32004D0255

2004/255/EG: Beschluss der Kommission vom 17. März 2004 zur Aufhebung des Beschlusses 2002/611/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien

Amtsblatt Nr. L 080 vom 18/03/2004 S. 0029 - 0030


Beschluss der Kommission

vom 17. März 2004

zur Aufhebung des Beschlusses 2002/611/EG zur Annahme eines Verpflichtungsangebots im Zusammenhang mit dem Antidumpingverfahren und dem Antisubventionsverfahren betreffend die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien

(2004/255/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN -

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 384/96 des Rates vom 22. Dezember 1995 über den Schutz gegen gedumpte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(1), insbesondere auf die Artikel 8 und 9,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2026/97 des Rates vom 6. Oktober 1997 über den Schutz gegen subventionierte Einfuhren aus nicht zur Europäischen Gemeinschaft gehörenden Ländern(2), insbesondere auf die Artikel 13 und 15,

nach Konsultationen im Beratenden Ausschuss,

in Erwägung nachstehender Gründe:

A. VORAUSGEGANGENES VERFAHREN

(1) Im Juli 2002 führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1338/2002(3) endgültige Ausgleichszölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in Indien ein. Am gleichen Tag führte der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 1339/2002(4) endgültige Antidumpingzölle auf die Einfuhren von Sulfanilsäure mit Ursprung in der Volksrepublik China und Indien ein.

(2) Im Rahmen dieser Verfahren nahm die Kommission mit dem Beschluss 2002/611/EG(5) ein Preisverpflichtungsangebot des indischen Unternehmens Kokan Synthetics & Chemicals Pvt Ltd (nachstehend "Unternehmen" genannt) an.

B. FREIWILLIGE RÜCKNAHME EINER VERPFLICHTUNG

(3) Das Unternehmen setzte die Kommission im Dezember 2003 von seiner Absicht in Kenntnis, die Verpflichtung zurückzunehmen.

C. AUFHEBUNG DES BESCHLUSSES 2002/611/EG

(4) Angesichts des Vorstehenden sollte der Beschluss 2002/611/EG aufgehoben werden.

(5) Parallel zu diesem Beschluss hat der Rat mit der Verordnung (EG) Nr. 492/2004(6) die Befreiung von den Antidumping- und Ausgleichszöllen, die für die von dem Unternehmen hergestellten Ausfuhren gewährt wurde, aufgehoben und einen endgültigen Antidumping- und Ausgleichszoll eingeführt -

BESCHLIESST:

Artikel 1

Der Beschluss 2002/611/EG wird aufgehoben.

Artikel 2

Dieser Beschluss wird am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union wirksam.

Brüssel, den 17. März 2004

Für die Kommission

Pascal Lamy

Mitglied der Kommission

(1) ABl. L 56 vom 6.3.1996, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1972/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 1).

(2) ABl. L 288 vom 21.10.1997, S. 1. Zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1973/2002 (ABl. L 305 vom 7.11.2002, S. 4).

(3) ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 1.

(4) ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 11. Geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 236/2004 (ABl. L 40 vom 12.2.2002, S. 17).

(5) ABl. L 196 vom 25.7.2002, S. 36.

(6) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.