31992D0302

92/302/EWG: Entscheidung der Kommission vom 22. Mai 1992 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von Luxemburg vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der französische Text ist verbindlich)

Amtsblatt Nr. L 162 vom 16/06/1992 S. 0021 - 0021


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Mai 1992 zur Genehmigung von Maßnahmen zur Aufstellung der von Luxemburg vorgelegten Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (Nur der französische Text ist verbindlich) (92/302/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN

GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,

gestützt auf die Entscheidung 89/455/EWG des Rates vom 24. Juli 1989 über eine Gemeinschaftsmaßnahme zur Aufstellung von Pilotprogrammen zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut (1), insbesondere auf Artikel 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Gemäß Artikel 1 der Entscheidung 89/455/EWG stellt Luxemburg nach Maßgabe von Artikel 3 breit angelegte Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut bei wildlebenden Tieren in der Gemeinschaft durch die Anwendung von Vakzinen für die orale Vakzination von Füchsen auf.

Das von Luxemburg vorgelegte Pilotprogramm umfasst auch die angrenzenden Gebiete von Belgien, Frankreich und Deutschland.

Das Pilotprogramm ist Teil einer grenzueberschreitenden Zusammenarbeit mit Belgien, Frankreich und Deutschland.

Mit Schreiben vom 26. Februar 1992 hat Luxemburg die Kommission über Pilotprogramme zur Tilgung oder Verhütung der Tollwut unterrichtet.

Die Prüfung hat ergeben, daß das Pilotprogramm der Entscheidung 89/455/EWG entspricht. Die Voraussetzungen für eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind somit erfuellt.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses -

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von Luxemburg vorgelegten Pilotprogramme für April und Mai 1992 zur Tilgung und Verhütung der Tollwut werden genehmigt.

Artikel 2

Luxemburg erlässt bis zum 1. April 1992 die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zur Durchführung der in Artikel 1 genannten Programme.

Artikel 3

Diese Entscheidung ist an das Großherzogtum Luxemburg gerichtet. Brüssel, den 22. Mai 1992 Für die Kommission

Ray MAC SHARRY

Mitglied der Kommission

(1) ABl. Nr. L 223 vom 2. 8. 1989, S. 19.