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14.4.2011 |
DE |
Amtsblatt der Europäischen Union |
L 100/73 |
BESCHLUSS DER KOMMISSION
vom 13. April 2011
zur Änderung der Entscheidung 2007/843/EG im Hinblick auf das Programm zur Bekämpfung von Salmonellen bei bestimmten Geflügelarten und Eiern in Tunesien
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 2520)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(2011/238/EU)
DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. November 2003 zur Bekämpfung von Salmonellen und bestimmten anderen durch Lebensmittel übertragbaren Zoonoseerregern (1), insbesondere auf Artikel 10 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Mit der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 wurden Vorschriften über die Bekämpfung von Salmonellen in verschiedenen Geflügelpopulationen in der Union festgelegt. Sie sieht vor, dass die Aufnahme bzw. der Verbleib in einer der in den Gemeinschaftsvorschriften für die betreffende Art oder Kategorie vorgesehenen Liste der Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten unter die genannte Verordnung fallende Tiere oder Bruteier einführen dürfen, davon abhängt, dass das betreffende Drittland der Kommission ein Programm zur Salmonellenbekämpfung mit Garantien vorlegt, die den Garantien in den nationalen Bekämpfungsprogrammen der Mitgliedstaaten gleichwertig sind. |
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(2) |
Mit der Entscheidung 2007/843/EG der Kommission vom 11. Dezember 2007 über die Genehmigung von Programmen zur Bekämpfung von Salmonellen in Gallus-gallus-Zuchtherden in bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Entscheidung 2006/696/EG hinsichtlich bestimmter, die öffentliche Gesundheit betreffender Anforderungen bei der Einfuhr von Geflügel und Bruteiern (2) wurde das Programm gemäß der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 genehmigt, das Tunesien zur Bekämpfung von Salmonellen bei Zuchthennen vorgelegt hat. |
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(3) |
Tunesien hat die Kommission jetzt darüber informiert, dass dieses Programm gestoppt wurde. Dementsprechend sollte das von Tunesien vorgelegte Programm nicht länger genehmigt werden. Die Entscheidung 2007/843/EG sollte daher geändert werden. |
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(4) |
Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Artikel 1 der Entscheidung 2007/843/EG erhält folgende Fassung:
„Artikel 1
Die von Kanada, Israel, und den Vereinigten Staaten gemäß Artikel 10 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 2160/2003 vorgelegten Bekämpfungsprogramme werden hiermit hinsichtlich Salmonellen in Zuchthühnerherden genehmigt.“
Artikel 2
Dieser Beschluss gilt ab dem 1. Mai 2011.
Artikel 3
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 13. April 2011
Für die Kommission
John DALLI
Mitglied der Kommission