31964D0301

64/301/EWG: Beschluß des Rats vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Währungsbeziehungen

Amtsblatt Nr. 077 vom 21/05/1964 S. 1207 - 1208
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0005
Dänische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0134
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0005
Englische Sonderausgabe: Reihe I Kapitel 1963-1964 S. 0143
Griechische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0034
Spanische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0032
Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 10 Band 1 S. 0032


BESCHLUSS DES RATS vom 8. Mai 1964 über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Währungsbeziehungen (64/301/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTSGEMEINSCHAFT -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 105 Absatz (1) und Artikel 145 erster Gedankenstrich,

auf Empfehlung der Kommission vom 19. Juni 1963,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1),

nach Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses (2),

in Erwägung, daß für eine enge Koordinierung der Politik der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Währungsbeziehungen Sorge zu tragen ist und das beste Mittel hierfür darin besteht, die erforderlichen Konsultationen im Währungsausschuß vorzunehmen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Zu jeder wichtigen Entscheidung oder Stellungnahme der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der internationalen Währungsbeziehungen finden im Währungsausschuß Konsultationen statt, insbesondere wenn die Entscheidung oder Stellungnahme folgendes betrifft: (1) AB Nr. 24 vom 8.2.1964, S. 409/64. (2) AB Nr. 38 vom 5.3.1964, S. 652/64.

- das Funktionieren des internationalen Währungssystems im allgemeinen;

- die Inanspruchnahme von Mitteln, die im Rahmen internationaler Übereinkünfte verfügbar sind, durch einen Mitgliedstaat;

- die Teilnahme eines oder mehrerer Mitgliedstaaten an wichtigen Aktionen zur Stützung von Währungen dritter Länder.

Artikel 2

Die Mitgliedstaaten treffen ihre Entscheidungen und geben ihre Stellungnahmen erst ab, nachdem die in Artikel 1 genannten Konsultationen stattgefunden haben, es sei denn, daß die Umstände und insbesondere die Fristen für den Erlaß der betreffenden Maßnahmen dem entgegenstehen.

Geschehen zu Brüssel am 8. Mai 1964.

Im Namen des Rats

Der Präsident

H. FAYAT