02017R0588 — DE — 05.06.2023 — 002.001
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/588 DER KOMMISSION vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds (Text von Bedeutung für den EWR) (ABl. L 087 vom 31.3.2017, S. 411) |
Geändert durch:
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Amtsblatt |
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Nr. |
Seite |
Datum |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2019/443 DER KOMMISSION vom 13. Februar 2019 |
L 77 |
59 |
20.3.2019 |
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DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2023/960 DER KOMMISSION vom 1. Februar 2023 |
L 129 |
1 |
16.5.2023 |
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Berichtigt durch:
DELEGIERTE VERORDNUNG (EU) 2017/588 DER KOMMISSION
vom 14. Juli 2016
zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für das Tick-Größen-System für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds
(Text von Bedeutung für den EWR)
Artikel 1
Unter Liquiditätsaspekten wichtigster Markt
Als unter Liquiditätsaspekten für eine Aktie oder ein Aktienzertifikat wichtigster Markt gilt für die Zwecke dieser Verordnung der unter Liquiditätsaspekten wichtigste Markt gemäß Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, der in Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission ( 1 ) näher bestimmt wird.
Artikel 2
Tick-Größen für Aktien, Aktienzertifikate und börsengehandelte Fonds
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
►C1 Für auf Aktien oder Aktienzertifikate lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht: ◄
►C1 dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte auf dem für dieses Instrument unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt entspricht und ◄
►C1 der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis. ◄
►C1 Für auf börsengehandelte Fonds lautende Aufträge verwenden Handelsplätze eine Tick-Größe, die gleich der oder größer als die Tick-Größe ist, die den folgenden Werten entspricht: ◄
►C1 dem Liquiditätsband in der Tabelle im Anhang, das der höchsten durchschnittlichen täglichen Anzahl von Geschäften entspricht und ◄
►C1 der Preisspanne innerhalb dieses Liquiditätsbands entsprechend dem Auftragspreis. ◄
Artikel 3
Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in Aktien und Aktienzertifikaten
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Die in Unterabsatz 1 genannte zuständige Behörde ist die in Artikel 16 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/590 ( 2 ) genannte, für den unter Liquiditätsaspekten wichtigsten Markt zuständige Behörde.
Die Berechnung gemäß Absatz 1
umfasst für jeden Handelsplatz die Geschäfte, die gemäß den Vorschriften dieses Handelsplatzes ausgeführt wurden, ausgenommen Referenzpreisgeschäfte und ausgehandelte Geschäfte, die gemäß Anhang I Tabelle 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 gekennzeichnet sind, und Geschäfte, die auf der Grundlage mindestens eines Auftrags ausgeführt wurden, für den eine Ausnahme für großvolumige Aufträge galt, und deren Geschäftsumfang über dem gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/587 bestimmten anwendbaren Schwellenwert für großvolumige Aufträge liegt.
►C1 berücksichtigt entweder das vorangegangene Kalenderjahr oder, falls relevant, den Teil des vorangegangenen Kalenderjahres, ◄ während dessen das Finanzinstrument zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen war oder an einem Handelsplatz gehandelt wurde und der Handel nicht ausgesetzt war.
Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das dieser veröffentlichten Schätzung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Schätzung bis zur Veröffentlichung der durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte in diesem Instrument gemäß Absatz 6.
Die Tick-Größen des Liquiditätsbands, das der veröffentlichten durchschnittlichen täglichen Anzahl der Geschäfte entspricht, gilt vom Zeitpunkt der Veröffentlichung an so lange, bis die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach dem Verfahren der Absätze 1 bis 4 neu berechnet und veröffentlicht wurde.
Die für eine bestimmte Aktie zuständige Behörde kann die von ihr für diese Aktie berechnete oder geschätzte durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte nach der in den Absätzen 1 bis 7 dargelegten Verfahrensweise anpassen, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
der Handelsplatz, an dem mit dieser Aktie der höchste Umsatz erzielt wird, befindet sich in einem Drittland;
die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte ist — sofern sie nach der in den Absätzen 1 bis 4 dargelegten Verfahrensweise berechnet und veröffentlicht wurde — gleich oder größer eins.
Wenn die zuständige Behörde bei einer Aktie die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte anpasst, berücksichtigt sie dabei die Geschäfte an dem Dritthandelsplatz, der beim Handel mit dieser Aktie den größten Umsatz aufweist.
Artikel 4
Kapitalmaßnahmen
(Artikel 49 Absätze 1 und 2 der Richtlinie 2014/65/EU)
Ist eine zuständige Behörde der Auffassung, dass die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in einem bestimmten Finanzinstrument durch eine Kapitalmaßnahme so geändert werden könnte, dass dieses Finanzinstrument unter ein anderes Liquiditätsband fällt, legt sie nach dem in Artikel 3 Absätze 5 und 6 genannten Verfahren ein neues Liquiditätsband für dieses Finanzinstrument fest und verfährt dabei, als würde das Instrument erstmals zum Handel an einem Handelsplatz zugelassen oder erstmals dort gehandelt und sorgt für die Veröffentlichung des neuen Liquiditätsbandes.
Artikel 5
Übergangsbestimmungen
Wurde eine Aktie oder ein Aktienzertifikat vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 erstmals an einem Handelsplatz zum Handel zugelassen oder erstmals dort gehandelt, so erhebt die für diesen Handelsplatz zuständige Behörde die notwendigen Daten und berechnet und veröffentlicht die durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte in diesem Finanzinstrument an diesem Handelsplatz innerhalb nachstehend genannter Fristen:
spätestens vier Wochen vor Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, nicht weniger als zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt.
spätestens zum Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014, wenn das Datum, an dem die Finanzinstrumente erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, innerhalb des Zeitraums liegt, der zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt und am Tag vor dem Geltungsbeginn dieser Verordnung endet.
Die Berechnungen gemäß Absatz 1 Buchstabe a werden wie folgt durchgeführt:
Wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, mindestens sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 liegt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für einen vierzig Wochen umfassenden Referenzzeitraum, der zweiundfünfzig Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnt;
wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den sechzehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf den verfügbaren Daten für die ersten vier Wochen des Handels mit dem Finanzinstrument;
wenn das Datum, an dem die Aktien oder Aktienzertifikate erstmals an einem Handelsplatz innerhalb der Union gehandelt werden, in den zehn Wochen vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 beginnenden und am Tag vor dem Geltungsbeginn der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 endenden Zeitraum fällt, basiert die Berechnung auf der Handelsgeschichte der Aktie oder des Aktienzertifikats oder anderer Finanzinstrumente mit vergleichbaren Merkmalen.
Artikel 6
Inkrafttreten und Anwendung
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Sie gilt ab dem 3. Januar 2018.
Artikel 5 gilt jedoch ab dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
ANHANG
Tick-Größen
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|
Liquiditätsbänder |
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►C1 Preisspanne ◄ |
0 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 10 |
10 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 80 |
80 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 600 |
600 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 2 000 |
2 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte < 9 000 |
9 000 ≤ Durchschnittliche tägliche Anzahl der Geschäfte |
|
0 ≤ Preis < 0,1 |
0,0005 |
0,0002 |
0,0001 |
0,0001 |
0,0001 |
0,0001 |
|
0,1 ≤ Preis < 0,2 |
0,001 |
0,0005 |
0,0002 |
0,0001 |
0,0001 |
0,0001 |
|
0,2 ≤ Preis < 0,5 |
0,002 |
0,001 |
0,0005 |
0,0002 |
0,0001 |
0,0001 |
|
0,5 ≤ Preis < 1 |
0,005 |
0,002 |
0,001 |
0,0005 |
0,0002 |
0,0001 |
|
1 ≤ Preis < 2 |
0,01 |
0,005 |
0,002 |
0,001 |
0,0005 |
0,0002 |
|
2 ≤ Preis < 5 |
0,02 |
0,01 |
0,005 |
0,002 |
0,001 |
0,0005 |
|
5 ≤ Preis < 10 |
0,05 |
0,02 |
0,01 |
0,005 |
0,002 |
0,001 |
|
10 ≤ Preis < 20 |
0,1 |
0,05 |
0,02 |
0,01 |
0,005 |
0,002 |
|
20 ≤ Preis < 50 |
0,2 |
0,1 |
0,05 |
0,02 |
0,01 |
0,005 |
|
50 ≤ Preis < 100 |
0,5 |
0,2 |
0,1 |
0,05 |
0,02 |
0,01 |
|
100 ≤ Preis < 200 |
1 |
0,5 |
0,2 |
0,1 |
0,05 |
0,02 |
|
200 ≤ Preis < 500 |
2 |
1 |
0,5 |
0,2 |
0,1 |
0,05 |
|
500 ≤ Preis < 1 000 |
5 |
2 |
1 |
0,5 |
0,2 |
0,1 |
|
1 000 ≤ Preis < 2 000 |
10 |
5 |
2 |
1 |
0,5 |
0,2 |
|
2 000 ≤ Preis < 5 000 |
20 |
10 |
5 |
2 |
1 |
0,5 |
|
5 000 ≤ Preis < 10 000 |
50 |
20 |
10 |
5 |
2 |
1 |
|
10 000 ≤ Preis < 20 000 |
100 |
50 |
20 |
10 |
5 |
2 |
|
20 000 ≤ Preis < 50 000 |
200 |
100 |
50 |
20 |
10 |
5 |
|
50 000 ≤ Preis |
500 |
200 |
100 |
50 |
20 |
10 |
( 1 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/587 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente durch technische Regulierungsstandards mit Transparenzanforderungen für Handelsplätze und Wertpapierfirmen in Bezug auf Aktien, Aktienzertifikate, börsengehandelte Fonds, Zertifikate und andere vergleichbare Finanzinstrumente und mit Ausführungspflichten in Bezug auf bestimmte Aktiengeschäfte an einem Handelsplatz oder über einen systematischen Internalisierer (siehe Seite S. 387 dieses Amtsblatts).
( 2 ) Delegierte Verordnung (EU) 2017/590 der Kommission vom 28. Juli 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards für die Meldung von Geschäften an die zuständigen Behörden (siehe Seite 449 dieses Amtsblatts).