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23.10.2010 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 279/33 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 22. Oktober 2010
zur Änderung der Entscheidung 93/152/EWG über die Kriterien für Impfstoffe für Routineimpfungen gegen die Newcastle-Krankheit
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 7109)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2010/633/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2009/158/EG des Rates vom 30. November 2009 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Geflügel und Bruteiern sowie für ihre Einfuhr aus Drittländern (1), insbesondere auf Anhang III Nummer 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Die Entscheidung 93/152/EWG der Kommission (2) enthält bestimmte Vorschriften für die bei Routineimpfungsprogrammen zu verwendenden Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit. |
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(2) |
In der genannten Entscheidung sind insbesondere die für den Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) zu erfüllenden Kriterien in Bezug auf den Virusstamm der Newcastle-Krankheit aufgeführt, der in attenuierten und inaktivierten Lebendimpfstoffen gegen diese Seuche verwendet wird. |
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(3) |
Die Richtlinie 2001/82/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. November 2001 zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Tierarzneimittel (3) enthält bestimmte Vorschriften für immunologische Tierarzneimittel, einschließlich Vorschriften für Unbedenklichkeitsversuche. |
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(4) |
Angesichts des technischen Fortschritts bei der Impfstoffherstellung, insbesondere bei den Inaktivierungsverfahren, der Bestimmungen der Richtlinie 2001/82/EG und des Europäischen Arzneibuchs sollte die spezifische Vorschrift für inaktivierte Impfstoffe in Bezug auf den Index der intrazerebralen Pathogenität (ICPI) des in solchen Impfstoffen verwendeten Virusstamms der Newcastle-Krankheit gestrichen werden, die derzeit in Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 93/152/EWG vorgesehen ist. |
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(5) |
Die Entscheidung 93/152/EWG sollte daher entsprechend geändert werden. |
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(6) |
Es sollte festgelegt werden, ab wann dieser Beschluss gilt, damit dieser Zeitpunkt mit demjenigen übereinstimmt, ab dem die Verordnung (EG) Nr. 798/2008 der Kommission (4) in der durch die Verordnung (EU) Nr. 955/2010 (5) geänderten Fassung gilt, mit der die Kriterien für in Drittländern verwendete inaktivierte Impfstoffe gegen die Newcastle-Krankheit entsprechend geändert werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 Buchstabe b der Entscheidung 93/152/EWG wird gestrichen.
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab 1. Dezember 2010.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 22. Oktober 2010
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 74.
(2) ABl. L 59 vom 12.3.1993, S. 35.
(3) ABl. L 311 vom 28.11.2001, S. 1.
(4) ABl. L 226 vom 23.8.2008, S. 1.
(5) Siehe Seite 3 dieses Amtsblatts.