2011D0207 — DE — 15.08.2013 — 002.001


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DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2011

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)

(2011/207/EU)

(ABl. L 087, 2.4.2011, p.9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

page

date

►M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 2. Mai 2012

  L 121

25

8.5.2012

 M2

VERORDNUNG (EU) Nr. 519/2013 DER KOMMISSION vom 21. Februar 2013

  L 158

74

10.6.2013

►M3

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION vom 13. August 2013

  L 219

33

15.8.2013




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▼M1

DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 29. März 2011

über ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer

▼B

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2011) 1984)

(2011/207/EU)



DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik ( 1 ), insbesondere auf Artikel 95,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

Die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) hat 2006 einen mehrjährigen Wiederauffüllungsplan für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer angenommen. Dieser Wiederauffüllungsplan wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 1559/2007 des Rates ( 2 ) in EU-Recht umgesetzt.

(2)

Am 24. November 2008 änderte die ICCAT den Wiederauffüllungsplan durch die Empfehlung 08-05. Diese Empfehlung wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 des Rates ( 3 ) in EU-Recht umgesetzt.

(3)

Zur erfolgreichen Durchführung des geänderten Wiederauffüllungsplans wurde mit der Entscheidung 2009/296/EG der Kommission ( 4 ) für einen Zeitraum von zwei Jahren, vom 15. März 2009 bis zum 15. März 2011, ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm aufgestellt.

(4)

Dieses spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für wiederaufzufüllende Bestände von Rotem Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer, das mit der Entscheidung 2009/296/EG eingeführt wurde, läuft am 15. März 2011 aus. Es ist ein neuer Kommissionsbeschluss erforderlich, um die fortlaufende Anwendung des Programms zu gewährleisten und einzelne Bestimmungen der ICCAT-Empfehlung 10-04, insbesondere die Forderung nach einer frühzeitigen Vorlage der vorgeschriebenen Fang- und Inspektionspläne, direkt umzusetzen.

(5)

Das neue spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm sollte für den Zeitraum vom 15. März 2011 bis zum 15. März 2014 aufgestellt werden. Die Ergebnisse der Durchführung des Programms sollten regelmäßig in Zusammenarbeit mit den beteiligten Mitgliedstaaten bewertet werden.

(6)

Um die Kontrolle und Inspektion der Fischerei auf Roten Thun auf Ebene der Europäischen Union zu harmonisieren, sollten gemeinsame Regeln für die von den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten auszuführenden Kontroll- und Inspektionstätigkeiten festgelegt werden, und die Mitgliedstaaten sollten in Übereinstimmung mit diesen gemeinsamen Regeln nationale Kontrollprogramme erstellen. Es sollten Eckwerte für die Intensität der Kontroll- und Inspektionstätigkeiten sowie Kontroll- und Inspektionsprioritäten und -verfahren festgelegt werden.

(7)

Damit die Weiterverfolgung von Verstößen gewährleistet ist, sollten in diesem Beschluss auch die Verfahren festgelegt werden, nach denen die beteiligten Behörden einschlägige Informationen im Einklang mit Artikel 117 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 austauschen können.

(8)

Die gemeinsamen Inspektions- und Überwachungstätigkeiten sollten mit den gemeinsamen Einsatzplänen der mit der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 des Rates ( 5 ) geschaffenen Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) übereinstimmen.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:



KAPITEL I

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

▼M3

Artikel 1

Mit diesem Beschluss wird ein spezifisches Kontroll- und Inspektionsprogramm mit dem Ziel aufgestellt, die harmonisierte Durchführung des mehrjährigen Wiederauffüllungsplans für Roten Thun im Ostatlantik und im Mittelmeer sicherzustellen, den die Internationale Kommission für die Erhaltung der Thunfischbestände im Atlantik (ICCAT) 2006 angenommen hat und der mit der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 umgesetzt, mit der Verordnung (EU) Nr. 500/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 6 ) im EU-Recht festgeschrieben und zuletzt durch die ICCAT-Empfehlung 12-03 vom 10. Dezember 2012 geändert wurde.

▼B

Artikel 2

Zeitlicher und räumlicher Anwendungsbereich

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm gilt bis 15. März 2014 im Übereinkommensbereich der ICCAT.

Artikel 3

Geltungsbereich

Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm erfasst folgende Tätigkeiten:

1. sämtliche Fangtätigkeiten, Beifänge eingeschlossen, von Fischereifahrzeugen und Tonnaren einschließlich gemeinsamer Fangeinsätze;

▼M3

2. sämtliche Fänge, Anlandungen, Umsetzungen, Umladungen und das Einsetzen in Netzkäfige, einschließlich durchgeführter Pilotstudien zur besseren Schätzung von Anzahl und Gewicht von Rotem Thun beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige, auch durch den Einsatz stereoskopischer Systeme und das Programm, das stereoskopische Kamerasysteme oder ebenso präzise alternative Techniken nutzt, die 100 % der Einsetzvorgänge in Netzkäfige abdecken, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer bestimmen zu können;

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3. alle damit zusammenhängenden Tätigkeiten von Fischzuchtbetrieben und Unternehmen, die in der Netzkäfighaltung, Mast, Aufzucht, Ernte oder Verarbeitung von Rotem Thun und/oder im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun einschließlich Binnenhandel, Einfuhr, Ausfuhr, Wiederausfuhr, Beförderung und Lagerung tätig sind;

4. Sport- und Freizeitfischerei.



KAPITEL II

ZIELE, PRIORITÄTEN, ECKWERTE UND VERFAHREN

Artikel 4

Ziele

Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten zielen darauf ab, die Einhaltung nachstehender Bestimmungen sicherzustellen:

1. jährliche Fangpläne gemäß Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

2. das Verbot, Suchflugzeuge oder -hubschrauber einzusetzen, gemäß Artikel 8 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

3. Vorgaben in Bezug auf die Fang- und Aufzuchtkapazitäten gemäß Artikel 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

▼M3

4. die Durchführung von Beobachterprogrammen in der Europäischen Union einschließlich des Beobachterprogramms der Mitgliedstaaten und des ICCAT-Programms für regionale Beobachter gemäß den Absätzen 90, 91 und 92 sowie Anhang 7 der ICCAT-Empfehlung 12-03;

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5. die Vorschriften für die Registrierung zugelassener Fang- und anderer Fischereifahrzeuge gemäß Artikel 14 und 15 der Verordnung (EG) Nr. 302/2009;

▼M3

6. spezielle technische Maßnahmen und Bedingungen für die Fischerei auf Roten Thun gemäß der ICCAT-Empfehlung 12-03, insbesondere vorgeschriebene Mindestgrößen und daran geknüpfte Bedingungen;

7. mengenmäßige Fangbeschränkungen und daran geknüpfte Sonderbestimmungen einschließlich der Überwachung der Quotenausschöpfung im Sinne der ICCAT-Empfehlung 12-03;

8. Dokumentationsvorschriften für Roten Thun nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 12-03;

9. die Durchführung von Pilotstudien, wie sowohl Anzahl als auch Gewicht des Roten Thuns beim Fang und beim Einsetzen in Netzkäfige besser geschätzt werden können, auch durch den Einsatz stereoskopischer Systeme;

10. die Durchführung eines Programms, das stereoskopische Kamerasysteme oder ebenso präzise alternative Techniken nutzt, die 100 % der Einsetzvorgänge in Netzkäfige abdecken, um die Anzahl und das Gewicht der Fische bei jedem Einsetzvorgang genauer bestimmen zu können.

▼B

Artikel 5

Prioritäten

Für verschiedene Fanggerätekategorien gelten nach Maßgabe des jährlichen Fangplans unterschiedliche Prioritäten. Jeder Mitgliedstaat legt daher spezifische Prioritäten fest.

Artikel 6

Eckwerte

Die Eckwerte für durchzuführende Inspektionen sind in Anhang I aufgeführt.

Artikel 7

Verfahren

Die Kontroll- und Inspektionstätigkeiten werden im Einklang mit folgenden Verfahren durchgeführt:

▼M3

1. der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT gemäß den Absätzen 99, 100 und 101 sowie Anhang 8 der ICCAT-Empfehlung 12-03;

2. den in der ICCAT-Empfehlung 12-03 und dort besonders in Anhang 8 vorgegebenen Inspektionsmethoden;

▼B

3. den von Inspektoren einzuhaltenden Verfahren gemäß Anhang II dieses Beschlusses;

4. den von den Mitgliedstaaten einzuhaltenden Verfahren gemäß den Artikeln 8 bis 13 dieses Beschlusses.

Artikel 8

Gemeinsame Verfahren

Die in Artikel 12 genannten Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass Inspektoren aus den anderen beteiligten Mitgliedstaaten aufgefordert werden, an gemeinsamen Kontroll- und Inspektionstätigkeiten teilzunehmen, und legen für den Einsatz ihrer Überwachungsfahr- und -flugzeuge gemeinsame Verfahren fest.

Artikel 9

Mitteilung von Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten

▼M3

(1)  Beabsichtigt ein Mitgliedstaat, im Rahmen eines gemeinsamen Einsatzplans in den Gewässern unter der Gerichtsbarkeit eines anderen Mitgliedstaats überwachend tätig zu werden und Fischereifahrzeuge zu inspizieren, so teilt er seine Absicht der Kontaktstelle des betreffenden Küstenmitgliedstaats gemäß Artikel 80 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates und der Europäischen Fischereiaufsichtsagentur (EUFA) mit.

▼B

(2)  Die Mitteilung gemäß Absatz 1 enthält folgende Angaben:

a) Typ, Name und Rufzeichen des Inspektionsschiffs und des Inspektionsflugzeugs auf der Grundlage der in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1042/2006 genannten Liste;

b) die Gebiete, in denen Überwachungs- und Inspektionseinsätze durchgeführt werden;

c) die Dauer der Überwachungs- und Inspektionstätigkeiten.

▼M1

Artikel 10

Meldung von Verstößen

Mitgliedstaaten, deren Inspektoren bei der Inspektion einer der in Artikel 3 aufgeführten Tätigkeiten einen Verstoß festgestellt haben, teilen der Kommission umgehend das Datum der Inspektion und die Einzelheiten des Verstoßes mit.

▼B

Artikel 11

Sofortige Durchsetzungsmaßnahmen bei schweren Verstößen

(1)  Wird an Bord eines EU-Fischereifahrzeugs ein schwerer Verstoß festgestellt, trägt der Flaggenmitgliedstaat dafür Sorge, dass das Fischereifahrzeug, das seine Flagge führt, nach der Inspektion sämtliche Fangtätigkeiten einstellt, und setzt die Kommission rechtzeitig in Kenntnis.

(2)  Wird das EU-Fischereifahrzeug nicht in einen Hafen beordert, muss der Flaggenmitgliedstaat dies gegenüber der Kommission innerhalb von 72 Stunden ausreichend begründen.



KAPITEL III

DURCHFÜHRUNG

Artikel 12

Nationale Kontrollprogramme

▼M3

(1)  Das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm wird über die nationalen Kontrollprogramme, die Griechenland, Spanien, Frankreich, Italien, Zypern, Malta und Portugal gemäß Artikel 46 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 erstellt haben, und ab dem 1. Juli 2013 auch über das nationale Kontrollprogramm Kroatiens durchgeführt.

▼B

(2)  Die nationalen Kontrollprogramme werden im Einklang mit den Zielen, Prioritäten, Eckwerten und Verfahren des vorliegenden Beschlusses erstellt und enthalten alle in Anhang III genannten Angaben.

(3)  Die nationalen Kontrollprogramme werden zusammen mit jährlichen Zeitplänen für ihre Durchführung vorgelegt, die ihrerseits detaillierte Angaben über die bereitgestellten Personal- und Sachmittel sowie die vorgesehenen Gebiete für den Einsatz dieser Mittel enthält. Die Durchführungspläne tragen den Eckwerten gemäß Anhang I Rechnung.

(4)  Für die Fangsaison 2012 legen die Mitgliedstaaten ihr nationales Kontrollprogramm mit Durchführungsplan bis 15. September 2011 und für die Fangsaison 2013 bis 15. September 2012 vor. Sie machen die Programme und Pläne zum 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 auf dem gesicherten Teil ihrer Website zugänglich.

Artikel 13

Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten

Alle Mitgliedstaaten arbeiten mit den in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten bei der Durchführung des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zusammen.

Artikel 14

Gemeinsame Inspektions- und Überwachungstätigkeiten

Die in Artikel 12 genannten nationalen Kontrollprogramme können ganz oder teilweise über einen gemeinsamen Einsatzplan durchgeführt werden, der von der ►M1  EUFA ◄ nach Maßgabe der Verordnung (EG) Nr. 768/2005 aufgestellt wurde.

Artikel 15

Bericht über die Durchführung der nationalen Kontrollprogramme

(1)  Die in Artikel 12 Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission und der EUFA Berichte über die Durchführung ihrer nationalen Kontrollprogramme gemäß Artikel 12.

▼M3

(2)  Jährlich werden am 15. Juli und 15. September Zwischenberichte für den Zeitraum bis zum Ende des Vormonats übermittelt, und der Abschlussbericht für das Vorjahr wird am 15. Januar vorgelegt.

▼M1

(3)  Dieser Bericht enthält in Übereinstimmung mit dem Formblatt in Anhang II die folgenden Angaben:

▼B

a) die monatlich durchgeführten Inspektions- und Kontrolltätigkeiten;

b) alle festgestellten Verstöße, und zu jedem Verstoß

▼M3

i) die Identifizierung des Fischereifahrzeugs (Name, Flagge, Fanggerät und ICCAT-Nummer, Nummer des EU-Flottenregisters oder äußeres Schiffskennzeichen), der Tonnare, des Zuchtbetriebs oder des in der Verarbeitung von bzw. im Handel mit Erzeugnissen aus Rotem Thun tätigen Unternehmens;

ii) Datum und Ort der Inspektion sowie die Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß;

▼B

iii) die Art des Verstoßes einschließlich Angaben zu schweren Verstößen gemäß Artikel 10 und 11;

iv) den aktuellen Stand der Weiterverfolgung (z. B. schwebendes Verfahren, Berufung eingelegt, Ermittlungen laufen noch);

v) eine eingehende Beschreibung etwaiger Sanktionen (z. B. Bußgeldhöhe, Wert des beschlagnahmten Fischs bzw. Geräts, schriftliche Verwarnung) und entsprechende Unterlagen;

vi) bei Verzicht auf eine Verfolgung eine diesbezügliche Erklärung;

c) alle einschlägigen Maßnahmen für die Koordinierung und Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten.

(4)  Ein Verstoß wird in jedem Folgebericht so lange erneut aufgeführt, bis das Verfahren nach dem Recht des betreffenden Mitgliedstaats abgeschlossen ist.

Artikel 16

Weitere Angaben

Die Mitgliedstaaten legen der Kommission alle von ihr verlangten sachdienlichen Informationen über die Durchführung dieses Beschlusses vor.

Artikel 17

EU-Inspektionsplan und -Bericht

(1)  Auf der Grundlage des vorliegenden Beschlusses sowie der nationalen Kontrollprogramme und nach Rücksprache mit den Mitgliedstaaten unterbreitet die Kommission der ICCAT-Kommission einen Monat vor deren Jahrestagung im Einklang mit Nummer 9 der ICCAT-Empfehlung 10-04 den Inspektionsplan der EU.

(2)  Die Kommission beruft einmal jährlich eine Tagung des Ausschusses für Fischerei und Aquakultur zu dem Zweck ein, die Einhaltung und die Ergebnisse des spezifischen Kontroll- und Inspektionsprogramms zu bewerten, um den Bericht auszuarbeiten, den die Gemeinschaft dem ICCAT-Sekretariat jedes Jahr am 15. Oktober vorlegen muss.



KAPITEL IV

SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 18

Adressaten

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

▼M3




ANHANG I

ECKWERTE

Die in diesem Anhang spezifizierten Eckwerte sollen insbesondere Folgendes sicherstellen:

a) die vollständige Überwachung jedes Einsetzens in Netzkäfige in EU-Gewässern;

b) die vollständige Überwachung von Umsetzvorgängen;

c) die vollständige Überwachung gemeinsamer Fangeinsätze;

d) die Überprüfung sämtlicher Unterlagen, die für Roten Thun verbindlich vorgeschrieben sind, namentlich die Überprüfung der Zuverlässigkeit der Aufzeichnungen.



Ort der Inspektion

Eckwert

Einsetzen in Netzkäfige (einschließlich Entnahme)

Jedes Einsetzen in einen Netzkäfig in einen Zuchtbetrieb muss vom Flaggenmitgliedstaat des Fangschiffs binnen 48 Stunden nach Vorlage der verlangten Angaben für das Einsetzen in Netzkäfige genehmigt werden.

Die Partei, deren Gerichtsbarkeit der Mast- oder Aufzuchtbetrieb für Roten Thun untersteht, trifft die erforderlichen Vorkehrungen, nach denen es verboten ist, Roten Thun, für den die von der ICCAT geforderten und von den Behörden des Fangschiff- oder Tonnarenflaggenstaats bestätigten und validierten Begleitdokumente (1) (Nummer 86 der ICCAT-Empfehlung 12-03) nicht vorgelegt werden, zu Mast- oder Aufzuchtzwecken in Netzkäfige einzusetzen.

Jeder Einsetz- und Entnahmevorgang muss von den zuständigen Behörden des Mitgliedstaats des Fischzuchtbetriebs im Einklang mit den einschlägigen Kontrollpflichten der ICCAT-Empfehlungen 06-07 und 12-03 kontrolliert werden.

Das Einsetzen der Fische in Netzkäfige muss vor dem 15. August erfolgen, sofern kein triftiger Grund vorliegt (Absatz 85 der Empfehlung 12-03).

Inspektion auf See

Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet festgelegt wird.

Diese Eckwerte betreffen die Zahl der Patrouillentage auf See in dem spezifischen Gebiet für die Wiederauffüllung von Rotem Thun unter Angabe der Fangsaison und der Art der zu inspizierenden Fangtätigkeit.

Umsetzvorgänge

Umsetzvorgänge müssen vorab von den Flaggenstaaten auf Basis vorheriger Anmeldungen genehmigt werden (Absatz 77 der ICCAT-Empfehlung 12-03).

Jeder Umsetzvorgang erhält eine Bewilligungsnummer (Absatz 78 der ICCAT-Empfehlung 12-03).

Das Umsetzen wird innerhalb von 48 Stunden nach entsprechender Anmeldung des Vorgangs genehmigt (Absatz 78 der ICCAT-Empfehlung 12-03).

Nach Abschluss des Umsetzvorgangs wird dem Flaggenstaat eine ICCAT-Umsetzerklärung zugestellt (Absatz 79 der ICCAT-Empfehlung 12-03).

Alle Umsetzvorgänge müssen mittels Videokamera im Wasser überwacht werden (Absatz 81 und Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03).

Umladungen

Alle beteiligten Schiffe sind bei der Ankunft vor Beginn der Umladevorgänge und nach Beendigung der Umladung vor ihrer Abfahrt zu inspizieren. In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen.

Spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen wird dem Flaggenstaat eine Umladeerklärung zugestellt (Absatz 66 der ICCAT-Empfehlung 12-03).

Gemeinsamer Fangeinsatz

Alle gemeinsamen Fangeinsätze müssen im Vorfeld von den Flaggenstaaten genehmigt worden sein.

Die Mitgliedstaaten zeichnen sämtliche gemeinsamen Fangeinsätze, die sie genehmigt haben, auf und schreiben diese Aufzeichnungen fort.

Luftüberwachung

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Fangtätigkeit in jedem Gebiet und unter Berücksichtigung der dem Mitgliedstaat zur Verfügung stehenden Mittel festgelegt wird.

Anlandungen

Alle Schiffe, die zum Anlanden von Rotem Thun in einen bezeichneten Hafen einlaufen, müssen kontrolliert werden, und ein bestimmter Prozentsatz muss auf der Grundlage eines Risikobewertungssystems, in dem Fangquote, Flottengröße und Fischereiaufwand berücksichtigt werden, inspiziert werden.

In nicht bezeichneten Häfen sind Stichprobenkontrollen vorzunehmen.

Die zuständige Behörde übermittelt der Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs binnen 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung (Absatz 70 der ICCAT-Empfehlung 12-03).

Vermarktung

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der Vermarktungstätigkeiten festgelegt wird.

Sport- und Freizeitfischerei

Variabler Eckwert, der nach eingehender Analyse der im Einzelnen durchgeführten Sport- und Freizeitfischerei festgelegt wird.

Tonnaren

100 % der Entnahme- und Transfervorgänge müssen einer Inspektion unterzogen werden.

(1)   Von Malta per E-Mail vom 12. Juni 2013 geforderte Änderung.




ANHANG II

VON INSPEKTOREN EINZUHALTENDE VERFAHREN

1.    Inspektionsaufgaben

1.1.    Allgemeine Inspektionsaufgaben

Für jede Kontrolle und Inspektion ist ein Inspektionsbericht in einem geeigneten Format gemäß Teil 2 dieses Anhangs zu erstellen. Die Inspektoren müssen in jedem Fall Folgendes überprüfen und in ihren Inspektionsbericht eintragen:

1. Angaben zur Identität der zuständigen Personen sowie zum Schiff, dem Aufzuchtbetrieb, der Tonnare, dem Personal usw., die in die kontrollierten Tätigkeiten eingebunden sind;

2. Genehmigungen, Lizenzen und spezielle Fangerlaubnis;

3. einschlägige Schiffsunterlagen wie Logbücher, Übernahme- und Umladeerklärungen, ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun, Wiederausfuhrbescheinigungen sowie andere Unterlagen, die nach Maßgabe der ICCAT-Empfehlung 12-03 zum Zwecke der Kontrolle und Inspektion geprüft werden;

4. genaue Feststellung der Größen von gefangenem, umgesetztem, umgeladenem, angelandetem, befördertem, in Zuchtbetrieben gehaltenem, verarbeitetem oder gehandeltem Roten Thun im Hinblick auf die Einhaltung der Bestimmungen des Wiederauffüllungsplans;

5. den prozentualen Anteil von Beifängen an Rotem Thun an Bord von Schiffen, die keine gezielte Fischerei auf Roten Thun betreiben.

In den Inspektionsberichten werden alle relevanten Ergebnisse der Inspektionen auf See, mittels Luftüberwachung, im Hafen, an Tonnaren, in Aufzuchtbetrieben oder in jedem anderen betroffenen Unternehmen vermerkt. Bei Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT sollte das Inspektionsteam im Logbuch vermerken, wie viele Inspektionen durchgeführt und welche Verstöße festgestellt wurden.

Diese Ergebnisse werden mit den Angaben verglichen, die den Inspektoren von anderen zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden, einschließlich VMS-Daten, Listen zugelassener Schiffe, Beobachterberichte, Videoaufzeichnungen und alle Fangdokumente.

1.2.    Inspektionsaufgaben bei Luftüberwachung

Die Inspektoren melden Überwachungsdaten für Gegenkontrollen und gleichen insbesondere Sichtungen von Fischereifahrzeugen mit VMS-Daten und Listen zugelassener Schiffe ab.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten (illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei) und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.

Besondere Aufmerksamkeit ist Schongebieten, den Zeiten der Fangsaison nach Maßgabe der Absätze 21 bis 26 der ICCAT-Empfehlung 12-03 und den Tätigkeiten von Flotten, für die Ausnahmen gelten, beizumessen.

1.3.    Inspektionsaufgaben auf See

1.3.1.    Allgemeine Inspektionsaufgaben

Bei toten Fischen an Bord eines Fangschiffs oder eines anderen Schiffs überprüfen die Inspektoren stets, ob der Fisch rechtmäßig an Bord behalten wird. Die Inspektoren überprüfen die Menge der an Bord behaltenen Fische, um die Einhaltung der ICCAT-Vorschriften für Beifänge und Mindestgrößen zu gewährleisten.

Beim Umsetzen von lebenden Fischen stellen die Inspektoren nach Möglichkeit fest, mit welchen Mitteln die Beteiligten die Mengen umgesetzten Roten Thuns schätzen, die in Anzahl ( 7 ) von Rotem Thun angegeben werden. Sind Videoaufzeichnungen verfügbar, so sind sie den Inspektoren zugänglich zu machen. Diese kontrollieren die umgesetzten Mengen anhand der Videoaufzeichnungen und überprüfen, ob die Mindeststandards für Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 eingehalten wurden.

Die Inspektoren prüfen bei allen Inspektionen systematisch,

1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und ICCAT-Listen);

2. ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden;

3. ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;

4. ob die Fischereifahrzeuge nicht innerhalb von Schongebieten fischen und ob sie die Schonzeiten beachten;

5. ob die Quoten und Beifangbeschränkungen beachtet werden;

6. welche Größenzusammensetzung die an Bord befindlichen Fänge haben;

7. welche Mengen Fisch sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;

8. welches Fanggerät sich an Bord befindet;

9. falls vorgeschrieben, ob ein Beobachter an Bord ist.

Die Inspektoren achten auf IUU-Tätigkeiten und melden diese ebenso wie den Einsatz von Suchflugzeugen oder -hubschraubern.

1.3.2.    Inspektionsaufgaben bei Umsetzvorgängen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1. ob die Anmeldebestimmungen eingehalten wurden (wenn möglich);

2. ob der Flaggenstaat jedem Umsetzvorgang innerhalb von 48 Stunden nach der Anmeldung der Umsetzung eine Bewilligungsnummer zugeteilt und diese dem Kapitän oder Tonnarebetreiber oder Zuchtbetrieb mitgeteilt hat;

3. ob die Bestimmungen über ICCAT-Übernahmeerklärungen eingehalten wurden;

4. ob der regionale ICCAT-Beobachter an Bord die Übernahmeerklärung unterzeichnet und dem Kapitän des Schleppers übermittelt hat;

5. ob die Bestimmungen über Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 eingehalten wurden.

1.3.3.    Inspektionsaufgaben bei gemeinsamen Fangeinsätzen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1. ob die bei gemeinsamen Fangeinsätzen geltenden Vorgaben für Einträge ins Fischereilogbuch, einschließlich Verteilungsschlüssel, eingehalten wurden;

2. ob die Behörden der Flaggenstaaten den Fischereifahrzeugen eine Genehmigung zum gemeinsamen Fangeinsatz nach dem Muster in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 302/2009 erteilt haben;

3. ob sich während des gemeinsamen Fangeinsatzes ein regionaler ICCAT-Beobachter an Bord befindet.

1.4.    Inspektionsaufgaben bei der Anlandung

Bei Anlandekontrollen gemäß den Bestimmungen der Empfehlung 12-03 prüfen die Inspektoren systematisch,

1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz, Fangerlaubnis und gegebenenfalls ICCAT-Listen);

2. ob die Ankunft zur Anlandung fristgerecht bei den zuständigen Behörden angemeldet wurde;

3. ob innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine Aufzeichnung der Anlandung an die Flaggenstaatbehörde des Fischereifahrzeugs übersandt wurde;

4. ob der Kapitän des Fangschiffs innerhalb von 48 Stunden nach Abschluss der Anlandung eine korrekte Anlandeerklärung an seine Flaggenstaat- und gegebenenfalls Hafenstaatbehörden übermittelt hat;

5. ob die Fischereifahrzeuge mit einem betriebsfähigen VMS ausgestattet sind und die Vorgaben für die VMS-Datenübertragung eingehalten werden;

6. ob die Vorschriften für die Schiffsdokumente eingehalten werden;

7. welche Mengen von Rotem Thun sich an Bord befinden und in welchen Aufmachungen;

8. wie sich alle an Bord befindlichen Fänge zusammensetzen, um festzustellen, ob die Beifangregeln eingehalten und — im Falle von Langleinern — die einschlägigen Bewirtschaftungsmaßnahmen umgesetzt wurden;

9. wie sich die Größen der Fänge von Rotem Thun an Bord zusammensetzen, um festzustellen, ob die Vorschriften zur Mindestgröße eingehalten wurden;

10. welches Fanggerät an Bord mitgeführt wird;

11. ob bei der Anlandung von Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde;

12. ob der für den Einzelhandelsverkauf an den Endverbraucher angebotene Rote Thun von Fischereifahrzeugen und/oder Tonnaren im Ostatlantik und im Mittelmeer ordnungsgemäß gekennzeichnet bzw. etikettiert ist;

13. ob der von Köderbooten, Langleinern, Handleinen- und Angelfischern im Ostatlantik und im Mittelmeer angelandete Rote Thun eine ordnungsgemäße Schwanzmarkierung trägt (sofern zutreffend).

1.5.    Inspektionsaufgaben bei der Umladung

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1. ob die Fischereifahrzeuge fangberechtigt sind (Kennzeichen, Identität, Fanglizenz und ICCAT-Listen);

2. ob die Ankunft im Hafen angemeldet wurde und die richtigen Angaben zur Umladung gemeldet wurden;

3. ob die Fangschiffe, die umladen wollen, von ihrem Flaggenstaat eine entsprechende Genehmigung erhalten haben;

4. ob die in der Anmeldung für die Umladung genannten Mengen überprüft werden;

5. ob den Hafenstaaten spätestens 48 Stunden nach dem Datum der Umladung im Hafen eine Umladeerklärung zugestellt wurde;

6. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der Umladeerklärung, der ICCAT-Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung;

7. ob bei Verarbeitungserzeugnissen das gerundete Gewichtsäquivalent des verarbeiteten Roten Thuns anhand der ICCAT-Umrechnungsfaktoren berechnet wurde.

1.6.    Inspektionsaufgaben in Aufzuchtanlagen

Die Inspektoren prüfen systematisch,

1. ob sich die einschlägigen Unterlagen an Bord befinden und ordnungsgemäß ausgefüllt und gemeldet wurden (Fangdokumente für Roten Thun und Wiederausfuhrbescheinigung, Übernahmeerklärung, Erklärung über das Einsetzen in Netzkäfige, Umladeerklärung);

2. ob die Behörden des Flaggenstaats des Fangschiffs das Einsetzen in Netzkäfige vorab genehmigt haben;

3. ob bei jeder Umsetzung, Einsetzung und Entnahme von Rotem Thun ein regionaler ICCAT-Beobachter anwesend war und ob dieser die entsprechenden Aufzeichnungen validiert hat;

4. ob alle Umsetz- und Einsetzvorgänge in dem Zuchtbetrieb mittels Videokamera im Wasser überwacht wurden und die Videoaufzeichnungen den Inspektoren zugänglich gemacht werden und den Bestimmungen über Videoaufzeichnungen gemäß Anhang 9 der ICCAT-Empfehlung 12-03 entsprechen;

5. ob alle Einsetzungen in Netzkäfige einem Programm unterliegen, bei dem stereoskopische Kameras oder andere, ebenso präzise Techniken genutzt werden, um die Anzahl und das Gewicht der eingesetzten Fische genauer bestimmen zu können;

6. ob der Staat des Zuchtbetriebs das Einsetzen von Rotem Thun in Netzkäfige in Fällen ablehnt, in denen die Menge nach Anzahl und/oder Gewicht die Menge übersteigt, die der Flaggenstaat zum Einsetzen genehmigt hat.

1.7.    Inspektionsaufgaben beim Transport und bei der Vermarktung

Die Inspektoren prüfen systematisch:

1. beim Transport insbesondere die einschlägigen Dokumente und vergleichen diese mit den tatsächlich beförderten Mengen;

2. bei der Vermarktung, ob die einschlägigen Unterlagen vorliegen und ordnungsgemäß ausgefüllt sind, einschließlich der jeweiligen Fangdokumente für Roten Thun und der Wiederausfuhrbescheinigung.

2.    Inspektionsberichte

1. Für Inspektionen im Rahmen der gemeinsamen internationalen Inspektionsregelung der ICCAT verwenden Inspektoren das Muster in der Anlage zu diesem Anhang.

2. Für alle anderen Inspektionen verwenden die Inspektoren die Inspektionsberichte gemäß Artikel 76 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009. Die Inspektionsberichte enthalten die relevanten Angaben aus dem entsprechenden Inspektionsmodul gemäß Anhang XXVII, wie in Artikel 115 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 404/2011 der Kommission ( 8 ) vorgesehen.




Anlage

ICCAT-INSPEKTIONSBERICHT Nr. …

1. Inspektor(en)1.1. Name …1.2. Staatsangehörigkeit …1.3. Vertragsparteien …1.4. ICCAT-Ausweisnr. …2. Zeuge des Inspektors3. Name …4. Staatsangehörigkeit …5. Vertragsparteien …6. ICCAT-Ausweisnr. …7. Schiff, auf dem der Inspektor mitfährt7.1. Name und Registernummer …7.2. Flagge …8. Inspiziertes Schiff8.1. Name und Registernummer …8.2. Flagge …8.3. Schiffskapitän (Name und Anschrift) …8.4. Schiffseigner (Name und Anschrift) …8.5. ICCAT-Listennummer …8.6. Schiffstyp …9. Position9.1. Vom Inspektor bestimmt: …Breitengrad …Längengrad …9.2. Vom Schiffskapitän bestimmt: …Breitengrad …Längengrad …9.3. Uhrzeit (GMT) der Positionsbestimmung …10. Datum (TT/MM/JJJJ) …11. Uhrzeit11.1. der Ankunft an Bord …11.2. des Verlassens des Schiffs …12. Fanggerät an BordRingwadeSchleppangelnLangleineAngelrute und Leine (Köderboot)Sonstiges (bitte angeben) …Anzahl Käfige …Netzkäfig(e)JaNein13. Angaben zu etwaigen Fotografien mit Beschreibung des Dargestellten:14. Liste der inspizierten Unterlagen und Bemerkungen dazu:14.1. LogbuchJaNeinVerstoßJaNein14.2. Fangdokumentation Roter ThunJaNeinVerstoßJaNein14.3. Übernahme-/UmladeerklärungJaNeinVerstoßJaNein14.4. Sonstiges (bitte ausführen) …15. Ergebnisse der Inspektion des an Bord befindlichen Fischs:15.1. An Bord befindliche ArtenARTENGESAMTFANG (kg)INFORMATIONS- QUELLEART DER ERZEUGNISSEINSPIZIERTE STICHPROBEUNTERMASSIG (in %)

15.2. Angegebene Arten im Käfig/in den KäfigenUmsetzungsdokument Nr. …Datum der ersten Umsetzung …Empfängerbetrieb …Name des Fangschiffs …ICCAT-Nr. …Käfig Nr. …Art …Stückzahl …Gewicht (kg) …16. Festgestellte Verstöße gegen die Bestimmungen der Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT (Beschreibung des Verstoßes unter Angabe der Rechtsgrundlage; im Falle eines schweren Verstoßes/schwerer Verstöße ist beigefügtes Blatt auszufüllen):17. Bemerkungen des Inspektors (bei Bedarf weitere Blätter mit dem Vermerk ‚Anhang zum ICCAT-Bericht Nr. xxx‘ verwenden):18. Unterschrift des Inspektors …Unterschrift des Zeugen …19. Name, Bemerkungen und Unterschrift des Beobachters:20. Bemerkungen und Unterschrift des Kapitäns:

BEOBACHTETE SCHWERE VERSTÖSSE

Name des Schiffs: …Flagge des Schiffs: …ICCAT-Nummer: …Fischfang ohne von der Flaggen-Vertragspartei ausgestellte Lizenz, Erlaubnis oder Genehmigung;Versäumnis, die Fänge oder fangbezogene Daten entsprechend den Meldevorschriften der Kommission hinreichend aufzuzeichnen, bzw. umfangreiche Falschmeldungen über solche Fänge und/oder fangbezogenen Daten;Fischfang in einem Schongebiet;Fischfang während einer Schonzeit;absichtliches Entnehmen oder Behalten von Arten in Zuwiderhandlung gegen Bestandserhaltungs- und Bewirtschaftungsmaßnahmen der ICCAT;schwerer Verstoß gegen die geltenden Fangbeschränkungen oder Quoten entsprechend den ICCAT-Regeln;Einsatz verbotener Fanggeräte;Fälschen oder absichtliches Verdecken der Kennzeichen, des Namens oder der Registrierung eines Fischereifahrzeugs;Verstecken, Verfälschen oder Beseitigen von Beweismaterial zur Untersuchung eines Verstoßes;wiederholte Verstöße, die zusammengenommen eine ernste Missachtung der geltenden ICCAT-Regeln darstellen;sonstige von der ICCAT definierte Verstöße, die in einer überarbeiteten Fassung dieser Verfahren veröffentlicht wurden;tätliche Übergriffe, Widerstand gegen, Einschüchterung, sexuelle Belästigung, Störung, ungehöriges Behindern oder Aufhalten eines bevollmächtigten Inspektors oder Beobachters;absichtliche Manipulation oder Außerbetriebsetzen des Schiffsüberwachungssystems;Fangtätigkeit mit Unterstützung von Suchflugzeugen;Behinderung des satellitengestützten Überwachungssystems und/oder Betrieb ohne Satellitenüberwachungssystem;Umsetzen ohne Umsetzungserklärung;Umladen auf See.Unterschrift des Inspektors …Unterschrift des Zeugen …Datum …




ANHANG III

INHALT DER NATIONALEN KONTROLLPROGRAMME GEMÄSS ARTIKEL 12

Die nationalen Kontrollprogramme enthalten die nachstehenden Angaben:

1.    Kontrollmittel

a)   Personalmittel

Anzahl an Land und auf See eingesetzter Inspektoren sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.

b)   Technische Mittel

Anzahl Patrouillenschiffe und -flugzeuge sowie mögliche Einsatzzeiten und -gebiete.

c)   Finanzmittel

Mittelzuweisung für den Einsatz von Personal und Patrouillenfahr- und -flugzeugen.

2.    Bezeichnung von Häfen

Die nach der ICCAT-Empfehlung 12-03 erforderliche Liste der bezeichneten Häfen und Zeiten.

3.    Inspektionsprotokolle

Ausführliche Protokolle mit Angabe der angewandten Methoden für alle Inspektionstätigkeiten.

Die Mitgliedstaaten stellen zudem sicher, dass ihre Kontrollprogramme folgende Überprüfungen einschließen:

1.    Fänge:

a) Menge (geschätzte Biomasse) und genaue Stückzahl,

b) Entsprechung von Fangmengen und zugeteilter Quote,

c) Einhaltung der Mindestgröße mit einer Toleranz von % nach Stückzahl.

2.    Umsetzung:

a) Vorabgenehmigung der Umsetzungen in Schleppkäfige und Aufzuchtkäfige,

b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in einen Schleppkäfig umgesetzten Tiere,

c) beim Umsetzen verendete Tiere und deren Bestimmung.

3.    Zuchtbetrieb:

a) Bestätigung der Legalität der Fänge und Vorabgenehmigung durch Flaggenmitgliedstaat,

b) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der in Mastkäfige umgesetzten Tiere,

c) Nutzung eins Stichproben-/Markierungsprogramms zur Schätzung der Gewichtszunahme.

4.    Entnahme und Ausfuhr:

a) genaue Menge (Gewichtsangabe) und Anzahl der entnommenen Tiere,

b) Anwendung des regionalen Beobachterprogramms der ICCAT,

c) genaue Menge nach Erzeugnisart (Angabe der Umrechnungsfaktoren).

4.    Leitlinien

Leitlinien für Inspektoren, Erzeugerorganisationen und Fischer.

5.    Kommunikationsprotokolle

Protokolle für die Kommunikation mit den von den anderen Mitgliedstaaten benannten zuständigen Behörden für das spezifische Kontroll- und Inspektionsprogramm für Roten Thun.




ANHANG IV

MONATLICHE ÜBERSICHT ÜBER DIE DURCHFÜHRUNG DES NATIONALEN KONTROLLPROGRAMMS FÜR ROTEN THUN



ABSCHNITT A

Anzahl der Inspektionen im Zusammenhang mit dem nationalen Kontrollprogramm

Mitgliedstaat: … Jahr: … Monat:

Inspektionen von Schiffen und Betreibern des Mitgliedstaats

Inspektionen von Schiffen und Betreibern aus anderen Mitgliedstaaten oder Drittländern

Gemeldet von:

Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne

Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne

Anzahl der Inspektionen und Verstöße im Rahmen gemeinsamer Einsatzpläne

Anzahl der Inspektionen und Verstöße außerhalb gemeinsamer Einsatzpläne

IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN ZUGELASSENE SCHIFFE, ZUCHTBETRIEBE UND TONNARE

Auf See

An Land

Verstöße (1)

Auf See

An Land

Verstöße (1)

Auf See

An Land

Verstöße (1)

Auf See

An Land

Verstöße (1)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Ringwadenfänger

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Langleinenfänger

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Andere Leinenfänger

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Köderboote

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Trawler

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Schlepper, Hilfs- und Verarbeitungsschiffe

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Tonnare

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Zuchtbetriebe

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

IN DER FISCHEREI AUF ROTEN THUN NICHT ZUGELASSENE SCHIFFE UND ANDERE BETREIBER

 
 

Fischereifahrzeuge (im EU-Flottenregister)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Schiffe der Sport- und Freizeitfischerei

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Andere Schiffe

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Inspektionen von Lastwagen und beim Transport

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Inspektionen beim Erstverkauf

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Inspektionen im Einzelhandel

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Restaurantinspektionen

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

Andere Inspektionen (bitte näher erläutern)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

BEMERKUNGEN

 



ABSCHNITT B

Nähere Angaben zu den Verstößen (1)

ID

Datum

Kontrollart

Gebiet

Inspektionsbericht Nr.

Flagge

ICCAT-Nr. (oder CFR oder externe Kenn- zeichnung)

Name

Fanggerät oder Typ

Beschreibung

Rechtsgrundlagen

Schwerer Verstoß?

Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß (Anzahl und Menge)

Ergriffene Maßnahmen

Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit

Erwartete Dauer der Untersuchung

Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung

Fall abgeschlossen?

Bemerkungen

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

(8)

(9)

(10)

(11)

(12)

(13)

(14)

(15)

(16)

(17)

(18)

(19)

(20)

 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

(1)   Verstöße gegen Maßnahmen, die in diesem Beschluss festgeschrieben und für EU- und ICCAT-Bestimmungen im Zusammenhang mit Rotem Thun relevant sind.



SCHLÜSSEL (für Abschnitt B)

Nr.

FELD

BESCHREIBUNG

1

ID

Eindeutige Kennnummer für jeden Verstoß

2

Datum

Datum, an dem die Inspektion durchgeführt wurde

3

Kontrollart

S = See, P = Hafen, F = Zuchtbetrieb, T = Tonnare, O = andere

4

Gebiet

Für „S“ Koordinaten angeben; für „P“, „F“, „T“ oder „O“ Name des Gebiets oder Hafens oder der Gemeinde

5

Inspektionsbericht Nr.

Nummer des ICCAT- (oder des nationalen)Inspektionsberichts

6

Flagge

Flagge des inspizierten Schiffs/Betreibers

7

ICCAT- Nr. (oder CFR oder externe Kennzeichnung)

ICCAT-Nummer oder Nummer des EU-Flottenregisters oder — falls beides nicht vorhanden — externe Kennzeichnung des inspizierten Schiffs/Betreibers

8

Name

Name des inspizierten Schiffs/Betreibers

9

Fanggerät oder Typ

Zur Zeit der Inspektion vom Schiff/Betreiber eingesetztes Hauptfanggerät oder „farm“ (Zuchtbetrieb), „trap“ (Tonnare), „first buyer“ (Erstkäufer), „retail“ (Einzelhandel), „restaurant“ (Restaurant), „transport“ (Transport), „sport/rec“ (Sport/Freizeit), „other“ (andere; bitte näher erläutern)

10

Beschreibung

Beschreibung des Verstoßes

11

Rechtsgrundlagen

Angabe der Rechtsgrundlage(n) (EU-Recht und/oder ICCAT-Empfehlung)

12

Schwerer Verstoß?

Angabe, ob es sich um einen schweren Verstoß handelt Y/N

13

Anzahl

Anzahl von Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß

14

Menge

Menge an Rotem Thun im Zusammenhang mit dem Verstoß

15

Ergriffene Maßnahmen

Beschreibung aller nach der Inspektion ergriffenen Maßnahmen; falls keine Maßnahmen erfolgten, „none“ (keine) angeben

16

Nächste Maßnahme oder Begründung für Untätigkeit

Gegebenenfalls nächste geplante Maßnahme. Begründung, falls keine Maßnahmen ergriffen wurden.

17

Erwartete Dauer der Untersuchung

Erwartete Dauer der Untersuchung und/oder des Verfahrens

18

Einzelheiten zur abschließenden Entscheidung

Bußgeld, Sanktion, Beschlagnahmung… (indicate also quantities)

19

Fall abgeschlossen?

„Y“, wenn der Fall abgeschlossen ist; „N“, wenn nicht

20

Bemerkungen

Allgemeine Bemerkungen



( 1 ) ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1.

( 2 ) ABl. L 340 vom 22.12.2007, S. 8.

( 3 ) ABl. L 96 vom 15.4.2009, S. 1.

( 4 ) ABl. L 80 vom 26.3.2009, S. 18.

( 5 ) ABl. L 128 vom 21.5.2005, S. 1.

( 6 ) ABl. L 157 vom 16.6.2012, S. 1.

( 7 ) Von Spanien geforderte Änderung.

( 8 ) ABl. L 112 vom 30.4.2011, S. 1.

( 9 ) Verstöße gegen Maßnahmen, die in diesem Beschluss festgeschrieben und für EU- und ICCAT-Bestimmungen im Zusammenhang mit Rotem Thun relevant sind.