02012D0232 — DE — 10.09.2020 — 003.001


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►B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2012

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/232/EU)

(ABl. L 117 vom 1.5.2012, S. 7)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  Nr.

Seite

Datum

 M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/156 DES RATES vom 27. Januar 2015

  L 26

27

31.1.2015

 M2

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/2012 DES RATES vom 7. November 2017

  L 292

57

10.11.2017

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2020/1262 DES RATES vom 4. September 2020

  L 296

6

10.9.2020




▼B

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DES RATES

vom 26. April 2012

zur Ermächtigung Rumäniens, eine von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden

(2012/232/EU)



Artikel 1

Rumänien wird ermächtigt, abweichend von Artikel 168 der Richtlinie 2006/112/EG den Abzug der Mehrwertsteuer auf den Kauf, den innergemeinschaftlichen Erwerb, die Einfuhr, auf Miete oder Leasing bestimmter Straßenkraftfahrzeuge sowie auf mit diesen Fahrzeugen verbundene Ausgaben auf 50 % zu begrenzen, wenn diese Fahrzeuge nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Die Einschränkung gemäß Absatz 1 gilt nicht für Straßenkraftfahrzeuge mit einer höchstzulässigen Gesamtmasse von mehr als 3 500  kg oder mit mehr als neun Sitzplätzen einschließlich des Fahrersitzes.

Artikel 2

Artikel 1 Absatz 1 gilt nicht für folgende Straßenkraftfahrzeugkategorien:

a) 

Fahrzeuge, die ausschließlich für Notfalleinsätze, Sicherheits- und Schutz- sowie Kurierdienste genutzt werden;

b) 

Fahrzeuge, die von Vertriebsagenten oder Einkäufern genutzt werden;

c) 

Fahrzeuge, die zur Beförderung von Personen gegen Entgelt genutzt werden, einschließlich Taxidienste;

d) 

Fahrzeuge, die zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt, einschließlich Vermietung und Fahrunterricht durch Fahrschulen, genutzt werden;

e) 

für Vermietung oder Leasing genutzte Fahrzeuge;

f) 

als Handelsgüter genutzte Fahrzeuge.

Artikel 3

Rumänien wird abweichend von Artikel 26 Absatz 1 Buchstabe a der Richtlinie 2006/112/EG ermächtigt, die Nutzung eines Fahrzeugs, für das die Einschränkung nach Artikel 1 dieses Beschlusses gilt, für den privaten Bedarf eines Steuerpflichtigen, für den privaten Bedarf seines Personals oder allgemein für unternehmensfremde Zwecke nicht als Dienstleistung gegen Entgelt zu behandeln.

▼M3

Artikel 4

(1)  Die Geltungsdauer dieses Beschlusses endet am Tag des Inkrafttretens von Unionsvorschriften zur Festlegung der Ausgaben im Zusammenhang mit Straßenkraftfahrzeugen, bei denen der Vorsteuerabzug eingeschränkt ist, oder am 31. Dezember 2023, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

(2)  Jeder Antrag auf Verlängerung der in diesem Beschluss vorgesehenen Regelungen ist der Kommission bis zum 31. März 2023 vorzulegen. Dem Antrag ist ein Bericht beizufügen, der eine Überprüfung des Prozentsatzes für die Begrenzung des Vorsteuerabzugsrechts auf der Grundlage dieses Beschlusses enthält.

▼B

Artikel 5

Dieser Beschluss wird am Tag seiner Bekanntgabe wirksam.

Artikel 6

Dieser Beschluss ist an Rumänien gerichtet.