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11.11.2022 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 292/50 |
BESCHLUSS (EU) 2022/2199 DES RATES
vom 8. November 2022
über den im Namen der Europäischen Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft bezüglich der Annahme des Haushaltsplans 2023 der Verkehrsgemeinschaft zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION ––
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 91 und Artikel 100 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Der Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1) (im Folgenden „VGV“) wurde von der Union im Einklang mit dem Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates (2) unterzeichnet. Am 4. März 2019 wurde er im Namen der Union durch den Beschluss (EU) 2019/392 des Rates (3) genehmigt. Er trat am 1. Mai 2019 in Kraft. |
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(2) |
Nach Artikel 35 VGV hat der regionale Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) jährlich den Haushalt der Verkehrsgemeinschaft zu verabschieden. Artikel 35 VGV ermächtigt den Lenkungsausschuss auch, Beschlüsse zur Festlegung des Verfahrens für die Ausführung des Haushaltsplans zu fassen. |
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(3) |
Der Lenkungsausschuss soll während seiner letzten Sitzung im Jahr 2022 einen Beschluss über den Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für 2023 annehmen. |
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(4) |
Der vorgeschlagene Haushalt der Verkehrsgemeinschaft für 2023 ist für das ordnungsgemäße Funktionieren der Gremien der Verkehrsgemeinschaft erforderlich. Er deckt die Kosten für Personal, Reisen, IT-Ausrüstung und Software sowie operative Ausgaben ab, beispielsweise für Studien, Kapazitätsaufbau, technische Hilfe sowie die Organisation von Konferenzen und Sitzungen. |
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(5) |
Es ist zweckmäßig, den im Namen der Union im Lenkungsausschuss zu vertretenden Standpunkt hinsichtlich des Beschlusses zur Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023 festzulegen, da ein solcher Beschluss, für das Funktionieren des Ständigen Sekretariats der Verkehrsgemeinschaft erforderlich ist und für die Union verbindlich sein wird. |
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(6) |
Daher sollte der von der Union im Lenkungsausschuss zu vertretende Standpunkt auf dem beigefügten Entwurf eines Beschlusses beruhen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union im regionalen Lenkungsausschuss der Verkehrsgemeinschaft (im Folgenden „Lenkungsausschuss“) bezüglich der Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023 zu vertreten ist, beruht auf dem Entwurf eines Beschlusses des Lenkungsausschusses, der dem vorliegenden Beschluss beigefügt ist.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 8. November 2022.
Im Namen des Rates
Der Präsident
Z. STANJURA
(1) ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 3.
(2) Beschluss (EU) 2017/1937 des Rates vom 11. Juli 2017 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 278 vom 27.10.2017, S. 1).
(3) Beschluss (EU) 2019/392 des Rates vom 4. März 2019 über die Unterzeichnung — im Namen der Europäischen Union — und die vorläufige Anwendung des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (ABl. L 71 vom 13.3.2019, S. 1).
ENTWURF
BESCHLUSS Nr. …/2022 DES REGIONALEN LENKUNGSAUSSCHUSSES DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT
vom …
über die Annahme des Haushaltsplans der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023
DER REGIONALE LENKUNGSAUSSCHUSS DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft (1), insbesondere auf Artikel 24 Absatz 1 und Artikel 35 —
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Haushaltsplan der Verkehrsgemeinschaft für das Jahr 2023, der diesem Beschluss beigefügt ist, wird angenommen.
Artikel 2
(1) Gemäß Artikel 10 Absatz 1 der für die Verkehrsgemeinschaft geltenden Finanzvorschriften und Rechnungsprüfungsverfahren können die Mittel einer Haushaltslinie des Haushaltsplans 2023 zu Zwecken verwendet werden, die im Haushaltsplan einer anderen Haushaltslinie zugewiesen sind, sofern eine Obergrenze von 10 % der Mittel der früheren Haushaltslinie nicht überschritten wird. Dies gilt nicht für die Haushaltslinie Personal.
(2) Die im beigefügten Haushaltsplan aufgeführten Mittel, die übertragen wurden, um Ende 2022 eingegangenen Verpflichtungen nachzukommen, kommen für eine Verwendung im Sinne des Absatzes 1 nicht in Betracht. Sie werden bei der Festsetzung des Höchstbetrags, der der dort genannten Obergrenze von 10 % entspricht, nicht berücksichtigt.
Artikel 3
Die Mittel, die bis zum Ende des Haushaltsjahres 2022 nicht gebunden wurden, werden in Abgang gestellt und gemäß den in Anhang V des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft festgelegten Prozentsätzen und den tatsächlich gezahlten Beiträgen an die Vertragsparteien zurückgezahlt.
Geschehen zu …
Für den regionalen Lenkungsausschuss
der Verkehrsgemeinschaft
Der Präsident
HAUSHALTSPLAN DER VERKEHRSGEMEINSCHAFT FÜR DAS JAHR 2023
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Haushaltslinie |
Betrag (in EUR) |
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1 502 097 |
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119 220 |
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64 150 |
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543 117 |
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730 000 |
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510 000 |
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220 000 |
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28 000 |
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18 560 |
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177 300 |
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10 800 |
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5 720 |
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Neue Mittel insgesamt (ohne Haushaltsreserve) |
2 978 964 |
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Haushaltsreserve (ca. 3 % der neuen Mittel) |
81 036 |
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Neue Mittel insgesamt |
3 060 000 |
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Aus 2022 übertragene Mittel insgesamt |
220 000 |
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Gesamtsumme |
3 280 000 |
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EU-Beitrag (80 % der neuen Mittel) |
2 448 000 |
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Beitrag der südosteuropäischen Parteien (20 % der neuen Mittel: Anhang V des Vertrags zur Gründung der Verkehrsgemeinschaft enthält die Verteilung nach Ländern) |
612 000 |
(1) Der Gesamtbetrag wird bei Abschluss von Vergabeverfahren und Dienstleistungsaufträgen festgelegt, die im dritten Quartal 2022 unterzeichnet werden.