgefordert werden. Doch der Großteil der Empfänger, die durch mehr als zehn Jahre zurückliegende Naturkatastrophen verursachte Schäden erlitten haben, ist nicht mehr im Besitz der Unterlagen, die erforderlich sind, um den Sachverhalt, Schäden erlitten zu haben, und die Höhe dieser Schäden nachzuweisen, weil die Unternehmen nach Maßgabe der italienischen Rechtsvorschriften nicht verpflichtet sind, die Verwaltungs- und Buchführungsunterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren. Im Falle der Anordnung der Rückforderung des Beihilfebetrags, der über die Höhe der Schäden hinausgeht, von denen die Empfänger noch nachweisen können, dass sie sie erlitten haben, wäre der Mitgliedstaat folglich verpflichtet, auch die gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen zurückzufordern, auf die die Unternehmen, die infolge einer Naturkatastrophe Schäden erlitten haben, Anspruch hatten. |
|
(150) |
Grundsätzlich müsste die Kommission die Rückforderung der unvereinbaren Beihilfen anordnen, die Italien im Rahmen der unter Randnummer 109 genannten Maßnahmen gewährt hat. Jedoch (a) sind die Empfänger derartiger Maßnahmen Unternehmen, die in von Naturkatastrophen betroffenen Gebieten angesiedelt sind, (b) stellen die Beihilfen zum Ausgleich der durch eine Naturkatastrophe verursachten Schäden eine Beihilfe dar, die von Rechts wegen nach Maßgabe von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbar ist, (c) ereignete sich die Mehrzahl der Naturkatastrophen mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses, und (d) sind die Empfänger der Beihilfe nach dem nationalen Recht nicht verpflichtet, Verwaltungsunterlagen länger als zehn Jahre aufzubewahren, und folglich wäre es objektiv und absolut unmöglich, die genaue Höhe der als direkte Folge der Naturkatastrophe erlittenen Schäden zu bestimmen. Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen erkennt die Kommission an, dass es, unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Beihilfemaßnahmen, die Gegenstand des vorliegenden Beschlusses sind, im Falle der mehr als zehn Jahre vor dem Datum dieses Beschlusses eingetretenen Naturkatastrophen de jure und de facto unmöglich ist, die Informationen zu erlangen, die zur genauen Berechnung des Betrags der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe erforderlich sind. Aus diesem Grund wäre es objektiv und absolut unmöglich, unter diesen Umständen eine Rückforderungsanordnung zu erlassen. |
|
(151) |
Doch die Unmöglichkeit, den genauen Betrag der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe zu berechnen, betrifft nicht die Unternehmen, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keine Betriebsstandorte (z. B. den Hauptsitz oder eine Betriebsstätte) in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten. Diese Begünstigten der unter Randnummer 109 genannten Maßnahmen dürfen nicht von der Rückforderung ausgenommen werden, da sie keinen von der Naturkatastrophe verursachten unmittelbaren Schaden erleiden und folglich keinen Anspruch auf eine im Sinne von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV mit dem Binnenmarkt vereinbare Beihilfe haben konnten. Die italienischen Behörden sind gehalten, das Bestehen von Betriebsstandorten im betroffenen Gebiet anhand der in den öffentlichen Registern enthaltenen Informationen für die Zeit des Ereignisses zu überprüfen. |
|
(152) |
Die Kommission kommt daher zu dem Schluss, dass es angesichts der Besonderheit der in Rede stehenden Fälle für Italien absolut unmöglich wäre, die im Rahmen der geprüften Maßnahmen rechtswidrig gewährten Beihilfen im Falle aller Naturkatastrophen, die mehr als zehn Jahr vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses eingetreten sind, zurückzufordern, ausgenommen jene Beihilfen, die Empfängern gewährt wurden, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten. Diese letztgenannte Gruppe von Empfängern ausgenommen, ist es folglich nicht angebracht, im Falle der Naturkatastrophen, die mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses eingetreten sind, die Rückforderung der die rechtswidrigen und unvereinbaren Regelungen betreffenden Beihilfen anzuordnen. |
7. SCHLUSSFOLGERUNGEN
|
(153) |
Die Kommission stellt fest, dass Italien die unter Randnummer 109 aufgeführten Beihilfemaßnahmen unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig durchgeführt hat. |
|
(154) |
Da keine Grundlagen für die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Maßnahmen festgestellt werden können, gelten sie als mit dem Binnenmarkt nicht vereinbar. |
|
(155) |
Gemäß Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 verlangt die Kommission in Negativentscheidungen hinsichtlich rechtswidriger Beihilfen, dass der betreffende Mitgliedstaat alle notwendigen Maßnahmen ergreift, um die Beihilfe vom Empfänger zurückzufordern (80). Die Kommission verlangt nicht die Rückforderung der Beihilfe, wenn dies gegen einen allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts verstoßen würde. |
|
(156) |
In Anbetracht der unter den Erwägungsgründen 147 bis 152 angeführten besonderen Umstände ist es im Falle aller Beihilfen, die im Rahmen der betreffenden Maßnahmen einzelnen Empfängern in Gebieten gewährt wurden, die mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses von Naturkatastrophen betroffen waren, nicht angebracht, eine Rückforderung anzuordnen, ausgenommen jene Beihilfen, die Empfängern gewährt wurden, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten. Italien hat nachgewiesen, dass es absolut unmöglich wäre, den Betrag der zurückzufordernden unvereinbaren Beihilfe genau zu berechnen. Die einzelnen Empfänger, die für die kraft der Ausnahmeregelung gemäß Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehenen Beihilfen in Betracht kommen, könnten nicht mehr im Besitz der Unterlagen sein, die erforderlich sind, um die von der Naturkatastrophe verursachten Schäden zu belegen und um einen Nachweis darüber zu erbringen, ob sie einen (vollständigen oder teilweisen) Ausgleich des erlittenen Schadens erhalten haben oder nicht. Allerdings müssen die Beihilfen zurückgefordert werden, die im Rahmen aller in Rede stehenden Maßnahmen einzelnen Empfängern gewährt wurden, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keine Betriebsstandorte in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten (dies gilt auch für die Naturkatastrophen, die sich mehr als zehn Jahre vor dem Datum des vorliegenden Beschlusses ereignet haben). Italien ist gehalten, das Bestehen von Betriebsstandorten im betroffenen Gebiet anhand der in den öffentlichen Registern enthaltenen Informationen für die Zeit des Ereignisses zu überprüfen. |
|
(157) |
Die Kommission fordert daher Italien auf, alle Maßnahmen zu ergreifen, die erforderlich sind, um nur die im Rahmen der unter der Randnummer 109 aufgeführten Maßnahmen einzelnen Unternehmen gewährten und an sie entrichteten unvereinbaren Beihilfen zurückzufordern, unbeschadet der einzelnen Fälle, die die Voraussetzungen erfüllen, um kraft der von Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b des Vertrags vorgesehenen Ausnahmeregelung als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen zu werden, wie unter Randnummer 136 dargelegt, bzw. der Fälle, in denen die Einzelvergünstigung in Einklang mit der anwendbaren De-minimis-Verordnung steht, oder weiter der Fälle, in denen die Einzelvergünstigung gemäß einer genehmigten Beihilferegelung oder einer Freistellungsverordnung gewährt wird, wie unter Randnummer 134 dargelegt. Italien muss binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses die Beihilfeempfänger zur Rückzahlung der vorgenannten rechtswidrigen und unvereinbaren staatlichen Beihilfe auffordern. |
|
(158) |
Gemäß Artikel 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 muss der zurückgeforderte Betrag die Zinsen umfassen, die gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission (81) ab dem Tag, an dem der Betrag dem Empfänger zur Verfügung stand, bis zu dem Tag zu berechnen sind, an dem er vollständig zurückgezahlt wurde. |
|
(159) |
Die Kommission fordert Italien auf, das beigefügte Formular zu den erreichten Fortschritten beim Verfahren zur Rückforderung an sie zurückzuschicken, eine Liste der Empfänger zu erstellen und die zur sofortigen und wirksamen Rückforderung der Beihilfen ergriffenen Maßnahmen klar anzugeben. Die Kommission fordert Italien ferner auf, binnen zwei Monaten nach der Bekanntgabe des vorliegenden Beschlusses alle Unterlagen zu übermitteln, die zum Nachweis der erfolgten Einleitung der Verfahren zur Rückforderung der rechtswidrigen und unvereinbaren Beihilfen von den Empfängern dienlich sein können (z. B. Verwaltungsunterlagen, Rundschreiben, erlassene Rückforderungsanordnungen usw.) — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die in Rede stehenden staatlichen Beihilfen (Artikel 9 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2012 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350 vom 24. Dezember 2003 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 363 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 6 Absätze 4-bis und 4-ter des Gesetzesdekrets Nr. 185 vom 29. November 2008 und spätere Änderungen und Ergänzungen; Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und spätere Änderungen und Ergänzungen; alle in den oben genannten Rechtsvorschriften vorgesehenen einschlägigen Durchführungsrechtsakte), mit denen Steuern und Beiträge ermäßigt werden, die von Unternehmen in von Naturkatastrophen in Italien seit 1990 betroffenen Gebieten geschuldet werden und die Italien unter Verstoß gegen Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union rechtswidrig gewährt hat, sind mit dem Binnenmarkt unvereinbar.
Artikel 2
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt werden, stellen keine Beihilfen dar, sofern sie zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 oder der Verordnung (EU) Nr. 717/2014 vorgesehen sind.
Artikel 3
Einzelbeihilfen, die auf der Grundlage der in Artikel 1 genannten Maßnahmen gewährt werden und zum Zeitpunkt ihrer Gewährung die Voraussetzungen erfüllen, die in einer nach Artikel 1 der Verordnung (EG) Nr. 994/98 erlassenen Verordnung oder in einer anderen genehmigten Beihilferegelung vorgesehen sind, sind bis zu den für diese Art von Beihilfen geltenden Beihilfehöchstintensitäten mit dem Binnenmarkt vereinbar.
Artikel 4
(1) Italien fordert die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der mit Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 und späteren Änderungen und Ergänzungen eingeführten Beihilferegelung sowie aller in dem genannten Gesetz vorgesehenen einschlägigen Durchführungsbestimmungen gewährt wurden, von den Empfängern zurück.
(2) Italien fordert ferner die mit dem Binnenmarkt unvereinbaren Beihilfen, die auf der Grundlage der anderen in Artikel 1 genannten Beihilferegelungen gewährt wurden, von allen Empfängern zurück, die zum Zeitpunkt des Eintretens der Naturkatastrophe keinen Betriebsstandort in dem von ihr betroffenen Gebiet hatten.
(3) Der Rückforderungsbetrag umfasst Zinsen, die von dem Tag, an dem die Beihilfen den Empfängern zur Verfügung gestellt wurden, bis zur tatsächlichen Rückzahlung berechnet werden.
(4) Die Zinsen werden nach Kapitel V der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 und nach der Verordnung (EG) Nr. 271/2008 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 anhand der Zinseszinsformel berechnet.
(5) Italien stellt mit dem Tag des Erlasses dieses Beschlusses alle Zahlungen für die Beihilfen ein, die auf der Grundlage aller in Artikel 1 genannten Regelungen gewährt wurden.
Artikel 5
(1) Die in Artikel 4 genannten Beihilfen werden sofort in wirksamer Weise zurückgefordert.
(2) Italien stellt sicher, dass dieser Beschluss innerhalb von vier Monaten nach seiner Bekanntgabe umgesetzt wird.
Artikel 6
(1) Italien übermittelt der Kommission innerhalb von zwei Monaten nach Bekanntgabe dieses Beschlusses die folgenden Informationen:
|
a) |
Liste der Empfänger, die nach Artikel 4 zurückzufordernde Beihilfen erhalten haben, sowie Gesamtbetrag der Beihilfen, die jeder von ihnen auf der Grundlage der betreffenden Regelung erhalten hat; |
|
b) |
Gesamtbetrag (Nennbetrag und Zinsen), der von jedem Empfänger zurückzufordern ist; |
|
c) |
ausführliche Beschreibung der Maßnahmen, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen; |
|
d) |
Unterlagen, die belegen, dass Rückzahlungsanordnungen an die Empfänger ergangen sind. |
(2) Italien unterrichtet die Kommission über den Fortgang seiner Maßnahmen zur Umsetzung dieses Beschlusses, bis die Rückzahlung der in Artikel 4 genannten Beihilfen abgeschlossen ist. Auf Anfrage der Kommission legt Italien unverzüglich Informationen über die Maßnahmen vor, die getroffen wurden bzw. beabsichtigt sind, um diesem Beschluss nachzukommen. Ferner übermittelt Italien ausführliche Angaben zu den Beihilfebeträgen und den Zinsen, die von den Empfängern bereits zurückgezahlt wurden.
Artikel 7
Dieser Beschluss ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 14. August 2015
Für die Kommission
Margrethe VESTAGER
Mitglied der Kommission
(1) Beschluss C(2012) 7128 final der Kommission (ABl. C 381 vom 11.12.2012, S. 32).
(2) Beschluss des Gerichts von Cuneo, ergangen am 18. Februar 2011, bezüglich eines Informationsersuchens gemäß der „Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung des Beihilfenrechts durch die einzelstaatlichen Gerichte“.
(3) ABl. C 85 vom 9.4.2009, S. 1.
(4) Das Schreiben nimmt auch auf die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Erdbeben, von denen Umbrien und die Marken im Jahr 1997, das Molise und Apulien im Jahr 2002 und die Abruzzen im Jahr 2009 betroffen waren, sowie auf weitere vergleichbare Maßnahmen Italiens Bezug.
(5) Protokoll der Verhandlung des Gerichts von Vercelli am 19. Juni 2012 in Bezug auf ein Informationsersuchen zu dem anhängigen Verfahren SA.33083 (11/CP).
(6) Den Daten des italienischen Amts für Statistik ISTAT zufolge ist das BIP von 26 314,5 Mio. EUR im Jahr 2008 auf 25 343,2 Mio. EUR im Jahr 2009 gesunken (Rückgang um 3,7 %).
(7) Vgl. Anmerkung 3.
(8) Vgl. Anmerkung 3.
(9) Einschließlich der Unternehmen der Sektoren Industrie, Handel, Handwerk und Landwirtschaft, die in den vom Erdbeben betroffenen Gebieten eine Tätigkeit ausübten.
(10) Die betroffenen Gemeinden werden im Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 15. Januar 1991 angegeben.
(11) Artikel 138 des Finanzgesetzes 2001, in der durch das Gesetzesdekret Nr. 355 vom 28. September 2011 geänderten Fassung.
(12) Artikel 9 Absatz 17 des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 (Finanzgesetz 2003).
(13) Durch Einmalzahlung oder, bei Beträgen über 5 000 Euro, in Raten.
(14) Artikel 23-decies Absatz 5 des Gesetzesdekrets Nr. 355 vom 24. Dezember 2003, umgewandelt in das Gesetz Nr. 47 vom 27. Februar 2004, und Ministerialdekret vom 8. April 2004.
(15) Artikel 1 Absatz 363 des Gesetzes Nr. 266 vom 23. Dezember 2005 (Finanzgesetz 2006).
(16) Siehe Fußnote 12.
(17) Gesetz Nr. 81 vom 11. März 2006 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 2 vom 10. Januar 2006.
(18) Artikel 3-quater Absatz 2 des Gesetzes Nr. 17 vom 26. Februar 2007 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 300 vom 28. Dezember 2006.
(19) Artikel 36-bis des Gesetzes Nr. 248 vom 31. Dezember 2007.
(20) Ausgenommen die Unternehmen des Banken- und Versicherungssektors.
(21) Gemäß Artikel 16-bis des Gesetzes Nr. 22 vom 21. Januar 1995 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 646 vom 24. November 1994 gilt ein Schaden als erheblich, der mehr als ein Sechstel der im Steuerjahr 1993 erklärten Einkünfte und jedenfalls nicht weniger als 2 Mio. Lire (ca. 1 032,39 EURO) beträgt.
(22) Artikel 4 Absatz 90 des Gesetzes Nr. 350 vom Mittwoch, 24. Dezember 2003 (Finanzgesetz 2004).
(23) Artikel 3-quater Absatz 1 des Gesetzes Nr. 17 vom 26. Februar 2007 zur Umwandlung des Gesetzesdekrets Nr. 300 vom 28. Dezember 2006. Artikel 36-bis des Gesetzes Nr. 248 vom 31. Dezember 2007.
(24) Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 (Finanzgesetz 2007) betreffend die Verordnung Nr. 3442 des Präsidenten des Ministerrates vom 10. Juni 2005 betreffend die Verordnung Nr. 3254 des Präsidenten des Ministerrates vom 29. November 2002.
(25) In Artikel 1 Absatz 1011 des Gesetzes Nr. 296 vom 27. Dezember 2006 heißt es: „(…) jede Steuer und jeder Beitrag (…) auf 50 % herabgesetzt (…)“.
(26) Artikel 5 der Verordnung Nr. 3254 des Präsidenten des Ministerrates vom 29. November 2002 setzt zum ersten Mal die „Bezahlung der Vor- und Fürsorgebeiträge und der Beiträge zur gesetzlichen Versicherung gegen Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten“ „für die Rechtssubjekte aus, die ihren Wohnsitz, Geschäftssitz oder Betriebsstandort im Gebiet haben“. Die Verordnung Nr. 3242 des Präsidenten des Ministerrates vom 10. Juni 2005 bestätigt die Aussetzung zugunsten der „privaten Arbeitgeber mit Geschäftssitz oder Betriebsstandort in den Gemeinden (…)“.
(27) Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzesdekrets Nr. 61 vom 8. April 2008, umgewandelt in das Gesetz Nr. 103 vom 6. Juni 2008 (dessen finanzielle Deckung von Artikel 2 Absatz 109 des Gesetzes Nr. 244 vom 24. Dezember 2007 vorgesehen wurde). Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzesdekrets Nr. 162 vom 23. Oktober 2008, umgewandelt in das Gesetz Nr. 201 vom 22. Dezember 2008.
(28) Artikel 6 Absätze 4-bis und 4-ter des Gesetzesdekrets Nr. 185 vom 29. November 2008, umgewandelt in das Gesetz Nr. 2 vom 28. Januar 2009.
(29) Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011.
(30) Verordnungen des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3753 und Nr. 3754 vom 9. April 2009 und Nr. 3780 vom 6. Juni 2009. Gesetzesdekret Nr. 39 vom 28. April 2009, umgewandelt in das Gesetz Nr. 77 vom 24. Juni 2009.
(31) „(…) gebietsansässige Rechtssubjekte, mit zum Zeitpunkt der Erdbeben“ — anderswo „(…) mit Steuersitz oder Betriebsstandort (…)“.
(32) Die betroffenen Gemeinden werden im Dekret des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3 vom 16. April 2009 angegeben.
(33) Verordnung des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3837 vom 30. Dezember 2009.
(34) Gesetzesdekret Nr. 78 vom 31. Mai 2010 (Artikel 39), umgewandelt in das Gesetz Nr. 122 vom 30. Juli 2010.
(35) Gesetzesdekret Nr. 225 vom 29. Dezember 2010 (Artikel 3).
(36) Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 16. August 2011.
(37) Artikel 33 Absatz 28 des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 (Stabilitätsgesetz 2012).
(38) Angegeben im Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom 15. Januar 1991.
(39) Angegeben in den Dekreten des Präsidenten des Ministerrates vom 26. und 29. November 1994.
(40) Angegeben im Dekret des Präsidenten des Ministerrates vom Dienstag, 29. Oktober 2002.
(41) Angegeben in den Verordnungen Nr. 2668 vom 28. September 1997, Nr. 2694 vom 13. Oktober 1997 und Nr. 2719 vom 28. November 1997.
(42) Angegeben in den Dekreten des Präsidenten des Ministerrates vom 31. Oktober 2002 und vom 8. November 2002.
(43) Angegeben in den Dekreten des Präsidenten des Ministerrates Nr. 3 vom 16. April 2009 und Nr. 11 vom 17. Juli 2009.
(44) Doch wie unter Rn. 7 angemerkt, gilt der vorliegende Beschluss nicht für die Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags, Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse ausgenommen.
(45) Für die Definition von „erheblicher Schaden“ wird auf Rn. 26 verwiesen.
(46) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 289 vom 27. Dezember 2002 (Finanzgesetz 2003).
(47) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 266 vom 29. Dezember 2005 (Finanzgesetz 2006), Artikel 1 Absatz 363.
(48) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 350 vom Mittwoch, 24. Dezember 2003 (Finanzgesetz 2004).
(49) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 296 vom Mittwoch, 27. Dezember 2006 (Finanzgesetz 2007).
(50) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 244 vom Montag, 24. Dezember 2007 (Finanzgesetz 2008).
(51) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 185 vom 29. November 2008 (Gesetz für Antikrisenmaßnahmen 2009).
(52) Datum des Inkrafttretens des Gesetzes Nr. 183 vom 12. November 2011 (Stabilitätsgesetz 2012), wie in Artikel 33 Absatz 28 angegeben, und von den italienischen Behörden im Rahmen des Falls SA.35083 (12/NN) angemeldet.
(53) Urteil der Corte Suprema di Cassazione, Fünfte Zivilkammer, vom 1. Oktober 2007, Nr. 20641. Urteil der Corte Suprema di Cassazione, Kammer für Arbeitsrecht, vom 7. Mai 2010, Nr. 11133. Urteil der Corte Suprema di Cassazione, Kammer für Arbeitsrecht, vom Montag, 10. Mai 2010, Nr. 11247.
(54) Urteil der Corte Suprema di Cassazione vom 12. Juni 2012, Nr. 9577.
(55) Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1).
(56) Vgl. Fußnote 3.
(57) Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).
(58) Hiervon teilweise ausgenommen sind die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994, die einen Mindestschaden festlegen, um in den Genuss der Beihilfe kommen zu können.
(59) Vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 29. April 2004, Griechenland/Kommission (Rechtssache C-278/00, Sammlung 2004, S. I-3997, Rn. 85): „Daher können im Sinne dieser Bestimmung nur die wirtschaftlichen Nachteile ausgeglichen werden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse unmittelbar entstanden sind“ (Rn. 82) und „Eine solche Vorschrift mit sehr weitem Anwendungsbereich kann nicht als Beihilferegelung zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind, angesehen werden“.
(60) Vgl. den Einleitungsbeschluss, Punkte 3.3.2 und 3.3.3.
(61) Rechtssache C-119/05 Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk/Lucchini SpA, Sammlung 2007, S. I-06199 (ECLI:EU:C:2007:434).
(62) Die anwendbaren De-minimis-Verordnungen sind die Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen ( ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und die Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).
(63) Verordnung (EG) Nr. 994/98 des Rates vom 7. Mai 1998 über die Anwendung der Artikel 92 und 93 (jetzt 87 und 88) des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf bestimmte Gruppen horizontaler Beihilfen (ABl. L 142 vom 14.5.1998, S. 1).
(64) In Einklang mit den Entscheidungen in den folgenden Rechtssachen: Rechtssache C-303/09, Europäische Kommission/Italienische Republik, Sammlung 2011, S. I-00102* (ECLI:EU:C:2011:483); verbundene Rechtssachen C-71/09P, C-73/09P und C-76/09P, Comitato „Venezia vuole vivere“ und andere/Europäische Kommission, Sammlung 2011, S. I-4727 (ECLI:EU:C:2011:368); verbundene Rechtssachen C-346/03 und C-529/03, Atzeni und andere/Regione autonoma della Sardegna, Sammlung I-1875 (ECLI:EU:C:2006:130); Rechtssache C-73/03, Spanien/Europäische Kommission, 11. November 2004 (ECLI:EU:C:2004:711); Rechtssache C-278/00, Republik Griechenland/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung 2004, S. I-3997 (ECLI:EU:C:2004:239); Rechtssache C-364/90, Italienische Republik/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung 1993, S. I-2097 (ECLI:EU:C:1993:157).
(65) Hiervon ausgenommen sind die Maßnahmen im Zusammenhang mit den Überschwemmungen in Norditalien im Jahr 1994, die eine Mindestschadenshöhe festlegen, um in den Genuss der Beihilfe kommen zu können.
(66) Vgl. beispielsweise die Entscheidung 2005/315/EG der Kommission vom 20. Oktober 2004 über die Beihilferegelung, die Italien zugunsten der Unternehmen angewandt hat, die in den von Naturkatastrophen im Jahr 2002 schwer betroffenen Gemeinden Investitionen getätigt haben (ABl. L 100 vom 20.4.2005, S. 46).
(67) Im Falle der Einzelbeihilfen, die Unternehmen in dem vom Erdbeben 2009 in den Abruzzen betroffenen Gebiet gewährt wurden, ist die Beihilfe beispielsweise als vereinbar mit Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV anzusehen, wenn die beihilfefähigen Kosten in Einklang mit dem Beschluss C(2009)8042 der Kommission vom 16. Oktober 2009 über den staatlichen Beihilfefall N 459/A2009, „Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die vom Erdbeben am 6. April 2009 in den Abruzzen verursacht wurden“ (ABl. C 289 vom 18.11.2009, S. 3) berechnet werden.
(68) Rechtssache C-70/72, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland, Sammlung 1973, 813, Rn. 13 (ECLI:EU:C:1973:87).
(69) Verbundene Rechtssachen C-278/92, C-279/92 und C-280/92, Königreich Spanien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung 1994, S. I-4103, Rn. 75 (ECLI:EU:C:1994:325).
(70) Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung 1999, S. I-3671, Rn. 64 und 65 (ECLI:EU:C:1999:311).
(71) Rechtssache C-404/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien, Sammlung 2003, S. I-6695 (ECLI:EU:C:2003:373).
(72) Rechtssache C-148/04 Unicredito Italiano/Agentur der Einnahmen, Sammlung 2005, S. I-11137, Rn. 104 (ECLI:EU:C:2005:774).
(73) Rechtssache C-5/89, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Bundesrepublik Deutschland, Sammlung 1990, S. I-3437, Rn. 14 (ECLI:EU:C:1990:320).
(74) Verbundene Rechtssachen C-182/03 und C-217/03, Königreich Belgien und Forum 187/Kommission der Europäischen Gemeinschaften, Sammlung 2006, S. I-5479, Rn. 147 (ECLI:EU:C:2006:416).
(75) Rechtssache C-119/05 Ministerium für Industrie, Handel und Handwerk/Lucchini SpA, Sammlung 2007, S. I-06199 (ECLI:EU:C:2007:434).
(76) Rechtssache C-214/07, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Sammlung 2008, S. I-8357, Rn. 13 und 22 (ECLI:EU:C:2008:619);
(77) Beschluss der Kommission vom 19. Dezember 2012 über die staatliche Beihilfe SA.20829 (C 26/2010, ex NN 43/2010 (ex CP 71/2006)), Regelung über die Befreiung von der kommunalen Immobiliensteuer im Falle von Immobilien, die von nichtgewerblichen Einrichtungen für besondere Zwecke genutzt werden, die Italien eingeführt hat (ABl. L 166 vom 18.6.2013, S. 24).
(78) Rechtssache C-404/00, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Königreich Spanien, Sammlung 2003, S. I-6695, Rn. 47 (ECLI:EU:C:2003:373).
(79) Rechtssache C-75/97, Königreich Belgien/Kommission der Europäischen Gemeinschaften („Maribel I“), Sammlung 1999, S. I-3671, Rn. 86 (ECLI:EU:C:1999:311); Rechtssache C-214/07, Kommission der Europäischen Gemeinschaften/Französische Republik, Sammlung 2008, S. I-8357, Rn. 13, 22 und 48 (ECLI:EU:C:2008:619).
(80) Vgl. Anmerkung 3.
(81) Verordnung (EG) Nr. 794/2004 der Kommission vom 21. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (ABl. L 140 vom 30.4.2004, S. 1).
ANNEX
Angaben zu den gewährten, zurückzufordernden bzw. bereits zurückgezahlten Beihilfebeträgen
|
Empfänger |
Gesamtbetrag der auf der Grundlage der Regelung gewährten Beihilfen (*1) |
Gesamtbetrag der Rückforderung (*1) (Nennbetrag) |
Gesamtbetrag der Rückzahlungen (*1) |
|
|
Nennbetrag |
Zinsen |
|||
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
(*1) in Mio. (Landeswährung)