2002/783/EG: Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (Text von Bedeutung für den EWR.) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 944)
Amtsblatt Nr. L 282 vom 19/10/2002 S. 0048 - 0056
Entscheidung der Kommission vom 12. März 2002 über die staatliche Beihilfe C 62/2001 (ex NN 8/2000) der Bundesrepublik Deutschland zugunsten von Neue Erba Lautex GmbH und Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2002) 944) (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (2002/783/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1, gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a), nachdem den Beteiligten Gelegenheit gegeben wurde, ihre Bemerkungen gemäß dem genannten Artikel vorzutragen(1) und unter Berücksichtigung dieser Bemerkungen, in Erwägung nachstehender Gründe: I. VERFAHREN (1) Mit dem am 3. Januar 2000 eingegangenen Schreiben vom 29. Dezember 1999 hatte Deutschland die Kommission über Beihilfen zugunsten der neu gegründeten Neue Erba Lautex GmbH informiert. Da die Beihilfen bereits ausgezahlt waren, wurde dieser Vorgang als nicht angemeldete Beihilfe unter der Nummer NN 8/2000 eingetragen. (2) Die Kommission stellte mit Schreiben vom 24. Januar 2000 einige Fragen in dieser Sache, die mit den am 24. Februar und 6. März 2000 eingegangenen Schreiben beantwortet wurden. Zusätzliche Fragen wurden mit Schreiben vom 17. April 2000 gestellt, die am 5. Juni 2000 beantwortet wurden. Der Fall wurde auf einer Zusammenkunft mit Vertretern der deutschen Regierung am 6. Juni 2000 erörtert. Zusätzliche Informationen wurden am 6. Juli und 9. Oktober 2000 sowie am 8. Januar 2001 vorgelegt. Der Fall wurde erneut auf einer Zusammenkunft mit Vertretern der deutschen Regierung am 28. Februar 2001 erörtert. Daraufhin wurden zusätzliche Fragen mit Schreiben vom 15. März 2001 gestellt, die am 9. und 17. April 2001 beantwortet wurden. Weitere Fragen wurden am 26. April 2001 gestellt, zusätzliche Informationen gingen am 7. Mai und 6. Juni 2001 bei der Kommission ein. (3) Mit Schreiben vom 30. Juli 2001 teilte die Kommission Deutschland ihren Beschluss mit, ein Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag in Bezug auf diese Beihilfe einzuleiten. Deutschland erwiderte hierauf mit dem am 24. September 2001 eingetragenen Schreiben vom 21. September 2001. (4) Der Beschluss der Kommission, ein Verfahren in dieser Sache einzuleiten, wurde im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht(2). Die Kommission forderte alle Beteiligten auf, ihre Bemerkungen zu unterbreiten. Bemerkungen sind von zwei deutschen Wettbewerbern und einem belgischen Textilherstellerverband eingegangen. Diese wurden an Deutschland mit Schreiben vom 11. und 21. Dezember 2001 und 10. Januar 2002 weitergeleitet. Deutschland erwiderte hierauf mit dem am folgenden Tag eingetragenen Schreiben vom 7. Februar 2002. II. DIE BEIHILFE A. Das Unternehmen a) Neue Erba Lautex GmbH (5) Nach den vorliegenden Informationen ist die Neue Erba Lautex GmbH ("NEL") eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer Eigenkapitaleinlage von 25000 EUR. Sie wurde am 23. Dezember 1999 durch den vorläufigen Konkursverwalter der Erba Lautex GmbH gegründet, die am 2. November 1999 die Gesamtvollstreckung beantragt hatte(3). NEL wurde als vollständige Tochtergesellschaft der Erba Lautex GmbH i.G. gegründet und hat die Geschäftstätigkeiten dieses Unternehmens ohne Unterbrechung fortgeführt. Zweck dieser Gründung war es, NEL zum Verkauf anzubieten und die Vermögenswerte der Erba Lautex GmbH an NEL zu übertragen. (6) Laut Deutschland hat NEL bestimmte Vermögenswerte der Erba Lautex GmbH i.G. gepachtet. Gemäß den der Kommission vorgelegten Dokumenten sollte NEL für diese Vermögenswerte eine monatliche Pacht von 215626 EUR (421729 DEM) bezahlen. Der Kommission liegen keine Angaben darüber vor, ob die Pacht tatsächlich gezahlt wird. Es wurden einige ausstehende Aufträge von der Erba Lautex GmbH i.G. übernommen. (7) Das Personal von NEL setzt sich aus 249 Mitarbeiter der Erba Lautex GmbH i.G., 16 Auszubildenden und aus einem seiner vormaligen Geschäftsführer, Herrn Matt, zusammen(4). Nach den von Deutschland vorgelegten Angaben wurden gemäß einer mit Vertretern der Beschäftigten erzielten Vereinbarung die Verträge der 249 Beschäftigten der Erba Lautex GmbH i.G. gekündigt. Diese Beschäftigten unterzeichneten daraufhin direkte Verträge mit NEL. Es wurden keine Abfindungen gezahlt. (8) Unternehmensstruktur laut Deutschland: >PIC FILE= "L_2002282DE.004901.TIF"> (9) NEL, das die Tätigkeiten der Erba Lautex GmbH i.G. fortführt, die in der Textilindustrie tätig war, ist daher ebenfalls auf dem Textilmarkt tätig. Die Unternehmenstätigkeiten wurden am 31. Dezember 1999 wieder aufgenommen. Ebenso wie die Erba Lautex GmbH i.G. ist auch die NEL im sächsischen Neugersdorf angesiedelt, einem regionalen Fördergebiet nach Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag. Versuchter Verkauf von NEL (10) Deutschland erklärte bereits im Dezember 1999, dass die Vermögenswerte von Erba Lautex an NEL übertragen würden, woraufhin NEL in einem offenen und bedingungsfreien Bietverfahren verkauft würde. Der Vollstreckungsverwalter beauftragte Price Waterhouse Coopers (PWC) mit der Durchführung eines Bietverfahrens. Laut Deutschland wurde am 25. Februar 2000 ein Verkaufsangebot in der "Financial Times" und auf dem Internet veröffentlicht, außerdem wurde ein Schreiben an 70 Textilunternehmen in Europa und Übersee gerichtet. Die ursprüngliche Frist zur Einreichung von Angeboten war auf den 20. März 2000 festgesetzt, sie wurde bis 12. Mai 2000 verlängert, um den Interessenten mehr Zeit für die Abgabe ihres Angebots zu geben. (11) Laut Deutschland fanden Verhandlungen mit mehreren Interessenten statt. Der Vollstreckungsverwalter rechnete damit, dass er den Verkauf frühestens Ende Februar 2001 würde abschließen können. Dies ist nicht erfolgt. Deutschland bekräftigt, dass Verhandlungen mit potenziellen Investoren stattfinden, hat jedoch wegen der angeblichen beantragten Vertraulichkeit weder die Anzahl noch die Namen der potenziellen Investoren genannt. Die beabsichtigte Umstrukturierung von NEL (12) Deutschland hat eine von PWC erstellte Studie vorgelegt, wonach die Gründung eines Rechtsnachfolgers der Erba Lautex GmbH nur möglich wäre, wenn die Neugründung umstrukturiert sein würde. Die angesetzten Umstrukturierungskosten der neu gegründeten NEL sind in der nachstehenden Tabelle enthalten: >PLATZ FÜR EINE TABELLE> (13) Laut Deutschland handelt es sich hierbei um Hoechstbeträge. Es wurde nicht erläutert, wie diese Ausgaben finanziert werden sollen und ob bei einem schließlichen Verkauf der NEL staatliche Mittel bereitgestellt würden. Deutschland hat zwar anfänglich erklärt, dass die geplante Umstrukturierung erst nach einem Verkauf von NEL vorgenommen würde, nach den neuesten Angaben wurden eine Reihe von Maßnahmen wie die Ausbildung der Beschäftigten, die Entwicklung neuer Produkte und eine Änderung an der Unternehmensstrategie offenbar bereits in Angriff genommen. (14) Gemäß der Studie würde NEL nach der Umstrukturierung bis zum Jahr 2002 seine Rentabilität zurückerlangen. Nach den neuesten Angaben verzeichnete NEL im Jahr 2000 Verluste in Höhe von 1,62 Mio. EUR (3,169 Mio. DEM). Es wurde nicht angegeben, wie diese Verluste ausgeglichen wurden und ob sie von NEL oder von Erba Lautex GmbH übernommen wurden. Die im Jahr 2001 von NEL erzielten Verluste beliefen sich nach den jüngsten Angaben auf ca. 0,5 Mio. EUR (1 Mio. DEM). b) Die Erba Lautex GmbH in Gesamtvollstreckung (15) Die vormalige Lautex Weberei und Veredlung GmbH war ein Textilunternehmen, das bis zu seiner Privatisierung im Jahr 1997 von der Treuhandanstalt und daraufhin von deren Rechtsnachfolger, der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben (BvS) verwaltet wurde. Im Jahr 1998 zählte das Unternehmen 360 Beschäftigte. Im Jahr 1997 erzielte es einen Umsatz von 29,158 Mio. EUR (57,029 Mio. DEM) und hielt Vermögenswerte in Höhe von 45,976 Mio. EUR (89,921 Mio. DEM). (16) Im Jahr 1997 erfolgte die Privatisierung des Unternehmens durch Verkauf an die Daun-Gruppe, einen in Deutschland ansässigen ebenfalls in der Textilbranche tätigen Mischkonzern mit 11600 Beschäftigten und einem Umsatz von 0,72 Mrd. EUR (1,4 Mrd. DEM). Im April 1998 übernahm ein weiterer Investor, die Maron-Gruppe, die Hälfte des Aktienkapitals, woraufhin das Unternehmen zur Erba Lautex GmbH wurde. Die Maron-Gruppe ist ebenfalls im Textilsektor tätig. Zu ihr gehören die frühere Erba GmbH, ein Verarbeiter von Hemd- und Blusenstoffen, sowie Weberei- und Färbereiwerke in der Tschechischen Republik. Es wurden keine Zahlenangaben zur Personalstärke, zum Umsatz oder zu den Vermögenswerten dieser Gruppe vorgelegt. (17) Mit der Entscheidung 2000/129/EG(5) untersagte die Kommission eine Beihilfe in Höhe von 60,84 Mio. EUR (119 Mio. DEM) an die Erba Lautex GmbH. Die Beihilfe wurde für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar befunden, da sie nicht den Kriterien der Leitlinien für die Beurteilung von Staatlichen Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1994(6) entsprach. Aus diesem Grund ordnete die Kommission die Rückzahlung der Beihilfe einschließlich der seit dem Tag der Gewährung aufgelaufenen Zinsen an. Im November 1999 meldete die Erba Lautex GmbH die Gesamtvollstreckung an. Nach Angaben Deutschlands wurde die unvereinbare Beihilfe als Teil der Gesamtvollstreckungsmasse eingetragen. Bisher wurden keine Beihilfen zurückgezahlt. B. Die neuen Finanzierungsmaßnahmen a) Die behaupteten Rettungsbeihilfen (18) Am 23. Dezember 2000 erhielt NEL von der Sächsischen Aufbaubank (SAB) eine angebliche Rettungsbeihilfe in Höhe von 2,224 Mio. EUR (4,35 Mio. DEM). Am 1. Februar 2001 wurde von der BvS ein weiteres Darlehen in gleicher Höhe für den gleichen Zweck gewährt. Darüber hinaus stellte die BvS am 19. Mai 2001 einen weiteren Betrag von 0,159 Mio. EUR (0,312 Mio. DEM) zur Verfügung. Ein Betrag in gleicher Höhe wurde am 8. Juni 2001 von der SAB zur Verfügung gestellt. Laut Deutschland wurden diese Darlehen zum Bezugszinssatz gewährt. (19) Die behaupteten Rettungsbeihilfen belaufen sich auf 4,767 Mio. EUR (9,324 Mio. DEM). Die wurden ursprünglich für einen Zeitraum von sechs Monaten gewährt. Dieser Zeitraum wurde auf zwölf Monate verlängert, da sich laut Deutschland der Beginn der Umstrukturierung verzögert hatte. Laut Deutschland wurde für die Rückzahlung dieser Darlehen eine Vereinbarung erzielt, wonach ab 1. Juli 2001 ein monatlicher Betrag von 2556 EUR (5000 DEM) jeweils an die SAB und die BvS zurückgezahlt werden soll. Dies bedingt jedoch eine erhebliche Verlängerung der für die Laufzeit der Darlehen vorgesehenen zwölf Monate. b) Die Kapitalzuführung (20) Am 27. Februar 2001 wurde der Kommission mitgeteilt, dass 3,289 Mio. EUR (6,434 Mio. DEM) von der BvS an die vormaligen Investoren der Erba Lautex GmbH zurückgezahlt wurden. Dieser Betrag entsprach der Erstattung des für das Unternehmen gezahlten Preises und der Kapitalzuführung von 3,067 Mio. EUR (6 Mio. DEM), die mit den Investoren bei der Privatisierung vereinbart worden war. (21) Deutschland hat Nachweise vorgelegt, dass zwischen April 1998 und August 1999 jede Investorengruppe jeweils 1,533 Mio. EUR (3 Mio. DEM) als Eigenkapital eingezahlt hat. Die Privatisierung war vertraglich an die Bedingung geknüpft, dass die dem Unternehmen gewährten Beihilfen von der Kommission genehmigt werden. Da die Kommission jedoch eine ablehnende Entscheidung erlassen hat, hatten die Investoren Anspruch auf Erstattung dieser Beträge. Der Privatisierungsvertrag sah vor, dass diese Beträge von der BvS den Investoren zurückgezahlt werden. (22) Bei der Einleitung des Verfahrens stellte die Kommission fest, dass dem Unternehmen Kapital in Höhe von 3,067 Mio. EUR (6 Mio. DEM) zugeführt wurde, und dass dieser Betrag von der BvS nicht als Forderung gegen Erba Lautex GmbH im Rahmen der Gesamtvollstreckung eingetragen wurde. In Erwiderung auf die Einleitung des Untersuchungsverfahrens teilte Deutschland der Kommission mit, dass diese Forderung einschließlich Zinsen am 27. Juli 2001 als Bestandteil der Konkursmasse eingetragen wurde. Es wurden keine Angaben darüber gemacht, ob die Forderung vom Vollstreckungsverwalter angenommen wurde. III. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES UNTERSUCHUNGSVERFAHRENS (23) Gestützt auf die vorliegenden Informationen ist die Kommission zu dem Ergebnis gelangt, dass die finanziellen Maßnahmen der öffentlichen Hand zugunsten von NEL und Erba Lautex staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellen. In ihrer vorläufigen Bewertung betrachtete die Kommission beide Unternehmen als eine Wirtschaftseinheit, da NEL eine 100%-Tochtergesellschaft der Erba Lautex iG ist, deren Betriebstätigkeit sie mit der Pachtung der Vermögenswerte fortgeführt hat. (24) Die Kommission war der Auffassung, dass keine Ausnahme zur Rechtfertigung der Gewährung neuer Beihilfen an dieselbe Wirtschaftseinheit vorlag, und berücksichtigte insbesondere, dass die im Juli 1999 für unrechtmäßig erklärte Beihilfe nicht zurückgezahlt worden war. Gemäß der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften hätten bis zur Rückzahlung der für unrechtmäßig erklärten Beihilfe keine neuen Beihilfen ausgezahlt werden dürfen. Außerdem hatte diese neue Beihilfe, wie von den Beschwerdeführern ausgeführt, offenbar nachteilige kumulierende Wirkung im Markt. Die Kommission hatte deshalb schwerwiegende Bedenken, ob diese neue Beihilfe für mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar eingestuft werden könnte. Aus diesen Gründen wurde ein förmliches Untersuchungsverfahren eingeleitet. IV. BEMERKUNGEN VON DRITTER SEITE (25) Bei der Kommission sind Bemerkungen von zwei deutschen Wettbewerbern und einem belgischen Textilherstellerverband eingegangen. Sämtliche Wettbewerber erklärten, dass die Fortführung des Betriebs der Erba Lautex GmbH i.G. durch die NEL erhebliche Verfälschungen des Wettbewerbs insbesondere wegen der niedrigen Preise bewirkte, mit denen NEL angeblich arbeiten soll. Der belgische Textilherstellerverband äußerte die Besorgnis, dass wegen der nicht erfolgten Rückzahlung der für unrechtmäßig erklärten Beihilfe die Erba Lautex GmbH i.G. weiterhin über die NEL tätig sei und in der Lage wäre, Preise zu verlangen, die nach den Informationen des Verbandes unterhalb der Kosten liegen. V. BEMERKUNGEN DER DEUTSCHEN BEHÖRDEN (26) In seiner Erwiderung auf die Einleitung des Untersuchungsverfahrens bestand Deutschland darauf, dass es sich bei der neu gegründeten NEL um eine Auffanggesellschaft im Sinne der Ausnahmebestimmung von Fußnote 10 der Leitlinien der Gemeinschaft für Staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten von 1999(7) handele. Demnach bilden die einzige Ausnahme von dem Grundsatz, dass ein neu gegründetes Unternehmen nicht für Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen in Betracht kommt, "Fälle derjenigen Unternehmen, die bis zum 31. Dezember 1999 von der Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben im Rahmen ihres Privatisierungsauftrags abgewickelt werden oder aus einer Vermögensübernahme hervorgegangen sind sowie ähnliche Fälle in den neuen Bundesländern". (27) Nach Auffassung Deutschlands ist eine Auffanggesellschaft ein Unternehmen, das gegründet wird, um die Tätigkeiten eines Unternehmens in Vollstreckung fortzuführen. Zu diesem Zweck übernimmt es dessen Aktiva, während die Passiva bei dem alten Unternehmen verbleiben. Beide Kriterien seien in diesem Fall gegeben. Entgegen der Auffassung der Kommission, dass NEL nicht als Auffanggesellschaft gelten könne, weil es nicht liquidiert wurde und seine Vermögenswerte nicht übernommen worden seien, hält Deutschland die Einleitung des Gesamtvollstreckungsverfahrens für eine Form der Liquidation und die Pachtung von Vermögenswerten für mit einer Übernahme vergleichbar. (28) Zu den Bemerkungen von dritter Seite erklärte Deutschland, dass NEL mit höheren Kosten arbeiten musste als zuvor die nunmehrige Erba Lautex GmbH i.G.. Entgegen den Erklärungen der Wettbewerber von NEL behauptete Deutschland, dass NEL potenzielle Aufträge verloren habe, weil es höhere Preise als seine Wettbewerber verlangt habe. Außerdem könne NEL angesichts seiner gegenwärtig schwierigen Lage kein aggressives Preisgebaren an den Tag legen. VI. WÜRDIGUNG A. Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag (29) NEL und der Erba Lautex GmbH i.G. wurden Finanzhilfen aus staatlichen Mitteln gewährt, mit denen diesen Unternehmenseinheiten Vorteile gegenüber ihren Wettbewerbern gewährt wurden. Da der Textilmarkt ein wettbewerbsintensiver, durch überschüssige Kapazitäten gekennzeichneter europäischer Produktmarkt ist, droht die finanzielle Begünstigung eines Unternehmens gegenüber seinen Wettbewerbern den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (30) NEL arbeitet derzeit mit Verlust und benötigt nach eigenen Angaben eine Umstrukturierung, um seinen Betrieb aus eigener Kraft fortführen zu können. Außerdem befindet es sich im alleinigen Besitz eines Unternehmens in Gesamtvollstreckung, der Erba Lautex GmbH i.G., offenkundig ein Unternehmen in Schwierigkeiten. Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens vertrat die Kommission die Auffassung, dass ein privater Investor den betreffenden Unternehmen in Anbetracht ihrer Schwierigkeiten keine derartigen Finanzhilfen bereitgestellt hätte. Deshalb wurden die Finanzierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand zugunsten von NEL und Erba Lautex GmbH als staatliche Beihilfen im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag eingestuft. (31) Die angebliche Rettungsbeihilfen, die von der BvS, einer öffentliche Stelle, und von der SAB, einem öffentlichen Kreditinstitut, gewährt wurden, sowie deren Stundung bilden eine erste Reihe von Maßnahmen, die von der Kommission beurteilt werden muss. Deutschland hat nie die Tatsache bestritten, dass sowohl NEL als auch die Erba Lautex GmbH i.G. als Unternehmen in Schwierigkeiten einzustufen sind. Außerdem gesteht es zu, dass die der NEL direkt von der BvS und der SAB gewährten Darlehen als Rettungsbeihilfen anzusehen sind. Die Kommission wird deshalb bei ihrer Auffassung bleiben. Deutschland bestreit jedoch, dass die Kapitalzuführung an die Erba Lautex GmbH als Beihilfe anzusehen sei. Nach seiner Auffassung drohe diese Maßnahme nicht, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt zu verfälschen oder den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. (32) Als zweite Reihe von Maßnahmen wird die Kommission den Beihilfecharakter der Kapitalzuführung untersuchen. Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens war die Kommission der Auffassung, dass die gemäß dem Privatisierungsvertrag erfolgte Erstattung der Kapitalzuführung an die vormaligen Investoren der Erba Lautex GmbH diesen keinen finanziellen Vorteil einräumte. Die Kapitalzuführung selbst verlieh der Erba Lautex GmbH i.G. jedoch insofern einen Vorteil, als ihr Kapital damit um 3,07 Mio. EUR (6 Mio. DEM) erhöht wurde. Mit der Rückzahlung dieses Betrages durch die BvS an die vormaligen Investoren der Erba Lautex GmbH i.G. verblieb dieser im Nachhinein aus staatlichen Mitteln gewährte Vorteil in dem Unternehmen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass dieser Vorteil im Zeitpunkt der Privatisierung gewährt wurde. Indem nämlich die BvS einwilligte, die Kapitalzuführung an die Investoren im Falle einer Untersagung der zuvor dem Unternehmen gewährten Beihilfen durch die Kommission zurückzuzahlen, verhielt sie sich vergleichbar einem Bürgen für die Kapitalzuführung. Entsprechend der Mitteilung der Kommission über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen in Form von Haftungsverpflichtungen und Bürgschaften(8) wurde der Vorteil in dem Zeitpunkt eingeräumt, als die Verpflichtung, die Kapitalerhöhung zu decken, eingegangen wurde und nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Verpflichtung eingefordert oder Zahlungen geleistet werden. (33) Da der Textilmarkt wettbewerbsintensiv ist und Handel zwischen Mitgliedstaaten besteht, droht ein solcher finanzieller Vorteil den Wettbewerb zu verfälschen und den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen. Die Kommission bezieht sich auf ihre Entscheidung 2000/129/EG, in der die Umstände beschrieben sind, unter denen die Privatisierung der Erba Lautex GmbH i.G. erfolgte. Die Kommission ist der Auffassung, dass sich kein privatwirtschaftlicher Investor verpflichtet hätte, eine solche Kapitalzuführung ohne die Aussicht zu verbürgen, hierbei einen Erlös erzielen zu können. (34) Deshalb besteht die Kommission auf ihrer Auffassung, dass diese Maßnahme als eine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag anzusehen ist. Die Tatsache, dass die deutschen Behörden ein Jahr nach Entschädigung der Investoren diese Forderung als Teil der Konkursmasse eintragen ließen, ändert nichts daran, dass es sich bei der Kapitalerhöhung um eine Beihilfe handelte. Vielmehr könnte die fehlende Sorgfaltspflicht der deutschen Behörden als ein zusätzlicher finanzieller Vorteil zugunsten des in der Gesamtvollstreckung befindlichen Unternehmens und/oder seiner Gläubiger angesehen werden. B. Die Begünstigten (35) Bereits bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens bezweifelte die Kommission, ob, wie von Deutschland behauptet, die neu gegründete NEL als die alleinige Begünstigte der angeblichen Rettungsbeihilfe angesehen werden müsse. (36) Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens ging die Kommission davon aus, dass NEL und die Erba Lautex GmbH i.G. eine einzige Wirtschaftseinheit bildeten. NEL ist eine 100%-Tochtergesellschaft der Erba Lautex GmbH i.G., verfügt über keine eigenen Vermögenswerte, sondern pachtet diese von der Erba Lautex GmbH i.G., um deren Tätigkeiten fortzuführen. Die Erba Lautex GmbH i.G. hält sämtliche Anteile und Vermögenswerte und kontrolliert damit die neu gegründete Einheit. Die Kommission hält den Begünstigten der entsprechenden Beihilfen deshalb für die Gruppe, die aus der Muttergesellschaft, der Erba Lautex GmbH i.G. und ihrer 100%-Tochtergesellschaft NEL besteht. Diese Auffassung stützt sich auf eine Analyse, welcher Wirtschaftseinheit die Beihilfen schließlich zugute kommen. (37) Die angebliche Rettungsbeihilfe zugunsten von NEL kam auch der Erba Lautex GmbH i.G. zugute. Nach Angaben Deutschlands wurde die Beihilfe zur Bezahlung der laufenden Kosten und von Ersatzinvestitionen verwendet. Laufende Kosten sind Ausgaben, die bei der Nutzung von Anlagevermögen entstehen. In diesem Fall bestanden sie aus den Kosten für Löhne und Gehälter, Energie, Rohstofflieferungen usw. Während die Fördermittel für die Bestreitung der Personalaufwendungen der NEL direkt zugute kamen, da NEL die Anlagen und Maschinen der Erba Lautex GmbH i.G. nutzt, wirken sich die Beihilfen zur Bestreitung der Kosten aufgrund der Nutzung dieser oder von Ersatzinvestitionen schließlich als Vorteil auch für die Erba Lautex GmbH i.G. aus. Bei der Kapitalzuführung steht fest, dass sie der Erba Lautex GmbH zugute kam. (38) Wenn man berücksichtigt, dass NEL und Erba Lautex GmbH i.G. eine Gruppe bilden, und dass die Beihilfen beiden zugute gekommen sind, kann man davon ausgehen, dass beide zusammen die Begünstigten der Beihilfe sind. C. Ausnahmebestimmung von Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag (39) Die neue Beihilfe zugunsten der aus NEL und Erba Lautex GmbH bestehenden Gruppe beläuft sich auf insgesamt 7,834 Mio. EUR (15,324 Mio. DEM). Sie setzt sich zusammen aus einer angeblichen Rettungsbeihilfe von 4,767 Mio. EUR (9,324 Mio. DEM) und einer Kapitalzuführung von 3,067 Mio. EUR (6 Mio. DEM). (40) Da die Beihilfe nicht im Rahmen einer genehmigten Regelung gewährt wurde, ist sie von der Kommission als neue Beihilfe einzustufen. Artikel 87 Absätze 2 und 3 EG-Vertrag enthält Ausnahmebestimmungen zu dem allgemeinen Beihilfeverbot in Artikel 87 Absatz 1. (41) Die Ausnahmen in Artikel 87 Absatz 2 EG-Vertrag kommen in diesem Fall nicht in Betracht, da es sich nicht um Beihilfen sozialer Art handelt, die einzelnen Verbrauchern gewährt werden, und sie auch keine Schäden beseitigen helfen, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind; ebenso wenig sind die Beihilfen für die Wirtschaft bestimmter, durch die Teilung Deutschlands betroffener Gebiete der Bundesrepublik Deutschland gewährt worden. Die Ausnahmen im Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe b) EG-Vertrag sind auch nicht anwendbar. (42) Weitere Ausnahmebestimmungen sind in Artikel 87 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag enthalten. Da die Beihilfe nicht für die regionale Entwicklung, sondern zur Wiederherstellung der langfristigen Rentabilität eines Unternehmens in Schwierigkeiten bestimmt ist, käme hier nur die Ausnahmebestimmung in Artikel 87 Absatz 3 Buchstabe c) EG-Vertrag in Betracht. Demnach können staatliche Beihilfen zur Förderung der Entwicklung bestimmter Wirtschaftstätigkeiten genehmigt werden, sofern diese nicht die Handelsbedingungen in einem dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Maße beeinträchtigen. Hinzu kommt, dass die einzigen Maßnahmen, die Deutschland als Beihilfe anzusehen bereit ist, seiner Aufassung nach Rettungsbeihilfen sind. Deutschland hat niemals geltend gemacht, es handele sich um Beihilfen zugunsten kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU), noch hat es den KMU-Status des Unternehmens nachgewiesen. (43) Zur Bewertung von Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen hat die Kommission besondere Leitlinien herausgegeben. Nach einer ersten Prüfung ist sie der Auffassung, dass in diesem Fall keine der gemeinschaftlichen Leitlinien für Forschung und Entwicklung, für den Umweltschutz, für kleine und mittlere Unternehmen oder für Beschäftigung und Ausbildung, sondern nur die Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung von Unternehmen in Schwierigkeiten in Betracht kommen. Da ein Teil der Beihilfen nach dem 30. April 2000 gewährt wurde, sind die gemeinschaftlichen Leitlinien vom 23. Dezember 1999(9) ("Leitlinien") anwendbar(10). a) Förderbarkeit des Unternehmens (44) Deutschland behauptet, dass die NEL die Alleinbegünstigte der Beihilfe und als Auffanggesellschaft im Sinne der Ausnahmebestimmung der Fußnote 10 der Leitlinien einzustufen sei. Wie bereits erläutert, sind gemäß dieser Fußnote Rettungs- oder Umstrukturierungsbeihilfen für Unternehmen in den neuen Bundesländern zulässig, die aus einer Abwicklung oder der Übernahme von Vermögenswerten bis zum 31. Dezember 1999 entstanden sind. Die Kommission hat bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens jedoch festgestellt, dass bisher weder eine Abwicklung noch eine Übertragung von Vermögenswerten erfolgt ist. Deutschland trägt vor, dass die Einleitung eines Gesamtvollstreckungsverfahrens eine Form der Abwicklung sei und dass die Pachtung von Vermögenswerten einer Übernahme vergleichbar wäre. (45) Die Kommission teilt nicht die Auffassung, dass ein Gesamtvollstreckungsverfahren eine Form der Liquidierung ist. Es liegt im Wesen der Liquidation, dass Vermögenswerte in Bargeld umgewandelt werden. Sie bedingt in der Regel den Verkauf von Vermögenswerten und die Begleichung von Verbindlichkeiten in Vorwegnahme der Geschäftsaufgabe. Im Sinne einer Abwicklung bedingt sie die Aufteilung der Vermögenswerte eines Unternehmens auf die Gläubiger und Gesellschafter vor der Unternehmensauflösung. Andererseits kann ein Konkurs zur Reorganisierung und Fortführung der Unternehmenstätigkeiten führen, sofern er nicht die Liquidation und die Aufteilung der Erlöse erforderlich macht. Somit handelt es sich bei Konkurs und Liquidation um unterschiedliche Vorgänge. Die Eröffnung eines Konkursverfahrens bedingt nicht die Liquidation des Unternehmens, insbesondere nicht nach deutschem Recht, das die Möglichkeit der Fortführung der Unternehmenstätigkeiten vorsieht. Im vorliegenden Fall wurde beschlossen, die Unternehmenstätigkeiten für unbestimmte Zeit fortzuführen. Somit sind die Auswirkungen des Beschlusses, ein Konkursverfahren zu eröffnen, nicht mit den Auswirkungen einer Entscheidung vergleichbar, das Unternehmen zu liquidieren. (46) Die Kommission muss die Auffassung zurückweisen, dass die Pachtung von Vermögenswerten einer Übernahme vergleichbar wäre. Ein Pachtvertrag unterscheidet sich seinem Wesen nach vollständig von einem Kaufvertrag. Bei einem Pachtvertrag mietet der Pächter die Vermögenswerte von dem Verpächter. Dieser wahrt zwar sein Eigentumsrecht, der Pächter erwirbt jedoch das Recht, die Vermögenswerte für einen bestimmten Zeitraum als Gegenleistung für die Zahlung von Pacht oder Miete zu nutzen. Bei einem Kaufvertrag wird hingegen das Eigentumsrecht von dem Verkäufer auf den Käufer gegen Entgelt übertragen. Somit unterscheiden sich die Rechte und Pflichten von Käufern und Pächtern grundsätzlich und sind im Sinne der Fußnote 10 der Leitlinien in keiner Weise vergleichbar. (47) Ferner wurden im vorliegenden Fall alle relevante Transaktionen innerhalb der gleichen Gruppe vorgenommen, da NEL keine unabhängige Unternehmenseinheit ist, sondern sich im vollständigen Eigentum seiner Muttergesellschaft, der Erba Lautex GmbH i.G., befindet. Unter diesen Umständen wurden die Vermögenswerte nicht im Sinne der Leitlinien "übernommen". Die Kommission ist somit der Auffassung, dass den Kriterien der Fußnote 10 der Leitlinien nicht entsprochen wird. Die Kommission hat deshalb auf der Grundlage der Leitlinien zu prüfen, ob die Beihilfen zugunsten der Gruppe als Rettungs- oder als Umstrukturierungsbeihilfen angesehen werden können. b) Übereinstimmung mit den Kriterien der Leitlinien (48) Bei den Maßnahmen, die auch nach Auffassung Deutschlands Beihilfen darstellen, soll es sich um Rettungsbeihilfen handeln, die ausschließlich zugunsten von NEL gewährt wurden. Wie bereits erläutert, ist die Kommission jedoch der Auffassung, dass die aus der Erba Lautex i.G. und ihrer 100%-Tochtergesellschaft NEL gebildete Gruppe als die Begünstigte anzusehen ist, und dass die Kapitalerhöhung ebenfalls eine Beihilfe darstellt, die gemäß den Leitlinien zu beurteilen ist. (49) Um als Rettungsbeihilfen im Sinne der Leitlinien eingestuft zu werden, müssen die Maßnahmen aus Liquiditätsbeihilfen in Form von Darlehen oder Darlehensbürgschaften bestehen, die zu Marktbedingungen gewährt und innerhalb eines Zeitraums von nicht mehr als zwölf Monaten zurückgezahlt werden müssen. Sie müssen bei Vorliegen ernster sozialer Schwierigkeiten für einen begrenzten Zeitraum von üblicherweise sechs Monaten gewährt werden, damit die Zukunft des Unternehmens ermittelt und ein Umstrukturierungs- oder Liquidationsplan erstellt werden kann. (50) Bei der Kapitalerhöhung handelt es sich jedoch nicht um Liquiditätsbeihilfen, und sie wurde nach dem derzeitigen Kenntnisstand auch nicht zu Marktbedingungen gewährt. Außerdem wurde der übliche Sechsmonatszeitraum, für den einer Rettungsbeihilfe zugestimmt werden kann, in diesem Fall ohne Anführung einer Rechtfertigung erheblich überschritten. Hinzu kommt, dass diese angebliche Rettungsbeihilfe nach den vorliegenden Informationen von dem Unternehmen innerhalb eines Zeitraums von acht Jahren zurückgezahlt werden soll, wobei die Rückzahlung von Zinsen nicht berücksichtigt ist. Schließlich bestehen erhebliche Zweifel, ob die Kapitalerhöhung überhaupt zurückgezahlt wird. (51) Hinzu kommt, dass die Kommission erst ermitteln kann, ob Beihilfen gewährt wurden, wenn die Zukunft des Begünstigten bewertet werden kann. Die Zukunft von NEL wurde jedoch bereits bewertet, da ein Umstrukturierungsplan für das Unternehmen bereits zum Zeitpunkt seiner Gründung und vor Gewährung der angeblichen Rettungsbeihilfe erstellt worden war. Auch die Zukunft der Erba Lautex GmbH i.G. bleibt unklar, da bisher nur beschlossen wurde, dass sie über NEL ihre Tätigkeiten für einen unbestimmten Zeitraum fortsetzen würde. (52) Laut Deutschland war die Rettungsbeihilfe bis zur Aufnahme der Umstrukturierung von NEL erforderlich. Nach Auffassung der Kommission besteht der Zweck von Rettungsbeihilfen gemäß den Leitlinien jedoch darin, die Fortführung der Tätigkeiten des Unternehmens bis zur Ermittlung seines Fortbestandes zu ermöglichen. Selbst wenn man ein gewisses Maß an Flexibilität zubilligt, können Rettungsbeihilfen nicht für einen unbegrenzten Zeitraum genehmigt werden. Dies ist jedoch der Fall, weil die Umstrukturierung mit dem Verkauf von NEL beginnen sollte, für den jedoch kein Zeitpunkt vorgesehen wurde. Auch zwei Jahre nach der Ausschreibung ist der Verkauf nicht erfolgt. Außerdem sind offenbar einige Umstrukturierungsschritte bereits erfolgt, obwohl NEL nicht verkauft worden ist. Dies kann jedoch nicht die Vereinbarkeit der angeblichen Rettungsbeihilfen gewährleisten, vielmehr bedingt es, dass die Beihilfen hätten vollständig zurückgezahlt werden müssen, was jedoch nicht der Fall ist. (53) Hieraus muss die Kommission folgern, dass die Beihilfen nicht als Rettungsbeihilfen zulässig sind. Außerdem kann die Kommission aus den nachstehend aufgeführten Gründen die Beihilfen auch nicht als Umstrukturierungsbeihilfen anerkennen. (54) Erstens hat Deutschland nie einen Umstrukturierungsplan für die gesamte Gruppe vorgelegt. Deutschland hat jüngst behauptet, dass die Gründung einer Tochtergesellschaft, in die die rentablen Vermögenswerte übertragen werden, als eine Form der Umstrukturierung angesehen werden könne. Dies würde jedoch bedeuten, dass in Wirklichkeit die Erba Lautex GmbH i.G. umstrukturiert würde. Die Erba Lautex GmbH i.G. rechnet jedoch nicht mit einem Plan zu ihrer Umstrukturierung oder Liquidierung. Der einzige der Kommission vorgelegte Plan betrifft NEL, einen Teil der Gruppe. (55) Zweitens ist realistischerweise nicht zu erwarten, dass die Gruppe auch nur teilweise ihre Rentabilität wieder herzustellen vermag. Deutschland hat nie erklärt, dass die Rentabilität der Erba Lautex GmbH i.G wieder hergestellt werden könnte. In dem Bericht der ersten Gläubigerversammlung wird festgestellt, dass die in der Gesamtvollstreckung befindliche Gesellschaft nicht wiederhergestellt werden könne. Obwohl Deutschland der Auffassung ist, dass die Rentabilität der NEL wieder hergestellt werden könne, ist dies jedoch nur durch deren Verkauf möglich. Es ist, wie wiederholt festgestellt, offenbar jedoch kein Investor bereit, den neuen Rechtsträger zu übernehmen. Daher liegt weder ein bedeutender Beitrag der Beihilfeempfänger vor, noch kann er erwartet werden. (56) Schließlich hat die Kommission die Bemerkungen von dritter Seite zu berücksichtigen, wonach die Fortführung der Tätigkeiten der Erba Lautex GmbH i.G., die durch nicht rückgeforderte, unvereinbare und durch neue Beihilfen ermöglicht werde, den Wettbewerb im Gemeinsamen Markt verfälsche. c) Anwendung der Deggendorf-Doktrin (57) Bei der Einleitung des Untersuchungsverfahrens hielt es die Kommission für angezeigt, die Rückforderung der mit der Entscheidung 2000/129/EG für unrechtmäßig erklärten Beihilfe nachzuprüfen. Gemäß dem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Mai 1997 in der Rechtssache C-355/95 P, Textilwerke Deggendorf/Kommission und Bundesrepublik Deutschland(11), muss die Kommission bei der Ermittlung der Vereinbarkeit einer staatlichen Beihilfe mit dem Gemeinsamen Markt alle relevanten Faktoren berücksichtigen. Zu diesen zählen gegebenenfalls die bereits in einer vorangehenden Entscheidung erwogenen Umstände und die Verpflichtungen, die mit dieser Entscheidung einem Mitgliedstaat auferlegt worden sind. Bei der Bewertung neuer Beihilfen muss die Kommission deren kumulierende Wirkung im Hinblick auf die Verfälschung des Marktes und die nicht rückgeforderten, unvereinbaren Beihilfen bewerten. (58) Mit der Entscheidung 2000/129/EG wurde erklärt, dass staatliche Beihilfen in Höhe von 60,844 Mio. EUR (119 Mio. DEM) zugunsten von Erba Lautex GmbH unrechtmäßig gewährt und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren waren. Artikel 2 der genannten Entscheidung erlegte Deutschland auf, die Beihilfen von dem Begünstigten zurückzufordern. Diese Entscheidung wurde von Deutschland innerhalb der vorgeschriebenen Frist nicht angefochten, womit sie rechtskräftig wurde. (59) Es sei daran erinnert, dass der Zweck einer Rückforderung unrechtmäßig gewährter und mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarender Beihilfen darin besteht, die durch die Beihilfen verursachten Verfälschungen des Wettbewerbs im Gemeinsamen Markt zu beenden. Es ist in diesem Fall festzustellen, dass bisher keine Beihilfen rückgefordert wurden, und dass die Erba Lautex GmbH i.G. ihre Tätigkeiten über die NEL in demselben Markt fortführt. Somit wurden die Verfälschungen des Wettbewerbs bisher nicht beendet. Die neuen Beihilfen tragen nicht zur Verbesserung der Lage bei, vielmehr versetzen sie die Erba Lautex GmbH in die Lage, ihre Tätigkeiten über die NEL fortzuführen. Die Kommission ist deshalb der Auffassung, dass die neuen Beihilfen eine nachteilige kumulierende Wirkung auf den Wettbewerb haben. VII. SCHLUSSFOLGERUNG (60) Die Kommission ist zu dem Ergebnis gelangt, dass Deutschland die betreffenden Beihilfen entgegen Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag unrechtmäßig durchgeführt hat. Außerdem haben die mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbarenden Beihilfen eine nachteilige kumulierende Wirkung - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Beihilfen Deutschlands zugunsten der aus der Erba Lautex GmbH i.G. und ihrer vollständigen Tochtergesellschaft Neue Erba Lautex GmbH bestehenden Gruppe in Höhe von 7,834 Mio. EUR (15,324 Mio. DEM) sind mit dem Gemeinsamen Markt nicht zu vereinbaren. Artikel 2 (1) Deutschland hat die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Beihilfen zurückzufordern, die dem in Artikel 1 bezeichneten Begünstigten unrechtmäßig gewährt wurden. (2) Die Rückforderung hat unverzüglich gemäß den Verfahren des deutschen Rechts zu erfolgen, sofern diese die sofortige und wirksame Umsetzung dieser Entscheidung ermöglichen. Der Rückforderungsbetrag ist um die Zinsen zu erhöhen, die ab dem Zeitpunkt der Verfügbarkeit der Beihilfe durch die Begünstigten bis zum Zeitpunkt der Rückforderung fällig geworden sind. Die Zinsen sind anhand des für die Errechnung des Beihilfeaequivalents von Regionalbeihilfen verwendeten Bezugszinssatzes zu berechnen. Artikel 3 Deutschland teilt der Kommission binnen zwei Monaten ab der Bekanntgabe dieser Entscheidung mit, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um dieser Entscheidung nachzukommen. Artikel 4 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. Brüssel, den 12. März 2002 Für die Kommission Mario Monti Mitglied der Kommission (1) ABl. C 310 vom 7.11.2001, S. 3. (2) Siehe Fußnote 1. (3) Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 31. Dezember 1999 eingeleitet. (4) Laut Deutschland ist Herr Maron, vormaliger Investor und Geschäftsführer der Erba Lautex GmbH, nicht mehr in dieser Funktion tätig. (5) ABl. L 42 vom 15.2.2000, S. 19. (6) ABl. C 368 vom 23.12.1994, S. 12. (7) ABl. C 288 vom 9.10.1999, S. 2. (8) ABl. C 71 vom 11.3.2000, S. 14. (9) Siehe Fußnote 7. (10) Gemäß Ziffer 7.5 dieser Leitlinien wird "die Kommission alle Rettungs- und Umstrukturierungsbeihilfen auf ihre Vereinbarkeit mit dem Gemeinsamen Markt auf der Grundlage der Leitlinien hin prüfen, wenn die Beihilfe oder ein Teil der Beihilfe nach Veröffentlichung der Leitlinien im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften gewährt worden ist". (11) Slg. 1997, I-2549.