14.6.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 156/16


ENTSCHEIDUNG DER KOMISSION

vom 5. Juni 2008

über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Vereinigten Königreich im Jahr 2007

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2348)

(Nur der englische Text ist verbindlich)

(2008/442/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 3 und Artikel 11 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Im Jahr 2007 sind im Vereinigten Königreich Ausbrüche der Maul- und Klauenseuche aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellt eine ernste Gefahr für die Tierbestände der Gemeinschaft dar.

(2)

Zur Verhinderung der Ausbreitung der Seuche und zu ihrer schnellstmöglichen Tilgung sollte die Gemeinschaft dem betroffenen Mitgliedstaat im Rahmen der Maßnahmen zur Bekämpfung der Seuche gemäß der Entscheidung 90/424/EWG eine Finanzhilfe für zuschussfähige Ausgaben gewähren.

(3)

Die gemeinschaftliche Finanzhilfe für Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche unterliegt den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 der Kommission vom 28. Februar 2005 zur Festlegung der Regeln für die gemeinschaftliche Finanzierung der Dringlichkeitsmaßnahmen und der Bekämpfung bestimmter Tierseuchen gemäß der Entscheidung 90/424/EWG des Rates (2).

(4)

Am 2. Oktober 2007 hat das Vereinigte Königreich eine letzte grobe Schätzung der zur Tilgung der Seuche angefallenen Kosten vorgelegt.

(5)

Die britischen Behörden haben ihre technischen und administrativen Verpflichtungen gemäß Artikel 11 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG und Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 vollständig erfüllt.

(6)

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird davon abhängig gemacht, dass die geplanten Maßnahmen effektiv durchgeführt werden und die Behörden alle Angaben fristgerecht übermitteln.

(7)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft

(1)   Dem Vereinigten Königreich kann eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an den Kosten gewährt werden, die diesem Mitgliedstaat im Zusammenhang mit den in Artikel 11 Absatz 4 unter Buchstabe a Ziffern i bis iv und Buchstabe b der Entscheidung 90/424/EWG genannten Maßnahmen zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Jahr 2007 entstanden sind.

(2)   Die Finanzhilfe der Gemeinschaft beträgt 60 % der in Absatz 1 genannten zuschussfähigen Ausgaben. Sie wird nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 349/2005 gezahlt.

Artikel 2

Zahlungsvereinbarung

Als Teil der finanziellen Beteiligung der Gemeinschaft gemäß Artikel 1 wird eine erste Tranche von 270 000 EUR gezahlt.

Artikel 3

Adressat

Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland gerichtet.

Brüssel, den 5. Juni 2008

Für die Kommission

Androulla VASSILIOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 224 vom 18.8.1990, S. 19. Entscheidung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 1).

(2)   ABl. L 55 vom 1.3.2005, S. 12.