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Amtsblatt |
DE Reihe L |
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2026/1212 |
4.6.2026 |
BESCHLUSS (EU) 2026/1212 DES RATES
vom 29. Mai 2026
über den im Namen der Europäischen Union im Ausschuss der Vertragsparteien des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt auf seiner 20. Sitzung zur hinsichtlich der Schlussfolgerungen zur Durchführung der Empfehlungen die an bestimmte Vertragsparteien dieses Übereinkommens gerichtet sind und zur Wahl von Mitgliedern der Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, zu vertretenden Standpunkt
DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 336 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
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(1) |
Das Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „Übereinkommen“) wurde von der Union mit dem Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates (1) in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union und mit dem Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates (2) in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen, geschlossen, insoweit diese Aspekte in die ausschließliche Zuständigkeit der Union fallen. Das Übereinkommen ist für die Union am 1. Oktober 2023 in Kraft getreten. |
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(2) |
Nach Artikel 66 Absatz 1 des Übereinkommens überwacht die Expertengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (im Folgenden „GREVIO“) die Durchführung des Übereinkommens durch die Vertragsparteien des Übereinkommens (im Folgenden „Vertragsparteien“). Nach Artikel 68 Absatz 11 des Übereinkommens nimmt GREVIO Berichte und Schlussfolgerungen zu den von der betreffenden Vertragspartei zur Durchführung des Übereinkommens getroffenen Maßnahmen an. |
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(3) |
Der Ausschuss der Vertragsparteien (im Folgenden „Ausschuss“) nimmt nach Artikel 68 Absatz 12 des Übereinkommens auf der Grundlage des Berichts und der Schlussfolgerungen von GREVIO an die betreffende Vertragspartei gerichtete Empfehlungen an. In diesen Empfehlungen ist zwischen Maßnahmen, die so schnell wie möglich zu ergreifen sind — wobei dem Ausschuss binnen drei Jahren Bericht erstatten ist —, und Maßnahmen, die zwar wichtig, aber nicht genauso dringend sind, zu unterscheiden. Bei Ablauf dieser Frist von drei Jahren erstattet die betreffende Vertragspartei dem Ausschuss über die in den zehn einzelnen Bereichen des Übereinkommens ergriffenen Maßnahmen Bericht. Auf der Grundlage dieses Berichts und etwaiger zusätzlicher Informationen nimmt der Ausschuss die vom Ausschusssekretariat ausgearbeiteten Schlussfolgerungen zur Umsetzung dieser Empfehlungen an. |
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(4) |
Der Ausschuss wird voraussichtlich auf seiner 20. Sitzung am 2. Juni 2026 folgende Entwürfe von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen in Bezug auf neun Vertragsparteien (im Folgenden „Entwürfe von Schlussfolgerungen“) annehmen:
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(5) |
Die Union verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit, über die Annahme der im Übereinkommen festgelegten Verpflichtungen in Bezug auf ihre eigenen Organe und öffentliche Verwaltung zu entscheiden, sofern sie in den Anwendungsbereich des Artikels 336 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union fallen. Unter Randnummer 305 seines Gutachtens 1/19 vom 6. Oktober 2021 (3), befand der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden „Gerichtshof“), dass ein erheblicher Teil der Verpflichtungen aus dem Übereinkommen im Zusammenhang mit der Ergreifung von vorbeugenden Maßnahmen und Schutzmaßnahmen im Wesentlichen für die Union gilt, und zwar für die Verwaltungsbediensteten der Union sowie für die Besucher der Räumlichkeiten und Gebäude ihrer Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen. In Randnummer 307 dieses Gutachtens hat der Gerichtshof ausgeführt, dass sich die Union nicht auf die Schaffung von Mindestvorschriften oder Unterstützungsmaßnahmen beschränken sollte, sondern selbst sicherstellen sollte, dass die vollständige Einhaltung dieser Verpflichtungen gewährleistet ist. Gleichzeitig sollte der Umfang der Verpflichtungen der Union unter Berücksichtigung des besonderen Charakters und der Zuständigkeiten der Union ausgelegt werden. Da die öffentliche Verwaltung der Union nicht mit Strafverfolgungsbefugnissen ausgestattet ist, sollten Empfehlungen zu Strafverfolgungsfragen wie dem Erlass von Eilschutzanordnungen dahin gehend ausgelegt werden, dass die Union im Rahmen ihrer Befugnisse die Sicherheit des Opfers zu gewährleisten hat, indem beispielsweise mutmaßlichen Tätern der Zugang zu den Räumlichkeiten ihrer Organe verweigert wird. |
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(6) |
Die Entwürfe von Schlussfolgerungen betreffen die Umsetzung von Bestimmungen des Übereinkommens, die für die Union — in Bezug auf ihre eigenen Organe und ihre eigene öffentliche Verwaltung — gelten. Es ist daher zweckmäßig, den im Namen der Union im Ausschuss zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf Aspekte, die die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union betreffen, festzulegen, da die Entwürfe von Schlussfolgerungen geeignet sind, den Inhalt des Unionsrechts insoweit maßgeblich zu beeinflussen, als sie sich künftig auf die Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Übereinkommens auswirken könnten. |
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(7) |
In Bezug auf Bosnien und Herzegowina ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Harmonisierung der Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung des Übereinkommens dahin, dass sie alle Formen der Gewalt gegen Frauen abdecken, und unabhängige Überwachung und Evaluierung dieser Strategien und Maßnahmen (Artikel 7 des Übereinkommens), Reduzierung der bestehenden Koordinierungsstellen und Sicherstellung ausreichender finanzieller Ressourcen (Artikel 10 des Übereinkommens); Weiterführung der Sammlung systematischer, vergleichbarer und aufgeschlüsselter Daten aus allen einschlägigen Quellen (Artikel 11 des Übereinkommens) und Sicherstellung, dass Eilschutzanordnungen bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich erlassen werden können (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(8) |
In Bezug auf Zypern ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Weiterführung der Sammlung systematischer, vergleichbarer und aufgeschlüsselter Daten aus allen einschlägigen Quellen (Artikel 11 des Übereinkommens) und Sicherstellung, dass die zuständigen Behörden bei unmittelbarer Gefahr unverzüglich Kontaktverbote und Eilschutzanordnungen erlassen können und diese Verbote und Anordnungen überwacht und durchgesetzt werden (Artikel 52 und 53 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(9) |
In Bezug auf Estland ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass die einschlägigen Strategien und Maßnahmen alle unter das Übereinkommen fallenden Formen der Gewalt gegen Frauen betreffen, auf der Grundlage eines geschlechtsbewussten Verständnisses von Gewalt umgesetzt werden und die Auswirkungen dieser Strategien und Maßnahmen evaluiert werden (Artikel 7 des Übereinkommens), und Sicherstellung, dass die praktische Anwendung von Eilschutzanordnungen mit dem Übereinkommen vereinbar ist (Artikel 52 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(10) |
In Bezug auf Georgien ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass alle einschlägigen Strategien und Maßnahmen auf einem geschlechtsbewussten Verständnis von Gewalt beruhen und dass die Auswirkungen der Strategien und Maßnahmen systematisch evaluiert werden (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass institutionalisierte Strukturen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den einschlägigen Akteuren vorhanden sind, um für eine behördenübergreifende, koordinierte Reaktion auf alle unter das Übereinkommen fallenden Formen von Gewalt zu sorgen (Artikel 18 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen (Artikel 23 des Übereinkommens) und dass unnötige Verfahren oder Praktiken, die zu einer erneuten Traumatisierung der Opfer führen könnten, vermieden werden (Artikel 49 und 50 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(11) |
In Bezug auf Deutschland ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung aller Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt sowie einer behördenübergreifenden und koordinierten Reaktion ohne Diskriminierung (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass alle einschlägigen Akteure aufgeschlüsselte Daten erheben (Artikel 11 des Übereinkommens). Da diese Entwürfe von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entsprechen und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken geben, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen ihre Annahme erhoben werden. |
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(12) |
In Bezug auf Island ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Sicherstellung, dass die nationale Koordinierungsstelle ein klares Mandat zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhält und entsprechend mit eigenen Mitteln ausgestattet wird (Artikel 10 des Übereinkommens); Sicherstellung einer systematischen und geschlechtersensiblen Risikobewertung (Artikel 49, 50 und 51 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(13) |
In Bezug auf Norwegen ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung einer guten Koordinierung der nationalen Strategiepapiere und einer ganzheitlichen Reaktion auf alle Formen von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass aufgeschlüsselte Daten erhoben werden (Artikel 11 des Übereinkommens) und dass die zuständigen Behörden in Situationen unmittelbarer Gefahr Eilschutzanordnungen erlassen können (Artikel 52 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(14) |
In Bezug auf Rumänien ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: Gewährleistung der Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen allen einschlägigen Akteuren bei der Umsetzung von Strategien und Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (Artikel 7 des Übereinkommens); Bereitstellung angemessener finanzieller Mittel für die Umsetzung einschlägiger Strategien und Maßnahmen sowie einer stabilen, nachhaltigen Finanzierung nichtstaatlicher Organisationen, die Opfer unterstützen (Artikel 8 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass aufgeschlüsselte Daten erhoben werden (Artikel 11 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(15) |
In Bezug auf die Schweiz ist gemäß dem Entwurf von Schlussfolgerungen zur Umsetzung der Empfehlungen für Folgendes zu sorgen: eine angemessene Finanzierung einschlägiger Strategien und Maßnahmen sowie eine nachhaltige Finanzierung von Organisationen, die spezialisierte Unterstützungsdienste für Frauen erbringen, die Opfer von Gewalt sind (Artikel 8 des Übereinkommens); weitere Maßnahmen zur Verbesserung der Erhebung aufgeschlüsselter Daten (Artikel 11 des Übereinkommens); Sicherstellung, dass für die Opfer und ihre Kinder im ganzen Land spezielle Schutzunterkünfte zur Verfügung stehen (Artikel 22 und 23 des Übereinkommens). Da dieser Entwurf von Schlussfolgerungen den Strategien und Zielen der Union entspricht und in Bezug auf das Unionsrecht keinen Anlass zu Bedenken gibt, sollte die Union den Standpunkt vertreten, dass keine Einwände gegen die Annahme des Entwurfs erhoben werden. |
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(16) |
Der Ausschuss wird voraussichtlich in seiner 20. Sitzung am 2. Juni 2026 fünf GREVIO-Mitglieder wählen. Im Fall ihrer Wahl werden sie ihr Amt vom 1. September 2026 bis zum 31. August 2030 ausüben. Nach Artikel 66 des Übereinkommens besteht GREVIO aus 15 Mitgliedern. Die Mitglieder werden vom Ausschuss aus dem Kreis der von den Vertragsparteien nominierten Bewerberinnen und Bewerber für eine Amtszeit von vier Jahren gewählt, die einmal verlängert werden kann. Die GREVIO-Mitglieder müssen Staatsangehörige der Vertragsparteien sein, wobei auf ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit sowie multidisziplinäres Fachwissen im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt zu achten ist. |
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(17) |
Als Mitglied des Ausschusses kann die Union bei der geplanten Wahl von fünf GREVIO- Mitgliedern fünf Stimmen abgeben. Diese fünf GREVIO- Mitglieder werden vom Ausschuss aus den 15 Bewerberinnen und Bewerbern gewählt, die von 13 Vertragsparteien nominiert wurden. 11 der 13 nominierenden Länder sind Mitgliedstaaten der Union. Da alle nominierten Bewerberinnen und Bewerber über umfassende multidisziplinäre Erfahrungen im Bereich der Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt gemäß Dokument IC-CP(2026)2 verfügen, sollte sich die Union bei dieser Wahl der Stimme enthalten — |
HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:
Artikel 1
Auf der 20. Sitzung des mit Artikel 67 des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt eingesetzten Ausschusses der Vertragsparteien ist im Namen der Union folgender Standpunkt zu vertreten:
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(1) |
Es werden keine Einwände gegen die Annahme der folgenden Rechtsakte erhoben:
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(2) |
Die Union enthält sich bei der Wahl der fünf Mitglieder der Sachverständigengruppe für die Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (GREVIO) der Stimme. |
Artikel 2
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.
Geschehen zu Brüssel am 29. Mai 2026.
Im Namen des Rates
Die Präsidentin
M. RAOUNA
(1) Beschluss (EU) 2023/1075 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf die Organe und die öffentliche Verwaltung der Union (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 1, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1075/oj).
(2) Beschluss (EU) 2023/1076 des Rates vom 1. Juni 2023 über den Abschluss — im Namen der Europäischen Union — des Übereinkommens des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt in Bezug auf Aspekte, die die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, Asyl und das Verbot der Zurückweisung betreffen (ABl. L 143 I vom 2.6.2023, S. 4, ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2023/1076/oj).
(3) Gutachten 1/19 des Gerichtshofs vom 6. Oktober 2021, Übereinkommen von Istanbul, ECLI:EU:C:2021:832.
ELI: http://data.europa.eu/eli/dec/2026/1212/oj
ISSN 1977-0642 (electronic edition)