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14.6.2008 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 156/16 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION
vom 5. Juni 2008
über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2007
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2348)
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(2008/442/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,
gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Im Jahr 2007 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar. |
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(2) |
Zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche und zu ihrer schnellstmöglichen Tilgung sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren. |
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(3) |
Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2). |
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(4) |
Am 2. Oktober 2007 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt. |
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(5) |
Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt. |
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(6) |
Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln. |
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(7) |
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft
(1) Dem Vereinigten Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absatz 4 unter Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2007 entstanden sind.
(2) Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 60 % der in Absatz 1 genannten zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.
Artikel 2
Zahlungsvereinbarung
Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 270 000 EUR gezahlt.
Artikel 3
Adressat
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.
Brüssel, den 5. Juni 2008
Für die Kommission
Androulla VASSILIOU
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).