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22.9.2012 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 256/1 |
BESCHLUSS DES RATES
vom 10. Juli 2012
zur Festlegung des Standpunkts, der in der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union in Bezug auf die Änderungen der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers zu vertreten ist (Paris, Frankreich, 8.-10. Februar 2012)
(2012/510/EU)
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Union ist Vertragspartei des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers gegen Verschmutzung, das später in Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers (1) (im Folgenden „Übereinkommen von Barcelona“) umbenannt wurde, sowie des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers mit den dazugehörigen Anhängen (2) (im Folgenden „Protokoll“). Anhang II des Protokolls enthält die Liste der gefährdeten oder bedrohten Arten, und Anhang III enthält die Liste der Arten, deren Nutzung geregelt ist. |
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(2) |
Gemäß Artikel 18 des Übereinkommens von Barcelona ist die Sitzung der Vertragsparteien das beschlussfassende Organ des Übereinkommens, und die ihr übertragenen Kompetenzen schließen die Befugnis ein, die Anhänge des Übereinkommens und die Anhänge von dessen Protokollen erforderlichenfalls zu ändern. Nach Artikel 23 Absatz 2 des Übereinkommens von Barcelona und Artikel 14 Absatz 1 des Protokolls wird eine Änderung der Anhänge des Protokolls nach Ablauf einer von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der Änderung festgesetzten Frist für alle Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer nicht innerhalb dieser Frist notifiziert haben, dass sie außerstande sind, der Änderung zuzustimmen. |
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(3) |
Die Kommission hat dem Rat am 8. Februar 2012 einen Vorschlag unterbreitet für einen Beschluss des Rates zur Festlegung des Standpunkts, der in der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien im Namen der Europäischen Union in Bezug auf Vorschläge zur Änderung der Anhänge II und III des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers zum Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt und der Küstengebiete des Mittelmeers zu vertreten ist (Paris, 8.-10. Februar 2012). Aufgrund des Zeitpunkts des Erhalts des Vorschlags der Kommission war der Rat nicht in der Lage, den Vorschlag vor der Sitzung der Vertragsparteien zu prüfen, und der Standpunkt sowie die Interessen der Union konnten somit nicht rechtzeitig und angemessen verteidigt werden. |
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(4) |
In der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien des Übereinkommens von Barcelona und seiner Protokolle wurden durch den Beschluss IG.20/5 Änderungen der Anhänge II und III des Protokolls angenommen, mit denen ein besserer Schutz für zehn Haiarten erreicht werden soll. |
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(5) |
Nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer vi des Übereinkommens von Barcelona wird eine Änderung der Anhänge nach Ablauf einer von den betreffenden Vertragsparteien bei Annahme der Änderung festgesetzten Frist für alle Vertragsparteien wirksam, die dem Verwahrer nicht notifizieren, dass sie außerstande sind, der Änderung zuzustimmen. In der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien wurde dieser Zeitraum auf 180 Tage festgesetzt; die Notifizierungsfrist endet am 8. August 2012. Die Union sollte folglich dem Verwahrer des Protokolls innerhalb dieser Frist mitteilen, welchen Änderungen sie nicht zustimmt. |
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(6) |
Die Änderungen des Protokolls würden keine Änderung des Unionsrechts erfordern. |
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(7) |
Die Änderungen zur Aufnahme von zehn Arten in Anhang II sowie ihre entsprechende Streichung in Anhang III, die von der siebzehnten Sitzung der Vertragsparteien angenommen wurden, sind wissenschaftlich fundiert, stehen in Einklang mit dem Unionsrecht und mit der Verpflichtung der Union zu internationaler Zusammenarbeit zum Schutz der biologischen Vielfalt und entsprechen sowohl Artikel 5 des VN-Übereinkommens über die biologische Vielfalt (3) als auch dem auf der Konferenz der Vertragsparteien dieses Übereinkommens im Jahr 2010 vereinbarten Ziel, die derzeitige Verlustrate der biologischen Vielfalt bis 2020 deutlich zu senken. Die Union sollte diese Änderungen daher genehmigen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Die Europäische Union billigt die Änderungen zur Aufnahme der folgenden Arten in Anhang II des Protokolls und deren Streichung in Anhang III:
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a) |
Galeorhinus galeus (Linnaeus, 1758); |
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b) |
Isurus oxyrinchus (Rafinesque, 1810); |
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c) |
Lamna nasus (Bonnaterre, 1788); |
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d) |
Leucoraja circularis (Couch, 1838); |
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e) |
Leucoraja melitensis (Clark, 1926); |
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f) |
Rhinobatos cemiculus (Saint-Hilaire, 1817); |
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g) |
Rhinobatos rhinobatos (Linnaeus, 1758); |
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h) |
Sphyrna lewini (Griffith & Smith, 1834); |
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i) |
Sphyrna mokarran (Rüppell, 1837); |
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j) |
Sphyrna zygaena (Linnaeus, 1758). |
Artikel 2
Die Kommission wird ermächtigt, gemäß Artikel 23 Absatz 2 Ziffer iv des Übereinkommens von Barcelona dem Verwahrer des Protokolls schriftlich zu notifizieren, dass die Union die Änderungen in Artikel 1 billigt. Die Notifizierung ist vor Ablauf der Frist von 180 Tagen nach Annahme der Änderungen durch die siebzehnte Sitzung der Vertragsparteien vorzunehmen.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 10. Juli 2012.
Im Namen des Rates
Der Präsident
V. SHIARLY
(1) Beschluss 77/585/EWG des Rates vom 25. Juli 1977 über den Abschluss des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeers vor Verschmutzung sowie des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung des Mittelmeers durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 240 vom 19.9.1977, S. 1). Die Änderungen des Übereinkommens wurden durch Beschluss des Rates 199/802/EG vom 22. Oktober 1999 über die Annahme der Änderungen des Übereinkommens zum Schutz des Mittelmeeres gegen Verschmutzung und des Protokolls zur Verhütung der Verschmutzung durch das Einbringen durch Schiffe und Luftfahrzeuge (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 32) angenommen.
(2) Beschluss 1999/800/EG des Rates vom 22. Oktober 1999 über den Abschluss des Protokolls über die besonderen Schutzgebiete und die biologische Vielfalt des Mittelmeers sowie die Annahme der Anhänge des Protokolls (Übereinkommen von Barcelona) (ABl. L 322 vom 14.12.1999, S. 1)
(3) Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1).