6.11.2020   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 370/1


DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2020/1640 DER KOMMISSION

vom 12. August 2020

zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates durch die Festlegung der Anzahl und der Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2022 „Berufliche Kompetenzen“ und für die achtjährlichen Variablen zu „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung“ im Bereich Arbeitskräfte

(Text von Bedeutung für den EWR)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2019/1700 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Oktober 2019 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 808/2004, (EG) Nr. 452/2008 und (EG) Nr. 1338/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1177/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 577/98 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 6 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Zur Deckung des bei den relevanten Einzelthemen ermittelten Bedarfs sollte die Kommission die Anzahl und die Titel der Variablen für den Datensatz im Bereich Arbeitskräfte festlegen.

(2)

Die Kommission sollte Anzahl und Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema „Berufliche Kompetenzen“ und für die achtjährlichen Variablen für das Einzelthema „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung“ im Bereich Arbeitskräfte festlegen.

(3)

Die Anzahl der zu erfassenden Variablen sollte die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung (EU) 2019/1700 erfasste Anzahl von Variablen für den Bereich Arbeitskräfte nicht um mehr als 5 % übersteigen —

HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Anzahl und die Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2022 „Berufliche Kompetenzen“ und für die achtjährlichen Variablen zu „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung“ im Bereich „Arbeitskräfte“ sind im Anhang aufgeführt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 12. August 2020

Für die Kommission

Die Präsidentin

Ursula VON DER LEYEN


(1)   ABl. L 261I vom 14.10.2019, S. 1.


ANHANG

Anzahl und Titel der Variablen für das Ad-hoc-Thema 2022 „Berufliche Kompetenzen“ und für die achtjährlichen Variablen zu „Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung“ im Bereich Arbeitskräfte

Thema

Einzelthema

Kennung der Variable

Bezeichnung der Variable

03c. Erwerbsbeteiligung —11 erfasste Variablen (11 mit Bezug zu einem Ad-hoc-Thema)

Berufliche Kompetenzen

DIGITAL

Mit Arbeiten an digitalen Geräten verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

READING

Mit Lesen arbeitsbezogener Handbücher und technischer Unterlagen verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

CALCULATE

Mit relativ komplexen Berechnungen verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

PHYSICAL

Mit schwerer körperlicher Arbeit verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

DEXTERITY

Mit Fingerfertigkeit erfordernden Aufgaben verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

COMMINT

Mit Interaktion mit Personen derselben Firma oder Organisation verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

COMMEXT

Mit Interaktion mit Personen außerhalb der Firma oder Organisation verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

GUIDANCE

Mit Beratung sowie Aus- oder Weiterbildung anderer Personen verbrachte Zeit in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

JOBAUTON

Grad der Autonomie in Bezug auf die Aufgaben in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

REPETITIVE

Repetitiver Charakter der Aufgaben in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

PROCEDURE

Anhand strikter Verfahren präzise beschriebene Aufgaben in der Haupttätigkeit oder der letzten Tätigkeit

03d. Erwerbsbeteiligung —11 erfasste Variablen (11 achtjährlich)

Altersrenten, Alterspensionen und Erwerbsbeteiligung

PENSTYP1

Altersrente bzw. -pension

AGEPENSO

Alter, ab dem die Person eine Altersrente bezieht

STATRECE

Erster Bezug einer gesetzlichen Altersrente mit Abzug oder Bonus

PENSTYP2

Invaliditätsrente und sonstige regelmäßige Geldleistungen wegen Invalidität

AGEPENSD

Alter, ab dem die Person Invaliditätsrente oder sonstige regelmäßige Geldleistungen wegen Invalidität bezieht

PROVTYPE

Finanzielle Altersvorsorge

PENSSITU

Situation zu Beginn des Bezugs der Altersrente

WSTPREAS

Hauptgrund für die Einstellung der Erwerbstätigkeit mit Beginn des Bezugs der Altersrente

WCONREAS

Hauptgrund für die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit mit Bezug einer Altersrente

LMREENT

Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt nach Beginn des Bezugs der Altersrente

LMENTREAS

Hauptgrund für den Wiedereintritt in den Arbeitsmarkt