31983D0508

83/508/EWG: Entscheidung der Kommission vom 20. Juli 1983 nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung im Textil- und Bekleidungssektor (Unternehmen Nr. 118) (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 285 vom 18/10/1983 S. 0017 - 0019


*****

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 20. Juli 1983

nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag über ein Beihilfevorhaben der belgischen Regierung im Textil- und Bekleidungssektor (Unternehmen Nr. 118)

(Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich)

(83/508/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz,

nach Einholung der Äusserungen der Beteiligten gemäß dem vorgenannten Artikel und gestützt auf diese Äusserungen,

in Erwägung nachstehender Gründe:

I

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1982 unterrichtete die belgische Regierung die Kommission von ihrer Absicht, einem Unternehmen der Frottiergewebeindustrie, das einer Sparte angehört, die in Belgien als äusserst leistungsfähig gilt, eine Beihilfe zu gewähren.

Die belgische Regierung will die in Belgien gültige Beihilferegelung auf ein Unternehmen mit 178 Beschäftigten anwenden, um unter anderem Investitionen zur Verbesserung seines Produktionsapparates und zur Wiedererlangung seines früheren Produktionsstandes zu fördern. Die Beihilfe an dieses Unternehmen in Höhe von 100,8 Millionen bfrs soll Investitionen von 144 Millionen bfrs zugute kommen und zum Teil für Investitionen zur Erneuerung von Maschinen und für den Kauf neuer Anlagen verwendet werden.

Die Kommission eröffnete wegen der geplanten Beihilfe das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 erster Unterabsatz EWG-Vertrag und fordert die belgische Regierung mit Schreiben vom 28. Januar 1983 zur Äusserung auf.

II

Mit Schreiben vom 10. März 1983 übermittelte die belgische Regierung ihre Bemerkungen im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag und lieferte zusätzliche Angaben über die Umstrukturierung. In den Bemerkungen heisst es, daß 93 Millionen bfrs der 144 Millionen bfrs für die zwangsweise Verlegung der Verwaltungsabteilungen aufgrund der Enteignung der Büroräume verwendet werden und daß das Unternehmen bei dieser Gelegenheit beabsichtigt, ein umfangreiches Programm zur Neugestaltung der umweltschädlichen Produktionsphasen durchzuführen, das neben dem Kauf von Färbe- und Appreturmaschinen ein verbessertes Verfahren zur Abwasseraufbereitung vorsehe. Die restlichen 51 Millionen bfrs waren für die Erneuerung von Maschinen zur Modernisierung der Produktion bestimmt, deren Kosten normalerweise von den Unternehmen selbst getragen werden müssen.

Im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EWG-Vertrag brachten vier Mitgliedstaaten und zwei Berufsverbände Bemerkungen zu dem Vorschlag der Kommission vor. Ein Mitgliedstaat hob hervor, daß seine Forttiergewebeindustrie unlängt eine grundlegende Umstrukturierung vorgenommen hat, ohne dafür staatliche Beihilfen zu erhalten. Ein anderer Mitgliedstaat stellte fest, daß 50 % der innergemeinschaftlichen Frottiergewebeeinfuhren aus Belgien stammen und daß deren Umfang im Jahre 1982 noch zugenommen hat.

III

Die von der belgischen Regierung geplante Beihilfe ist geeignet, im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen und den Wettbewerb zu verfälschen, da sie das betreffende Unternehmen und seine Produktion begünstigt.

Nach Artikel 92 Absatz 1 EWG-Vertrag sind Beihilfen, die die darin genannten Kriterien erfuellen, grundsätzlich mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar. Ausnahmen von dem Beihilfeverbot sind nach Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag nur dann möglich, wenn die mit den Beihilfen verfolgten Ziele im Gemeinschaftsinteresse liegen und nicht nur für den Beihilfeempfänger von Nutzen sind. Die fraglichen Ausnahmebestimmungen müssen bei der Prüfung von regionalen oder sektoralen Beihilfeprogrammen oder von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen eng ausgelegt werden. Sie sind insbesondere nur dann anwendbar, wenn die Kommission nachweisen kann, daß ohne die Gewährung von Beihilfen die Marktkräfte allein nicht ausreichen würden, die begünstigten Unternehmen zu einem Verhalten zu bewegen, das zur Erreichung eines der in den Ausnahmebestimmungen genannten Ziele beizutragen vermag.

Würden die genannten Ausnahmebestimmungen auf Beihilfen angewandt, die mit keiner solchen Gegenleistung verbunden sind, so liefe dies darauf hinaus, daß Beeinträchtigungen des Handels zwischen Mitgliedstaaten und Verfälschungen des Wettbewerbs hingenommen werden, ohne daß dies im Hinblick auf das Gemeinschaftsinteresse in irgendeiner Weise gerechtfertigt wäre, während bestimmte Mitgliedstaaten gleichzeitig ungerechtfertigte Vorteile erlangen würden.

Wenn die Kommission bei der Prüfung von Einzelfällen einer Anwendung allgemeiner Beihilferegelungen die vorerwähnten Grundsätze anwendet, muß sie sich davon vergewissern, daß das begünstigte Unternehmen insoweit eine Gegenleistung erbringt, die die Beihilfengewährung rechtfertigt, als die Beihilfe erforderlich ist, um die Verwirklichung eines der in Artikel 92 Absatz 3 EWG-Vertrag genannten Ziele zu fördern. Kann dies nicht nachgewiesen werden und steht insbesondere fest, daß die vorgesehene Investition ohnehin getätigt würde, so trägt die Beihilfe eindeutig nicht zur Verwirklichung der in den Ausnahmebestimmungen abgesteckten Ziele bei, sondern dient vielmehr dazu, die Finanzkraft des betreffenden Unternehmens zu erhöhen.

Im vorliegenden Fall ist eine solche Gegenleistung des beihilfebegünstigten Unternehmens nicht ersichtlich.

Die belgische Regierung hat keine Gründe gegeben und die Kommission konnte keine Gründe erkennen, aus denen hervorginge, daß die fragliche Beihilfe die Voraussetzungen für die Anwendung einer der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 EWG-Vertrag erfuellt.

Zu den Ausnahmebestimmungen in Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EWG-Vertrag über die Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete ist zu sagen, daß das fragliche Unternehmen nicht in einem Gebiet liegt, in dem im Sinne der Ausnahmebestimmung von Buchstabe a) die Lebenshaltung aussergewöhnlich niedrig ist oder eine erhebliche Unterbeschäftigung herrscht, und daß die belgische Beihilfe im Hinblick auf die Ausnahmebestimmung von Buchstabe c) nicht die Voraussetzung erfuellt, daß sie zur Entwicklung gewisser Wirtschaftsgebiete beiträgt.

Hinsichtlich der Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe b) EWG-Vertrag weist die fragliche Investition nicht die Merkmale eines Vorhabens von gemeinsamen europäischem Interesse oder eines Vorhabens zur Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats auf, die gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe b) eine Ausnahme von dem Beihilfeverbot des Artikels 92 Absatz 1 rechtfertigen würden.

Die Kommission beschloß am 18. November 1981, gegen die Anwendung einer sektoralen Beihilferegelung zugunsten der belgischen Textil- und Bekleidungsindustrie keine Einwände zu erheben. Nach der Inkraftsetzung der sektoralen Beihilferegelung durften die belgischen Unternehmen des fraglichen Sektors keine anderen spezifischen, regionalen oder allgemeinen Beihilfen mehr erhalten.

Eine Beihilfe, die einem Einzelunternehmen im Rahmen der sektoralen Beihilferegelung gewährt wird, kann nur dann die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen, wenn sie alle Voraussetzungen der sektoralen Beihilferegelung in der von der Kommission genehmigten Form erfuellt. Diese Voraussetzungen betreffen im wesentlichen die von dem Unternehmen durchzuführenden Umstrukturierungsmaßnahmen zur Wiedererlangung seiner Rentabilität sowie den Abbau der Überkapazitäten, den die Beihilfe vor allem dann erleichtern soll, wenn es sich um ein Unternehmen handelt, das »empfindlichen" oder »leistungsstarken" Sparten angehört.

Nach dem für den Frottiergewebesektor vorgelegten Modernisierungsprogramm betrifft ein Teil der Investition - d. h. 51 Millionen bfrs - unmittelbar die Verbesserung der Produktionsmittel, die normalerweise Sache des Unternehmens selbst ist.

Die Übereinstimmung des Umstrukturierungsplans des Unternehmens mit der in Belgien eingeführten sektoralen Beihilferegelung lässt sich daher nicht mit dem Bestimmungszweck der Beihilfen für diesen Teil der Investitionen nachweisen, zumal die belgische Frottiergewebeindustrie äusserst leistungsstark ist. Bei Gewährung der Beihilfe würde das Unternehmen seine Produktion um rund 25 % steigern. Diese Produktion ist zu 80 % für den Gemeinsamen Markt bestimmt. Die fragliche Beihilfe würde daher die Handelsbedingungen in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise beeinträchtigen.

Die belgische Regierung konnte nicht nachweisen und die Kommission konnte nicht feststellen, daß ein Teil der geplanten Beihilfen im Rahmen der belgischen sektoralen Beihilferegelung alle Voraussetzungen erfuellt, um die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen zu können.

Der Teil der Investitionen, der 93 Millionen bfrs ausmacht, deckt die Ausgaben für den Umweltschutz sowie die Kosten für die von den staatlichen Stellen erzwungene Verlegung bestimmter Anlagen des Unternehmens. Im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen hob die Kommission hervor, daß Beihilfen für Investitionen, die dazu dienen, den neuen Umweltschutznormen gerecht zu werden, unter bestimmten Voraussetzungen eine der Ausnahmebestimmungen des EWG-Vertrags auf dem Gebiet der Beihilfen für sich in Anspruch nehmen können.

Das fragliche Unternehmen benutzt eine erzwungene Verlegung dazu, seine Verwaltungsabteilungen unter gleichzeitiger Computerisierung seiner Geschäftsführung um sein Produktionszentrum herum neu zu ordnen und zusammenzufassen. Diese Umstrukturierung entspricht den Zielen des in Belgien seit dem 1. Januar 1982 gültigen sektoralen Plans.

Die vorerwähnten Investitionen sowie die Investitionen für den Umweltschutz wirken sich nicht unmittelbar auf die Produktion des Unternehmens aus und sind daher nicht geeignet, den Handel in einer dem gemeinsamen Interesse zuwiderlaufenden Weise zu hemmen -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die belgische Regierung darf die Beihilfemaßnahmen zugunsten eines Unternehmens der Frottiergewebeindustrie (Unternehmen Nr. 118), die die Modernisierung der Anlagen durch den Kauf leistungsfähiger Ersatzmaschinen betreffen, nicht durchführen.

Hingegen können die Beihilfemaßnahmen zur Finanzierung der Kosten für die Verlegung, die Neuordnung und die Computerisierung sowie zur Förderung des Kaufs umweltfreundlicherer Färbe- und Appreturmaschinen und von Anlagen für die Abwasseraufbereitung die Ausnahmebestimmungen des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe c) EWG-Vertrag für sich in Anspruch nehmen.

Artikel 2

Die belgische Regierung unterrichtet die Kommission binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe dieser Entscheidung von den Maßnahmen, die es getroffen hat, um dieser Entscheidung nachzukommen.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet.

Brüssel, den 20. Juli 1983

Für die Kommission

Frans ANDRIESSEN

Mitglied der Kommission