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4.2.2006 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 32/82 |
ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 26. November 2003
über die Beihilferegelung, die Italien zur Verringerung der Luftverschmutzung im Gebiet der Region Piemont durchführen will
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2003) 3520)
(Nur der italienische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2006/63/EG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 1,
gestützt auf das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum, insbesondere auf Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe a,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 659/1999 des Rates vom 22. März 1999 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 93 des EG-Vertrags (1),
nach Aufforderung der Beteiligten zur Äußerung gemäß dem vorgenannten Artikel,
in Erwägung nachstehender Gründe:
1. DAS VERFAHREN
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(1) |
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2002, eingegangen bei der Kommission am 18. Dezember 2002 (A/39321), und vom 20. Dezember 2002, eingegangen am 31. Dezember 2002 (A/39483), haben die italienischen Behörden gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag eine Beihilferegelung der Region Piemont zur Ausweitung des Netzes von Tankstellen für den Verkauf von Erdgas als Kraftstoff angemeldet. |
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(2) |
Die Kommission hat mit Schreiben D/50722 vom 3. Februar 2003 ergänzende Angaben zu der angemeldeten Beihilferegelung angefordert. |
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(3) |
Die italienischen Behörden haben mit Schreiben vom 25. März 2003, eingegangen am 28. März 2003 (A/32278), zusätzliche Auskünfte erteilt. |
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(4) |
Die Kommission hat Italien mit Schreiben SG(2003) D/229965 vom 28. Mai 2003 von ihrem Beschluss in Kenntnis gesetzt, wegen der geplanten Maßnahme das Verfahren nach Artikel 88 Absatz 2 EG-Vertrag einzuleiten. |
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(5) |
Der Beschluss der Kommission über die Einleitung des Verfahrens wurde im Amtsblatt der Europäischen Union (2) veröffentlicht. Die Kommission hat die Beteiligten zur Äußerung innerhalb der gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 vorgeschriebenen Frist (ein Monat) aufgefordert. |
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(6) |
Bei der Kommission sind folgende Stellungnahmen Dritter eingegangen: am 29. August 2003 ein Schreiben des Bundesverbands der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e. V. (BGW, Deutschland), am 1. September 2003 ein Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (Deutschland) und am 2. September 2003 ein Schreiben von OMV Erdgas (Österreich). |
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(7) |
Die italienischen Behörden haben nach zwei Anträgen auf Fristverlängerung vom 10. Juli 2003 und 5. August 2003, denen die Kommission am 7. August 2003 stattgegeben hat, mit Schreiben vom 10. Oktober 2003 (A/37006) die offizielle Antwort Italiens übermittelt. |
2. AUSFÜHRLICHE BESCHREIBUNG DER REGELUNG
2.1 Rechtsgrundlage und Gegenstand der Regelung
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(8) |
Die angemeldete Beihilfe stützt sich auf die Bestimmungen folgender Rechtsakte:
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(9) |
Die Beihilferegelung betrifft die Ausweitung des Tankstellennetzes für den Verkauf von Erdgas (Methan) als Fahrzeugkraftstoff. Zurzeit gibt es im Gebiet der Region Piemont nur zwölf Anlagen dieser Art, gegenüber 80 in der Emilia Romagna und 64 in Venetien. Diese Zahl wird als unzureichend angesehen, um das in den nationalen und regionalen Rechtsvorschriften festgelegte Kyoto-Ziel der Senkung des CO2-Ausstoßes zu erreichen und die Umweltbelastung durch andere Luftschadstoffe einzudämmen. Regional soll die Menge folgender Schadstoffe reduziert werden: a) Stickstoffdioxyd; b) feine Partikel; c) Benzol. Dieser Schadstoffausstoß ist eine Folge von Verkehrsstaus und der übermäßigen Verwendung einer bestimmten Mischung herkömmlicher Brennstoffe. Aus diesem Grund richtet die Region Piemont diese Maßnahme sowohl auf den Verkehr bzw. die Struktur des Fahrzeugbestands als auch auf den Kraftstoffvertrieb im öffentlichen und privaten Verkehr. |
2.2 Form der Maßnahme
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(10) |
Die geplante Beihilfe soll in Form eines Zuschusses gewährt werden. |
2.3 Beihilfeintensität, Empfänger und beihilfefähige Kosten
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(11) |
Die Beihilfe beträgt 150 000 EUR je Tankstelle. Die Beihilfeintensität wird nicht angegeben. Die beihilfefähigen Kosten und die Empfänger sind in Teil 4, „Bemerkungen des Mitgliedstaats Italien“, beschrieben. |
2.4 Haushaltsmittel und Laufzeit
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(12) |
Die Haushaltsmittel belaufen sich auf rund 5 Mio. EUR. Die Laufzeit der Regelung hängt von der voraussichtlichen Mittelausstattung für die Jahre 2002, 2003 und 2004 ab. |
3. GRÜNDE FÜR DIE EINLEITUNG DES VERFAHRENS
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(13) |
In ihrem Verfahrenseinleitungsbeschluss vom 28. Mai 2003 hat die Kommission ihre Bedenken zu verschiedenen Aspekten der angemeldeten Regelung erläutert. |
3.1 Bedenken hinsichtlich der Höhe der Beihilfe
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(14) |
Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Beihilfe die in der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 der Kommission vom 12. Januar 2001 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf „De-minimis“-Beihilfen (3) festgelegte Höchstsumme von 100 000 EUR je Einzelunternehmen bezogen auf einen Zeitraum von drei Jahren übersteigt, und hat zur Kenntnis genommen, dass die italienischen Behörden den geplanten Beihilfebetrag von 150 000 EUR je Tankstelle nicht senken wollten, da dieser Betrag den notwendigen Mindestanreiz zur Förderung von Investitionen in neue Tankstellen in der Region darstelle. |
3.2 Bedenken hinsichtlich der Entfernung des Netzes von den innergemeinschaftlichen Grenzen und der möglichen Auswirkungen dieser Maßnahme auf den innergemeinschaftlichen Handel, da es sich nicht um eine „De minimis“-Maßnahme handelt
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(15) |
Die Kommission hat im Verfahrenseinleitungsbeschluss angemerkt, dass auf den ersten Blick potenzielle Auswirkungen auf den Handel bestehen, da Erdgas international gehandelt wird und die Tankstellen sich in Grenznähe befinden können. |
3.3 Bedenken hinsichtlich der Eigenschaften der Erdgas-Tankstellen und der Identität der Beihilfeempfänger
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(16) |
Die Kommission hat im Verfahrenseinleitungsbeschluss auf eine frühere Entscheidung in einem vergleichbaren Fall Bezug genommen, nämlich die Entscheidung 1999/705/EG der Kommission vom 20. Juli 1999 über die staatliche Beihilfe, welche die Niederlande zugunsten von 633 niederländischen Tankstellen im Grenzgebiet zu Deutschland gewährt haben (4). Diese Entscheidung wurde mit Urteil vom 13. Juni 2002 (5) vom Gerichtshof bestätigt. |
3.4 Bedenken hinsichtlich der Umweltauswirkungen der Maßnahme
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(17) |
Die Kommission hat angemerkt, dass die italienischen Behörden in der Anmeldung nicht klar nachgewiesen haben, dass die mit der Regelung angestrebten Vorteile für die Umwelt tatsächlich erzielt werden. |
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(18) |
Zwei Aspekte, die in der unter Punkt 16 genannten Entscheidung 1999/705/EG und im anschließenden Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache C-382/99 angesprochen wurden, sind für den vorliegenden Fall besonders relevant. |
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(19) |
Die Kommission hat im Verfahrenseinleitungsbeschluss auf einer korrekten Bestimmung des „Empfängers“ bestanden, da es sich um einen Dritten handeln kann, der nicht mit der „Tankstelle“ identisch ist. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn a) derselbe Eigentümer mehrere Tankstellen besitzt oder betreibt oder b) derselbe Händler mehr als einmal Beihilfe beantragt. Es ist nicht unmöglich, dass eine große Mineralölgesellschaft durch eine Alleinbezugsvereinbarung oder eine andere Art von Vereinbarung de facto eine Kontrolle über Tankstellenbetreiber ausübt. |
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(20) |
Um überprüfen zu können, dass keine unvereinbare Kumulierung von Beihilfen stattfindet, hat die Kommission die Tankstellen daher in sechs Gruppen zusammengefasst. Die drei wichtigsten sind:
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(21) |
Die Beweislast hinsichtlich der Ermittlung des tatsächlichen Eigentümers der Tankstellen und der Art der vertraglichen Verbindung zwischen Lieferant und Betreiber obliegt den italienischen Behörden. Hierzu hat die Kommission den italienischen Behörden zwei Fragen gestellt. Sie betreffen erstens den Vorschlag, die Regelung so zu ändern, dass sie allen Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 69/2001 (6) entspricht, und zweitens die Eigentumsverhältnisse der Tankstellen und die Größe der Empfängerunternehmen. Die Kommission forderte insbesondere Auskünfte darüber an, ob alle oder ein Teil der neuen Tankstellen zu einem Verkaufsnetz gehören, dessen Eigentümer große internationale Mineralölunternehmen oder -gesellschaften sind. |
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(22) |
Die Kommission hielt die Antworten der italienischen Behörden für unzureichend. Diese konnten nämlich erstens nicht ausschließen, dass Beihilfeanträge wiederholt von verschiedenen Tankstellen gestellt werden könnten, die ein und demselben Großunternehmen gehören. Zweitens haben sie keine Beweise dafür vorgelegt, dass das Vertragsverhältnis (7) so gestaltet wird, dass der Betreiber (die Person, welche die Anlagen betreibt) ohne Entscheidungsspielraum an den Lieferanten gebunden ist. |
3.5 Bedenken hinsichtlich der beihilfefähigen Kosten
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(23) |
Die Kommission hat darauf hingewiesen, dass die Investitionsbeihilfe nicht klar an beihilfefähige Kosten im Sinne des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen (8), insbesondere Punkt 37, gebunden ist. Im Übrigen erfüllen die im Rahmen der betreffenden Regelung angemeldeten Investitionsbeihilfen keine der unter den Punkten 29 (Beihilfen, um die Gemeinschaftsnormen zu übertreffen), 30 (Energieeinsparung), 31 (kombinierte Kraft-Wärmeerzeugung) und 32 (Beihilfen zur Förderung erneuerbarer Energieträger) genannten Voraussetzungen des Gemeinschaftsrahmens für Umweltschutzbeihilfen (9). |
3.6 Abschließende Bemerkungen
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(24) |
Die Kommission hat trotz ihrer Bedenken anerkannt, dass a priori davon ausgegangen werden kann, dass sich Wettbewerbsverzerrungen, soweit gegeben, in jedem Falle in Grenzen halten würden. |
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(25) |
Ferner hat die Kommission darauf hingewiesen, dass die Regelung auch mit keinen anderen Rahmen oder Leitlinien im Einklang steht. |
4. BEMERKUNGEN ITALIENS
4.1 Zu den Umweltauswirkungen der Maßnahme
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(26) |
Die italienischen Behörden äußern die Auffassung, dass es zur Erreichung der Kyoto-Ziele — die sowohl in das Gemeinschaftsrecht als auch in italienisches Recht umgesetzt wurden — notwendig sei, auf eine der umweltbelastendsten Aktivitäten des Menschen, d. h. den Straßenverkehr (Mobilität), einzuwirken. CO2, PM10, PM2,5 und NO2 seien die wichtigsten Schadstoffe, die durch diese Aktivität freigesetzt werden, und Erdgas stelle die beste Alternative zu herkömmlichen Kraftstoffen dar. Seine Verbreitung dürfte sich sowohl auf den öffentlichen Verkehr als auch auf die Fahrzeugflotten öffentlicher Versorgungsbetriebe und auf den Straßengüterverkehr auswirken. |
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(27) |
Außerdem sei der Autoverkehr im Piemont in Städten mit mehr als 10 000 Einwohnern eingeschränkt. In dieser Hinsicht könne Erdgas zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen Mobilität eine wichtige Rolle spielen. |
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(28) |
Die erwarteten Auswirkungen der Ersetzung von Fahrzeugen, die mit herkömmlichen Kraftstoffen betrieben werden (Autobusse, Lastwagen, Transporter usw.), durch erdgasbetriebene Fahrzeuge auf die Schadstoffemissionen würden durch die von den piemontesischen Regionalbehörden vorgelegten statistischen Daten bestätigt. |
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(29) |
Die Kommission selbst habe die Ersetzung von 20 % des im Straßenverkehr verwendeten Benzin- und Dieselkraftstoffs durch alternative Kraftstoffe vorgeschlagen, und Erdgas sei als einer der Kraftstoffe ausgewiesen worden, die einen bedeutenden Beitrag zu diesem Ziel leisten können. |
4.2 Zur Beihilfehöhe
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(30) |
Die italienischen Behörden vertreten die Ansicht, dass als Anreiz und zur Förderung von Investitionen zur Schaffung von Infrastrukturen eine Mindestbeihilfe von 150 000 EUR je Tankstelle notwendig ist, wobei diese Infrastrukturen entweder Teil einer neuen Verkaufsstelle für Erdgas als Kraftstoff oder eine neue Verkaufsstelle (Zapfsäule oder Kraftstoffabgabestelle mit zugehöriger Infrastruktur) im Rahmen einer bestehenden Anlage sein können. Der Betrag von 150 000 EUR ergebe sich aus der Schätzung des Mindestanreizes für einen Sektor, in dem die Rentabilität unter normalen Marktbedingungen wegen langer Amortisierungszeiten des Kapitals und sehr niedriger Gewinnmargen noch als niedrig gilt. Dafür spreche, dass in den letzten 25 Jahren nur sechs Verkaufsstellen eingerichtet wurden. |
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(31) |
Die italienischen Behörden haben der Kommission zur Unterstützung ihrer Argumentation Schätzungen der Gewinnmarge eines Besitzers einer mittleren Anlage vorgelegt. Diese Schätzungen beruhen auf der Berechnung der Kosten für eine fiktive Verkaufsstelle von Erdgas als Kraftstoff mit Anschluss an eine Erdgasleitung mit einem Druck zwischen 5 und 12 bar. Die Gewinnmarge vor Abzug der variablen und festen Kosten beträgt 0,069 EUR/m3 verkauftes Gas. Nach Abzug der variablen Kosten sinkt die Marge auf 0,040 EUR/m3 (vom Betreiber durchschnittlich erzielte Marge). Diese kann durch Jahresfixkosten (Kosten für Personal, Wartung der Anlage und Verwaltung), die auf 10 000 EUR/Jahr geschätzt werden, noch weiter sinken. |
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(32) |
In dem von den italienischen Behörden angeführten Beispiel stammen nur 2,51 % des Jahresumsatzes einer Tankstelle aus dem Verkauf von Erdgas. |
4.3 Zu den Investitionskosten für Verkaufsanlagen
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(33) |
Die italienischen Behörden haben in ihrer Antwort eine detaillierte Liste der beihilfefähigen Investitionskosten vorgelegt. Es handelt sich ausschließlich um für die Abgabe von Gas und die Sicherheit der Anlage notwendige Maschinen und Geräte, insbesondere:
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(34) |
Die Kosten dieser allein beihilfefähigen Komponenten liegen nach Angaben der italienischen Behörden bei Druckanlagen, die für einen Entnahmedruck von 5 bis 12 bar ausgelegt sind, im Schnitt bei rund 500 000 EUR. |
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(35) |
Zu den sonstigen nicht beihilfefähigen Kosten zählen: der Anschluss an das Gasversorgungsnetz, an das Stromversorgungsnetz und an sonstige öffentliche Versorgungsdienste (die im Schnitt bei rund 100 000 EUR liegen und je nach Entfernung und Bodenbeschaffenheit stark schwanken); der Erwerb von Grundstücken; Bauvorhaben (Straßenanbindungen); Nebenkosten (Planung, Beschaffung der notwendigen Genehmigungen und Konzessionen). Diese Kosten gehen voll zu Lasten des Investors. |
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(36) |
Obgleich sich eine weitere Analyse der von den italienischen Behörden angegebenen Beträge bei den Investitionskosten für eine zusätzliche Erdgasabgabestelle in einer bereits bestehenden Tankstelle erübrigt, da hinsichtlich der vorgeschlagenen Maßnahme eine Entscheidung über das Nichtvorliegen einer staatlichen Beihilfe getroffen wird, hält die Kommission angesichts der Marktbedingungen in anderen Mitgliedstaaten einen Höchstbetrag von 300 000 EUR bei den Realisierungskosten einer Gastankstelle für annehmbar. |
4.4 Zur Entfernung des Netzes von den innergemeinschaftlichen Grenzen und zu möglichen Auswirkungen der Maßnahme auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten
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(37) |
Angesichts der besonderen Angebotsstruktur in Italien und mit Blick auf die in der Vergangenheit getroffenen strategischen Entscheidungen zur Diversifizierung des Angebots und zur Reduzierung der Abhängigkeit vom Erdöl verzeichnet Italien unter den wichtigsten Kraftstoffen einen sehr hohen Erdgasanteil. |
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(38) |
Folgende Tabelle gibt einen Vergleich zwischen der Situation in Italien und in den anderen europäischen Staaten (10):
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(39) |
In folgender Tabelle ist die Situation in den verschiedenen italienischen Regionen gegenübergestellt:
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(40) |
Von den 1 974 (12) existierenden Kraftstoffverkaufsstellen im Piemont (1980 gab es 3 753) verfügen 14 auch über eine Genehmigung zur Abgabe von Erdgas. Davon sind zwölf in Betrieb, von denen sechs in den letzten 25 Jahren errichtet wurden. Die Provinzen Turin und Alessandria haben mit je sechs Tankstellen den höchsten Anteil, gefolgt von Cuneo und Novara, in denen es jeweils nur eine gibt. Asti, Biella, Verbania und Vercelli haben keine Tankstelle. |
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(41) |
Die vorgesehenen Mittel ermöglichen die Errichtung von lediglich 33 Anlagen. Zur Nachfrage ist zu sagen, dass im Piemont rund 5 500 Erdgasfahrzeuge betrieben werden (das entspricht 0,16 % des Fahrzeugbestands). In ganz Italien liegt die Zahl der Erdgasfahrzeuge bei rund 330 000, das entspricht 0,80 % des Fahrzeugbestands. |
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(42) |
Im Hinblick auf die Nähe der Anlagen zur französischen Grenze und die möglichen Auswirkungen auf den Handel zwischen den Mitgliedstaaten haben die italienischen Behörden die nachstehende Argumentation vorgelegt:
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(43) |
Daraus folgt, dass die oben beschriebene Situation alle grenzüberschreitenden negativen Auswirkungen der Erdgastankstellen im Piemont ausschließt und zurzeit nur lokale oder regionale Auswirkungen der Maßnahme und potenzielle positive Auswirkungen für die Zukunft zu erwarten sind. |
4.5 Zu den Eigentumsverhältnissen der Erdgastankstellen und zur Identität der Beihilfeempfänger (Art des Vertrags zwischen Lieferant und Betreiber)
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(44) |
Der Sektor des Kraftstoffangebots (Verkauf) wurde 1998 (13) liberalisiert. |
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(45) |
Anspruch auf eine Genehmigung haben alle Unternehmer, welche die subjektiven und objektiven Voraussetzungen (Sicherheit, Mindeststandards der Dienstleistungen, Umweltschutz usw.) erfüllen. Die Genehmigung wird von der zuständigen Kommunalverwaltung erteilt. Die Maßnahme unterscheidet nicht nach der Größe oder der Marktposition der Investoren und richtet sich sowohl an die großen Mineralölgesellschaften als auch an unabhängige Betreiber, die bereits am Markt präsent sind oder in den Markt eintreten wollen. Die Beschränkung der Haushaltsmittel ermöglicht lediglich die Schaffung von 33 Anlagen. Die Auswahl der Empfänger erfolgt in einem offenen Verfahren (Ausschreibung). |
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(46) |
Der Inhaber der Genehmigung kann seine Anlage direkt betreiben oder sie Dritten (Betreibern) aufgrund eines Nutzungsvertrages für einen (verlängerbaren) Zeitraum von mindestens sechs Jahren oder aufgrund eines Kraftstoffliefervertrages (14) überlassen. |
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(47) |
Inhaber der Genehmigung können Mineralölgesellschaften mit eigener Marke (ERG, Tamoil) oder unabhängige Unternehmer (so genannte „retisti“ oder Netzwerkunternehmer) sein. Nach den von den italienischen Behörden übermittelten Daten sind die Mineralölgesellschaften mit eigener Marke Inhaber von etwa 65 % der im Piemont existierenden Anlagen, während unabhängige Unternehmer Inhaber der verbleibenden 35 % sind. |
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(48) |
Ist der Inhaber der Genehmigung eine Mineralölgesellschaft, so ist das vorherrschende Modell sowohl in der Region Piemont als auch in ganz Italien das der Tankstelle als Eigentum der Mineralölgesellschaft, die aber von einem Dritten betrieben wird („Co/Do“). Dabei pachtet der Händler die Tankstelle, betreibt sie auf eigenes Risiko und ist durch eine Alleinbezugsvereinbarung (somministrazione) oder durch einen Nutzungsvertrag (comodato petrolifero) (15) an den Lieferanten und Genehmigungsinhaber gebunden. In diesem Fall trägt die Tankstelle die Marke der Mineralölgesellschaft, die Eigentümerin der Anlage ist und alle notwendigen Investitionen zur Veränderung und Modernisierung vornimmt. Der Betreiber kauft den Kraftstoff von der Mineralölgesellschaft und bezahlt die Ware mit einer Zahlungsfrist von drei/vier Tagen. Der Betreiber wird alleiniger Eigentümer der Kraftstoffe (Erdgas/LPG) und verkauft diese zu einem frei festgelegten Preis weiter, wobei die Mineralölgesellschaft jedoch einen Endverkaufspreis empfehlen und/oder einen Höchstpreis vorgeben kann. |
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(49) |
Im Piemont kam nur in zehn Fällen das „Co/Co“-Modell zur Anwendung, bei dem die Mineralölgesellschaft Eigentümerin der Tankstelle ist und sie auch direkt betreibt. Keine dieser Tankstellen verkauft Erdgas. |
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(50) |
Die Verträge/Vereinbarungen zwischen den Mineralölgesellschaften (Eigentümer-Genehmigungsinhaber) und dem Betreiberverband wurden bei der Wettbewerbs- und Marktaufsichtsbehörde angemeldet und von dieser genehmigt. |
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(51) |
Bei den verbleibenden 35 % der Tankstellen — bei denen die Händler auch die Eigentümer sind „Do/Do“ — schließt der Betreiber (retista) einen Vertrag mit der Mineralölgesellschaft über die Nutzung der Marke und den Alleinbezug von Kraftstoffen (16). |
5. STELLUNGNAHMEN VON BETEILIGTEN
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(52) |
Alle Beteiligten, die Stellungnahmen gemäß Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 659/1999 (17) übermittelt haben, unterstützen übereinstimmend die Position der Region Piemont, wonach die Förderung der Verwendung von Erdgas im Verkehrssektor aus Umweltgründen notwendig ist. |
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(53) |
OMV Erdgas unterstreicht die positiven Auswirkungen, welche die vorgeschlagene Initiative auf die Umwelt haben dürfte, und die Bedeutung des umweltpolitischen Ziels einer Förderung der Verwendung von Erdgas. Die Verwendung von Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge habe zu erheblichen Konversionsanstrengungen bei den wichtigsten Automobilherstellern in Europa (Fiat, Opel, Volvo, Renault, VW, Ford und Mercedes) geführt und habe auch starken Einfluss auf den Nutzfahrzeugsektor. Der Erdgasmarkt habe gleichwohl noch keinen sehr hohen Entwicklungsstand erreicht und brauche weitere Investitionen. Der erste Schritt in diese Richtung sei die Entwicklung einer angemessenen Tankstellen-Infrastruktur, die angesichts der begrenzten Zahl von Erdgasfahrzeugen in Europa noch nicht wirtschaftlich sei. Der am 7. November 2001 von der Kommission vorgelegte Richtlinienvorschlag lege als Ziel bis 2020 für die Verwendung von Erdgas als Treibstoff für Kraftfahrzeuge einen Marktanteil von 10 % fest (18). Die Förderung der Schaffung von Erdgasinfrastrukturen erscheine daher notwendig und legitim. OMV Erdgas unterstreicht ferner den erheblichen Unterschied zwischen der vom Piemont vorgeschlagenen Regelung und dem niederländischen Vorhaben, das die Gewährung von Beihilfen für in der Nähe der deutschen Grenze gelegene niederländische Tankstellen vorsehe, um das Verbrauchssteuergefälle in den Grenzregionen auszugleichen, und so den niederländischen Tankstellen die Möglichkeit biete, mit den deutschen Tankstellen jenseits der Grenze zu gleichen Bedingungen zu konkurrieren. Dies sei beim Piemont nicht der Fall. |
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(54) |
Auch die deutsche Bundesregierung unterstreicht in ihrer Stellungnahme den wesentlichen Unterschied zwischen dem niederländischen und dem italienischen Fall. Offensichtlich sei vor allem, dass die „De minimis“-Regel auf die von der Region Piemont getroffene Maßnahme keine Anwendung finde und jede Diskussion über dieses Thema gegenstandslos wäre. Andererseits ist die deutsche Bundesregierung der Auffassung, dass die betreffende Maßnahme unter den Gemeinschaftsrahmen für staatliche Umweltschutzbeihilfen fällt und aufgrund ihrer erklärten Zielsetzung (die von den Auswirkungen zu unterscheiden ist) in diesem Rahmen bewertet werden müsse. Die übrigen von der deutschen Bundesregierung vorgebrachten Argumente unterscheiden sich nicht von denen der OMV Erdgas (19). |
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(55) |
Der BGW (Bundesverband der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft) begrüßt die Initiative der Region Piemont und erläutert vergleichbare Entwicklungen und Aktionen zur Schaffung eines Erdgasmarkts für Kraftfahrzeuge in Deutschland. Sein Hauptargument ist, dass die Erdgastankstellen in Italien nicht im Wettbewerb mit deutschen Verkaufsstellen stünden und es keinerlei Hinweise darauf gebe, dass sie im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag den Wettbewerb in einer den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigenden Weise verfälschten oder zu verfälschen drohten. Die zu erwartende Zunahme der Erdgasfahrzeuge im Piemont könne durch ein Anwachsen der grenzüberschreitenden Verkehrsströme vielmehr zu einem Zuwachs beim Erdgasabsatz auch an deutschen Tankstellen führen, was an sich eine positive Entwicklung darstelle. Es sei darauf hingewiesen, dass die piemontesischen Regionalbehörden dieselbe Argumentation in Bezug auf Frankreich verwendet haben. |
6. WÜRDIGUNG
6.1 Zulässigkeit der Beihilfe
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(56) |
Indem sie die Beihilfe vor deren Anwendung bei der Kommission angemeldet haben, sind die italienischen Behörden ihrer Verpflichtung gemäß Artikel 88 Absatz 3 EG-Vertrag nachgekommen. |
6.2 Vorliegen einer Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag
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(57) |
Nach Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag „sind staatliche oder aus staatlichen Mitteln gewährte Beihilfen gleich welcher Art, die durch die Begünstigung bestimmter Unternehmen oder Produktionszweige den Wettbewerb verfälschen oder zu verfälschen drohen, mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar, soweit sie den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigen“. |
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(58) |
Die Maßnahme der Region Piemont stellt einen mit Hilfe von staatlichen Mitteln gewährten Vorteil (Zuschüsse in Höhe von 150 000 EUR aus dem Haushalt der Region Piemont) zugunsten einiger Unternehmen (Genehmigungsinhaber, Tankstelleneigentümer) dar. Die Maßnahme hat daher selektiven Charakter. Aufgrund der von den italienischen Behörden beigebrachten Beweise haben sich nach dem Beschluss der Kommission zur Eröffnung des förmlichen Prüfverfahrens keine Auswirkungen auf den Handel zwischen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag ergeben. |
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(59) |
Die Maßnahme könnte den Handel aber beeinträchtigen, wenn es einen Wettbewerb zwischen italienischen Tankstellen, die eine Unterstützungszahlung von der Region Piemont erhalten, und Erdgastankstellen in anderen Mitgliedstaaten gäbe. Frankreich ist der einzige Mitgliedstaat, mit dem die Region Piemont eine gemeinsame Grenze hat. Diese Grenze besteht größtenteils aus Gebirge, das mit einem Kraftfahrzeug nur über die Alpenpässe oder mautpflichtige Autobahnverbindungen überquert werden kann. Außerdem müssen die Tankstellen an bestehende Gasleitungen innerhalb der Regionalgrenzen angeschlossen sein. Wie bereits erwähnt, überqueren die beiden Gasleitungen, die der Grenze zwischen dem Piemont und Frankreich am nächsten liegen, die Alpen in Bardonecchia und Cesana Torinese. Diese Orte sind von Frankreich aus durch den mautpflichtigen Fréjus-Tunnel bzw. über den Montgenèvre-Pass erreichbar. Im Gegensatz zum Fall, der Gegenstand der Entscheidung 1999/705/EG war, ist es daher nicht denkbar, dass ein Autofahrer über die Grenze fährt, um Erdgas zu einem niedrigeren Preis zu kaufen, zumal die Reichweite eines Erdgasmotors geringer ist als die eines benzinbetriebenen Kraftfahrzeugs (300 km gegenüber mindestens 600 km) und das Tanken von Erdgas nur während der Öffnungszeiten der Tankstelle erfolgen kann. |
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(60) |
Weiterhin könnte der Handel durch die Maßnahme beeinträchtigt werden, wenn ein und dasselbe Unternehmen mehrere Zuwendungen für den Bau mehrerer Erdgastankstellen erhalten kann. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass aus Haushaltsgründen nur der Bau von 33 neuen Tankstellen vorgesehen ist. Die Vergabe der Beihilfen erfolgt durch eine öffentliche Ausschreibung. In der Praxis werden nur bestehende Tankstellen Beihilfen erhalten, da eine Tankstelle nie rentabel sein kann, wenn sie sich allein auf den Verkauf von Erdgas beschränkt. Nur zehn der 1 974 bestehenden Tankstellen in der Region Piemont werden direkt von der Eigentümergesellschaft („Co/Co“), das heißt der Mineralölgesellschaft selbst, betrieben. Die übrigen 1 964 Tankstellen werden von Händlern betrieben, die auch Eigentümer sind („Do/Do“) (etwa 35 %), während etwa 65 % Eigentum der Mineralölgesellschaften sind, aber von einem Dritten betrieben werden („Co/Do“). In diesem Fall liegt kein mit der Klausel über das Preisregulierungssystem (PRS) vergleichbarer Mechanismus vor, wonach die Beihilfe bei den Modellen „Do/Do“ und „Co/Do“ — wie im Falle des Gegenstands der Entscheidung 1999/705/EG (20) der Kommission — einen Ausgleich für die Mineralölgesellschaft darstellt. Eine Gesellschaft kann daher nur beim Modell „Co/Co“ mehrere Beihilfen erhalten. Wenn man davon ausgeht, dass die 33 Beihilfen proportional zu den Quoten der bestehenden Anlagentypen „Co/Co“, „Do/Do“ und „Co/Do“ vergeben werden, kann eine Mineralölgesellschaft nicht mehrere Beihilfen erhalten. Außerdem gehört zurzeit keine der Tankstellen, die Erdgas verkaufen, zum Typ „Co/Co“. Zudem haben sich die italienischen Behörden verpflichtet, diesem Tankstellentyp keine Beihilfe zu gewähren. Aufgrund dieser Überlegungen ist es daher undenkbar, dass eine Mineralölgesellschaft mehrere Beihilfen erhält und dass dies im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag den Handel zwischen Mitgliedstaaten beeinträchtigt. |
6.3 Schlussfolgerungen
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(61) |
Aus den dargelegten Gründen ist die Kommission der Ansicht, dass die von der Region Piemont angemeldete Beihilferegelung zur Ausweitung des Netzes von Tankstellen für den Verkauf von Erdgas als Kraftstoff keine staatliche Beihilfe im Sinne von Artikel 87 Absatz 1 EG-Vertrag darstellt — |
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
Die Maßnahme, die Italien (Region Piemont) durch den Beschluss der Regionalregierung Nr. 67-7675 vom 11. November 2002 zur Reduzierung der Emission von Treibhausgasen durchführen will, stellt keine staatliche Beihilfe dar.
Artikel 2
Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.
Brüssel, den 26. November 2003
Für die Kommission
Mario MONTI
Mitglied der Kommission
(1) ABl. L 83 vom 27.3.1999, S. 1.
(2) ABl. C 183 vom 2.8.2003, S. 5.
(3) ABl. L 10 vom 13.1.2001, S. 30.
(4) ABl. L 280 vom 30.10.1999, S. 87.
(5) Rechtssache C-382/99, Königreich der Niederlande/Europäische Kommission, Slg. 2002, I-5163.
(6) Siehe Fußnote 3.
(7) Beispielsweise eine Alleinbezugsvereinbarung oder ein anderer bindender Vertrag und eventuell besondere Exklusivklauseln, durch die Lieferant und Tankstelle gebunden sind.
(8) ABl. C 37 vom 3.2.2001, S. 3.
(9) In den Punkten 68 bis 71 des Gemeinschaftsrahmens für staatliche Umweltschutzbeihilfen wird auf die in dem von den Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft unterzeichneten Kyoto-Protokoll enthaltene Verpflichtung Bezug genommen, die Treibhausgasemissionen einzuschränken bzw. herabzusetzen. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass es „verfrüht wäre, die Voraussetzungen für die Genehmigung derartiger etwaiger Beihilfen [welche die Mitgliedstaaten für diesen Zweck gewähren] jetzt schon festzulegen“.
(10) Quelle: Assogasliquidi Consorzio ECOGAS.
(11) Berücksichtigt man zwei freie Tankstellen („pompe bianche“), erhöht sich die Zahl für den Piemont auf 14.
(12) Stand Juni 2003.
(13) Durch Gesetzesdekret Nr. 32/1998.
(14) Auf italienisch „contratto di comodato“ und „contratto di somministrazione“ genannt.
(15) Mit Bezug auf die Diskussion über den niederländischen Präzedenzfall, siehe Punkte 17 bis 22.
(16) So genannter „contratto di convenzionamento“; die Laufzeit dieser Verträge ist variabel und beträgt oft ein Jahr, auf jeden Fall aber weniger als fünf Jahre.
(17) Siehe Fußnote 1.
(18) Auch wenn diese Bemerkungen nicht unbedingt in vollem Umfang von der Kommission geteilt werden, wurden diese von der Kommission nicht eingehend geprüft, da sie bei der Würdigung der betreffenden Maßnahme zu der Schlussfolgerung des Nichtvorliegens einer staatlichen Beihilfe kommt.
(19) Die deutsche Bundesregierung führt zur Stützung ihrer Position weitere Dokumente oder Programme der Kommission an: das Grünbuch der Kommission — Hin zu einer europäischen Strategie der Energieversorgungssicherheit; die Richtlinie 1999/30/EG (über Grenzwerte für Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid und Stickstoffoxide, Partikel und Blei in der Luft); das Weißbuch der Kommission „Die europäische Verkehrspolitik bis 2010“; die FuE-Gemeinschaftsprogramme Civitas I und Civitas II (umweltverträglicher Nahverkehr); die Mitteilung der Kommission „über alternative Kraftstoffe für den Straßenverkehr und ein Bündel von Maßnahmen zur Förderung der Verwendung von Biokraftstoffen“ (KOM(2001) 547 endg.).
(20) Siehe vor allem Punkt 85 der Entscheidung.