31981D0555

81/555/EWG: Entscheidung der Kommission vom 6. Juli 1981, mit der festgestellt wird, daß die Geräte ,,MEDICAL SYSTEMS-Neuro Phore BH-2" und ,,Mini Frame PPS-2" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden kann

Amtsblatt Nr. L 206 vom 27/07/1981 S. 0028 - 0028


Entscheidung der Kommission

vom 6. Juli 1981,

mit der festgestellt wird, das die Geräte "MEDICAL SYSTEMS-Neuro Phore BH-2" und "Mini Frame PPS-2" unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs eingeführt werden könne

(81/555/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 des Rates vom 10. Juli 1975 über die von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs befreite Einfuhr von Gegenständen erzieherischen, wissenschaftlichen oder kulturellen Charakters [1], geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1027/79 [2],

gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 der Kommission vom 12. Dezember 1979 zur Festlegung der Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr. 1798/75 [3], insbesondere auf Artikel 7,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Das Vereinigte Königreich hat mit Schreiben an die Kommission vom 19. Dezember 1980 die Einleitung des in Artikel 7 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 vorgesehenen Verfahrens beantragt, um festzustellen, ob die Geräte "MEDICAL SYSTEMS-Neuro Phore BH-2" und "Mini Frame PPS-2". die zu For schungszwecken bei der Untersuchung der Auswir kungen von Betäubungsmitteln auf die Sensibilität afferenter Neuronen auf putative Transmitter und der Art und Wirksamkeit möglicher chemischer Transmitter bei der synaptischen Reizübertragung im Gehirn verwendet werden sollen, wissenschaftlichen Charakter besitzen und wenn ja, ob zur Zeit Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert in der Gemeinschaft hergestellt werden.

Am 28. April 1981 ist gemäß Artikel 7 Absatz 5 der Verordnung (EWG) Nr. 2784/79 eine aus Vertretern aller Mitgliedstaaten bestehende Sachverständigengruppe im Rahmen des Ausschusses für Zollbefreiungen zur Prüfung dieses Falles zusammengetreten.

Die Prüfung hat ergeben, das es sich bei den Geräten um Neurophorese-Systeme handelt. Aufgrund ihrer objektiven Merkmale wie insbesondere der Präzision und der Injektionsmethoden sowie ihres Verwendungszwecks sind die Geräte für die wissenschaftliche Forschung besonders geeignet. Außerdem werden vergleichbare Geräte überwiegend zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten verwendet. Die Geräte sind somit als wissenschaftliche Geräte anzusehen.

Nach Auskunft der Mitgliedstaaten werden in der Gemeinschaft keine Geräte von gleichem wissenschaftlichen Wert hergestellt, die zu den gleichen Zwecken verwendet werden können. Es ist somit gerechtfertigt, diese Geräte von den Zöllen freizustellen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die Geräte "MEDICAL SYSTEMS Neuro Phore BH-2" und "Mini Frame PPS-2", die Gegenstand des Antrags des Vereinigten Königreichs vom 19. Dezember 1980 sind, können unter Befreiung von den Zöllen des Gemeinsamen Zolltarifs einge führt werden.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 6. Juli 1981

Für die Kommission

Karl-Heinz Narjes

Mitglied der Kommission

[1] ABl. Nr. L 184 vom 15. 7. 1975, S. 1.

[2] ABl. Nr. L 134 vom 31. 5. 1979, S. 1.

[3] ABl. Nr. L 318 vom 13. 12. 1979, S. 32.

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