1986D0077 — DE — 17.06.1991 — 006.001
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Amtsblatt |
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L 9 |
11 |
13.1.1988 |
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L 189 |
47 |
4.7.1989 |
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L 91 |
31 |
6.4.1990 |
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L 278 |
40 |
10.10.1990 |
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L 100 |
41 |
20.4.1991 |
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L 203 |
114 |
26.7.1991 |
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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION
vom 21. Februar 1986
zur Anerkennung von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen humanitärer Organisationen und zu deren Freistellung von Währungsausgleichsbeträgen
(Nur der englische Text ist verbindlich)
(86/77/EWG)
DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —
gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft,
gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 des Rates vom 11. Juni 1985 über die Währungsausgleichsbeträge im Agrarsektor ( 1 ), insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:Mit der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 der Kommission ( 2 ), wurden Durchführungsvorschriften für die mit der Verordnung (EWG) Nr. 1677/85 eingeführten Währungsausgleichsbeträge festgelegt.
Ausfuhren nach dritten Ländern im Rahmen von Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen sind gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 von der Anwendung von Währungsausgleichsbeträgen befreit, wenn sie von humanitären Organisationen durchgeführt werden und nach einem gemeinschaftlichen Verfahren anerkannt worden sind.
Mit der Entscheidung 81/983/EWG der Kommission ( 3 ), geändert durch die Entscheidung 83/289/EWG ( 4 ), sind einige humanitäre Organisationen anerkannt worden.
Andere Organisationen können auf der Grundlage ihrer Zulassung, die den diesbezüglichen einzelstaatlichen Rechtsvorschriften entspricht, auch als humanitäre Organisationen gelten.
Am 11. Juni 1985 hat der Rat eine zusammenfassende Regelung der Bestimmungen erlassen, die auf Währungsfragen in der Landwirtschaft anzuwenden sind. Die Kommission hat daraufhin am 21. November 1985 eine konsolidierte Fassung der Verordnung über Durchführungsvorschriften für die Währungsausgleichsbeträge veröffentlicht. Es erscheint daher angebracht, die Liste der humanitären Organisationen, die im Anhang zur Entscheidung der Kommission 81/983/EWG enthalten ist, neu zu veröffentlichen.
Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme sämtlicher zuständiger Verwaltungsausschüsse —
HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1
(1) Die Nahrungsmittelhilfsmaßnahmen der im Anhang aufgeführten Organisationen werden gemäß Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 ab 23. Dezember 1985 anerkannt.
(2) Das Vereinigte Königreich legt die Bedingungen fest, die die in Absatz 1 genannten Organisationen erfüllen müssen, damit die Vorschriften des Artikels 21 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3154/85 auf sie angewandt werden kann.
Artikel 2
Das Vereinigte Königreich teilt der Kommission
— alljährlich am 1. Februar die von den in Artikel 1 genannten Organisationen als Nahrungsmittelhilfe ausgeführten Mengen,
— unverzüglich jede Änderung der Art der Tätigkeit dieser Organisationen
mit.
Artikel 3
Die Entscheidung 81/983/EWG der Kommission wird aufgehoben.
Artikel 4
Diese Entscheidung ist an das Vereinigte Königreich gerichtet.
ANHANG
Verzeichnis der humanitären Organisationen
Congregation of Marian Fathers, Food for Poland Fund
Polish Relief Fund (Midlands)
Polish Relief Fund (Worthing)
Medical Aid for Poland Fund
Oxfam
The Save the Children Fund
The British Red Cross Society
The Ockenden Venture
The Sue Ryder Foundation
Central British Fund for World jewish Relief
Band Aid Charitable Trust
Assemblies of God Property Trust
Mission Aviation Fellowship
Kent and Sussex aid to Poland
Plumbline Ministries
Battle Baptist Church
The Cheldon Christian Trust
The Romanian Aid Fund Limited
Association of Ukranian Women in Great Britain
Christian Aid
The Joint Mission Hospital Equipment Board
The Jubilee Campaign
Feed the Children
( 1 ) ABl. Nr. L 164 vom 24. 6. 1985, S. 6.
( 2 ) ABl. Nr. L 310 vom 21. 11. 1985, S. 9.
( 3 ) ABl. Nr. L 361 vom 16. 12. 1981, S. 23.
( 4 ) ABl. Nr. L 155 vom 14. 6. 1983, S. 18.