10.12.2008   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 332/1


ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

11. Juni 2008

zur Bestätigung der von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2008) 2415)

(Nur der niederländische Text ist verbindlich)

(2008/914/EG)

DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 des Rates vom 20. Dezember 2002 über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Fischereiressourcen im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, (1) insbesondere auf Artikel 8 Absatz 3 und Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (2) soll jeder Mitgliedstaat zum Aufbau von „Natura 2000“ beitragen, einem Netz besonderer Schutzgebiete für die natürlichen Lebensräume und Arten, die in den Anhängen der Richtlinie aufgeführt sind.

(2)

Nach Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie 92/43/EWG sollen die Mitgliedstaaten die nötigen Erhaltungsmaßnahmen für die besonderen Schutzgebiete festlegen.

(3)

Am 28. Februar 2008 haben die Niederlande das Gebiet „Voordelta“ als besonderes Schutzgebiet im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 der Richtlinie 92/43/EWG ausgewiesen und die Kommission über ihr Vorhaben informiert, die Fischereitätigkeit in diesem Gebiet einzuschränken.

(4)

Nach Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 92/43/EWG sollen die Mitgliedstaaten alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen ergreifen, um die Gesamtkohärenz von „Natura 2000“ zu schützen, wenn ein Plan oder ein Projekt umgesetzt und die Erhaltungsziele für ein Gebiet dadurch erheblich beeinträchtigt werden. Demzufolge müssen die Niederlande nach dem Bau der Hafenanlage „Maasvlakte 2“ im Gebiet Voordelta geeignete Ausgleichsmaßnahmen durchführen. Die Kommission hat eine befürwortende Stellungnahme zu dem Projekt abgegeben (Stellungnahme K(2003) 1308 der Kommission vom 24. April 2003).

(5)

Maßnahmen zur Erhaltung, Bewirtschaftung und Nutzung lebender aquatischer Ressourcen unterliegen den Bestimmungen der gemeinsamen Fischereipolitik.

(6)

Gemäß Artikel 9 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 kann ein Mitgliedstaat nichtdiskriminierende Maßnahmen zur Minderung der Auswirkungen der Fischerei auf marine Ökosysteme innerhalb von 12 Seemeilen treffen, sofern die Gemeinschaft keine Maßnahmen zur Bestandserhaltung und -bewirtschaftung speziell für dieses Gebiet erlassen hat. Die Maßnahmen des Mitgliedstaats müssen mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen der gemeinsamen Fischereipolitik vereinbar sein und sie dürfen nicht weniger streng sein als die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft. Wenn Fischereifahrzeuge anderer Mitgliedstaaten von den Maßnahmen betroffen sind, müssen die Maßnahmen an die Kommission sowie den betroffenen Mitgliedstaaten und regionalen Beiräten gemeldet und anschließend von der Kommission bestätigt werden.

(7)

Am 13. Mai 2008 haben die Niederlande der Kommission und den betroffenen Mitgliedstaaten Belgien, Dänemark, Deutschland und Frankreich sowie dem Regionalen Beirat für die Nordsee ihre geplanten Maßnahmen notifiziert.

(8)

Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Fischereimaßnahmen umfassen die Einrichtung einer Zone zum Schutz des Meeresbodens mit beschränktem Zugang für Baumkurrentrawler mit Scheuchketten und einer Maschinenleistung über 260 PS (191 kW) sowie von fünf Ruhezonen innerhalb dieser Schutzzone, in denen der Fischfang weitgehend verboten ist.

(9)

Belgien und der Regionale Beirat für die Nordsee haben der Kommission schriftliche Äußerungen zu der Notifizierung übermittelt.

(10)

Die von den Niederlanden geplanten Maßnahmen sind nicht diskriminierend, da sie für alle Schiffe in dem Gebiet gleichermaßen gelten. Sie sollen die Auswirkungen des Fischfangs auf den Erhalt mariner Ökosysteme minimieren und innerhalb von 12 Seemeilen ab den Basislinien angewandt werden. Die Gemeinschaft hat keine Erhaltungs- oder Bewirtschaftungsmaßnahmen speziell für dieses Gebiet beschlossen.

(11)

Die Maßnahmen sind mit den in Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2371/2002 genannten Zielen, insbesondere dem Vorsorgeprinzip, vereinbar, da sie auf den Schutz und die Erhaltung der lebenden aquatischen Ressourcen abzielen, und sie sind nicht weniger streng als die geltenden Rechtsvorschriften der Gemeinschaft —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:

Artikel 1

Die von den Niederlanden vorgeschlagenen Maßnahmen zur Erhaltung mariner Ökosysteme im Gebiet Voordelta, die in den Anhängen I bis III aufgeführt sind, werden hiermit bestätigt.

Artikel 2

Diese Entscheidung ist an das Königreich der Niederlande gerichtet.

Brüssel, den 11. Juni 2008

Für die Kommission

Joe BORG

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 358 vom 31.12.2002, S. 59.

(2)   ABl. L 206 vom 22.7.1992, S. 7.


ANHANG I

Beschluss zur Zugangsbeschränkung Hinderplaat, Bollen van de Ooster und Bollen van het Nieuwe Zand

13. Mai 2008

Der niederländische Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Beschränkung der Zugänglichkeit von Naturgebieten gemäß Artikel 20 des niederländischen Gesetzes zum Naturschutz 1998 Natura-2000-Gebiet „Voordelta“.

EINLEITUNG

Artikel 20, Absatz eins des niederländischen Naturschutzgesetzes 1998 (1) (im Weiteren bezeichnet als Nsch-Gesetz 1998) schreibt vor, dass der Provinzialausschuss den Zugang zu einem geschützten Naturdenkmal gemäß Artikel 10, Absatz eins, zu einem ausgewiesenen Gebiet gemäß Artikel 10a, Absatz eins oder einem Gebiet, in dem die Ausweisung als solche in Erwägung gezogen wird gemäß Artikel 12, oder aber zu Teilen der bezeichneten Gebiete einschränken kann, sofern dies für den Schutz der Naturwerte erforderlich ist.

Der zweite Absatz von Artikel 20 Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass die Befugnis, die im ersten Absatz bezeichnet wird, dem Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (im Weiteren bezeichnet als LNL) in Übereinstimmung mit Unserem anderen Minister zusteht, sofern das im ersten Absatz bezeichnete Gebiet vollständig oder teilweise von oder unter der Zuständigkeit Unseres Ministers oder eines Unserer anderen Minister verwaltet wird.

Der nachstehende Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Minister für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeit gefasst worden. Unter Berücksichtigung des Mandatsbeschlusses LNL Regionale Angelegenheiten (2) ist der Regionsleiter Süd des Ministeriums für LNL berechtigt, diesen Beschluss im Namen des Ministers für LNL zu fassen.

In dem Natura-2000-Gebiet Voordelta (im Weiteren bezeichnet als das Voordelta) ist es in Hinsicht auf den Schutz der in diesem Gebiet bestehenden oder zu schaffenden Naturwerte erforderlich, den Zugang zu einer Reihe von Gebieten zu beschränken. Die Begründung für diese Zugangsbeschränkungen beruht auf dem Ausweisungsbeschluss Voordelta (mit Datum vom 19. Februar 2008, Aktenzeichen DRZO/2008-113), und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Zielsetzungen im Voordelta, sowie auf der Umsetzung der Kompensationsverpflichtung gemäß den Vorgaben der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz (mit Datum vom 17. April 2008, Aktenzeichen DRZW/2008-1670) für die Schaffung und das Vorhandensein der Maasvlakte 2. In der allgemeinen Erläuterung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird hierauf näher eingegangen.

In diesem Beschluss wird die Zugangsbeschränkung zu den nachstehend beschriebenen Gebieten ausdrücklich geregelt. Die im Weiteren angeführten Ausnahmen beeinträchtigen die Anforderung zur Genehmigung gemäß Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 nicht, außer sofern die Ausnahme gemäß Artikel 19 d Absatz 2 Nsch-Gesetz 1998 (Projekte oder Handlungen gemäß dem Verwaltungsplan) anwendbar ist.

BESCHLUSS

Artikel 1

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordeltas gelegenen Gebiet „Hinderplaat“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Hinderplaat gelten für alle Arten von Aktivitäten während des gesamten Jahres unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Organisierte Kanufahrten

Für den Zeitraum vom 1. September bis zum 1. Mai ist eine maximale Anzahl von insgesamt zehn (höchstens zwei an einem Tag) organisierten Kanufahren erlaubt. Zusätzliche Bedingungen:

—

Der Zugang erfolgt in Gruppen (höchstens sechzehn Personen) unter Leitung eines zertifizierten Gruppenleiters oder Lehrers der Dachverbände Nederlandse Kanobond (NKB)/Toeristische Kanobond Nederland (TKBN).

—

Das Betreten trocken gefallener Sandbänke ist untersagt; der zu beachtende Mindestabstand zu ruhenden Seehunden beträgt 250 Meter.

—

Die Fahrten werden mindestens 48 Stunden vorher bei der zentralen Meldestelle Handhaving Voordelta angemeldet (die Nummer ist bei den oben genannten Dachverbänden bekannt).

Schleppnetzfischerei

Die Schleppnetzfischerei mit einer Motorleistung unter 191 kW (260 PS) ist vom 1. September bis zum 1. Mai zulässig; dies im Rahmen der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung. Dies bezieht sich auf zwei Unternehmen, und zwar die Wasserfahrzeuge OD 2 und SL 22. Die Fortsetzung der Nutzung ist unter den nachstehenden Bedingungen gestattet:

—

Der Abstand zu den trocken gefallenen Sandbänken beträgt mindestens 250 Meter.

—

Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 7 Knoten (13 km/h).

—

Beide Fischerboote verfügen über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben.

Stellnetzfischerei

Die Stellnetzfischerei (mit Kiemen- oder Verwickelnetzen) ist unter Berücksichtigung der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung während des gesamten Jahres zulässig. Dies betrifft einen Unternehmer, und zwar das Wasserfahrzeug Goeree 47. Die Fortsetzung der Nutzung ist unter den nachstehenden Bedingungen gestattet:

—

Der Abstand zu den trocken gefallenen Sandbänken beträgt mindestens 150 Meter. Während und ungefähr zu der Säugeperiode des Seehunds (1. Mai bis zum 1. September) hat ein Abstand von mindestens 250 Metern zu den trocken gefallenen Sandbänke beachtet zu werden.

—

Die maximale Fahrgeschwindigkeit beträgt 7 Knoten (13 km/h).

—

Das Fischerboot verfügt über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben.

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet (3): Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 2

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordelta gelegenen Gebiets „Bollen van de Ooster“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen zu dem Gebiet Bollen van de Ooster gelten während des ganzen Jahres für das kleinere, auf der Karte bezeichnete Sommerruhegebiet. Die Zugangsbeschränkungen gelten in der Zeit vom 1. November bis zum 1. April für das größere, ebenfalls auf der Karte bezeichnete Winterruhegebiet.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van de Ooster gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Berufs- und Freizeitschifffahrt durch einen Korridor

die Schifffahrt durch das Winterruhegebiet auf dem markierten Korridor unter Beachtung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 7 Knoten (13 km/h). Das Surfen und Segeln in dem Korridor ist jedoch nicht gestattet.

Kanufahren, Windsurfen und Golfsurfen

das Kanufahren (Seekajakfahren), Windsurfen und Golfsurfen im nordöstlichen Teil des Ruhegebiets während des ganzen Jahres, wie dies auf der beigelegten Karte angegeben ist (siehe Artikel 5).

Das Betreten der trocken gefallenen Sandbank in diesem Teil des Ruhegebiets zum Zweck der Ausübung dieser genannten Sportarten ist ebenfalls gestattet.

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 3

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordelta gelegenen Gebiets „Bollen van het Nieuwe Zand“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte (siehe Artikel 5) angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand gelten nur vom 1. November bis zum 1. Mai.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 4

Die oben in den Artikeln 1 bis 3 dargelegten Zugangsbeschränkungen gelten aufgrund von Artikel 20 Absatz 4 Nsch-Gesetz 1998 nicht für die nachstehenden Aktivitäten:

Durchführung erforderlicher staatlicher Aufgaben

Die Anwesenheit während des gesamten Jahres für die Durchführung von Aufgaben, sei es mit oder ohne Wasserfahr-, Fahr- oder Flugzeuge behördlicherseits oder im Auftrag des Staates, insofern dies für die Durchführung der Instandhaltung und Pflege, die Markierung und Überwachung bzw. für Inspektions-, Aufsichts- und Fahndungsaufgaben sowie für militärische Aktivitäten erforderlich sein sollte.

Instandhaltung von Kabeln und Leitungen

Wartungsarbeiten an Kabeln und Leitungen zwischen dem 1. September und dem 1. Mai. Der Zugang außerhalb dieses Zeitraums ist nur in dringenden Notfällen gestattet; dies hat im Voraus von den Behörden beurteilt zu werden und ferner haben die möglichen weiteren Vorschriften beachtet zu werden.

Artikel 5

1.   Die Gebiete, deren Zugänglichkeit anhand dieses Beschlusses eingeschränkt wird, sind auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte „Beschluss zur Zugangsbeschränkung Hinderplaat, Bollen van de Ooster und Bollen van het Nieuwe Zand“ und der zu dieser Karte gehörenden Anlage mit umschließenden Koordinaten angegeben.

2.   Auf dem Feld und Wasser sind die Begrenzungen des Gebiets, deren Zugänglichkeit eingeschränkt wird, anhand der angebrachten Betonnung und den Pfählen mit Beschilderung erkennbar.

3.   Karten und andere Anlagen gemäß Absatz 1 können zu Prüfzwecken in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung in den Räumen der Direktion für regionale Angelegenheiten Süd beim Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität in der Keizersgracht 5 in Eindhoven eingesehen werden (Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr).

Artikel 6

Dieser Beschluss wird im niederländischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. Zu diesem Beschluss gehört eine Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Verfügung zu lesen ist.

DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT

In dessen Namen

Der Regionsleiter Süd

Einspruch

Gegen diesen Beschluss kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen nach dem niederländischen Allgemeinen Gesetz zum Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Staatsanzeiger schriftlich erhoben zu werden bei:

Dem niederländischen Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Dienst Regelungen

Abteilung Recht & Rechtsschutz

Postbus 20401

2500 EK ’s Gravenhage

Niederlande.

Das Schreiben zum Einspruch hat unterschrieben zu sein und mindestens die folgenden Teile zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Einsprucherhebenden,

b)

Datierung,

c)

Beschreibung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wird, und

d)

Gründe für den Einspruch.

ERLÄUTERUNG

Natura-2000-Gebiete

Das Voordelta beherbergt besondere Naturwerte und ist daher im Rahmen der europäischen Vogel- und Habitatrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden. Die Niederlande sind verpflichtet, für bestimmte Sorten und Habitate im Voordelta einen „günstigen Zustand der Instandhaltung“ zu erreichen und zu erhalten. Der Artenschutz ist im Flora- und Faunagesetz gesetzlich geregelt, der Schutz von Gebieten ist im Nsch-Gesetz 1998 gesetzlich geregelt. Das Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass für alle Natura-2000-Gebiete ein Verwaltungsplan abgefasst wird.

Die besonderen Naturwerte befinden sich im gesamten Voordelta. Die größte Vielfalt dieser Naturwerte findet sich jedoch in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Maßnahmen zum Schutz der Naturwerte sind somit am zweckmäßigsten, wenn sie sich auf den nördlichen Teil beziehen.

Kompensationsaufgabe Tweede Maasvlakte

Das Anlegen der Maasvlakte 2 im Natura-2000-Gebiet Voordelta wird zu einem Verlust an Naturwerten in diesem Gebiet führen, und zwar unter anderem dadurch, dass der Umfang des Natura-2000-Gebiets um 2 455 Hektar abnimmt. In der planspezifischen Kernentscheidung zur Entwicklung des Mainport Rotterdam 2006 (im Weiteren: PKE) ist festgelegt worden, dass dieser Verlust dadurch zu kompensieren ist, dass an anderer Stelle im Voordelta ein Bodenschutzgebiet eingerichtet wird, in dem Schutzmaßnahmen getroffen werden. Außerdem ist in der PKE angeführt, dass die Naturwerte im Bodenschutzgebiet sowohl durch Einschränkungen der Nutzung als auch durch andere Maßnahmen zunehmen. Dabei werden die ökologischen Anforderungen berücksichtigt und wird ausdrücklich in Erwägung gezogen, inwieweit Einschränkungen der menschlichen Aktivitäten aufzuerlegen sind, dies unter anderem in Hinblick auf die derzeitige (menschliche) Nutzung.

In der Genehmigung aus dem Nb-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf den Habitattyp 1110 und eine Reihe von Vogelarten aufgenommen worden.

Maßnahmen

Um die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 rechtzeitig zu kompensieren und unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung der Naturwerte gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta ist es von Wichtigkeit, die Einschränkung des Zugangs zu den Gebieten im Voordelta kurzfristig zu regeln.

Die Maßnahmen, die im Voordelta gelten werden, werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta dargelegt. Solange dieser Verwaltungsplan nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Auflagen nach Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 uneingeschränkt im Voordelta anwendbar, und somit auch in den in diesem Beschluss enthaltenen Gebieten. Der vorliegende Beschluss zielt ausschließlich auf die Regelung für den Zugang (die Einschränkung davon) zu bestimmten Gebieten ab, bietet allerdings in denjenigen Fällen keine Freistellung von der Genehmigungspflicht, in der sich eine solche aus dem Gesetz ergeben sollte.

In dem erstellten Plan-MER und der Passenden Beurteilung (zur Vorbereitung des Verwaltungsplans Voordelta abgefasst) wird die Begründung für die Zugangsbeschränkung angeführt. Diese werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta übernommen. Das Ziel dieses Verwaltungsplans und der Beschlüsse zur Zugangsbeschränkung lautet: Die Instandhaltung der geschützten Natur, die Kompensation für Verluste an geschützter Natur durch das Anlegen der Maasvlakte 2 und im Rahmen dieses Naturschutzes so weit wie möglich die Berücksichtigung der Interessen von Freizeit, Tourismus und Fischerei.

Die Verwaltungsmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Zugangsbeschränkung werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Beobachtung und Auswertung angepasst.

Erläuterung zu der Zugangsbeschränkung

Hinderplaat

Die Hinderplaat ist als Ruhe- und Futtergebiet für die Eiderente von Wichtigkeit. Für diese Tierart gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta.

Außerdem spielen in diesem Gebiet die Teile der Sandbänke, die an die tiefen Fahrrinnen grenzen, für den Seehund eine wichtige Rolle. Für den Seehund gilt ein Verbesserungsziel gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta.

Des Weiteren sind in diesem Gebiet alle Sandbänke als Ruhegebiet für die Brandseeschwalbe und die Fluss-Seeschwalbe von Wichtigkeit. Für diese Tierarten gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierarten auferlegt worden.

Bollen van de Ooster

Das Gebiet Bollen van de Ooster ist für den Schutz von Vögeln wichtig und gilt als wichtiges Ruhe- und Futtergebiet für die Tierarten Trauerente (Seegebiet), Brandseeschwalbe und Fluss-Seeschwalbe (Sandbank). Für diese Tierarten gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierarten auferlegt worden.

Dieses Gebiet spielt ebenfalls eine besondere Rolle für den Schutz des Seehundes, der sich vor allem an der südlichen Spitze der Sandbank aufhält. Für den Seehund gilt ein Verbesserungsziel gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta.

Bollen van het Nieuwe Zand

Das Gebiet Bollen van het Nieuwe Zand ist einer der wesentlichen Kerne des Ruhe- und Futtergebiets der Trauerente. Für diese Tierart gilt ein Ziel der Arterhaltung gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta. In der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf diese Tierart auferlegt worden.

Natura-2000-Zielsetzungen

Der Seehund

Anfang des letzten Jahrhunderts lebten rund zehntausend Seehunde im Delta. Durch Verunreinigung, Jagd und eine starke Dezimierung ihres Lebensraums aufgrund der Deltawerke gab es vor ungefähr fünfzig Jahren nur noch ein paar Dutzend Exemplare. In den letzten Jahren lebten wieder rund hundert Seehunde im Deltagebiet, von denen ca. fünfzig Prozent im Voordelta beheimatet waren.

Sie nutzen trocken gefallene Sandbänke wie die Teile der Hinderplaat, Bollen van de Ooster (Kartoffelrücken) und die Verklikkerplaat, um sich auszuruhen. Sie können sich im Voordelta allerdings nicht gut fortpflanzen. Für das Werfen, Säugen und die Aufzucht der Jungen bieten die Sandbänke zu wenig Ruhe. Die Ruhe während des ganzen Jahres ist wichtig; die kritischste Phase für die Ruhe ist die Zeit vor, während und kurz nach dem Säugen der Jungen vom 1. Mai bis zum 1. September.

Durch die zugangsbeschränkenden Maßnahmen im Bereich der Ruhestätten in den Gebieten Hinderplaat, Bollen van de Ooster und der im Voordelta gelegenen Verklikkerplaat soll zu einem gewissen Zeitpunkt eine Population von mindestens zweihundert Seehunden im gesamten Delta leben können und dort ihre Jungen aufziehen, sodass das Verbesserungsziel für diese Tierart gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta verwirklicht werden kann.

Die Eiderente

Die Eiderente ist im Voordelta vor allem ein Wintergast, aber es finden sich hier auch kleinere Gruppen im Sommer. Die Eiderenten befinden sich immer in den untieferen Gebieten im Schatten der Hinderplaat und von den Bollen van de Ooster. Die Anzahl schwankt stark per Jahr; dies ist möglicherweise auf die jährlichen Unterschiede in Bezug auf die Verfügbarkeit von Schalentieren vor Ort zurückzuführen. Die Population der Eiderenten im Voordelta kann durch die Abnahme des Nahrungsangebots durch die Schalentierfischerei und eine Störung durch die Zunahme des Freizeitaufkommens unter Druck geraten. Obwohl das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 keine erheblichen Auswirkungen auf diese Tierart haben werden, sind die Maßnahmen unter Berücksichtigung der landesweit sehr ungünstigen Situation der Erhaltung von wesentlicher Bedeutung. Aus diesen Gründen wird der Zugang zu dem Gebiet direkt im Osten der Hinderplaat eingeschränkt, um dafür zu sorgen, dass diese Population im Voordelta beibehalten werden kann.

Kompensation Maasvlakte 2

Die Brandseeschwalbe und die Fluss-Seeschwalbe

Die Tierarten Brandseeschwalbe und Fluss-Seeschwalbe brüten außerhalb des Voordeltas in nahe gelegenen Natura-2000-Gebieten. Ihre Nahrung besteht aus kleinen Fischen, die sie tauchend in dem oben genannten untiefen Meer mit Sandbänken fangen (Habitattyp 1110). Von dieser in der Nähe der Brutkolonien gelegenen Nahrungsquelle geht durch das Anlegen der Maasvlakte 2 ein Teil verloren. Dies wirkt sich vor allem im Sommer aus, wenn der Aktionsradius der Vögel durch das Ausfliegen der Jungvögel beschränkt ist.

In der derzeitigen Situation herrscht eine eingeschränkte Ruhe auf den Sandbänken, die die Vögel im Voordelta benutzen. Das Ziel der zugangsbeschränkenden Maßnahmen besteht daraus, im Sommer auf den trocken gefallenen Sandbänken Hinderplaat und Bollen van de Ooster im Voordelta mehr Ruhe zu schaffen. Dadurch können die Brandseeschwalbe und die Fluss-Seeschwalbe mit ihren Jungen diese Sandbänke besser benutzen, um sich auszuruhen, und leichter zu den Nahrungsgebieten im Meer gelangen.

Die Trauerente

Die Trauerente ist eine Durchreisende und ein Wintergast im Voordelta. Diese Tierart findet sich vor allem im Meeresgebiet im Südosten der Bollen van de Ooster und in und bei den Bollen van het Nieuwe Zand. Im Sommer halten sich kleinere Anzahlen Trauerenten im Voordelta auf; diese Vögel nutzen das Voordelta auch als Mausergebiet. Trauerenten ernähren sich von Schalentieren, die sie im untiefen Gewässer finden.

Davon geht durch das Anlegen der Maasvlakte 2 ein Teil verloren. Das Ziel der zugangsbeschränkenden Maßnahmen im Meeresgebiet der Bollen van de Ooster und der Bollen van het Nieuwe Zand besteht daraus, dafür zu sorgen, dass — als Kompensation für den Verlust an potenziellen Futtergebieten für diese Tierart bei der Maasvlakte 2 — genügend Nahrung für die Trauerente zur Verfügung steht und diese einen möglichst guten Zugang zum Futter hat.

Die Tiere reagieren außerdem sehr sensibel auf Störungen durch Wassersport und Schifffahrt. Dadurch, dass im Winter die Ruhe in den Gebieten an Stellen garantiert wird, an denen diese Tierart konzentriert vorkommt, um zu fressen und zu ruhen, haben die günstigen Bedingungen für die Trauerente im gesamten Voordelta mindestens genauso zu sein wie vor dem Anlegen der Maasvlakte 2. Im Sommer reicht das kleinere Sommerruhegebiet Bollen van de Ooster.

KARTEN

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Image 3

(1)  Inkrafttreten Staatsblatt 2005, 473.

(2)  Staatsanzeiger 2006, Nr. 91.

(3)  Verhaltenskodex Verantwortungsbewusstes Fliegen, Königlich niederländischer Verband für Luftfahrt, 2004.


ANHANG II

Beschluss zur Zugangsbeschränkung Bodenschutzgebiet

13. Mai 2008

Der niederländische Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Beschränkung der Zugänglichkeit von Naturgebieten gemäß Artikel 20 des niederländischen Gesetzes zum Naturschutz 1998 Natura-2000-Gebiet „Voordelta“.

EINLEITUNG

Artikel 20, Absatz eins des niederländischen Naturschutzgesetzes 1998 (1) (im Weiteren bezeichnet als Nsch-Gesetz 1998) schreibt vor, dass der Provinzialausschuss den Zugang zu einem geschützten Naturdenkmal gemäß Artikel 10, Absatz eins, zu einem ausgewiesenen Gebiet gemäß Artikel 10a, Absatz eins oder einem Gebiet, in dem die Ausweisung als solche in Erwägung gezogen wird gemäß Artikel 12, oder aber zu Teilen der bezeichneten Gebiete einschränken kann, sofern dies für den Schutz der Naturwerte erforderlich ist.

Der zweite Absatz von Artikel 20 Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass die Befugnis, die im ersten Absatz bezeichnet wird, dem Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (im Weiteren bezeichnet als LNL) in Übereinstimmung mit Unserem anderen Minister zusteht, sofern das im ersten Absatz bezeichnete Gebiet vollständig oder teilweise von oder unter der Zuständigkeit Unseres Ministers oder eines Unserer anderen Minister verwaltet wird.

Der nachstehende Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Minister für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeit gefasst worden. Unter Berücksichtigung des Mandatsbeschlusses LNL Regionale Angelegenheiten (2) ist der Regionsleiter Süd des Ministeriums für LNL berechtigt, diesen Beschluss im Namen des Ministers für LNL zu fassen.

In dem Natura-2000-Gebiet Voordelta (im Weiteren bezeichnet als das Voordelta) ist es in Hinsicht auf den Schutz der in diesem Gebiet bestehenden oder zu schaffenden Naturwerte erforderlich, den Zugang zu einer Reihe von Gebieten zu beschränken. Die Begründung für diese Zugangsbeschränkungen beruht auf dem Ausweisungsbeschluss Voordelta (mit Datum vom 19. Februar 2008, Aktenzeichen DRZO/2008-113), und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Zielsetzungen im Voordelta, sowie auf der Umsetzung der Kompensationsverpflichtung gemäß den Vorgaben der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz (mit Datum vom 17. April 2008, Aktenzeichen DRZW/2008-1670) für die Schaffung und das Vorhandensein der Maasvlakte 2. In der allgemeinen Erläuterung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird hierauf näher eingegangen.

In diesem Beschluss wird die Zugangsbeschränkung zu dem nachstehend beschriebenen Gebiet ausdrücklich geregelt. Die im Weiteren angeführten Ausnahmen beeinträchtigen die Anforderung zur Genehmigung gemäß Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 nicht, außer sofern die Ausnahme gemäß Artikel 19 d Absatz 2 Nsch-Gesetz 1998 (Projekte oder Handlungen gemäß dem Verwaltungsplan) anwendbar ist.

BESCHLUSS

Artikel 1

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordeltas gelegenen Bodenschutzgebiets, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird für die Baumkurrenfischerei (mit Grundschleppnetzen) mit Wasserfahrzeugen, die eine Motorleistung über 191 kW (260 PS) aufweisen, beschränkt.

Diese Zugangsbeschränkung gilt während des gesamten Jahres.

Artikel 2

1.

Das Gebiet, dessen Zugänglichkeit aufgrund dieses Beschlusses beschränkt wird, ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte „Beschluss zur Zugangsbeschränkung Bodenschutzgebiet Voordelta“ und der zu dieser Karte gehörenden Anlage mit umschließenden Koordinaten angegeben.

2.

Karten und andere Anlagen gemäß Absatz 1 können zu Prüfzwecken in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung in den Räumen der Direktion für regionale Angelegenheiten Süd beim Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität in der Keizersgracht 5 in Eindhoven eingesehen werden (Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr).

Artikel 3

Dieser Beschluss wird im niederländischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. Zu diesem Beschluss gehört eine Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Verfügung zu lesen ist.

DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT

In dessen Namen

Der Regionsleiter Süd

Einspruch

Gegen diesen Beschluss kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen nach dem niederländischen Allgemeinen Gesetz zum Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Staatsanzeiger schriftlich erhoben zu werden bei:

dem niederländischen Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Dienst Regelungen

Abteilung Recht & Rechtsschutz

Postbus 20401

2500 EK ’s Gravenhage

Niederlande.

Das Schreiben zum Einspruch hat unterschrieben zu sein und mindestens die folgenden Teile zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Einsprucherhebenden,

b)

Datierung,

c)

Beschreibung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wird, und

d)

Gründe für den Einspruch.

ERLÄUTERUNG

Natura-2000-Gebiete

Das Voordelta beherbergt besondere Naturwerte und ist daher im Rahmen der europäischen Vogel- und Habitatrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden. Die Niederlande sind verpflichtet, für bestimmte Sorten und Habitate im Voordelta einen „günstigen Zustand der Instandhaltung“ zu erreichen und zu erhalten. Der Artenschutz ist im Flora- und Faunagesetz gesetzlich geregelt, der Schutz von Gebieten ist im Nsch-Gesetz 1998 gesetzlich geregelt. Das Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass für alle Natura-2000-Gebiete ein Verwaltungsplan abgefasst wird.

Die besonderen Naturwerte befinden sich im gesamten Voordelta. Die größte Vielfalt dieser Naturwerte findet sich jedoch in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Maßnahmen zum Schutz der Naturwerte sind somit am zweckmäßigsten, wenn sie sich auf den nördlichen Teil beziehen.

Kompensationsaufgabe Tweede Maasvlakte

Das Anlegen der Maasvlakte 2 im Natura-2000-Gebiet Voordelta wird zu einem Verlust an Naturwerten in diesem Gebiet führen, und zwar unter anderem dadurch, dass der Umfang des Natura-2000-Gebiets um 2 455 Hektar abnimmt. In der planspezifischen Kernentscheidung zur Entwicklung des Mainport Rotterdam 2006 (im Weiteren: PKE) ist festgelegt worden, dass dieser Verlust dadurch zu kompensieren ist, dass an anderer Stelle im Voordelta ein Bodenschutzgebiet eingerichtet wird, in dem Schutzmaßnahmen getroffen werden.

Außerdem ist in der PKE angeführt, dass die Naturwerte im Bodenschutzgebiet sowohl durch Einschränkungen der Nutzung als auch durch andere Maßnahmen zunehmen. Dabei werden die ökologischen Anforderungen berücksichtigt und wird ausdrücklich in Erwägung gezogen, inwieweit Einschränkungen der menschlichen Aktivitäten aufzuerlegen sind, dies unter anderem in Hinblick auf die derzeitige (menschliche) Nutzung.

In der Genehmigung aus dem Nb-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf den Habitattyp 1 110 und eine Reihe von Vogelarten aufgenommen worden.

Maßnahmen

Um die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 rechtzeitig zu kompensieren und unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung der Naturwerte gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta ist es von Wichtigkeit, die Einschränkung des Zugangs zu den Gebieten im Voordelta kurzfristig zu regeln.

Die Maßnahmen, die im Voordelta gelten werden, werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta dargelegt. Solange dieser Verwaltungsplan nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Auflagen nach Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 uneingeschränkt im Voordelta anwendbar, und somit auch in dem in diesem Beschluss enthaltenen Gebiet. Der vorliegende Beschluss zielt ausschließlich auf die Regelung für den Zugang (die Einschränkung davon) zu diesem Gebiet ab, bietet allerdings in denjenigen Fällen keine Freistellung von der Genehmigungspflicht, in der sich eine solche aus dem Gesetz ergeben sollte.

In dem erstellten Plan-MER und der Passenden Beurteilung (zur Vorbereitung des Verwaltungsplans Voordelta abgefasst) wird die Begründung für die Zugangsbeschränkung angeführt. Diese werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta übernommen. Das Ziel dieses Verwaltungsplans und der Beschlüsse zur Zugangsbeschränkung lautet: Die Instandhaltung der geschützten Natur, die Kompensation für Verluste an geschützter Natur durch das Anlegen der Maasvlakte 2 und im Rahmen dieses Naturschutzes so weit wie möglich die Berücksichtigung der Interessen von Freizeit, Tourismus und Fischerei.

Die Verwaltungsmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Zugangsbeschränkung werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Beobachtung und Auswertung angepasst.

Erläuterung zu der Zugangsbeschränkung

Kompensation Maasvlakte 2:

Habitattyp 1 110 (permanent mit Meerwasser mit geringer Tiefe überströmte Sandbänke)

Auf Sandbänken im untiefen Meer — mit Schwankungen zwischen tiefen und untiefen Bereichen sowie mit Einflüssen durch Süß- und Salzwasser — leben viele Bodentiere und Fische. Diese für ein Delta prägenden Bereiche sind eine wesentliche Nahrungsquelle für Vögel, Fische und Seehunde. Unter anderem aus diesem Grund werden diese Gebiete geschützt. Durch die Erweiterung des Rotterdamer Hafens anhand des Anlegens der Maasvlakte 2 gehen insgesamt 2 455 Hektar dieses Habitattyps im Voordelta verloren. Durch den Verlust an Bodenoberfläche geht eine gewisse Menge der Bodenfauna (Biomasse) verloren, die sonst als Nahrung für Fische und Vögel dienen würde.

Da eine Neuschaffung von Sandbänken in einem untiefen Meer an anderer Stelle nicht möglich ist, werden Maßnahmen getroffen, um die Qualität eines ähnlichen Meeresbodens als Nahrungsquelle für Vögel und Fische an einem anderen Ort im Voordelta zu verbessern. Das Ziel hierbei lautet, innerhalb des Bodenschutzgebietes die Menge der Biomasse als Nahrung für Vögel und Fische zu steigern, um die Gesamtmenge der Biomasse im Voordelta auf dem gleichen Niveau wie vor dem Anlegen der Maasvlakte 2 zu behalten. Damit werden die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 kompensiert.

Die Oberfläche des Bodenschutzgebietes beträgt netto 24 550 Hektar; dies entspricht dem Zehnfachen der verloren gehenden Fläche. Dieser Faktor stammt aus einem Sachverständigenurteil — auf der Grundlage der vorliegenden Untersuchungsdaten —, mit dem nachgewiesen wurde, dass es durch eine Einschränkung der Nutzung dieses Gebiets möglich ist, eine Verbesserung der Bodenqualität in Form einer höheren Produktion von Biomasse um mindestens 10 % zu erreichen. Auf der Grundlage dieses Sachverständigenurteils und weiterer Untersuchungen ist in Teil 1 der PKE festgelegt, dass die Einrichtung eines „Meeresreservats“ (im vorliegenden Beschluss zum Bodenschutzgebiet angeführt) die beste Möglichkeit ist, die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 zu kompensieren. In einer Nachfolgeuntersuchung ist im Anschluss festgestellt worden, dass ein Ausschluss der Baumkurrenfischerei mit einer Motorleistung von mehr als 191 kW (260 PS) ausreichte, um dieses Ziel zu erreichen. Mit dem Beschluss zur Zugangsbeschränkung wird dieser Vorgabe entsprochen.

KARTE

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(1)  Inkrafttreten Staatsblatt 2005, 473.

(2)  Staatsanzeiger 2006, Nr. 91.


ANHANG III

Beschluss zur Zugangsbeschränkung Verklikkerplaat und Slikken van Voorne

13. Mai 2008

Der niederländische Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Beschränkung der Zugänglichkeit von Naturgebieten gemäß Artikel 20 des niederländischen Gesetzes zum Naturschutz 1998 Natura-2000-Gebiet „Voordelta“.

EINLEITUNG

Artikel 20, Absatz eins des niederländischen Naturschutzgesetzes 1998 (1) (im Weiteren bezeichnet als Nsch-Gesetz 1998) schreibt vor, dass der Provinzialausschuss den Zugang zu einem geschützten Naturdenkmal gemäß Artikel 10, Absatz eins, zu einem ausgewiesenen Gebiet gemäß Artikel 10a, Absatz eins oder einem Gebiet, in dem die Ausweisung als solche in Erwägung gezogen wird gemäß Artikel 12, oder aber zu Teilen der bezeichneten Gebiete einschränken kann, sofern dies für den Schutz der Naturwerte erforderlich ist.

Der zweite Absatz von Artikel 20 Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass die Befugnis, die im ersten Absatz bezeichnet wird, dem Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität (im Weiteren bezeichnet als LNL) in Übereinstimmung mit Unserem anderen Minister zusteht, sofern das im ersten Absatz bezeichnete Gebiet vollständig oder teilweise von oder unter der Zuständigkeit Unseres Ministers oder eines Unserer anderen Minister verwaltet wird.

Der nachstehende Beschluss ist in Übereinstimmung mit dem niederländischen Minister für Verkehr, Wasserwirtschaft und öffentliche Arbeit gefasst worden. Unter Berücksichtigung des Mandatsbeschlusses LNL Regionale Angelegenheiten (2) ist der Regionsleiter Süd des Ministeriums für LNL berechtigt, diesen Beschluss im Namen des Ministers für LNL zu fassen.

In dem Natura-2000-Gebiet Voordelta (im Weiteren bezeichnet als das Voordelta) ist es in Hinsicht auf den Schutz der in diesem Gebiet bestehenden oder zu schaffenden Naturwerte erforderlich, den Zugang zu einer Reihe von Gebieten zu beschränken. Die Begründung für diese Zugangsbeschränkungen beruht auf dem Ausweisungsbeschluss Voordelta (mit Datum vom 19. Februar 2008, Aktenzeichen DRZO/2008-113), und zwar in Bezug auf die Umsetzung der Natura-2000-Zielsetzungen im Voordelta, sowie auf der Umsetzung der Kompensationsverpflichtung gemäß den Vorgaben der Genehmigung aus dem Nsch-Gesetz (mit Datum vom 17. April 2008, Aktenzeichen DRZW/2008-1670) für die Schaffung und das Vorhandensein der Maasvlakte 2. In der allgemeinen Erläuterung, die Bestandteil dieses Beschlusses ist, wird hierauf näher eingegangen.

In diesem Beschluss wird die Zugangsbeschränkung zu den nachstehend beschriebenen Gebieten ausdrücklich geregelt. Die im Weiteren angeführten Ausnahmen beeinträchtigen die Anforderung zur Genehmigung gemäß Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 nicht, außer sofern die Ausnahme gemäß Artikel 19 d Absatz 2 Nsch-Gesetz 1998 (Projekte oder Handlungen gemäß dem Verwaltungsplan) anwendbar ist.

BESCHLUSS

Artikel 1

Der Zugang zu dem Gebiet „Verklikkerplaat“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Verklikkerplaat gelten während des ganzen Jahres.

Die Zugangsbeschränkungen gelten für alle Arten von Aktivitäten unter Ausnahme der nachstehenden Aktivitäten:

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet (3): Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 2

Der Zugang zu dem innerhalb des Voordeltas gelegenen Gebiet „Slikken van Voorne“, wie dies auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte angegeben ist, wird beschränkt.

Die Zugangsbeschränkungen für das Gebiet Slikken van Voorne gelten während des ganzen Jahres.

Die Zugangsbeschränkungen gelten nicht für die nachstehend angeführten Aktivitäten:

Fischerei mit Schleppnetzen

Die Fischerei mit Schleppnetzen ist im Rahmen der zum Zeitpunkt dieser Beschlussfassung bestehenden Nutzung während des gesamten Jahres unter Beachtung der folgenden Bedingungen gestattet. Dies betrifft einen Unternehmer, und zwar das Wasserfahrzeug Tholen 5.

Der Mindestabstand, der zu den Hochwasserfluchtstellen auf dem Schlick zu beachten ist, beträgt 250 m.

Das Fischerboot verfügt über funktionstüchtige Ortungsgeräte für die Einhaltung dieser Vorgaben.

Helikopterflüge und Freizeitflugverkehr in kleinem Rahmen

Helikopterflüge über dem Gebiet sind ab einer Mindestflughöhe von 1 000 Fuß gestattet (ca. 300 m).

Gleitfliegen (parapenten) und Segelfliegen (Deltafliegen) über dem Gebiet ist nicht gestattet.

In Hinsicht auf die weitere Freizeitluftfahrt (unmotorisiert und motorisiert) wird das Gebiet als Naturschutzgebiet gemäß dem Verhaltenskodex „Verantwortungsbewusstes Fliegen“ betrachtet, der für diese Kategorie Anwendung findet: Das Gebiet wird weitestgehend gemieden; sofern ein Überfliegen nicht zu vermeiden ist, wird eine Flughöhe von mindestens 1 000 Fuß (ca. 300 m) beachtet, außer falls dies aus Gründen der Flugsicherheit nicht möglich ist.

Artikel 3

Die oben in Artikel 1 dargelegte Zugangsbeschränkung gilt aufgrund von Artikel 20 Absatz 4 Nsch-Gesetz 1998 nicht für die nachstehenden Aktivitäten:

Durchführung erforderlicher staatlicher Aufgaben

Die Anwesenheit während des gesamten Jahres für die Durchführung von Aufgaben, sei es mit oder ohne Wasserfahr-, Fahr- oder Flugzeuge behördlicherseits oder im Auftrag des Staates, insofern dies für die Durchführung der Instandhaltung und Pflege, die Markierung und Überwachung bzw. für Inspektions-, Aufsichts- und Fahndungsaufgaben sowie für militärische Aktivitäten erforderlich sein sollte.

Instandhaltung von Kabeln und Leitungen

Wartungsarbeiten an Kabeln und Leitungen zwischen dem 1. September und dem 1. Mai. Der Zugang außerhalb dieses Zeitraums ist nur in dringenden Notfällen gestattet; dies hat im Voraus von den Behörden beurteilt zu werden und ferner haben die möglichen weiteren Vorschriften beachtet zu werden.

Artikel 4

1.   Die Gebiete, deren Zugänglichkeit aufgrund dieses Beschlusses beschränkt wird, ist auf der zu diesem Beschluss gehörenden Karte „Beschluss zur Zugangsbeschränkung Verklikkerplaat und Slikken van Voorne“ und der zu dieser Karte gehörenden Anlage mit umschließenden Koordinaten angegeben.

2.   Auf dem Feld und Wasser sind die Begrenzungen des Gebiets, deren Zugänglichkeit eingeschränkt wird, anhand der angebrachten Betonnung und den Pfählen mit Beschilderung erkennbar.

3.   Karten und andere Anlagen gemäß Absatz 1 können zu Prüfzwecken in einem Zeitraum von sechs Wochen nach Veröffentlichung in den Räumen der Direktion für regionale Angelegenheiten Süd beim Ministerium für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität in der Keizersgracht 5 in Eindhoven eingesehen werden (Bürozeiten montags bis freitags von 9 bis 17 Uhr).

Artikel 5

Dieser Beschluss wird im niederländischen Staatsanzeiger bekannt gegeben. Zu diesem Beschluss gehört eine Erläuterung, die im Zusammenhang mit der Verfügung zu lesen ist.

DER NIEDERLÄNDISCHE MINISTER FÜR LANDWIRTSCHAFT, NATUR UND LEBENSMITTELQUALITÄT

In dessen Namen

Der Regionsleiter Süd

Einspruch

Gegen diesen Beschluss kann ein Beteiligter aufgrund der Bestimmungen nach dem niederländischen Allgemeinen Gesetz zum Verwaltungsrecht Einspruch erheben. Ein solcher Einspruch hat innerhalb von sechs Wochen nach der Veröffentlichung der Verfügung im Staatsanzeiger schriftlich erhoben zu werden bei:

Dem niederländischen Minister für Landwirtschaft, Natur und Lebensmittelqualität

Dienst Regelungen

Abteilung Recht & Rechtsschutz

Postbus 20401

2500 EK 's Gravenhage

Niederlande.

Das Schreiben zum Einspruch hat unterschrieben zu sein und mindestens die folgenden Teile zu enthalten:

a)

Name und Adresse des Einsprucherhebenden;

b)

Datierung;

c)

Beschreibung des Beschlusses, gegen den Einspruch erhoben wird; und

d)

Gründe für den Einspruch.

ERLÄUTERUNG

Natura-2000-Gebiete

Das Voordelta beherbergt besondere Naturwerte und ist daher im Rahmen der europäischen Vogel- und Habitatrichtlinie als Natura-2000-Gebiet ausgewiesen worden. Die Niederlande sind verpflichtet, für bestimmte Sorten und Habitate im Voordelta einen „günstigen Zustand der Instandhaltung“ zu erreichen und zu erhalten. Der Artenschutz ist im Flora- und Faunagesetz gesetzlich geregelt, der Schutz von Gebieten ist im Nsch-Gesetz 1998 gesetzlich geregelt. Das Nsch-Gesetz 1998 schreibt vor, dass für alle Natura-2000-Gebiete ein Verwaltungsplan abgefasst wird.

Die besonderen Naturwerte befinden sich im gesamten Voordelta. Die größte Vielfalt dieser Naturwerte findet sich jedoch in der nördlichen Hälfte des Gebiets. Maßnahmen zum Schutz der Naturwerte sind somit am zweckmäßigsten, wenn sie sich auf den nördlichen Teil beziehen.

Kompensationsaufgabe Tweede Maasvlakte

Das Anlegen der Maasvlakte 2 im Natura-2000-Gebiet Voordelta wird zu einem Verlust an Naturwerten in diesem Gebiet führen, und zwar unter anderem dadurch, dass der Umfang des Natura-2000-Gebiets um 2 455 Hektar abnimmt. In der planspezifischen Kernentscheidung zur Entwicklung des Mainport Rotterdam 2006 (im Weiteren: PKE) ist festgelegt worden, dass dieser Verlust dadurch zu kompensieren ist, dass an anderer Stelle im Voordelta ein Bodenschutzgebiet eingerichtet wird, in dem Schutzmaßnahmen getroffen werden. Außerdem ist in der PKE angeführt, dass die Naturwerte im Bodenschutzgebiet sowohl durch Einschränkungen der Nutzung als auch durch andere Maßnahmen zunehmen. Dabei werden die ökologischen Anforderungen berücksichtigt und wird ausdrücklich in Erwägung gezogen, inwieweit Einschränkungen der menschlichen Aktivitäten aufzuerlegen sind, dies unter anderem in Hinblick auf die derzeitige (menschliche) Nutzung.

In der Genehmigung aus dem Nb-Gesetz für das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 ist eine Kompensationsverpflichtung in Hinsicht auf den Habitattyp 1 110 und eine Reihe von Vogelarten aufgenommen worden. Anhand des vorliegenden Beschlusses zur Zugangsbeschränkung werden — außer den Zielsetzungen nach dem Natura 2000 — die zur Kompensation erforderlichen Maßnahmen ausgestaltet.

Maßnahmen

Um die Auswirkungen durch das Anlegen und das Vorhandensein der Maasvlakte 2 rechtzeitig zu kompensieren und unter Berücksichtigung der Erhaltung und Entwicklung der Naturwerte gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta ist es von Wichtigkeit, die Einschränkung des Zugangs zu den Gebieten im Voordelta kurzfristig zu regeln.

Die Maßnahmen, die im Voordelta gelten werden, werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta dargelegt. Solange dieser Verwaltungsplan nicht in Kraft getreten ist, bleiben die Auflagen nach Artikel 19d Nsch-Gesetz 1998 uneingeschränkt im Voordelta anwendbar, und somit auch in den in diesem Beschluss enthaltenen Gebieten. Der vorliegende Beschluss zielt ausschließlich auf die Regelung für den Zugang (die Einschränkung davon) zu bestimmten Gebieten ab, bietet allerdings in denjenigen Fällen keine Freistellung von der Genehmigungspflicht, in der sich eine solche aus dem Gesetz ergeben sollte.

In dem erstellten Plan-MER und der Passenden Beurteilung (zur Vorbereitung des Verwaltungsplans Voordelta abgefasst) wird die Begründung für die Zugangsbeschränkung angeführt. Diese werden ebenfalls im Verwaltungsplan Voordelta übernommen. Das Ziel dieses Verwaltungsplans und der Beschlüsse zur Zugangsbeschränkung lautet: Die Instandhaltung der geschützten Natur, die Kompensation für Verluste an geschützter Natur durch das Anlegen der Maasvlakte 2 und im Rahmen dieses Naturschutzes so weit wie möglich die Berücksichtigung der Interessen von Freizeit, Tourismus und Fischerei.

Die Verwaltungsmaßnahmen einschließlich der vorliegenden Zugangsbeschränkung werden gegebenenfalls auf der Grundlage der Beobachtung und Auswertung angepasst.

Erläuterung zu der Zugangsbeschränkung

Das Gebiet Slikken van Voorne ist für den Schutz der im Gebiet vorkommenden Vogelarten (ca. 20 Arten, vor allem Enten und Stelzenläufer) wichtig, für die im Ausweisungsbeschluss Voordelta ein Ziel der Arterhaltung angeführt worden ist.

Die Verklikkerplaat spielt für den Schutz des Seehundes eine besonders wichtige Rolle.

Natura-2000-Zielsetzungen

Stelzenläufer und Enten

Mehrere Arten von Stelzenläufern und Enten wie der Austernfischer und die Schnatterente nutzen die Slikken van Voorne im Voordelta als Ruhe- und Futtergebiet. Durch die Abnahme von Gebieten an anderen Orten, wie den Sandbänken in der Oosterschelde, bei denen diese Zugvögel zu Kräften kommen und fressen können, ist das Voordelta für ihr Fortbestehen immer wichtiger geworden.

Die Freizeitbetätigung in der unmittelbaren Umgebung, auf dem Strand und im Wasser, stört diese Tiere, die auf Lärm und plötzliche Bewegungen sensibel reagieren. Da die Urlaubszeit immer länger dauert, nimmt dieses Problem an Umfang zu. Die zugangsbeschränkenden Maßnahmen in den Slikken van Voorne haben zu gewährleisten, dass die Ziele (zur Erhaltung) aus dem Ausweisungsbeschluss Voordelta für Stelzenläufer und Enten verwirklicht werden.

Der Seehund

Anfang des letzten Jahrhunderts lebten rund zehntausend Seehunde im Delta. Durch Verunreinigung, Jagd und eine starke Dezimierung ihres Lebensraums aufgrund der Deltawerke gab es vor ungefähr fünfzig Jahren nur noch ein paar Dutzend Exemplare. In den letzten Jahren lebten wieder rund hundert Seehunde im Deltagebiet, von denen ca. fünfzig Prozent im Voordelta beheimatet waren.

Sie nutzen trocken gefallene Sandbänke wie die Teile der Hinderplaat, Bollen van de Ooster (Kartoffelrücken) und die Verklikkerplaat, um sich auszuruhen. Sie können sich im Voordelta allerdings nicht gut fortpflanzen. Für das Werfen, Säugen und die Aufzucht der Jungen bieten die Sandbänke zu wenig Ruhe. Die Ruhe während des ganzen Jahres ist wichtig; die kritischste Phase für die Ruhe ist die Zeit vor, während und kurz nach dem Säugen der Jungen vom 1. Mai bis zum 1. September.

Durch die zugangsbeschränkenden Maßnahmen im Bereich der Ruhestätten in den Gebieten Hinderplaat, Bollen van de Ooster und der im Vooredlta gelegenen Verklikkerplaat soll zu einem gewissen Zeitpunkt eine Population von mindestens zweihundert Seehunden im gesamten Delta leben können und dort ihre Jungen aufziehen, sodass das Verbesserungsziel für diese Tierart gemäß dem Ausweisungsbeschluss Voordelta verwirklicht werden kann.

KARTEN

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(1)  Inkraftreten Staatsblatt 2005, 473.

(2)  Staatsanzeiger 2006, Nr. 91.

(3)  Verhaltenskodex Verantwortungsbewusstes Fliegen, Königlich niederländischer Verband für Luftfahrt, 2004.