19.3.2016   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

C 105/6


BESCHLUSS DES RATES

vom 16. März 2016

zur Festlegung des Standpunkts des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016

(2016/C 105/04)

DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 314, in Verbindung mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere Artikel 106a,

gestützt auf die Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (1), insbesondere auf Artikel 41,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Der Haushaltsplan der Union für das Haushaltsjahr 2016 wurde am 25. November 2015 endgültig festgestellt (2).

(2)

Die Kommission hat am 10. März 2016 einen Vorschlag mit dem Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 vorgelegt.

(3)

Da der Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 zum Gesamthaushaltsplan 2016 unverzüglich angenommen werden muss, um den unmittelbaren und dringenden Finanzierungsbedarf infolge des massiven Zustroms von Flüchtlingen und Migranten in die Union decken zu können, ist es gerechtfertigt, gemäß Artikel 3 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Rates den in Artikel 4 des Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union festgelegten Zeitraum von acht Wochen für die Unterrichtung der nationalen Parlamente zu verkürzen —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Einziger Artikel

Der Standpunkt des Rates zum Entwurf des Berichtigungshaushaltsplans Nr. 1 der Europäischen Union für das Haushaltsjahr 2016 wurde am 16. März 2016 festgelegt.

Der vollständige Text kann über die Website des Rates unter http://www.consilium.europa.eu/ eingesehen oder heruntergeladen werden.

Geschehen zu Brüssel am 16. März 2016.

Im Namen des Rates

Der Präsident

A.G. KOENDERS


(1)  ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1.

(2)  ABl. L 48 vom 24.2.2016, S. 1.