22.2.2012   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 49/19


DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 20. Februar 2012

über den Rechnungsabschluss bestimmter Zahlstellen in Deutschland für die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben

(Bekanntgegeben unter Aktenzeichen K(2012) 899)

(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(2012/103/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), insbesondere auf die Artikel 30 und 33,

nach Anhörung des Ausschusses für die Agrarfonds,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/271/EU (2) der Kommission wurden für das Haushaltsjahr 2010 die Rechnungen aller Zahlstellen mit Ausnahme der belgischen Zahlstelle „Région Wallonne“, der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern“, „Helaba“ und „Rheinland-Pfalz“, der italienischen Zahlstelle „ARBEA“, der luxemburgischen Zahlstelle „Ministère de l’agriculture, de la Viticulture et du Développement rural“ und der slowakischen Zahlstelle „APA“ abgeschlossen.

(2)

Nach der Vorlage weiterer Informationen und zusätzlichen Prüfungen kann die Kommission nun einen Beschluss über die Vollständigkeit, Genauigkeit und Richtigkeit der Rechnungen der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern“, „Helaba“ und „Rheinland-Pfalz“ in Bezug auf die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) finanzierten Ausgaben treffen.

(3)

Gemäß Artikel 30 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 greift der vorliegende Beschluss späteren Beschlüssen der Kommission, mit denen Ausgaben, die nicht in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Union getätigt wurden, von der EU-Finanzierung ausgeschlossen werden, nicht vor —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Die Rechnungen der deutschen Zahlstellen „Baden-Württemberg“, „Bayern“, „Helaba“ und „Rheinland-Pfalz“ über die vom Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) im Haushaltsjahr 2010 finanzierten Ausgaben werden mit dem vorliegenden Beschluss abgeschlossen.

Die Beträge, die von den einzelnen Mitgliedstaaten gemäß dem vorliegenden Beschluss für jedes Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums wiedereinzuziehen bzw. ihnen zu erstatten sind, einschließlich der sich aus der Anwendung von Artikel 33 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 ergebenden Beträge, sind im Anhang ausgewiesen.

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.

Brüssel, den 20. Februar 2012

Für die Kommission

Dacian CIOLOȘ

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 209 vom 11.8.2005, S. 1.

(2)   ABl. L 119 vom 7.5.2011, S. 15.


ANHANG

RECHNUNGSABSCHLUSS VON ABGETRENNTEN AUSGABEN NACH DEN ENTWICKLUNGSPROGRAMMEN FÜR DEN LÄNDLICHEN RAUM FÜR DAS HAUSHALTJAHR 2010

Vom Mitgliedstaat wiedereinzuziehender oder an den Mitgliedstaat zu zahlender Betrag nach Programmen

(in EUR)

CCI-Nr.

Ausgaben 2010

Berichtigungen

Insgesamt

Nicht wiederverwendbare Beträge

Für das Haushaltsjahr 2010 übernommene und abgeschlossenen Beträge

Zwischenzahlungen, die dem Mitgliedstaat für das Haushaltsjahr erstattet wurden

Vom Mitgliedstaat wiedereinzu-ziehender (–) oder ihm zu erstattender (+) Betrag

 

i

ii

iii = i + ii

iv

v = iii – iv

vi

vii = v – vi

DE: 2007DE06RPO003

88 801 697,67

0,00

88 801 697,67

0,00

88 801 697,67

88 303 529,80

498 167,87

DE: 2007DE06RPO004

221 919 846,81

0,00

221 919 846,81

0,00

221 919 846,81

221 919 846,81

0,00

DE: 2007DE06RPO010

31 191 464,98

0,00

31 191 464,98

0,00

31 191 464,98

31 193 083,16

–1 618,18

DE: 2007DE06RPO017

28 211 943,41

0,00

28 211 943,41

0,00

28 211 943,41

28 211 943,41

0,00