31992D0482

92/482/EWG: Beschluß des Rates vom 28. September 1992 über eine Finanzhilfe für Albanien

Amtsblatt Nr. L 287 vom 02/10/1992 S. 0025 - 0026
Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0020
Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 20 S. 0020


BESCHLUSS DES RATES vom 28. September 1992 über eine Finanzhilfe für Albanien (92/482/EWG)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 235,

auf Vorschlag der Kommission (1), der nach Anhörung des Währungsausschusses unterbreitet wurde,

nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (2),

in Erwägung nachstehender Gründe:

Albanien ist in einem Prozeß tiefgreifender politischer und wirtschaftlicher Reformen begriffen und hat beschlossen, eine marktwirtschaftliche Ordnung einzuführen.

Das Kooperationsabkommen von 1992 dürfte zur Förderung des Handels und der Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Albanien beitragen.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft wird zur Unterstützung der Anpassungs- und Reformbemühungen Albaniens beitragen, das gegenseitige Vertrauen stärken und Albanien näher an die Gemeinschaft heranführen.

Albanien ist ein Land mit niedrigem Einkommensniveau, das für mit besonders günstigen Bedingungen ausgestattete Darlehen der Weltbank und des IWF in Betracht kommt; die Gruppe der 24 hat zugesagt, die Vergabe zusätzlicher Finanzhilfe, insbesondere in Form von Zuschüssen oder langfristigen Darlehen zu Vorzugsbedingungen, zu prüfen, sobald der IWF mit Albanien eine Vereinbarung über ein Stabilisierungs- und Reformprogramm geschlossen hat.

Die albanische Regierung hat den Internationalen Währungsfonds (IWF), die Gruppe der 24 Industrieländer und die Europäische Gemeinschaft um Finanzhilfe ersucht.

Über den geschätzten Finanzbetrag hinaus, der vom IWF, von der Weltbank und von offiziellen bilateralen Gläubigern im Rahmen des erwarteten Abschlusses der zwölfmonatigen Bereitschaftskreditvereinbarung zwischen Albanien und dem IWF bereitgestellt werden könnte, ist noch eine Finanzierungslücke von etwa 165 Millionen US-Dollar zu schließen, um eine weitere Schrumpfung der Einfuhren zu vermeiden, durch die die Erreichung der wirtschaftspolitischen Ziele, die den Reformmaßnahmen der Regierung zugrunde liegen, ernstlich in Gefahr gebracht werden könnte.

Als Koordinator der Hilfe der Gruppe der 24 Industrieländer hat die Kommission diese aufgefordert, Albanien eine mit besonders günstigen Bedingungen ausgestattete Finanzhilfe zur Verfügung zu stellen, um die Anpassungs- und Reformbemühungen des Landes zu unterstützen.

Aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage Albaniens sollte diese Finanzhilfe zur Unterstützung der Zahlungsbilanz dieses Landes in Form von Zuschüssen vergeben werden.

Die Finanzhilfe der Gemeinschaft sollte von der Kommission verwaltet werden.

Im Vertrag - ausser in Artikel 235 - sind die für den Erlaß dieses Beschlusses erforderlichen Befugnisse nicht vorgesehen -

BESCHLIESST:

Artikel 1

(1) Die Gemeinschaft gewährt Albanien eine Finanzhilfe von bis zu 70 Millionen ECU in Form eines Zuschusses, um damit zur Stützung der Zahlungsbilanz dieses Landes und zur Stärkung seiner Reserven beizutragen.

(2) Dieser Zuschuß wird von der Kommission in enger Absprache mit dem Währungsausschuß und im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zwischen dem IWF und Albanien verwaltet.

Artikel 2

(1) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung des Währungsausschusses mit den albanischen Behörden die mit dem Zuschuß verknüpften wirtschaftspolitischen Auflagen auszuhandeln. Diese Auflagen müssen mit den in Artikel 1 Absatz 2 genannten Vereinbarungen und den von der Gruppe der 24 geschlossenen Vereinbarungen in Einklang stehen.

(2) Die Kommission überprüft in Zusammenarbeit mit dem Währungsausschuß und in enger Koordination mit der Gruppe der 24 und dem IWF in regelmässigen Abständen die Übereinstimmung der albanischen Wirtschaftspolitik mit den Zielen des Zuschusses und die Einhaltung der entsprechenden Bedingungen.

Artikel 3

(1) Der Zuschuß wird Albanien in zwei Teilbeträgen gewährt. Ein erster Teilbetrag von 35 Millionen ECU wird bereitgestellt, sobald zwischen Albanien und dem IWF eine Bereitschaftskreditvereinbarung abgeschlossen worden ist. Der zweite Teilbetrag wird vorbehaltlich des Artikels 2 Absatz 2 und auf der Grundlage zufriedenstellender Ergebnisse bei der Durchführung der Bereitschaftskreditvereinbarung frühestens im ersten Quartal 1993 bereitgestellt.

(2) Die Gelder werden an die albanische Nationalbank ausgezahlt.

Artikel 4

Die Kommission erstattet mindestens einmal jährlich dem Europäischen Parlament und dem Rat Bericht über die Durchführung dieses Beschlusses und gibt hierbei eine Bewertung ab. Geschehen zu Brüssel am 28. September 1992. Im Namen des Rates

Der Präsident

N. LAMONT

(1) ABl. Nr. C 188 vom 25. 7. 1992, S. 5, und ABl. Nr. C 225 vom 1. 9. 1992, S. 4. (2) Stellungnahme vom 18. September 1992 (noch nicht im Amtsblatt veröffentlicht).