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Amtsblatt |
DE Serie L |
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2023/2408 |
31.10.2023 |
BESCHLUSS (EU) 2023/2408 DES RATES
vom 16. Oktober 2023
über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union in dem — mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten — Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben zu vertreten ist
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) (im Folgenden „Abkommen über Handel und Zusammenarbeit“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2021/689 des Rates (2) abgeschlossen und trat am 1. Mai 2021 in Kraft. |
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(2) |
Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit und insbesondere dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben (im Folgenden „Protokoll“) bieten einen soliden Rechtsrahmen für die Zusammenarbeit bei der Betrugsbekämpfung und Steuerbeitreibung. Für diese Zusammenarbeit werden die meisten der Instrumente, die die Mitgliedstaaten derzeit für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen einsetzen, von Nutzen sein. |
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(3) |
Der Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben (im Folgenden „Handelssonderausschuss“), der durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit eingesetzt wurde, soll Empfehlungen geben und Beschlüsse annehmen, um das ordnungsgemäße Funktionieren und die Durchführung des Protokolls zu gewährleisten. |
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(4) |
In seiner dritten Sitzung wird der Handelssonderausschuss einen Beschluss über das Verfahren für den Abschluss der Dienstgütevereinbarungen festlegen sowie andere Beschlüsse annehmen, die das Funktionieren und die ordnungsgemäße Durchführung des Protokolls betreffen. |
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(5) |
Da die Dienstgütevereinbarungen und die anderen vom Handelssonderausschuss anzunehmenden Beschlüsse für die Union bindend sein werden, ist es angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union im Handelssonderausschuss zu vertreten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der dritten Sitzung des mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben (im Folgenden „Handelssonderausschuss“) zu vertreten ist, ist in den diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwürfen des Handelssonderausschusses festgelegt.
Artikel 2
Der Standpunkt, der im Namen der Union in der dritten Sitzung des Handelssonderausschusses in Bezug auf die neuen Formblätter zur Unterstützung bei Zustellungen durch die Verwaltung gemäß der diesem Beschluss beigefügten Beschlussentwürfe des Handelssonderausschusses über Standardformblätter für die Mitteilung von Informationen und statistischen Daten zu vertreten ist, besteht außer dem nach Artikel 1 des vorliegenden Beschlusses zu vertretenden Standpunkt darin, einer künftigen Anpassung der Formblätter in Anhang I dieses Entwurfs des Beschlusses zuzustimmen, um sie an das in Anhang II des Durchführungsbeschlusses C(2019) 2866 der Kommission (3) genannte System für den Austausch von Formblättern (Exchange of Forms — EoF) anzugleichen. Die Union ist bestrebt, mit dem Vereinigten Königreich zu vereinbaren, dass diese Merkmale bis zur Angleichung von beiden Parteien auf freiwilliger Basis in vollem Umfang genutzt werden.
Artikel 3
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Luxemburg am 16. Oktober 2023.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
T. RIBERA RODRÍGUEZ
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss — im Namen der Union — des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2).
(3) Durchführungsbeschluss C(2019) 2866 der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates hinsichtlich der Standardformulare, der automatisierten Bereitstellung bestimmter Informationen und der Dienstgütevereinbarung.
ANHANG I
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES
für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben EINGESETZT DURCH DAS Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft EINERSEITS und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
vom …
zur Festlegung des Verfahrens für den Abschluss einer Dienstgütevereinbarung
DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1), insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe k,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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1. |
Gemäß Artikel PMwSt.5 des Protokolls ist zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste gemäß einem vom Handelssonderausschuss für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben („Handelssonderausschuss“) festgelegten Verfahren eine Dienstgütevereinbarung abzuschließen. |
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2. |
Für die Durchführung von Artikel PMwSt.5 des Protokolls ist es erforderlich, praktische Modalitäten festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
1. Die im Anhang dieses Beschlusses enthaltene Dienstgütevereinbarung wird hiermit geschlossen.
2. Sie bindet die Parteien des Protokolls ab dem Tag, der auf ihre Genehmigung durch den Handelssonderausschuss folgt.
3. Jede Partei des Protokolls kann mit einem Antrag an die Ko-Vorsitzenden des Handelssonderausschusses Änderungen der Dienstgütevereinbarung beantragen. Bis der Handelssonderausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der zuletzt geschlossenen Version der einschlägigen Dienstgütevereinbarung in Kraft.
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Für den Handelssonderausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
ANHANG
DIENSTGÜTEVEREINBARUNG FÜR DIE SYSTEME UND ANWENDUNGEN FÜR DIE VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DER MEHRWERTSTEUER UND DIE AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG VON FORDERUNGEN
1. ANWENDBARE RECHTSAKTE UND REFERENZDOKUMENTE
1.1. ANWENDBARE RECHTSAKTE
Diese Dienstgütevereinbarung (Service Level Agreement, „SLA“) trägt den nachstehend aufgeführten Übereinkünften und anwendbaren Beschlüssen Rechnung.
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[AD.1.] |
Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits, („Handels- und Kooperationsabkommen“, HKA) insbesondere dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) (ABl. L 149, 30.4.2021, S. 10). |
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[AD.2.] |
Beschluss Nr. des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, und insbesondere dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) vom … [Datum] über Standardformblätter für die Mitteilung von Informationen und statistischen Daten, die Informationsübermittlung über das CCN-Netz und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen |
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[AD.3.] |
Beschluss Nr.° des Handelssonderausschusses für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben, der durch das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzt wurde, vom … [Datum] zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Bestimmungen über Amtshilfe bei der Beitreibung im Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben |
Tabelle 1: Anwendbare Rechtsakte
1.2. REFERENZDOKUMENTE
In dieser SLA sind die Informationen in den folgenden Referenzdokumenten berücksichtigt:
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[RD.1.] |
CCN/CSI General Security Policy (ITSM-Webportal) |
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[RD.2.] |
CCN/CSI Baseline Security Checklist (ITSM-Webportal) |
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[RD.3.] |
https security recommendations of CCN/Mail III Webmail access — Ref. CCN/Mail III User Guide for NAs |
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[RD.3.] |
Security recommendations of CCN/Mail III Webmail access — Ref. CCN Intranet — Local Network Administrator Guide |
Tabelle 2: Referenzdokumente
2. TERMINOLOGIE
2.1. ABKÜRZUNGEN
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ABKÜRZUNG |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
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CCN |
Common Communication Network (Gemeinsames Kommunikationsnetz) |
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MEZ |
Mitteleuropäische Zeit |
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CIRCABC |
Communication and Information Resource Centre for Administrations, Businesses and Citizens |
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GD |
Generaldirektion |
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EoF |
Exchange of Forms (Austausch von Formblättern) |
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ITIL (2) |
Information Technology Infrastructure Library (Bibliothek für Informationstechnologie-Infrastruktur) |
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ITSM |
Information Technology Service Management |
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MwSt. |
Mehrwertsteuer |
Tabelle 3: Abkürzungen
2.2. DEFINITIONEN
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AUSDRUCK |
BEGRIFFSBESTIMMUNG |
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MEZ |
Mitteleuropäische Zeit, GMT + 1 Stunde und während der Sommerzeit GMT + 2 Stunden. |
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Vertragspartei |
Im Anwendungsbereich dieser SLA bezeichnet „Vertragspartei“ entweder das Vereinigte Königreich oder die Kommission. |
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Arbeitstage und -stunden (ITSM-Servicedesk) |
7.00 bis 20.00 Uhr (MEZ), 5 Tage pro Woche (Montag bis Freitag einschließlich Feiertage) |
Tabelle 4: Begriffsbestimmungen
3. EINLEITUNG
Dieses Dokument besteht aus einer SLA zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland („Vereinigtes Königreich“) und der Europäischen Kommission („Kommission“), die gemeinsam als die „Parteien der SLA“ bezeichnet werden.
3.1. UMFANG DER SLA
In Artikel PMwSt.5 des Protokolls heißt es: „Zur Sicherstellung der technischen Qualität und der Quantität der für das Funktionieren der Kommunikations- und Informationsaustauschsysteme vorgesehenen Dienste wird eine Dienstgütevereinbarung geschlossen.“
Gegenstand der vorliegenden SLA sind die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Kommission in Bezug auf die Nutzung der Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben, was den Austausch von Formblättern zwischen dem Vereinigten Königreich und den Mitgliedstaaten angeht.
Die Kommission leitet das Verfahren, mit dem eine Einigung über die IT-gestützte Verwaltungszusammenarbeit erzielt werden soll. Dies schließt die Punkte Normen, Verfahren, Werkzeuge, Technologie und Infrastruktur ein. Das Vereinigte Königreich erhält Unterstützung, damit gewährleistet ist, dass Datenaustauschsysteme zur Verfügung stehen und ordnungsgemäß implementiert werden. Die Kommission übernimmt zudem das Monitoring, die Überwachung und die Bewertung des Gesamtsystems.
Alle in der SLA genannten Ziele gelten nur unter normalen Arbeitsbedingungen.
Im Falle von Ereignissen höherer Gewalt wird die Anwendbarkeit der SLA für die Dauer der betreffenden Situation ausgesetzt.
Bei einem Ereignis höherer Gewalt handelt sich um ein unvorhersehbares Ereignis, das sich der Kontrolle des Vereinigten Königreichs oder der Kommission entzieht und das nicht auf eine Handlung oder Nichtdurchführung präventiver Maßnahmen der verantwortlichen Partei zurückzuführen ist. Unter solchen Ereignissen sind insbesondere Regierungsmaßnahmen, Krieg, Brand, Explosion, Überschwemmung, Einfuhr- oder Ausfuhrregelungen oder Embargos und Arbeitsstreitigkeiten zu verstehen.
Die Partei, die höhere Gewalt geltend macht, unterrichtet die andere Partei unter Angabe der betroffenen Dienste und Ziele unverzüglich über die Tatsache, dass es aufgrund von Ereignissen höherer Gewalt nicht möglich ist, bestimmte Dienste zu erbringen oder die SLA-Ziele zu erreichen. Ist der Zustand höherer Gewalt nicht mehr gegeben, so setzt die betroffene Partei die andere Partei ebenfalls unverzüglich davon in Kenntnis.
3.2. LAUFZEIT DER VEREINBARUNG
Die SLA bindet die Parteien ab dem Tag, der auf ihre Genehmigung durch den gemäß Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe k des Handels- und Kooperationsabkommens eingesetzten Handelssonderausschuss folgt.
4. ZUSTÄNDIGKEITEN
Zweck dieser SLA ist es, die Qualität und die Quantität der von der Kommission und dem Vereinigten Königreich zu erbringenden Dienste zu gewährleisten, damit die genannten Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben dem Vereinigten Königreich und der Kommission zur Verfügung stehen.
4.1. VON DER KOMMISSION FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE DIENSTE
Die Kommission stellt folgende Dienste zur Verfügung:
Bereitstellung eines zentralen Systems namens eForms Central Applications (eFCA) für den Austausch von Formblättern zwischen den Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich;
Bereitstellung des Zugangs zu CCN/Mail bzw. zum gemeinsamen Kommunikationsnetz und deren Nutzung;
Bereitstellung des Zugangs zu den relevanten gemeinsam genutzten Arbeitsbereichen auf CIRCABC;
Bereitstellung folgender operativer Dienste:
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Helpdesk und Betrieb:
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Referenzzentrum:
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4.2. VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH FÜR DIE KOMMISSION ZUR VERFÜGUNG GESTELLTE DIENSTE
Das Vereinigte Königreich stellt folgende Dienste zur Verfügung:
Benachrichtigung der Kommission über alle außergewöhnlichen Umstände.
Benachrichtigung der Kommission, soweit Informationen verfügbar sind, über alles, was der zur Erreichung des Ziels des Protokolls erforderlichen ordnungsgemäßen Nutzung der (europäischen oder nationalen) IT-Systeme entgegenstünde.
Bereitstellung folgender operativer Dienste:
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Helpdesk und Betrieb:
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5. BESCHREIBUNG DES DIENSTES
Dieses Kapitel enthält eine ausführliche Beschreibung der quantitativen und qualitativen Aspekte der von der Kommission und vom Vereinigten Königreich zu erbringenden Dienste (siehe oben).
5.1. VON DER KOMMISSION FÜR DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH BEREITGESTELLTER DIENST
5.1.1. Servicedesk
5.1.1.1. Vereinbarung
Die Kommission stellt einen Servicedesk bereit, um Fragen zu beantworten und über Probleme Bericht zu erstatten, die das Vereinigte Königreich mit den Systemen und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben oder mit Teilkomponenten, die sich auf die Systeme und Anwendungen auswirken könnten, hat. Dieser Servicedesk wird von ITSM betrieben; seine Arbeitszeiten entsprechen denen von ITSM.
Die Verfügbarkeit des ITSM-Servicedesks ist in mindestens 95 % der Arbeitszeit zu gewährleisten. Alle Fragen oder Probleme können dem Servicedesk während der ITSM-Arbeitszeit per Telefon oder E-Mail und außerhalb dieser Zeit per E-Mail mitgeteilt werden. Gehen diese Fragen oder Problemmeldungen außerhalb der Arbeitszeiten von ITSM ein, so wird automatisch davon ausgegangen, dass sie am darauffolgenden Arbeitstag um 8.00 Uhr MEZ eingegangen sind.
Der Servicedesk registriert und klassifiziert die Serviceanfragen in einem Managementsystem (Service-Management-Tool) und informiert die betreffende Partei über jede Statusänderung in Bezug auf ihre Serviceanfragen.
ITSM fungiert als erste Anlaufstelle für die Nutzer und leitet Serviceanfragen, für die eine andere Partei (z. B. das Entwicklerteam oder ITSM-Vertragspartner) zuständig ist, innerhalb der angegebenen Frist weiter.
Die Prioritätsebene ist ausschlaggebend für die Reaktions- und Abwicklungsfrist. ITSM legt die Priorität fest, jedoch können die Mitgliedstaaten oder die Kommission um Behandlung gemäß einer bestimmten Prioritätsebene ersuchen.
Die Registrierungszeit ist die maximale Zeitspanne, die zwischen dem Eingang der E-Mail und dem Versand der Bestätigungsmail vergehen darf.
Die Abwicklungszeit ist die Zeitspanne zwischen der Registrierung der Anfrage und der Übermittlung von Informationen betreffend die Abwicklung an die anfragende Partei. Dies schließt auch die Zeit ein, die mit dem Abschluss des betreffenden Vorgangs verbunden ist.
Bei diesen Fristen handelt es sich nicht um absolute Fristen, da hier nur die Zeitpunkte zugrunde gelegt werden, zu denen ITSM auf die Serviceanfragen reagiert. Wird eine Serviceanfrage an das Vereinigte Königreich, die Kommission oder eine andere Partei (z. B. Entwicklerteam, ITSM-Vertragspartner) weitergeleitet, so wird die entsprechende Zeit für die Abwicklungszeit des ITSM nicht berücksichtigt.
ITSM stellt sicher, dass in mindestens 95 % der Fälle in einem Berichtsmonat die Eingangsbestätigungs- und Abwicklungsfristen eingehalten werden.
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PRIORITÄT |
EINGANGSBESTÄTIGUNGSZEIT |
ABWICKLUNGSZEIT |
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P1: Kritisch |
30 Minuten |
4 Stunden |
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P2: Hoch |
30 Minuten |
13 Stunden (1 Tag) |
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P3: Mittel |
30 Minuten |
39 Stunden (3 Tage) |
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P4: Niedrig |
30 Minuten |
65 Stunden (5 Tage) |
Tabelle 5: Empfangsbestätigungs- und Abwicklungszeiten (Arbeitszeit)
5.1.2. Statistische Dienste
5.1.2.1. Vereinbarung
Die Kommission erstellt Statistiken über den Austausch (Zahl) in den Bereichen Mehrwertsteuer und Beitreibung unter Verwendung von CCN/Mail; die Statistiken sind auf dem ITSM-Webportal verfügbar.
5.1.3. Sicherheitsmanagement
5.1.3.1. Vereinbarung
Die Europäische Kommission schützt ihre Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben vor Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften und erfasst alle betreffenden Verstöße und die vorgenommenen Sicherheitsverbesserungen.
5.1.3.2. Berichterstattung
Die Kommission erstattet den Parteien auf Ad-hoc-Basis Bericht über alle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften und die ergriffenen Maßnahmen.
5.2. VOM VEREINIGTEN KÖNIGREICH FÜR DIE KOMMISSION BEREITGESTELLTE DIENSTE
5.2.1. Alle Bereiche der Dienstverwaltung
5.2.1.1. Vereinbarung
Das Vereinigte Königreich registriert alle Nichtverfügbarkeiten oder Änderungen (3) der technischen, funktionellen und organisatorischen Aspekte der Systeme und Anwendungen des Vereinigten Königreichs für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben, die Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls haben.
5.2.1.2. Berichterstattung
Das Vereinigte Königreich unterrichtet ITSM gegebenenfalls über alle Nichtverfügbarkeiten oder Änderungen in Bezug auf die technischen, funktionellen oder organisatorischen Aspekte seines Systems, die Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls haben. ITSM ist stets über Änderungen in Bezug auf das Betriebspersonal (Bediener, Systemadministratoren) zu unterrichten.
5.2.2. Servicedesk
5.2.2.1. Vereinbarung
Das Vereinigte Königreich stellt einen Servicedesk zur Verfügung, um erforderlichenfalls auf dem Vereinigten Königreich zugewiesene Vorfälle zu reagieren, um Hilfe zu leisten und Prüfungen durchzuführen. Die Arbeitszeiten des Servicedesks sollten mit denen des ITSM-Servicedesk an den ITSM-Arbeitstagen übereinstimmen. Der Servicedesk des Vereinigten Königreichs ist an Arbeitstagen mindestens zwischen 10:00 und 16:00 Uhr MEZ tätig, außer an nationalen Feiertagen. Es wird empfohlen, dass der Servicedesk des Vereinigten Königreichs Fragen und Vorfälle gemäß dem ITIL-Leitfaden (ITIL service support guidelines) bearbeitet.
5.2.2.2. Berichterstattung
Das Vereinigte Königreich unterrichtet ITSM gegebenenfalls über Verfügbarkeitsprobleme im Zusammenhang mit seinem Servicedesk.
5.2.3. Problemmanagement
5.2.3.1. Vereinbarung
Das Vereinigte Königreich unterhält einen angemessenen Mechanismus für die Registrierung (4) und das Follow-up von Problemen, die Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls haben.
5.2.3.2. Berichterstattung
Das Vereinigte Königreich unterrichtet ITSM, wenn es ein internes Problem mit der technischen Infrastruktur in Bezug auf seine eigenen Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gibt, das Auswirkungen auf den Austausch im Rahmen des Protokolls hat.
5.2.4. Sicherheitsmanagement
5.2.4.1. Vereinbarung (5)
Das Vereinigte Königreich schützt seine Systeme und Anwendungen für die Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben vor Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften und erfasst alle betreffenden Verstöße und die vorgenommenen Sicherheitsverbesserungen.
Das Vereinigte Königreich wendet IT-Sicherheitssysteme und -Prozesse an, die den in [RD.1.] und [RD.2.] genannten Anforderungen und/oder Empfehlungen genügen oder diese übertreffen.
5.2.4.2. Berichterstattung
Das Vereinigte Königreich erstattet der Kommission auf Ad-hoc-Basis Bericht über alle Verstöße gegen die Sicherheitsvorschriften und die ergriffenen Maßnahmen.
5.3. DIENSTE ZWISCHEN DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH UND DEN MITGLIEDSTAATEN
5.3.1. Exchange of Forms (Austausch von Formblättern)
5.3.1.1. Vereinbarung
Die folgende Tabelle enthält die im Protokoll genannten Fristen und die einschlägigen Bestimmungen des Protokolls:
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CCN/Mail (Mailbox) |
Formblatt |
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VIESCLO |
Informationsaustausch gemäß den Artikeln PMwSt.7, 8, 10, 11, 12 und 16 des Protokolls Allgemeiner Austausch |
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VIESCLO |
Informationsaustausch gemäß den Artikeln PMwSt.7, 8, 10, 11, 12 und 16 des Protokolls Zustellungsersuchen |
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TAXFRAUD |
Informationsaustausch gemäß den Artikeln PMwSt.7, 8, 10, 11, 12 und 16 des Protokolls Austausch zu Betrugsfällen |
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TAXAUTO |
Automatischer Austausch |
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REC-A-CUST; REC-B-VAT; REC-C-EXCISE; REC-D-INCOME-CAP; REC-E-INSUR; REC-F-INHERIT-GIFT; REC-G-NAT-IMMOV; REC-H-NAT-TRANSP; REC-I-NAT-OTHER; REC-J-REGIONAL; REC-K-LOCAL; REC-L-OTHER; REC-M-AGRI |
Auskunftsersuchen gemäß Artikel PMwSt.20 des Protokolls Zustellungsersuchen gemäß Artikel PMwSt.23 des Protokolls Beitreibungsersuchen gemäß Artikel PMwSt.25 des Protokolls Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen gemäß Artikel PMwSt.31 des Protokolls |
Tabelle 6: Fristen für den Austausch von Formblättern
6. GENEHMIGUNG DER SLA
Die Dienstgütevereinbarung bedarf zu ihrer Anwendbarkeit der Genehmigung durch den Handelssonderausschuss.
7. ÄNDERUNGEN DER SLA
Die Dienstgütevereinbarung (SLA) wird auf schriftlichen Antrag der Kommission oder des Vereinigten Königreichs an den Handelssonderausschuss überprüft.
Bis der Handelssonderausschuss über die vorgeschlagenen Änderungen entscheidet, bleiben die Bestimmungen der aktuellen SLA in Kraft. Der Handelssonderausschuss fungiert als Entscheidungsgremium für die vorliegende Vereinbarung.
8. KONTAKTSTELLE
Für Fragen oder Anmerkungen zu diesem Dokument wenden Sie sich bitte an:
DIENSTEANBIETER — SERVICEDESK
support@itsmtaxud.europa.eu
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) ITIL:
http://www.itil-officialsite.com
http://www.best-management-practice.com/gempdf/itSMF_An_Introductory_Overview_of_ITIL_V3.pdf
(3) Es wird empfohlen, die für das Vorfallmanagement in ITIL beschriebenen Grundsätze anzuwenden.
(4) Verbunden mit den Problem- und Änderungsmanagementprozessen von ITIL.
(5) Dies sind die Fassungen der Dokumente, die zum Zeitpunkt der Erstellung dieser SLA verfügbar sind. Die Leserinnen und Leser werden gebeten, etwaige Aktualisierungen auf dem CCN/CSI-Portal (http://portal.ccntc.ccncsi.int:8080/portal/DesktopDefault.aspx?tabid=1) zu konsultieren.
ANHANG II
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES
für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben EINGESETZT DURCH DAS Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft EINERSEITS und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
vom …
über die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten
DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) („Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe g,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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1. |
Die Verordnung (EU) Nr. 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) regelt die Entwicklung, den Betrieb und die Pflege der europäischen Informationssysteme. |
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2. |
Das Common Communication Network (Gemeinsames Kommunikationsnetz) („CCN“) und die gemäß Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls festzulegenden elektronischen Formblätter sind Unionselemente der europäischen Informationssysteme. |
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3. |
Gemäß Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 2021/847 wird die Nutzung der Unionselemente der europäischen Informationssysteme durch nicht teilnehmende Länder in Abkommen mit diesen Ländern geregelt, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union geschlossen werden. |
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4. |
Es ist erforderlich, die Höhe und die Modalitäten des finanziellen Beitrags zu bestimmen, der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union aufgrund der durch die Teilnahme des Landes an den europäischen Informationssystemen entstehenden Kosten zu entrichten ist — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Article 1
Anpassungskosten
1. Der vom Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zu zahlende Betrag für die Änderungen der gemäß Artikel PMwSt. 39 Absatz 2 Buchstabe d des Protokolls festgelegten elektronischen Formblätter für Mehrwertsteuer und Beitreibung beträgt 36 250 EUR.
2. Der Betrag wird innerhalb von 60 Tagen nach dem Erlass dieses Beschlusses gezahlt.
Artikel 2
Jährlicher Finanzbeitrag
1. Bis zum 31. Dezember 2025 beträgt der jährliche Finanzbeitrag, den das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union leistet, 12 600 EUR.
2. Ab dem 1. Januar 2026 beträgt der jährliche Finanzbeitrag, den das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zum Gesamthaushalt der Union leistet, 42 000 EUR.
3. Der jährliche Beitrag deckt die Ausgaben im Zusammenhang mit der Entwicklung, Wartung und Modernisierung von IT-Lösungen (CCN/CSI, E-Formulare usw.).
4. Der jährliche Finanzbeitrag wird jährlich überprüft.
5. Spätestens am 15. Mai eines jeden Jahres fordert die Kommission das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland zur Zahlung seines Beitrags für das Vorjahr auf.
Artikel 3
Zahlungsmodalitäten
Alle in den Artikeln 1 und 2 genannten Zahlungen sind innerhalb von 60 Tagen in Euro auf das in der Zahlungsaufforderung angegebene Bankkonto der Kommission zu überweisen. Zahlt das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland seinen Beitrag später als in den genannten 60 Tagen, so kann die Kommission Verzugszinsen erheben (zu dem von der Europäischen Zentralbank bei ihren Geschäften in Euro angewandten und im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe C, veröffentlichten Zinssatz, der am Tag des Ablaufs der Rückzahlungsfrist gilt, zuzüglich eineinhalb Prozent).
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Für den Handelssonderausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) Verordnung (EU) 2021/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms „Fiscalis“ für die Zusammenarbeit im Steuerbereich und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1286/2013 (ABl. L 188 vom 28.5.2021, S. 1).
ANHANG III
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES
für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben EINGESETZT DURCH DAS Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft EINERSEITS und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
vom …
zur Festlegung von Durchführungsbestimmungen für die Bestimmungen über Amtshilfe bei der Beitreibung im Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben
DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1), insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe j,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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1. |
Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstabe j des Protokolls festzulegen. |
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2. |
In Bezug auf die praktischen Modalitäten und die Fristen für die Kommunikation zwischen der ersuchten und der beantragenden Behörde sollten ausführliche Bestimmungen erlassen werden. |
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3. |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es erforderlich, die Rechtsverbindlichkeit der auf Ersuchen des beantragenden Staats erfolgten Zustellung durch den ersuchten Staat ausdrücklich anzuführen. |
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4. |
Zur Gewährleistung der Rechtssicherheit ist es angezeigt, spezielle Bestimmungen für den Gebrauch des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Staat vorzusehen. |
|
5. |
Es ist angezeigt, spezielle Bestimmungen über die Überweisung und Erstattung beigetriebener Beträge vorzusehen. |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Kommunikation
1. Ein auf elektronischem Wege versandtes Ersuchen zur Anwendung von Titel III dieses Protokolls wird vom CCN-Netz zwischen den Postfächern des CCN gesendet, die für die Art der Steuern oder Abgaben eingerichtet werden, auf die sich das Ersuchen bezieht, es sei denn, die zentralen Verbindungsbüros des beantragenden Staates und der ersuchten Staaten stimmen darin überein, dass eines der Postfächer für Ersuchen verwendet werden kann, die verschiedene Arten von Steuern oder Abgaben betreffen.
Bezieht sich ein Ersuchen um Zustellung von Schriftstücken jedoch auf mehr als eine Art von Steuern oder Abgaben, so sendet die beantragende Behörde dieses Ersuchen an ein Postfach, das für mindestens eine der in den zuzustellenden Unterlagen genannten Arten von Forderungen eingerichtet wurde.
2. Ein Ersuchen um Auskunft, Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen kann folgende Personen betreffen:
|
a) |
den Hauptschuldner oder einen Mitschuldner; |
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b) |
eine andere Person als einen (Mit)Schuldner, die nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates für die Zahlung der Forderungen haftet; |
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c) |
jede andere dritte Person, die im Besitz von Vermögenswerten einer der unter Buchstabe a oder b bezeichneten Personen ist oder gegenüber dieser Schulden hat. |
3. Ein Zustellungsersuchen kann jede Person betreffen, die nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates von einem sie betreffenden Dokument in Kenntnis zu setzen ist.
Artikel 2
Durchführungsbestimmungen zum Standardformblatt
Hinsichtlich der im Standardformular gemäß Artikel PMwSt.23 Absatz 1 des Protokolls anzugebenden Informationen gilt:
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a) |
der Betrag der Forderung ist anzugeben, sofern dieser bereits festgesetzt wurde; |
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b) |
die Frist, in der die Zustellung zu erfolgen hat, kann durch das Datum angegeben werden, vor dem die beantragende Behörde die Zustellung wünscht. |
Artikel 3
Durchführungsbestimmungen zum einheitlichen Vollstreckungstitel oder zum geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat
1. Der einheitliche Vollstreckungstitel oder der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat, der dem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen beigefügt ist, wird auf Grundlage des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im beantragenden Staat von der beantragenden Behörde oder unter deren Verantwortung ausgestellt.
2. Die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls genannten Geldstrafen, Geldbußen, Gebühren und Zuschläge sowie Zinsen und Kosten, die nach den im beantragenden Staat geltenden Vorschriften ab dem Tag des ursprünglichen Vollstreckungstitels bis zum Tag vor dem Tag, an dem das Beitreibungsersuchen übermittelt wird, fällig werden können, können in den einheitlichen Vollstreckungstitel oder den geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat aufgenommen werden.
3. Ein einheitlicher Vollstreckungstitel oder geänderter einheitlicher Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat kann für mehrere Forderungen und mehrere Personen ausgestellt werden, entsprechend dem ursprünglichen Titel oder den ursprünglichen Titeln für die Vollstreckung im beantragenden Staat.
4. Soweit die ursprünglichen Vollstreckungstitel für mehrere Forderungen im beantragenden Staat bereits durch einen globalen Vollstreckungstitel für alle diese Forderungen in dem Staat ersetzt worden sind, kann der einheitliche Vollstreckungstitel oder geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat auf die ursprünglichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im beantragenden Staat oder auf diesen Gesamttitel gestützt werden, der die ursprünglichen Titel im beantragenden Staat zusammenfasst.
5. Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, von denen eine oder mehrere bereits eingezogen oder beigetrieben worden sind, so bezieht sich der einheitliche Vollstreckungstitel oder geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat nur auf die Forderungen, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird.
6. Enthält der ursprüngliche Titel nach Absatz 2 oder der in Absatz 3 genannte Gesamttitel mehrere Forderungen, so kann die beantragende Behörde diese Forderungen in verschiedenen einheitlichen Vollstreckungstiteln oder geänderten einheitlichen Vollstreckungstiteln auflisten, die die Vollstreckung im ersuchten Staat ermöglichen, wobei die Aufteilung der Zuständigkeiten der jeweiligen Beitreibungsstellen im ersuchten Staat nach Art der Besteuerung zu berücksichtigen ist.
7. Kann ein Ersuchen nicht über das CCN-Netz übermittelt werden und wird es per Post übermittelt, so wird der einheitliche Vollstreckungstitel oder geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat von einem ordnungsgemäß ermächtigten Beamten der beantragenden Behörde unterzeichnet.
8. Die von einem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen betroffene Person kann sich nicht auf die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Staat berufen, um eine Verlängerung oder eine Wiedereröffnung der Frist zur Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels zu erwirken, sofern die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
Artikel 4
Umrechnung der beizutreibenden Beträge
1. Die beantragende Behörde gibt den Betrag der beizutreibenden Forderung in der Währung des beantragenden Staates und in der Währung des ersuchten Staates an.
2. Für Ersuchen an das Vereinigte Königreich ist für die Zwecke der Amtshilfe bei der Beitreibung der Wechselkurs zu verwenden, der von der Europäischen Zentralbank am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein Wechselkurs verfügbar, so wird der letzte vor der Übermittlung des Ersuchens von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Wechselkurs zugrunde gelegt.
Bei Ersuchen an einen Mitgliedstaat ist für die Zwecke der Beitreibungsamtshilfe der Wechselkurs zu verwenden, der von der Bank of England am Tag vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht wird. Ist zu diesem Zeitpunkt kein solcher Wechselkurs verfügbar, so ist der letzte Wechselkurs zugrunde zu legen, den die Bank of England vor dem Tag der Übermittlung des Ersuchens veröffentlicht hat.
3. Bei der Umrechnung des gemäß Artikel PMwSt.30 Absatz 2 dieses Protokolls geänderten Betrags der Forderung in die Währung des Staates der ersuchten Behörde wendet die beantragende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Wechselkurs an.
Artikel 5
Reaktionsfristen
1. Die ersuchte Behörde bestätigt den Eingang jedes Amtshilfeersuchens so bald wie möglich, spätestens jedoch nach vierzehn Kalendertagen.
Nach Eingang des Ersuchens fordert die ersuchte Behörde die beantragende Behörde gegebenenfalls auf, etwaige zusätzlich benötigte Informationen zu übermitteln, oder sie füllt das einheitliche Zustellungsformular aus oder sie stellt erforderlichenfalls den einheitlichen Titel oder geänderten einheitlichen Titel für die Vollstreckung im ersuchten Staat aus. Die beantragende Behörde übermittelt alle zusätzlich benötigten Informationen, zu denen sie normalerweise Zugang hat.
2. Lehnt die ersuchte Behörde die Bearbeitung eines Amtshilfeersuchens gemäß den Artikeln PMwSt.20 Absatz 4 oder PMwSt.33 Absatz 5 des Protokolls ab, teilt sie der beantragenden Behörde die Ablehnungsgründe so bald wie möglich nach ihrer Entscheidung, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen, mit.
Artikel 6
Durchführung von Ersuchen
1. Bei der Durchführung von Auskunftsersuchen gemäß Artikel PMwSt.20 des Protokolls übermittelt die ersuchte Behörde jede einzelne Auskunft, um die ersucht wird, sobald sie diese erlangt, an die beantragende Behörde.
Können aufgrund der Besonderheit eines Falls einige oder alle Auskünfte, um die ersucht wird, nicht innerhalb angemessener Frist eingeholt werden, so teilt die ersuchte Behörde dies der beantragenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Eingangsbestätigung für das Ersuchen unterrichtet die ersuchte Behörde die beantragende Behörde über das Ergebnis ihrer zur Einholung der erbetenen Informationen geführten Ermittlungen.
Die beantragende Behörde kann die ersuchte Behörde auf Grundlage der ihr übermittelten Angaben bitten, die Ermittlungen fortzusetzen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Ermittlungsergebnis der ersuchten Behörde zu stellen und von der ersuchten Behörde entsprechend den für das ursprüngliche Ersuchen geltenden Bestimmungen zu behandeln.
2. Bei der Durchführung von Zustellungsersuchen gemäß Artikel PMwSt.23 des Protokolls ergreift die ersuchte Behörde die erforderlichen Maßnahmen, um die Zustellung gemäß dem geltenden Recht des Staates, in dem sie ihren Sitz hat, zu bewirken. Sobald die Zustellung erfolgt ist, teilt die ersuchte Behörde der beantragenden Behörde das Datum und die Art der Zustellung mit, indem sie auf dem Formblatt des Ersuchens, welches sie der beantragenden Behörde zurücksendet, bescheinigt, dass die Zustellung erfolgt ist.
Eine Zustellung durch den ersuchten Staat gemäß den Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis dieses Staats gilt im beantragenden Staat als in derselben Weise rechtswirksam wie eine Zustellung durch den beantragenden Staat gemäß den nationalen Rechts- und Verwaltungsvorschriften und der Verwaltungspraxis des beantragenden Staats.
Die Zustellung eines Dokuments, das mehr als eine Art von Steuer, Abgabe oder sonstiger Maßnahme betrifft, wird als gültig betrachtet, wenn sie durch eine Behörde des ersuchten Staats erfolgt, die für mindestens eine der in dem zugestellten Dokument genannten Steuern, Abgaben oder sonstigen Maßnahmen zuständig ist, soweit dies gemäß den nationalen Rechtsvorschriften des ersuchten Staats zulässig ist.
Das in Artikel PMwSt.23 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Protokolls angeführte einheitliche Zustellungsformular wird von der beantragenden Behörde oder unter deren Verantwortung ausgefüllt. Es enthält Informationen für den Empfänger in Bezug auf die Dokumente, für deren Zustellung um Amtshilfe ersucht wird. Für die Zwecke der Zustellung kann der ersuchte Staat das einheitliche Zustellungsformular gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen verwenden.
3. Der ersuchte Staat kann für die Durchführung von Beitreibungsersuchen oder Sicherungsmaßnahmen gemäß den Artikeln PMwSt.25 oder 31 des Protokolls im betreffenden Staat den einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß seinen nationalen Rechtsvorschriften in seiner Amtssprache oder einer seiner Amtssprachen verwenden, um die Forderungen zu vollstrecken, für die um Amtshilfe bei der Beitreibung ersucht wird.
Ist es nicht möglich, innerhalb den Umständen des Einzelfalls angemessener Frist die Forderung gänzlich oder zum Teil beizutreiben oder Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, so teilt die ersuchte Behörde dies der beantragenden Behörde unter Angabe der Gründe mit.
Die beantragende Behörde kann die ersuchte Behörde aufgrund der ihr übermittelten Informationen ersuchen, das Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen wieder zu eröffnen. Dieses Ersuchen ist innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der Mitteilung über das Verfahrensergebnis zu stellen; die ersuchte Behörde behandelt dieses Ersuchen gemäß den für das ursprüngliche Ersuchen geltenden Vorschriften.
Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde spätestens alle sechs Monate nach dem Zeitpunkt, an dem der Eingang des Ersuchens um Beitreibung oder Anordnung von Sicherungsmaßnahmen bestätigt wurde, über den aktuellen Verfahrensstand oder das Ergebnis des von ihr eingeleiteten Verfahrens zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen.
Eine Forderung gilt als in Höhe des Betrags beigetrieben, der sich unter Zugrundelegung des oben in Artikel 4 Absatz 2 bezeichneten Wechselkurses aus der Umrechnung des beigetriebenen Betrags in der Landeswährung der ersuchten Behörde ergibt.
Artikel 7
Maßnahmen bei Anfechtung
1. Die beantragende Behörde unterrichtet die ersuchte Behörde unverzüglich über jeden Rechtsbehelf, der zur Anfechtung der Forderung oder des Vollstreckungstitels im Staat der beantragenden Behörde eingelegt wurde, sobald sie davon Kenntnis erlangt.
2. Lassen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Verwaltungspraxis des ersuchten Staats Sicherungsmaßnahmen oder die Beitreibung der Forderung gemäß Artikel PMwSt.29 Absatz 4 Unterabsätze 2 und 3 des Protokolls nicht zu, so teilt die ersuchte Behörde dies der beantragenden Behörde so bald wie möglich, spätestens jedoch einen Monat nach Eingang der in Absatz 1 genannten Mitteilung, mit.
3. Die ersuchte Behörde unterrichtet die beantragende Behörde unverzüglich nach Unterrichtung der ersuchten Behörde über alle im ersuchten Staat ergriffenen Maßnahmen zur Erstattung der beigetriebenen Beträge oder zur Entschädigung im Zusammenhang mit der Beitreibung angefochtener Forderungen.
4. Die ersuchte Behörde beteiligt die beantragende Behörde so weit wie möglich an den Verfahren zur Festsetzung des Erstattungsbetrags und der fälligen Entschädigung. Auf begründeten Antrag der ersuchten Behörde überweist die beantragende Behörde die erstatteten Beträge und die gezahlte Entschädigung innerhalb von zwei Monaten nach Eingang dieses Ersuchens.
Artikel 8
Änderungen der Beträge, derentwegen um Amtshilfe ersucht wird
1. Wird das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen infolge der Erfüllung oder des Erlöschens der Forderung oder aus anderen Gründen gegenstandslos, so teilt die beantragende Behörde dies der ersuchten Behörde unverzüglich mit, damit diese das eingeleitete Verfahren einstellt.
2. Ändert sich aufgrund einer Entscheidung der zuständigen Behörde der in Artikel PMwSt.29 Absatz 1 des Protokolls genannten einschlägigen Instanz die Höhe der Forderung, auf die sich das Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen bezieht, so unterrichtet die beantragende Behörde die ersuchte Behörde darüber und übermittelt im Falle eines Beitreibungsersuchens einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat. Der geänderte einheitliche Vollstreckungstitel für die Vollstreckung im ersuchten Staat wird von der beantragenden Behörde oder unter deren Verantwortung auf Grundlage der Entscheidung zur Änderung der Höhe der Forderung erstellt.
3. Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Herabsetzung des Forderungsbetrags, so setzt die ersuchte Behörde das eingeleitete Verfahren zur Beitreibung oder zum Erlass von Sicherungsmaßnahmen fort, jedoch nur hinsichtlich des noch zu erhebenden Betrags.
Hat die ersuchte Behörde zu dem Zeitpunkt, zu dem sie von der Herabsetzung des Forderungsbetrags Kenntnis erlangt, bereits einen Betrag beigetrieben, der den noch ausstehenden Betrag übersteigt, ohne dass bereits mit der in Artikel 9 dieses Beschlusses genannten Überweisung bereits begonnen worden wäre, so erstattet die ersuchte Behörde der berechtigten Person den zu viel gezahlten Betrag.
4. Führt die in Absatz 2 genannte Änderung zu einer Erhöhung des Forderungsbetrags, so kann die beantragende Behörde ein geändertes Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen an die ersuchte Behörde richten.
Dieses geänderte Ersuchen wird von der ersuchten Behörde nach Möglichkeit zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen der beantragenden Behörde bearbeitet. Kann das geänderte Ersuchen im Hinblick auf den Stand des laufenden Verfahrens nicht zusammen mit dem ursprünglichen Ersuchen bearbeitet werden, so gibt die ersuchte Behörde dem geänderten Ersuchen nur dann statt, wenn der Betrag mindestens dem in Artikel PMwSt.33 Absatz 4 des Protokolls genannten Betrag entspricht.
5. Bei der Umrechnung des gemäß Absatz 2 geänderten Forderungsbetrags in die Währung des ersuchten Staats wendet die beantragende Behörde den ihrem ursprünglichen Ersuchen zugrunde gelegten Wechselkurs an.
Artikel 9
Überweisung beigetriebener Beträge
1. Die Überweisung der beigetriebenen Beträge erfolgt innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag, an dem die Beitreibung erfolgt ist, sofern die Staaten nichts anderes vereinbaren.
2. Werden die Beitreibungsmaßnahmen der ersuchten Behörde aus Gründen angefochten, die nicht in die Zuständigkeit des beantragenden Staates fallen, so kann die ersuchte Behörde die Überweisung der beigetriebenen Beträge im Zusammenhang mit der Forderung des beantragenden Staates abwarten, bis die Streitigkeit beigelegt ist, sofern gleichzeitig folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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a) |
die ersuchte Behörde hält es für wahrscheinlich, dass in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird, und |
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b) |
die beantragende Behörde hat nicht erklärt, dass sie die bereits überwiesenen Beträge erstatten wird, wenn in Bezug auf die Anfechtung zugunsten der betroffenen Partei entschieden wird. |
3. Hat die beantragende Behörde eine Erklärung zur Erstattung gemäß Absatz 2 Buchstabe b abgegeben, so sendet sie die von der ersuchten Behörde bereits überwiesenen beigetriebenen Beträge innerhalb eines Monats nach Eingang des Erstattungsantrags zurück. Eine sonstige Entschädigung wird in diesem Fall ausschließlich von der ersuchten Behörde getragen.
Geschehen zu … am ….
Für den Handelssonderausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
ANHANG IV
BESCHLUSS Nr. X/2023 DES HANDELSSONDERAUSSCHUSSES
für Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und der Beitreibung von Steuern und Abgaben EINGESETZT DURCH DAS Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft EINERSEITS und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits
vom …
über Standardformblätter für die Übermittlung von Informationen und statistischen Daten die Informationsübermittlung über das Common Communication Network und die praktischen Modalitäten für die Organisation von Kontakten zwischen den zentralen Verbindungsbüros und Verbindungsstellen
DER HANDELSSONDERAUSSCHUSS —
gestützt auf das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (1) („Handels- und Kooperationsabkommen“), insbesondere auf dessen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“), insbesondere auf Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und i,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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1. |
Die Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des Protokolls ist mit dem wechselseitigen Austausch von Informationen und statistischen Daten verbunden. |
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2. |
Werkzeuge für die Informationsübermittlung (wie etwa Standardformblätter und elektronische Kommunikationssysteme), die bereits im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates (2) und der Richtlinie 2010/24/EU des Rates (3) implementiert sind, bedürfen für die Zwecke der Verwaltungszusammenarbeit und der Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen des Protokolls nur geringfügiger Änderungen. |
|
3. |
Es ist erforderlich, praktische Modalitäten für die Durchführung von Artikel PMwSt.39 Absatz 2 Buchstaben d, e, f, h und i des Protokolls festzulegen — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Standardformblätter für die Übermittlung
1. Für die Übermittlung von Ersuchen, Informationen und Rückmeldungen nach Titel II des Protokolls verwenden die zuständigen Behörden die Standardformblätter in Anhang I dieses Beschlusses.
2. Für die Übermittlung von Ersuchen und die weitere Übermittlung in Bezug auf Ersuchen nach Titel III des Protokolls, einheitliche Zustellungsformulare und einheitliche Vollstreckungstitel zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde oder geänderte Fassungen einheitlicher Vollstreckungstitel zur Vollstreckung im Staat der ersuchten Behörde verwenden die zuständigen Behörden die Standardformblätter in Anhang II dieses Beschlusses.
3. Struktur und Layout der Standardformblätter können an etwaige neue Anforderungen und Funktionen der Systeme für den Kommunikations- und Informationsaustausch angepasst werden, sofern die darin enthaltenen Daten und Informationen nicht wesentlich geändert werden.
Artikel 2
Informationsübermittlung über CCN
Alle Informationen im Rahmen der Titel II und III des Protokolls werden ausschließlich auf elektronischem Wege über das Common Communication Network (CCN) übermittelt, es sei denn, dies ist aus technischen Gründen nicht praktikabel.
Artikel 3
Organisation der Kontakte
1. Bis auf Weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die für die Anwendung des Titels II dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig sind, Folgende:
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a) |
für das Vereinigte Königreich: His Majesty’s Revenue and Customs, UK VAT Central Liaison Office (zentrales Verbindungsbüro für Mehrwertsteuer im Vereinigten Königreich); |
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b) |
für die Mitgliedstaaten: Die zentralen Verbindungsbüros, die für die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden zwischen den Mitgliedstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer benannt sind. |
2. Bis auf Weiteres sind die zentralen Verbindungsbüros, die für die Anwendung des Titels III dieses Protokolls hauptverantwortlich zuständig sind, Folgende:
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a) |
für das Vereinigte Königreich: His Majesty’s Revenue and Customs, Debt Management; |
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b) |
für die Mitgliedstaaten: Die zentralen Verbindungsbüros, die für die Amtshilfe bei der Beitreibung zwischen den Mitgliedstaaten benannt sind. |
3. Änderungen der zentralen Verbindungsbüros teilen die Parteien einander über das Sekretariat des Handelssonderausschusses mit.
4. Die gemäß Artikel PMwSt.4 Absatz 2 des Protokolls benannten zentralen Verbindungsbüros führen und aktualisieren die Liste der Verbindungsstellen und zuständigen Beamten gemäß Artikel PMwSt.4 Absätze 3 und 4. Die Listen und Aktualisierungen werden von den Parteien über das Sekretariat des Handelssonderausschusses ausgetauscht.
Artikel 4
Inhalt und Format der statistischen Daten
1. Inhalt und Form der statistischen Daten über die Anwendung von Titel II, die gemäß Artikel PMwSt.18 des Protokolls zu übermitteln sind, sind im Standardformblatt in Anhang III dieses Beschlusses festgelegt.
2. Inhalt und Format der statistischen Daten über die Anwendung von Titel III, die gemäß Artikel PMwSt.37 des Protokolls zu übermitteln sind, sind in den Standardformblättern in Anhang IV dieses Beschlusses festgelegt.
Artikel 5
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu … am ….
Für den Handelssonderausschuss
Die Ko-Vorsitzenden
ANHANG I
STANDARDFORMBLÄTTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON ERSUCHEN, AUSKÜNFTEN UND RÜCKMELDUNGEN IM RAHMEN VON TITEL II [ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BETRUGSBEKÄMPFUNG]
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Standardformblatt für Auskunftsersuchen, für spontanen Informationsaustausch und für Rückmeldungen zwischen EU-Mitgliedstaaten und dem Vereinigten Königreich im Rahmen des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer |
Referenz für den Informationsaustausch:
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A1 |
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Ersuchender Staat: |
Ersuchter Staat: |
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Ersuchende Behörde: |
Ersuchte Behörde: |
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A2 |
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Bediensteter, der das Ersuchen/den Austausch in der ersuchenden Behörde bearbeitet: |
Bediensteter, der in der ersuchten Behörde mit der Antwort auf das Ersuchen/den Austausch befasst ist: |
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Name: |
Name: |
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E-Mail-Adresse: |
E-Mail-Adresse: |
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Telefon: |
Telefon: |
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Sprache: |
Sprache: |
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A3 |
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Nationale Referenznummer der ersuchenden Behörde: |
Nationale Referenznummer der ersuchten Behörde: |
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Der ersuchenden Behörde vorbehalten: |
Der ersuchten Behörde vorbehalten: |
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A4 |
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Datum der Übermittlung des Ersuchens/des Austauschs: |
Datum der Übermittlung der Antwort: |
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A5 |
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Anzahl der Anlagen zum Ersuchen/Austausch: |
Anzahl der Anlagen zur Antwort: |
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A6 |
A7 |
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Verzögerungsgrund: |
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Gemäß Artikel PMwSt.6 Absatz 4 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben gestattet der Staat, der die Auskünfte erteilt, auf der Grundlage eines begründeten Ersuchens die Verwendung der erhaltenen Informationen für andere als die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 des Protokolls genannten Zwecke. |
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Ersuchende Behörde |
Ersuchte Behörde |
Ersuchte Behörde (4) |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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MwSt.-Nummer: |
MwSt.-Nummer: |
MwSt.-Nummer: |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Name: |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Firma: |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Anschrift: |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Datum des Beginns der Tätigkeit |
Datum des Beginns der Tätigkeit |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Datum der Beendigung der Tätigkeit |
Datum der Beendigung der Tätigkeit |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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B10 Art der Tätigkeit
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Angaben zum Umsatz
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Angaben zum Umsatz
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Zeitraum und Betrag, auf den sich das Ersuchen/der Austausch bezieht
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Zeitraum |
Zeitraum |
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an |
Betrag |
Betrag |
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Quellen:
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Zeitraum |
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Betrag |
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Quellen:
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Anmeldung |
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Umsätze mit Warenlieferungen/Dienstleistungen |
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Waren
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Anschriften: |
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— Ja |
— Nein |
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— Ja |
— Nein |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat. |
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Vorherige/weitere Warenbewegung
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Dienstleistungen
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Anschriften: |
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— Ja |
— Nein |
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— Ja |
— Nein |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen im ersuchten Staat. |
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Beförderung von Waren
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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Name und/oder Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer und Anschrift: |
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Rechnungen
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Zahlung
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Von: Name des Kontoinhabers: IBAN-Nummer oder Kontonummer: Bankverbindung: An: Name des Kontoinhabers: IBAN-Nummer oder Kontonummer: Bankverbindung: |
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— Ja |
— Nein |
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Auftragserteilung
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Waren, für die Sonderregelungen/besondere Verfahren gelten Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein.
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Dienstleistungen, für die besondere Bestimmungen gelten Bitte kreuzen Sie das entsprechende Kästchen an und geben Sie Ihre Frage in Feld C40 ein.
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Bitte fügen Sie Kopien der folgenden Unterlagen bei (gegebenenfalls siehe Betrag und Zeitraum in Teil B12 und B13). |
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Ersuchende Behörde |
Ersuchte Behörde |
Ersuchte Behörde (6) |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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MwSt.-Nummer: |
MwSt.-Nummer: |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Name: |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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Anschrift: |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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F6 Geschäftsführer/Direktoren |
F6 Geschäftsführer/Direktoren
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— Ich bestätige — Ich bestätige nicht |
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— Ja —Nein |
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— Ja — Nein |
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— Ja — Nein |
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— Ja — Nein |
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— Ja — Nein |
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Sendende Behörde |
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Angaben zum Unternehmen
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Angaben zum Unternehmen
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MwSt.-Nummer: |
MwSt.-Nummer: |
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Steuer-Identifikationsnummer: |
Steuer-Identifikationsnummer: |
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Etwaige zusätzliche Anmerkungen |
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Ergebnisse im Zusammenhang mit den bereitgestellten Informationen: |
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Art der Steuer: |
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Weitere Feststellungen: |
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Sanktion: |
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Datum der Übermittlung: |
ZUSTELLUNGSERSUCHEN (ARTIKEL PMWST. 12
REFERENZ:
N_SS_RR _ 20YYMMDD-000000-000000
Sprache:
|
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Ersuchter Staat: |
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Beantragende Behörde: |
Ersuchte Behörde: |
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Bediensteter, der den Austausch in der ersuchten Behörde bearbeitet: |
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Name: |
Name: |
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E-Mail-Adresse: |
E-Mail-Adresse: |
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Telefon: |
Telefon: |
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Fax |
Fax |
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Referenz der ersuchten Behörde: |
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Der beantragenden Behörde vorbehalten: |
Der ersuchten Behörde vorbehalten: |
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Datum der Übermittlung der Antwort: |
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Dienstliche Stellung des Sachbearbeiters: |
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Der Unterzeichnete (Nr. 1) ersucht hiermit als ordnungsgemäß ermächtigter Vertreter der oben genannten beantragenden Behörde gemäß Artikel PMwSt.12 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben um Zustellung des folgenden Verwaltungsakts/der folgenden Entscheidung:
|
Angaben zur Person, an die die Zustellung zu bewirken ist |
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|
— Bei natürlichen Personen: |
— Bei juristischen Personen: |
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Vorname: Familienname: Geburtsname: Geburtsdatum und -ort: Datum: Ort: Land: Anschrift: Straße: |
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Hausnummer: |
Wohnungsnummer: |
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Ort: |
Postleitzahl: |
|
Land: E-Mail: |
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|
Angaben zum Verwaltungsakt (oder zur Entscheidung) |
|
|
Art und Gegenstand des zuzustellenden Verwaltungsakts (der zuzustellenden Entscheidung): Letzter Zustellungstermin: Weitere Angaben: |
|
ZUSTELLUNGSERGEBNIS
BESCHEINIGUNG (ARTIKEL PMWST.12 DES PROTOKOLLS)
Referenz:
N_SS_RR _ 20YYMMDD-000000-000000
|
|||
|
Ersuchter Staat: |
||
|
Beantragende Behörde: |
Ersuchte Behörde: |
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|
Bediensteter, der den Austausch in der ersuchten Behörde bearbeitet: |
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Name: |
Name: |
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E-Mail-Adresse: |
E-Mail-Adresse: |
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Telefon: |
Telefon: |
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Fax |
Fax |
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Referenz der ersuchten Behörde: |
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Der beantragenden Behörde vorbehalten: |
Der ersuchten Behörde vorbehalten: |
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Datum der Übermittlung der Antwort: |
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ANHANG II
STANDARDFORMBLÄTTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG VON ERSUCHEN UND SONSTIGEN MITTEILUNGEN IN BEZUG AUF ERSUCHEN NACH TITEL III [AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG]
Muster A
Einheitliches Zustellungsformular mit Informationen über das/die zugestellte(n) Dokument(e)
(an den Empfänger der Zustellung zu übermitteln) (9)
Diesem Dokument ist ein/sind Dokument/e beigefügt, welche(s) hiermit durch die zuständige Behörde des folgenden Staats zugestellt wird/werden: [Name des ersuchten Staates].
Diese Zustellung betrifft Dokumente der zuständigen Behörde des folgenden Staates: [Name des beantragenden Staates], die gemäß Artikel PMwSt.23 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich („Protokoll“) um Amtshilfe bei der Zustellung ersucht hat.
Bemerkung: Gemäß Artikel PMwSt.38 Absatz 4 des Protokolls kann sich dieses Dokument auch auf andere Forderungen als die in Artikel PMwSt.2 Absatz 1 Buchstabe b des Protokolls genannten Forderungen beziehen, sofern eine solche Amtshilfe bei der Beitreibung im Rahmen eines anderen bilateralen oder multilateralen rechtsverbindlichen Instruments zur Verwaltungszusammenarbeit zwischen diesem EU-Mitgliedstaat und dem Vereinigten Königreich möglich ist.
A. EMPFÄNGER DER ZUSTELLUNG
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— |
Name |
|
— |
Anschrift (bekannt oder vermutet) |
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— |
andere sachdienliche Angaben zur Feststellung des Empfängers |
B. ZWECK DER ZUSTELLUNG
Diese Zustellung dient dazu,
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☐ |
den Empfänger über das/die Dokument(e), dem/denen dieses Informationsblatt beigefügt ist, zu unterrichten. |
|
☐ |
die Verjährungsfrist für die in dem/den zugestellten Dokument(en) genannte(n) Forderung(en) zu unterbrechen. |
|
☐ |
dem Empfänger zu bestätigen, dass er zur Zahlung der unter Abschnitt D genannten Beträge verpflichtet ist. |
Bitte beachten Sie, dass die Behörden im Falle der Nichtzahlung Vollstreckungs- und/oder Sicherungsmaßnahmen ergreifen können, um die Beitreibung der Forderung(en) zu gewährleisten. Dies kann zusätzliche Kosten verursachen, die dem Empfänger in Rechnung gestellt werden.
Als Empfänger dieser Zustellung sind Sie:
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☐ |
den Hauptschuldner |
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☐ |
einen Mitschuldner |
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☐ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet |
|
☐ |
eine andere Person als der (Mit-)Schuldner, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners oder einer anderen abgabenpflichtigen Person ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen abgabenpflichtigen Person hat |
|
☐ |
eine dritte Person, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können |
(Die folgende Angabe erscheint, wenn der Empfänger der Zustellung eine andere Person als der (Mit-)Schuldner ist, die im Besitz von Vermögenswerten des (Mit-)Schuldners ist oder Schulden gegenüber dem (Mit-)Schuldner oder einer anderen Person hat, die für die Zahlung haftet, oder eine dritte Person ist, auf die sich andere Personen betreffende Vollstreckungsmaßnahmen auswirken können:
Die zugestellten Dokumente betreffen Forderungen im Zusammenhang mit Steuern und Abgaben, für die die folgende(n) Person(en) abgabenpflichtig ist/sind als
|
☐ |
Hauptschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] |
|
☐ |
Mitschuldner: [Anschrift (bekannt oder vermutet)] |
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☐ |
eine andere Person als den (Mit)Schuldner, die für die Zahlung der Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen oder für die Erfüllung anderer Forderungen im Zusammenhang mit diesen Steuern, Abgaben und sonstigen Maßnahmen nach den Rechtsvorschriften des beantragenden Staates haftet. [Anschrift (bekannt oder vermutet)]. |
Die beantragende Behörde des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] fordert die zuständigen Behörden des ersuchten Staates [Name des ersuchten Staates] auf, diese Zustellung vor dem [Datum] vorzunehmen. Bitte beachten Sie, dass dieses Datum nicht speziell auf eine Verjährungsfrist Bezug nimmt.
C. FÜR DAS/DIE BEIGEFÜGTE(N) DOKUMENT(E) ZUSTÄNDIGE STELLE(N)
Für das/die beigefügte(n) Dokument(e) zuständige Stelle:
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— |
Name: |
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— |
Anschrift: |
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— |
sonstige Verbindungsdaten: |
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— |
Sprache(n), in der/denen diese Stelle kontaktiert werden kann: |
Weitere Informationen über ☐ das/die beigefügte(n) Dokument(e) und/oder ☐ die Möglichkeit, die Verpflichtungen anzufechten, sind erhältlich bei
|
☐ |
der für das/die beigefügte(n) Dokument(e) oben genannten zuständigen Stelle und/oder |
|
☐ |
der folgenden Stelle:
|
D. BEZEICHNUNG DES/DER ZUGESTELLTEN DOKUMENTS/DOKUMENTE:
Dokument [Nummer]
|
— |
Referenznummer: |
|
— |
Datum der Ausstellung: |
|
— |
Art des zugestellten Dokuments:
|
|
— |
Bezeichnung der betreffenden Forderung(en) (in der Sprache des beantragenden Staates): |
|
— |
Art der betreffenden Forderung(en):
|
|
— |
Betrag der betreffenden Forderung(en):
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|
— |
Der in Ziffer [x] genannte Betrag ist zu zahlen:
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— |
Diese Zahlung ist zu richten an:
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— |
Bei der Zahlung anzugebender Verwendungszweck: |
|
— |
Der Empfänger kann eine Antwort zu dem/den hiermit zugestellten Dokument(en) übermitteln.
|
|
— |
Name und Anschrift der Behörde, an die die Antwort übermittelt werden kann: |
|
— |
Möglichkeit der Anfechtung:
|
|
— |
Name und Anschrift der Behörde, an die die Anfechtung zu übermitteln ist: Bitte beachten Sie, dass Streitigkeiten über die Forderung, den Vollstreckungstitel oder sonstige Dokumente, die von den Behörden des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] stammen, gemäß Artikel PMwSt.29 des Protokolls in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] fallen. Für alle derartigen Streitigkeiten gelten die Verfahrens- und Sprachenregelungen, die im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] gelten.
|
|
— |
Weitere Angaben: |
Muster B
Einheitlicher Vollstreckungstitel zur Durchsetzung von Ansprüchen auf Grundlage von Artikel PMwSt.27 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich (10)
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☐ |
EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN
|
|
☐ |
GEÄNDERTER EINHEITLICHER VOLLSTRECKUNGSTITEL FÜR FORDERUNGEN
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|
☐ |
Urteil/Verfügung des [Name des Gerichts] vom [Datum] |
|
☐ |
Verwaltungsentscheidung vom [Datum]
|
Staat, in dem dieses Dokument ausgestellt wird: [Name des beantragenden Staates]
Gemäß dem zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich abgeschlossenen Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) können Mitgliedstaaten der EU und das Vereinigte Königreich einander um Amtshilfe zur Beitreibung offener Forderungen der im Protokoll genannten Art ersuchen.
Die Beitreibungsmaßnahmen des ersuchten Staates stützen sich auf:
|
☐ |
einen einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel PMwSt.27 des oben genannten Protokolls. |
|
☐ |
einen geänderten einheitlichen Vollstreckungstitel gemäß Artikel PMwSt.30 des oben genannten Protokolls (zur Berücksichtigung der Entscheidung der in Artikel PMwSt.29 Absatz 1 des Protokolls genannten zuständigen Instanz). |
Dieses Dokument ist das einheitliche Dokument, das die Vollstreckung erlaubt (einschließlich Sicherungsmaßnahmen). Es handelt sich um die unten genannte(n) Forderung(en), die im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] nicht beglichen wurde(n). Der ursprüngliche Vollstreckungstitel für diese Forderung(en) wurde zugestellt, soweit dies nach dem nationalen Recht des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates] erforderlich ist.
Streitigkeiten über die Forderung(en) fallen gemäß Artikel PMwSt.29 des genannten Protokolls ausschließlich in die Zuständigkeit der zuständigen Stellen des beantragenden Staates [Name des beantragenden Staates]. Eine solche Klage ist nach den im beantragenden Staat [Name des beantragenden Staates] geltenden Verfahrens- und Sprachenregelungen zu erheben.
Die von einem Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen betroffene Person kann sich nicht auf die Zustellung oder die Übermittlung des einheitlichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im ersuchten Staat berufen, um eine Verlängerung oder eine Wiedereröffnung der Frist zur Anfechtung der Forderung oder des ursprünglichen Vollstreckungstitels zu erwirken, sofern die Zustellung ordnungsgemäß erfolgt ist.
BEZEICHNUNG DER FORDERUNG(EN) UND DER BETROFFENEN PERSON(EN)
Identifizierung der Forderung(en) [Nummer]
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1. |
Referenz: |
|
2. |
Art der betreffenden Forderung(en):
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3. |
Bezeichnung der betreffenden Steuer/Abgabe: |
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4. |
Betreffender Zeitraum oder betreffendes Datum: |
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5. |
Datum der Festsetzung der Forderung: |
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6. |
Datum, ab dem die Vollstreckung möglich ist: |
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7. |
Betrag der ausstehenden Forderung:
|
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8. |
Datum der Zustellung des ursprünglichen Vollstreckungstitels für die Vollstreckung im beantragenden Staat: [Name des beantragenden Staates]:
|
|
9. |
Für die Festsetzung der Forderung zuständige Stelle:
|
|
10. |
Weitere Informationen zu der Forderung oder den Möglichkeiten, die Zahlungsverpflichtung anzufechten, können eingeholt werden bei:
Identifizierung der vom nationalen Vollstreckungstitel betroffenen Person(en)
Weitere Angaben Gesamtbetrag aller Forderungen
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Musterformular C — Auskunftsersuchen
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AUSKUNFTSERSUCHEN Auf Grundlage von Artikel PMwSt.20 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RI |
Art der Forderung(en):
|
☐ a) |
Zölle |
|
☐ b) |
Mehrwertsteuer |
|
☐ c) |
Verbrauchsteuern |
|
☐ d) |
Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer |
|
☐ e) |
Steuern auf Versicherungsprämien |
|
☐ f) |
Erbschaft- und Schenkungsteuern |
|
☐ g) |
nationale Steuern und Abgaben auf unbewegliches Vermögen (andere als die oben genannten) |
|
☐ h) |
nationale Steuern und Abgaben auf die Nutzung oder den Besitz von Beförderungsmitteln |
|
☐ i) |
andere Steuern und Abgaben, die von dem oder für den beantragenden Staat erhoben werden |
|
☐ j) |
Steuern und Abgaben, die durch oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten des beantragenden Staats erhoben werden, außer Steuern und Abgaben, die von lokalen Behörden erhoben werden |
|
☐ k) |
Steuern und Abgaben, die durch oder für lokale Behörden erhoben werden |
|
☐ l) |
andere steuerliche Forderungen |
|
☐ m) |
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge) sind, sowie Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor
|
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Musterformular D — Zustellungsersuchen
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ZUSTELLUNGSERSUCHEN Auf Grundlage von Artikel PMwSt.23 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RN |
Art der Forderung(en):
|
☐ a) |
Zölle |
|
☐ b) |
Mehrwertsteuer |
|
☐ c) |
Verbrauchsteuern |
|
☐ d) |
Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer |
|
☐ e) |
Steuern auf Versicherungsprämien |
|
☐ f) |
Erbschaft- und Schenkungsteuern |
|
☐ g) |
nationale Steuern und Abgaben auf unbewegliches Vermögen (andere als die oben genannten) |
|
☐ h) |
nationale Steuern und Abgaben auf die Nutzung oder den Besitz von Beförderungsmitteln |
|
☐ i) |
andere Steuern und Abgaben, die von dem oder für den beantragenden Staat erhoben werden |
|
☐ j) |
Steuern und Abgaben, die durch oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten des beantragenden Staats erhoben werden, außer Steuern und Abgaben, die von lokalen Behörden erhoben werden |
|
☐ k) |
Steuern und Abgaben, die durch oder für lokale Behörden erhoben werden |
|
☐ l) |
andere steuerliche Forderungen |
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☐ m) |
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge) sind, sowie Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor
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Musterformular E — Ersuchen um Beitreibung oder Sicherungsmaßnahmen
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ERSUCHEN UM ☐ BEITREIBUNG Auf Grundlage von Artikel PMwSt.25 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“) zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich UND/ODER ☐ SICHERUNGSMASSNAHMEN Auf Grundlage von Artikel PMwSt.31 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Referenz: AA_RA_aaaaaaaaaaa_rrrrrrrrrrrr_20YYMMDD_xxxxxxx_RR(RP) |
Art der Forderung(en):
|
☐ a) |
Zölle |
|
☐ b) |
Mehrwertsteuer |
|
☐ c) |
Verbrauchsteuern |
|
☐ d) |
Einkommen-, Ertrag- oder Vermögensteuer |
|
☐ e) |
Steuern auf Versicherungsprämien |
|
☐ f) |
Erbschaft- und Schenkungsteuern |
|
☐ g) |
nationale Steuern und Abgaben auf unbewegliches Vermögen (andere als die oben genannten) |
|
☐ h) |
nationale Steuern und Abgaben auf die Nutzung oder den Besitz von Beförderungsmitteln |
|
☐ i) |
andere Steuern und Abgaben, die von dem oder für den beantragenden Staat erhoben werden |
|
☐ j) |
Steuern und Abgaben, die durch oder für gebiets- oder verwaltungsmäßige Gliederungseinheiten des beantragenden Staats erhoben werden, außer Steuern und Abgaben, die von lokalen Behörden erhoben werden |
|
☐ k) |
Steuern und Abgaben, die durch oder für lokale Behörden erhoben werden |
|
☐ l) |
andere steuerliche Forderungen |
|
☐ m) |
Erstattungen, Interventionen und andere Maßnahmen, die Bestandteil des Systems der vollständigen oder teilweisen Finanzierung des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (einschließlich der im Rahmen dieser Aktionen zu erhebenden Beiträge) sind, sowie Abschöpfungen und andere Abgaben im Rahmen der gemeinsamen Marktordnung für den Zuckersektor
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ANHANG III
STATISTISCHE DATEN ZUR ANWENDUNG VON TITEL II [ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGSBEHÖRDEN UND BETRUGSBEKÄMPFUNG]
Muster für die Übermittlung der statistischen Daten der Staaten zwischen der EU und dem VK gemäß Artikel PMwSt.18 des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben („Protokoll“)
|
Staat: |
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Jahr: |
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Teil A: Nach Staaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:
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|
Artikel PMwSt. 7 bis 8 des Protokolls |
Artikel PMwSt.10 des Protokolls |
Artikel PMwSt.16 des Protokolls |
Artikel PMwSt.12 des Protokolls |
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1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
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10 |
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12 |
13 |
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Ersuchen um Informationen erhalten |
Ersuchen um Informationen versandt |
Verspätete + ausstehende Antworten |
Innerhalb eines Monats eingegangene Antworten |
Mitteilungen gemäß Artikel PMwSt.8 Absatz 3 Protokolls |
Spontane Informationen erhalten |
Spontane Informationen versandt |
Eingehende Bitte um Rückmeldung |
Rückmeldung versandt |
Ausgehende Bitte um Rückmeldung |
Rückmeldung eingegangen |
Eingegangenes Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung |
Ersuchen um Zustellung durch die Verwaltung versandt |
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AT |
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SI |
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XI |
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XU |
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Teil B: Sonstige, nicht nach Mitgliedstaaten aufgeschlüsselte statistische Angaben:
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Statistische Angaben zu Wirtschaftsbeteiligten |
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14 (*1) |
Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Erwerbe angemeldet haben. |
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15 (*1) |
Anzahl der Wirtschaftsbeteiligten, die im Laufe des Kalenderjahrs innergemeinschaftliche Warenlieferungen und/oder Dienstleistungen angemeldet haben. |
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Statistische Angaben zu den Prüfungen und Ermittlungen |
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16 |
Anzahl der Inanspruchnahmen von Artikel PMwSt.13 des Protokolls (Anwesenheit in den Amtsräumen der Behörden und Teilnahme an behördlichen Ermittlungen in anderen Staaten). |
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17 |
Anzahl der gleichzeitigen Prüfungen, die vom Staat eingeleitet wurden (Artikel PMwSt.14 des Protokolls) |
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18 |
Anzahl der gleichzeitigen Prüfungen, an denen der Staat teilgenommen hat (Artikel PMwSt.14 des Protokolls) |
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Statistische Angaben zum automatischen Austausch von Informationen ohne vorheriges Ersuchen (Neufassung der Verordnung (EU) Nr. 79/2012 der Kommission). |
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19 (*1) |
Anzahl MwSt.-Identifikationsnummern, die nicht in Ihrem Staat ansässigen Steuerpflichtigen erteilt wurden (Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012). |
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20 (*1) |
Umfang der anderen Staaten zugeleiteten Informationen über neue Fahrzeuge (Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 79/2012). |
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Fakultative Felder (freie Texteingabe) |
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21 |
Übriger (automatischer) Austausch von Informationen, die in den vorhergehenden Feldern nicht erfasst sind. |
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22 |
Nutzen und/oder Ergebnisse der behördlichen Zusammenarbeit. |
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ANHANG IV
STANDARDFORMBLÄTTER FÜR DIE ÜBERMITTLUNG DER STATISTISCHEN DATEN ÜBER DIE INANSPRUCHNAHME DER AMTSHILFE BEI DER BEITREIBUNG
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Amtshilfe bei der Beitreibung auf Grundlage des Protokolls über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und die Amtshilfe bei der Beitreibung im Jahr: … gemeldet von: [Name des meldenden Staates]: |
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Staat |
Auskunftsersuchen |
Zustellungsersuchen |
Ersuchen um Sicherungsmaßnahmen |
Beitreibungsersuchen |
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Ersuchen erhalten von: |
Ersuchen gestellt an: |
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Anzahl erhalten von: |
Anzahl gestellt an: |
Anzahl erhalten von: |
Anzahl gestellt an: |
Anzahl erhalten von: |
Anzahl gestellt an: |
Anzahl |
Betrag der beizutreibenden Forderungen |
Anzahl |
Betrag der beizutreibenden Forderungen |
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BE — België/Belgique |
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BG-България (Bulgarien) |
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CZ — Česká Republika |
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DK — Danmark |
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DE — Deutschland |
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IE — Ireland |
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EE — Eesti |
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EL — Ελλάδα (Ellas) |
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ES — España |
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FR — France HR — Hrvatska |
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IT — Italia |
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CY — Κύπρος (Kypros) |
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LV — Latvija |
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LT — Lietuva |
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LU — Luxembourg |
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HU — Magyarország |
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MT — Malta |
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NL — Nederland |
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AT — Österreich |
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PL — Polska |
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PT — Portugal |
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RO — România |
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SI — Slovenija |
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SK — Slovensko |
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FI — Suomi/Finland |
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SE — Sverige UK — United Kingdom |
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Insgesamt |
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(1) ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10.
(2) Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (ABl. L 268 vom 12.10.2010, S. 1).
(3) Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABl. L 84 vom 31.3.2010, S. 1).
(4) In der dritten Spalte gibt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angefragten Informationen an (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte ausfüllen“ setzt) oder bestätigt den Wahrheitsgehalt der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Informationen (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte bestätigen“ setzt und Informationen angibt).
(5) Tatsächliche Haupttätigkeit ist die tatsächliche Haupttätigkeit des Unternehmens (im Gegensatz zu einer möglicherweise angemeldeten anderen Tätigkeit).
(6) In der dritten Spalte gibt die ersuchte Behörde entweder die von der ersuchenden Behörde angefragten Informationen an (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte ausfüllen“ setzt) oder bestätigt den Wahrheitsgehalt der von der ersuchenden Behörde zur Verfügung gestellten Informationen (wobei sie in der zweiten Spalte das Häkchen bei „Bitte bestätigen“ setzt und Informationen angibt).
(7) Dies ist jedes Geschäft mit gemeinsamen Direktoren oder anderen rechtlichen, wirtschaftlichen oder finanziellen Verbindungen zu dem in Abschnitt A genannten Geschäft.
(8) Von der zuständigen Behörde zu übermitteln, die die Informationen erhält.
(*1) Die Nummern 14, 15, 19 und 20 sind für das Protokoll mit dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland nicht relevant.
(11) Tatsächlich beigetriebene Beträge (keine Beträge, für die Sicherungsmaßnahmen getroffen wurden oder Zahlungsaufschub gewährt wurde).
(12) Diese Beträge schließen auch Forderungen ein, für die um gegenseitige Unterstützung ersucht wurde und die vom Schuldner direkt an den beantragenden Staat gezahlt wurden.
(13) für Meldungen von EU-Mitgliedstaaten in EUR; für Meldungen des Vereinigten Königreichs in £.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/2408/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)