7.7.2005   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 174/72


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 4. Juli 2005

über die Nichtaufnahme von Triazamat in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG des Rates und die Aufhebung der Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit diesem Wirkstoff

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2005) 1960)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(2005/487/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 91/414/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (1), insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG kann ein Mitgliedstaat während eines Zeitraums von zwölf Jahren vom Zeitpunkt der Bekanntgabe der genannten Richtlinie an zulassen, dass Pflanzenschutzmittel in den Verkehr gebracht werden, die nicht in Anhang I der Richtlinie aufgeführte Wirkstoffe enthalten und zwei Jahre nach dem Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bereits im Handel sind, während diese Wirkstoffe im Rahmen eines Arbeitsprogramms schrittweise geprüft werden.

(2)

Die Verordnungen (EG) Nr. 451/2000 der Kommission (2) und (EG) Nr. 703/2001 der Kommission (3) enthalten die Durchführungsbestimmungen für die zweite Stufe des Arbeitsprogramms gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Richtlinie 91/414/EWG. Für den Wirkstoff Triazamat teilte der Antragsteller der Kommission am 7. Juli 2004 mit, dass er die Aufnahme dieses Wirkstoffs in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG nicht mehr wünscht. Daher sollte dieser Wirkstoff nicht in den Anhang aufgenommen werden, und die Mitgliedstaaten sollten alle Zulassungen für Triazamat enthaltende Pflanzenschutzmittel aufheben.

(3)

Für die betreffenden Wirkstoffe sollte eine Frist für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumt werden, um die Verwendung der Lagervorräte auf eine weitere Vegetationsperiode zu begrenzen.

(4)

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Triazamat wird nicht als Wirkstoff in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommen.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass

1.

die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln, die Triazamat enthalten, bis zum 4. Januar 2006 widerrufen werden;

2.

ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung Zulassungen für Triazamat enthaltende Pflanzenschutzmittel weder erteilt noch erneuert werden.

Artikel 3

Jede von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 Absatz 6 der Richtlinie 91/414/EWG für die Beseitigung, die Lagerung, den Absatz und die Verwendung bestehender Lagervorräte eingeräumte Frist muss so kurz wie möglich sein und spätestens am 4. Januar 2007 ablaufen.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 4. Juli 2005

Für die Kommission

Markos KYPRIANOU

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 230 vom 19.8.1991, S. 1. Richtlinie zuletzt geändert durch die Richtlinie 2005/34/EG der Kommission (ABl. L 125 vom 18.5.2005, S. 5).

(2)   ABl. L 55 vom 29.2.2000, S. 25. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1044/2003 (ABl. L 151 vom 19.6.2003, S. 32).

(3)   ABl. L 98 vom 7.4.2001, S. 6.