2002/227/EG: Beschluss der Kommission vom 13. März 2002 über die Bestätigung der Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Guten Laborpraxis (GLP) durch Israel und der zufrieden stellenden Aufnahme seiner Arbeit
Amtsblatt Nr. L 075 vom 16/03/2002 S. 0067 - 0067
Beschluss der Kommission vom 13. März 2002 über die Bestätigung der Einrichtung eines Systems zur Überwachung der Guten Laborpraxis (GLP) durch Israel und der zufrieden stellenden Aufnahme seiner Arbeit (2002/227/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf den Beschluss 1999/662/EG des Rates vom 19. Juli 1999 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung der OECD-Grundsätze der Guten Laborpraxis (GLP) und der Programme zur Überwachung ihrer Einhaltung(1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1, nach Konsultation des vom Rat eingesetzten besonderen Ausschusses, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Die beiden ersten Sitzungen des in dem Abkommen eingesetzten Gemeinsamen Ausschusses EU-Israel fanden am 27. November 2000 und am 16. November 2001 statt; dabei wurde die Einrichtung des nationalen israelischen Systems zur Überwachung der GLP eingehend geprüft. (2) Die von den Kommissionsdienststellen geforderten zusätzlichen Informationen wurden von der als nationale GLP-Überwachungsbehörde fungierenden Israel Laboratory Accreditation Authority (ISRAC) rechtzeitig übermittelt. (3) Gemäß Artikel 11 Absätze 2 und 3 des Abkommens muss die Gemeinschaft bestätigen, dass das israelische GLP-Überwachungssystem eingerichtet wurde und seine Arbeit zufriedenstellend aufgenommen hat, bevor die Anlaufphase des Abkommens beendet werden kann - BESCHLIESST: Einziger Artikel Die Gemeinschaft bestätigt, dass das israelische System zur Überwachung der GLP in der Anlaufphase des Abkommens eingerichtet wurde und seine Arbeit zufriedenstellend aufgenommen hat und dass die Anlaufphase daher spätestens am 1. Mai 2002 beendet werden kann im Hinblick auf den Übergang zur operationellen Phase des Abkommens. Brüssel, den 13. März 2002 Für die Kommission Pascal Lamy Mitglied der Kommission (1) ABl. L 263 vom 9.10.1999, S. 6.