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4.11.2020 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 366/21 |
BESCHLUSS (EU) 2020/1631 DER EUROPÄISCHEN ZENTRALBANK
vom 22. Oktober 2020
zur Übertragung von Entscheidungsbefugnissen hinsichtlich der Übermittlung vertraulicher statistischer Daten über Wirtschafts- und Finanzstatistiken an das Statistische Amt der Europäischen Union (Eurostat) (EZB/2020/53)
DER EZB-RAT —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank, insbesondere auf Artikel 12.1,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2533/98 des Rates vom 23. November 1998 über die Erfassung statistischer Daten durch die Europäische Zentralbank (1), insbesondere auf Artikel 8a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Gemäß Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 darf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten zwischen einem Mitglied des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB), das die Daten erhoben hat, und einer Stelle des Europäischen Statistischen Systems (ESS) stattfinden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität europäischer Statistiken in den jeweiligen Zuständigkeitsbereichen des ESS und des ESZB erforderlich ist und dieses Erfordernis begründet wurde. |
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(2) |
Gemäß Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 müssen weitere Sicherheitsvorkehrungen beim Austausch vertraulicher statistischer Daten zwischen dem ESZB und dem ESS getroffen werden, nämlich dass jede weitere Übermittlung über die erste Übermittlung hinaus von der Stelle, die die Daten erhoben hat, ausdrücklich genehmigt werden muss und dass vertrauliche statistische Daten nicht für Zwecke verwendet werden dürfen, die nicht ausschließlich statistischer Art sind, wie z. B. Verwaltungs- oder Steuerzwecke, oder Gerichtsverfahren. |
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(3) |
Gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) werden vertrauliche Daten, die ausschließlich für die Erstellung europäischer Statistiken erhoben wurden, von dem Statistischen Amt der Europäischen Union (Eurostat) ausschließlich für statistische Zwecke verwendet, es sei denn, die statistische Einheit hat unmissverständlich ihre Zustimmung zur Verwendung der Daten zu anderen Zwecken erteilt. Ferner hat Eurostat gemäß Artikel 20 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 223/2009 alle erforderlichen rechtlichen, administrativen, technischen und organisatorischen Maßnahmen zu ergreifen, um den physischen und logischen Schutz vertraulicher Daten zu gewährleisten. Auf dieser Grundlage bestätigte Eurostat der Europäischen Zentralbank (EZB), dass es die Vertraulichkeit der übermittelten statistischen Daten gewährleistet, die ausschließlich für statistische Zwecke verwendet und nicht weitergegeben werden. Folglich hat der EZB-Rat festgestellt, dass Eurostat die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der vertraulichen statistischen Daten in Bezug auf die von der EZB übermittelten Wirtschafts- und Finanzstatistiken ergriffen hat. |
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(4) |
Im März 2003 schlossen die EZB und Eurostat ein Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken (3) (nachfolgend das „MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken“) mit dem Ziel ab, unter anderem einen Rahmen für den Austausch und die Wiedergabe von Daten zur Verfügung zu stellen. Abschnitt G dieses MoU sieht vor, dass die vereinbarten Modalitäten für den zeitnahen Austausch von Daten neben solcher zum Austausch vertraulicher statistischer Daten in einer Dienstgütevereinbarung (Service Level Agreement — SLA) festgelegt werden. Dementsprechend beschreibt die Dienstgütevereinbarung über den Datenaustausch (4) im Anhang 2 des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken, abgeschlossen im Februar 2008, die jeweiligen Zuständigkeiten, Modalitäten und Lösungen in Bezug auf den Datenaustausch zwischen der Generaldirektion Statistik der EZB und Eurostat. Anlage 1 dieses SLA legt im Einzelnen fest, welche statistischen Daten zwischen Eurostat und der EZB ausgetauscht werden. Zu diesen statistischen Daten gehören unter anderen: Statistiken zu vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen, Statistiken zu Bilanzpositionen der monetären Finanzinstitute (MFIs), Statistiken zur Zinssätzen der MFIs, und außenwirtschaftliche Statistiken, die auf Grundlage der Leitlinie EZB/2013/24 (5), der Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/33) (6), der Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank (EZB/2013/34) (7) bzw. der Leitlinie EZB/2011/23 (8) erhoben werden. |
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(5) |
Zur Vereinfachung des Beschlussverfahrens der EZB in Bezug auf Beschlüsse zur Übermittlung vertraulicher wirtschaftlicher und finanzieller statistischer Daten an Eurostat für die Zwecke des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken und in Bezug auf für die zur Übermittlung der vertraulichen statistischen Daten an Eurostat möglicherweise nötigen Beschlüsse zur Änderung des SLA über den Datenaustausch, ist es, wie im vorliegenden Ermächtigungsbeschluss festgelegt, erforderlich, die Übertragung von bestimmten Entscheidungsbefugnissen zu gestatten. Der delegierte Beschluss zur Übermittlung vertraulicher wirtschaftlicher und finanzieller statistischer Daten an Eurostat bezieht sich auf Daten auf der Ebene der EU, des Euro-Währungsgebiets und auf nationaler Ebene sowie auf Beiträge der einzelnen Staaten gemäß den Rechtsakten der EZB. |
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(6) |
Gemäß Artikel 12.1 der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank kann der EZB-Rat durch Beschluss bestimmte Befugnisse auf das Direktorium übertragen. |
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(7) |
Gemäß den vom Gerichtshof der Europäischen Union entwickelten und bestätigten allgemeinen Grundsätzen über die Übertragung von Befugnissen sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen begrenzt gelten, angemessen sein und auf der Grundlage bestimmter Kriterien erfolgen. Angesichts der im Artikel 8a der Verordnung (EG) Nr. 2533/98 festgelegten, auf jede Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an Eurostat anwendbaren Bedingungen und der Beschränkung dieses Beschlusses auf die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten für Zwecke des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken sind die zu fassenden delegierten Beschlüsse eher technischer als politischer Art, weshalb die Kriterien für die Übertragung relativ allgemein zu halten sind. |
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(8) |
In Fällen, in denen die Kriterien für den Erlass eines delegierten Beschlusses nicht erfüllt werden, sollten Beschlüsse zur Übermittlung von vertraulichen statistischen Daten an Eurostat auf Vorschlag des Direktoriums vom EZB-Rat erlassen werden — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Beschlusses gelten folgende Begriffsbestimmungen:
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1. |
„vertrauliche statistische Daten“: vertrauliche statistische Daten im Sinne von Artikel 1 Nummer 12 der Verordnung (EG) Nr. 2533/98; |
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2. |
„delegierter Beschluss“: ein Beschluss, der gemäß diesem Beschluss auf der Grundlage einer Übertragung von Befugnissen durch den EZB-Rat gefasst wurde; |
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3. |
„MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken“: das Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), abgeschlossen am 10. März 2003; |
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4. |
„SLA über den Datenaustausch“: Dienstgütevereinbarung über den Datenaustausch (Service Level Agreement — SLA) zwischen der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat), abgeschlossen im Februar 2008, in der jeweils geltenden Fassung in Übereinstimmung mit ihren Bestimmungen und Bedingungen, die den Anhang 2 des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken bildet. |
Artikel 2
Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat
(1) Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, über die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten an Eurostat im Anwendungsbereich des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zu entscheiden.
(2) Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten durch die EZB an Eurostat im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn die Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 4 erfüllt sind.
Artikel 3
Änderungen des SLA über den Datenaustausch
(1) Der EZB-Rat überträgt hiermit dem Direktorium die Befugnis, über Änderungen des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß zu entscheiden.
(2) Ein Beschluss zur Änderung des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß im Sinne des Absatzes 1 wird nur im Wege eines delegierten Beschlusses erlassen, wenn Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen nach Artikel 4 erfüllt sind.
Artikel 4
Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten und für die Änderungen des SLA über den Datenaustausch
(1) Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat oder zur Änderung des SLA über den Datenaustausch gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 ist nur im Wege eines delegierten Beschlusses zu verabschieden, wenn diese Übermittlung für die effiziente Entwicklung, Erstellung oder Verbreitung oder zur Verbesserung der Qualität der europäischen Wirtschafts- und Finanzstatistiken erforderlich ist und wo dieses Erfordernis hinreichend begründet wurde. Die an Eurostat zu übermittelnden vertraulichen statistischen Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 müssen seinen Aufgaben entsprechen, dafür erheblich sein und dürfen nicht über sie hinausgehen.
(2) Ein Beschluss zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat oder zur Änderung des SLA über den Datenaustausch gemäß den Artikeln 2 bzw. 3 ist nur im Wege eines delegierten Beschlusses zu verabschieden, wenn dabei alle nachstehenden Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
Die Daten sind für die Sicherstellung einer aussagekräftigen Zusammenstellung von europäischen Wirtschafts- und Finanzstatistiken oder für die Bewertung der Qualität der Beiträge zu den Aggregaten solcher Statistiken durch Eurostat notwendig; |
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b) |
Eurostat stimmt zu, für sämtliche weitere Übermittlungen über die erste Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 hinaus die vorherige Genehmigung einzuholen; |
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c) |
Die Anfrage umfasst Daten, die in den Anwendungsbereich des MoU über Wirtschafts- und Finanzstatistiken fallen; und |
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d) |
die Übermittlung solcher Daten beeinträchtigt die Erfüllung der Aufgaben des ESZB nicht. |
Der Ausschuss für Statistik des ESZB legt dem Direktorium eine Bewertung vor, ob die Voraussetzungen des Unterabsatzes 1 erfüllt sind.
(3) Der EZB-Rat wird rechtzeitig über Entscheidungen unterrichtet, die das Direktorium gemäß den Artikeln 2 und 3 getroffen hat.
(4) Wenn ein oder mehrere Kriterien für den Erlass von delegierten Beschlüssen gemäß den Absätzen 1 und/oder 2 nicht erfüllt sind, werden Beschlüsse zur Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat und zu Änderungen des SLA über den Datenaustausch im für die Übermittlung vertraulicher statistischer Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 an Eurostat notwendigen Ausmaß auf Vorschlag des Direktoriums vom EZB-Rat erlassen.
Artikel 5
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Geschehen zu Frankfurt am Main am 22. Oktober 2020.
Die Präsidentin der EZB
Christine LAGARDE
(1) ABl. L 318 vom 27.11.1998, S. 8.
(2) Verordnung (EG) Nr. 223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2009 über europäische Statistiken und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1101/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Übermittlung von unter die Geheimhaltungspflicht fallenden Informationen an das Statistische Amt der Europäischen Gemeinschaften, der Verordnung (EG) Nr. 322/97 des Rates über die Gemeinschaftsstatistiken und des Beschlusses 89/382/EWG, Euratom des Rates zur Einsetzung eines Ausschusses für das Statistische Programm der Europäischen Gemeinschaften (ABl. L 87 vom 31.3.2009, S. 164).
(3) Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) (Brüssel, 10. März 2003), MOU/2003/03101.
(4) Dienstgütevereinbarung (SLA) über den Datenaustausch zwischen der Generaldirektion Statistik der Europäischen Zentralbank (GD Statistik) und dem Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften (Eurostat) — Anhang 2 des „Memorandum of Understanding über Wirtschafts- und Finanzstatistiken“ zwischen Eurostat und der GD Statistik (Februar 2008), MOU/2008/02011.
(5) Leitlinie EZB/2013/24 vom 25. Juli 2013 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der vierteljährlichen Finanzierungsrechnungen (ABl. L 2 vom 7.1.2014, S. 34).
(6) Verordnung (EU) Nr. 1071/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Bilanz des Sektors der monetären Finanzinstitute (EZB/2013/33) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 1).
(7) Verordnung (EU) Nr. 1072/2013 der Europäischen Zentralbank vom 24. September 2013 über die Statistik über die von monetären Finanzinstituten angewandten Zinssätze (EZB/2013/34) (ABl. L 297 vom 7.11.2013, S. 51).
(8) Leitlinie EZB/2011/23 vom 9. Dezember 2011 über die statistischen Berichtsanforderungen der Europäischen Zentralbank im Bereich der außenwirtschaftlichen Statistiken (ABl. L 65 vom 3.3.2012, S. 1).