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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2025/2324

14.11.2025

BESCHLUSS (EU) 2025/2324 DES RATES

vom 13. November 2025

zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds, zur Festlegung der Obergrenze des Jahresbeitrags für 2027, des Jahresbeitrags für 2026, der Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2026 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2028 und 2029

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf das Interne Abkommen zwischen den im Rat vereinigten Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über die Finanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 vorgesehenen Hilfe der Europäischen Union im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und über die Bereitstellung von finanzieller Hilfe für die überseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union Anwendung findet (1) (im Folgenden „Internes Abkommen“), insbesondere auf Artikel 7 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 3,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (2), insbesondere auf Artikel 19 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Beitragsschlüssel für jede Vertragspartei des Europäischen Entwicklungsfonds (im Folgenden „EEF“) ist in Artikel 1 des Internen Abkommens festgelegt.

(2)

Gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1877 muss die Europäische Investitionsbank (EIB) der Kommission für die von ihr verwalteten Instrumente aktualisierte Schätzungen der Mittelbindungen und Zahlungen übermitteln.

(3)

Gemäß Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1877 hat die Kommission bis zum 15. Oktober 2025 einen Vorschlag vorzulegen, in dem die Obergrenze des Jahresbeitrags für 2027, der Jahresbeitrag für 2026, die Höhe der ersten Tranche des Beitrags für 2026 und eine unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2028 und 2029 festgelegt werden.

(4)

Gemäß Artikel 20 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1877 werden die Beiträge zunächst bis zur Ausschöpfung der für vorangegangene EEF) festgelegten Beträge abgerufen. Daher sollten Beiträge gemäß der Verordnung (EU) 2018/1877 für die Kommission und für die EIB abgerufen werden.

(5)

Gemäß Artikel 152 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (3) (im Folgenden „Austrittsabkommen“) bleibt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) bis zum Abschluss des 11. EEF und aller vorangegangenen noch nicht abgeschlossenen EEF Partei des EEF. Gemäß Artikel 153 des Austrittsabkommens darf jedoch der Anteil des Vereinigten Königreichs an freigegebenen Mitteln aus Projekten im Rahmen des 11. EEF, sofern diese nach dem 31. Dezember 2020 freigegeben wurden, oder vorangegangener EEF nicht wiederverwendet werden.

(6)

Mit dem Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates (4) wurde die Obergrenze für die von den Parteien zu zahlenden Jahresbeiträge zum EEF für 2026 auf 700 000 000 EUR nur für die Kommission festgesetzt, weil die EIB ihren gesamten Anteil am 11. EEF für 2025 bereits abgerufen hat.

(7)

Um eine möglichst rasche Anwendung der in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu ermöglichen, sollte dieser Beschluss am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft treten —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Obergrenze für den Jahresbeitrag der Parteien zum Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) für das Jahr 2027 wird für die Kommission auf 460 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Der Jahresbeitrag der Parteien zum EEF für das Jahr 2026 wird für die Kommission auf 700 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Der von den Parteien als erste Tranche für das Jahr 2026 zu zahlende Beitrag zum EEF wird auf 300 000 000 EUR festgesetzt.

Artikel 4

Ein Betrag von 1 200 000 EUR aus nicht gebundenen bzw. aus Projekten des 9. EEF freigegebenen Mitteln wird den Vertragsparteien des EFF in Form einer Kürzung der Zahlungen im Rahmen der ersten Tranche 2026 gemäß Artikel 3 erstattet.

Artikel 5

Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2028 wird auf 400 000 000 EUR für die Kommission festgesetzt. Die unverbindliche Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für das Jahr 2029 wird auf 300 000 000 EUR für die Kommission festgesetzt.

Artikel 6

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 13. November 2025.

Im Namen des Rates

Die Präsidentin

S. LOSE


(1)   ABl. L 210 vom 6.8.2013, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/agree_eums/2013/806/oj.

(2)   ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/reg/2018/1877/oj.

(3)   ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7, ELI: http://data.europa.eu/eli/treaty/withd_2020/sign.

(4)  Beschluss (EU) 2024/2906 des Rates vom 14. November 2024 zur Festlegung der finanziellen Beiträge der Parteien des Europäischen Entwicklungsfonds zur Finanzierung dieses Fonds unter Angabe der Obergrenze für 2026, des Jahresbeitrags für 2025, der Höhe der ersten Tranche 2025 und einer unverbindlichen Angabe der voraussichtlich zu erwartenden Jahresbeiträge für die Jahre 2027 und 2028 (ABl. L, 2024/2906, 19.11.2024, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2906/oj).


ANHANG

Erste Tranche der EEF-Beiträge 2026 (in EUR) an die Kommission (1)

Mitgliedstaaten und vereinigtes königreich

Schlüssel 9. EEF (%)

Schlüssel 11. EEF (%)

Beitrag 11. EEF

Erstattung 9. EEF

Beitrag 11. EEF minus Erstattung 9. EEF

BELGIEN

3,92

3,24927

9 747 810

47 040

9 700 770

BULGARIEN

 

0,21853

655 590

 

655 590

TSCHECHIEN

 

0,79745

2 392 350

 

2 392 350

DÄNEMARK

2,14

1,98045

5 941 350

25 680

5 915 670

DEUTSCHLAND

23,36

20,57980

61 739 400

280 320

61 459 080

ESTLAND

 

0,08635

259 050

 

259 050

IRLAND

0,62

0,94006

2 820 180

7 440

2 812 740

GRIECHENLAND

1,25

1,50735

4 522 050

15 000

4 507 050

SPANIEN

5,84

7,93248

23 797 440

70 080

23 727 360

FRANKREICH

24,30

17,81269

53 438 070

291 600

53 146 470

KROATIEN

 

0,22518

675 540

 

675 540

ITALIEN

12,54

12,53009

37 590 270

150 480

37 439 790

LETTLAND

 

0,11612

348 360

 

348 360

LITAUEN

 

0,18077

542 310

 

542 310

LUXEMBURG

0,29

0,25509

765 270

3 480

761 790

UNGARN

 

0,61456

1 843 680

 

1 843 680

ΜΑLTA

 

0,03801

114 030

 

114 030

NIEDERLANDE

5,22

4,77678

14 330 340

62 640

14 267 700

ÖSTERREICH

2,65

2,39757

7 192 710

31 800

7 160 910

POLEN

 

2,00734

6 022 020

 

6 022 020

PORTUGAL

0,97

1,19679

3 590 370

11 640

3 578 730

RUMÄNIEN

 

0,71815

2 154 450

 

2 154 450

SLOWENIEN

 

0,22452

673 560

 

673 560

SLOWAKEI

 

0,37616

1 128 480

 

1 128 480

FINNLAND

1,48

1,50909

4 527 270

17 760

4 509 510

SCHWEDEN

2,73

2,93911

8 817 330

32 760

8 784 570

VEREINIGTES KÖNIGREICH

12,69

14,67862

44 035 860

152 280

43 883 580

EU-27 UND VEREINIGTES KÖNIGREICH INSGESAMT

100,00

100,00

300 000 000

1 200 000

298 800 000


(1)  Die EIB hat ihren gesamten Anteil am 11. EEF für 2025 bereits abgerufen.


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2025/2324/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)