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Amtsblatt
der Europäischen Union

DE

Reihe L


2024/2824

8.11.2024

BESCHLUSS (EU) 2024/2824 DES RATES

vom 24. Oktober 2024

über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union auf der 233. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation zu vertreten ist in Bezug auf die Annahme der Änderung 30 zu Anhang 9 — Erleichterungen — des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt hinsichtlich Änderungen des Kapitels 1, des Kapitels 3 Abschnitte C, D, G und H und des Kapitels 8 Abschnitte H und I des genannten Anhangs

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Das Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt (im Folgenden „Abkommen von Chicago“) zur Regulierung der internationalen Luftfahrt, mit dem die Internationale Zivilluftfahrt-Organisation (International Civil Aviation Organisation, ICAO) gegründet wurde, ist am 4. April 1947 in Kraft getreten.

(2)

Alle Mitgliedstaaten der Union sind Vertragsstaaten des Abkommens von Chicago und Mitglieder der ICAO, während die Union in bestimmten Gremien der ICAO Beobachterstatus genießt. Im Zeitraum 2022 bis 2025 sind sechs EU-Mitgliedstaaten im ICAO-Rat vertreten.

(3)

Nach Artikel 37 Buchstabe j des Abkommens von Chicago verabschiedet und ändert der ICAO-Rat erforderlichenfalls internationale Richtlinien und Empfehlungen sowie Verfahren für Zoll und Einreise. Nach Artikel 54 Buchstabe l des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Richtlinien und Empfehlungen (SARP) erlassen und sie dem Abkommen von Chicago als Anhänge beifügen.

(4)

Auf seiner 233. Tagung soll der ICAO-Rat die Änderung 30 zu Anhang 9 des Abkommens von Chicago (im Folgenden „Änderung 30“) annehmen.

(5)

Die Änderung 30, die im ICAO-Rundschreiben EC 6/3 - 24/67 enthalten ist, zielt in erster Linie auf eine größere Klarheit und damit größere Kohärenz und Effizienz von Anhang 9 des Abkommens von Chicago (im Folgenden „Anhang 9“) ab.

(6)

Die Änderung 30 umfasst Änderungen des Kapitels 1 „Definitions and general principles“ (Definitionen und allgemeine Grundsätze), des Kapitels 3 „Entry and Departure of persons and their baggage“ (Ein- und Ausreise von Personen mit ihrem Gepäck) Abschnitte C „Security of travel documents“ (Sicherheit von Reisedokumenten), D „Travel documents“ (Reisedokumente), G „Embarkation/Disembarkation Cards“ (Ein- und Aussteigekarten), und H „Inspection of travel documents“ (Prüfung von Reisedokumenten) und des Kapitels 8 „Facilitation provisions covering specific subjects“ (Bestimmungen zu Erleichterungen bei besonderen Themen) Abschnitt H „Trafficking in persons“ (Menschenhandel) und Abschnitt I „Wildlife Trafficking“ (Illegaler Artenhandel) des Anhangs 9.

(7)

Es ist angezeigt, den im Namen der Union im ICAO-Rat zu vertretenden Standpunkt festzulegen, da die Änderung 30 im Einklang mit Artikel 90a des Abkommens von Chicago völkerrechtlich bindend sein wird und von Relevanz für das Unionsrecht ist, d. h. in Bezug auf die Verordnungen (EG) Nr. 2252/2004 (1) und (EG) Nr. 1683/95 (2) des Rates. Der Gegenstand dieses Beschlusses ist beschränkt auf den Inhalt der Änderung 30, insoweit dieser Inhalt in einen Bereich fällt, der bereits weitgehend durch interne gemeinsame Vorschriften abgedeckt ist. Dieser Beschluss sollte keine Auswirkungen auf die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Union und den Mitgliedstaaten im Bereich der Luftfahrt haben.

(8)

Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago setzt jeder Staat — wenn er es für undurchführbar erachtet, eine von der ICAO angenomme internationale Richtlinie oder Verfahrensweise, in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenens Regelwerk oder seine Praktiken vollständig an eine internationale Richtlinie oder eine Verfahrensweise anzupassen, oder wenn er es für notwendig hält, Regeln zu erlassen oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den Vorgaben einer internationalen Richtlinie abweichen — unverzüglich die ICAO über die Unterschiede zwischen seinen eigenen Praktiken und der Praxis der internationalen Richtlinie in Kenntnis.

(9)

Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 233. Tagung des ICAO-Rates oder auf einer der darauffolgenden Tagungen in Bezug auf die Annahme der vorgeschlagenen Änderungen des Kapitels 1, des Kapitels 3 Abschnitte C, D, G und H und des Kapitels 8 Abschnitte H und I des Anhangs 9, die in Änderung 30 des genannten Anhangs im ICAO-Rundschreiben EC 6/3 - 24/67 enthalten sind, zu vertreten ist, sollte darin bestehen, diese Änderungen zu unterstützen. Der Standpunkt soll von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und gemeinsam im Interesse der Union handeln, zum Ausdruck gebracht werden.

(10)

Der Standpunkt, der im Namen der Union nach der vom ICAO-Generalsekretär mittels eines ICAO-Rundschreibens zu verkündenden Annahme der Änderung 30 durch den ICAO-Rat zu vertreten ist, sollte darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung dieser Änderung zu notifizieren. Weicht Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der neu geänderten SARP von diesen ab, sollten der ICAO Unterschiede zwischen Unionsrecht und diesen bestimmten SARP notifiziert werden. Der im Namen der Union zu solchen Unterschieden zu vertretende Standpunkt sollte auf einem schriftlichen Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt. Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten der Union gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht werden.

(11)

Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (3) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet.

(12)

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieses Beschlusses und ist weder durch diesen Beschluss gebunden noch zu seiner Anwendung verpflichtet. Da diese Entscheidung den Schengen-Besitzstand ergänzt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 4 des genannten Protokolls innerhalb von sechs Monaten, nachdem der Rat über diesen Beschluss entschieden hat, ob es ihn in nationales Recht umsetzt —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

(1)   Der Standpunkt, der im Namen der Union auf der 233. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation oder auf einer der darauffolgenden Tagungen zu vertreten ist, besteht darin, die vorgeschlagenen Änderungen des Kapitels 1, des Kapitels 3 Abschnitte C, D, G und H sowie des Kapitels 8 Abschnitte H und I des Anhangs 9 des Abkommens von Chicago, die in der Änderung 30 des genannten Anhangs im ICAO-Rundschreiben EC 6/3 - 24/67 enthalten sind, zu unterstützen.

(2)   Sofern der ICAO-Rat die vorgeschlagene, in Absatz 1 genannten Änderungen ohne wesentliche Änderung annimmt, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, als Reaktion auf das entsprechende ICAO-Rundschreiben keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung der angenommenen Änderungen zu notifizieren.

(3)   Weicht Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der geänderten SARP von diesen ab, besteht der im Namen der Union zu vertretende Standpunkt darin, der ICAO nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago Unterschiede zwischen Unionsrecht und diesen bestimmten SARP zu notifizieren. In einem solchen Fall übermittelt die Kommission dem Rat — rechtzeitig und mindestens zwei Monate vor Ablauf der von der ICAO für die Notifizierung von Unterschieden festgelegten Frist — zur Erörterung und Billigung ein Vorbereitungsdokument, in dem die Unterschiede, die der ICAO von den Mitgliedstaaten im Namen der Union zu notifizieren sind, im Einzelnen erläutert werden.

Artikel 2

Der in Artikel 1 Absatz 1 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union, die Mitglieder des ICAO-Rates sind und die dabei gemeinsam im Interesse der Union handeln, gemäß den Verträgen zum Ausdruck gebracht.

Der in Artikel 1 Absätze 2 und 3 genannte Standpunkt wird von den Mitgliedstaaten der Union gemeinsam im Interesse der Union gemäß den Verträgen zum Ausdruck gebracht.

Artikel 3

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 24. Oktober 2024.

Im Namen des Rates

Der Präsident

BÓKA J.


(1)  Verordnung (EG) Nr. 2252/2004 des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. L 385 vom 29.12.2004, S. 1).

(2)  Verordnung (EG) Nr. 1683/95 des Rates vom 29. Mai 1995 über eine einheitliche Visagestaltung (ABl. L 164 vom 14.7.1995, S. 1).

(3)  Beschluss 2002/192/EG des Rates vom 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland (ABl. L 64 vom 7.3.2002, S. 20).


ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2024/2824/oj

ISSN 1977-0642 (electronic edition)