1974D0269 — DE — 01.07.1980 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 1974

zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen

(Nur der dänische und der englische Text sind verbindlich)

(74/269/EWG)

(ABl. L 141, 24.5.1974, p.20)

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Amtsblatt

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►M1

Entscheidung der Kommission vom 24. Mai 1978

  L 157

35

15.6.1978




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 2. Mai 1974

zur Ermächtigung einiger Mitgliedstaaten, bezüglich des Vorhandenseins von Avena fatua in Futterpflanzensaatgut und in Getreidesaatgut strengere Vorschriften zu erlassen

(Nur der dänische und der englische Text sind verbindlich)

(74/269/EWG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie des Rates vom 14. Juni 1966 über den Verkehr mit Futterpflanzensaatgut ( 1 ) und über den Verkehr mit Getreidesaatgut ( 2 ), zuletzt geändert durch die Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1973 ( 3 ), insbesondere auf ihre Artikel 14 Absatz 1 a),

gestützt auf die Anträge des Königreichs Dänemark, der Republik Irland und des Vereinigten Königreichs,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Die genannten Richtlinien haben Toleranzen für das Vorhandensein von Avena fatua in Saatgut von Futterpflanzen und von Getreide festgelegt.

Sie gestatten allerdings den Mitgliedstaaten, auf Saatgut der einheimischen Erzeugung strengere Voraussetzungen anzuwenden.

Dänemark, Irland und das Vereinigte Königreich — jedoch nur für Nordirland — machen von dieser Möglichkeit für Getreidesaatgut Gebrauch; Irland macht hiervon außerdem für Futterpflanzensaatgut Gebrauch.

Zusätzlich sind in den betreffenden Gebieten für den Anbau der in Betracht kommenden Pflanzenarten tatsächlich Maßnahmen zur Bekämpfung von Avena fatua im Gange.

Daher ist es geboten, die antragstellenden Mitgliedstaaten auch für den Verkehr mit Saatgut aus anderen Mitgliedstaaten zum Erlaß strengerer Vorschriften zu ermächtigen.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das landwirtschaftliche, gartenbauliche und forstliche Saat- und Pflanzgutwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



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Artikel 2

(1)  Das Königreich Dänemark und die Republik Irland werden ermächtigt, vorzuschreiben, daß Getreidesaatgut in ihrem Gebiet nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es von einem amtlichen Zeugnis, das gemäß Artikel 11 der Richtlinie über den Verkehr mit Getreidesaatgut erteilt worden ist, begleitet wird.

(2)  Das Vereinigte Königreich wird ermächtigt, vorzuschreiben, daß Getreidesaatgut in Nordirland nur in den Verkehr gebracht werden darf, wenn es von einem amtlichen Zeugnis, das gemäß Artikel 11 der Richtlinie über den Verkehr mit Getreidesaatgut erteilt worden ist, begleitet wird.

Artikel 3

Das Königreich Dänemark, die Republik Irland und das Vereinigte Königreich teilen der Kommission mit, von welchem Zeitpunkt an und in welcher Weise sie von den Ermächtigungen gemäß Artikel 1 und 2 Gebrauch machen werden. Die Kommission setzt die übrigen Mitgliedstaaten hiervon in Kenntnis.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an das Königreich Dänemark, an Irland und das Vereinigte Königreich gerichtet.



( 1 ) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2298/66.

( 2 ) ABl. Nr. 125 vom 11. 7. 1966, S. 2309/66.

( 3 ) ABl. Nr. L 356 vom 27. 12. 1973, S. 79.