29.7.2010   

DE

Amtsblatt der Europäischen Union

L 197/9


BESCHLUSS DER KOMMISSION

vom 17. Juni 2010

zur Festsetzung der finanziellen Beteiligung der Union an den im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Spanien in den Jahren 2004 und 2005 entstandenen Kosten

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2010) 3804)

(Nur der spanische Text ist verbindlich)

(2010/418/EU)

DIE EUROPÄISCHE KOMMISSION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Entscheidung 2009/470/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)

In Spanien sind in den Jahren 2004 und 2005 Ausbrüche der Blauzungenkrankheit aufgetreten. Das Auftreten dieser Seuche stellte eine ernste Gefahr für den Tierbestand der Union dar.

(2)

Gemäß der Entscheidung 2005/650/EG der Kommission vom 13. September 2005 über eine Finanzhilfe der Gemeinschaft im Rahmen der Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in Spanien in den Jahren 2004 und 2005 (2) wurde Spanien eine Finanzhilfe der Gemeinschaft für die Kosten im Zusammenhang mit den Dringlichkeitsmaßnahmen zur Bekämpfung der Blauzungenkrankheit in den Jahren 2004 und 2005 gewährt.

(3)

Die genannte Entscheidung sah eine erste Teilzahlung in Höhe von 2 500 000 EUR vorbehaltlich der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen der Kommission vor.

(4)

Gemäß Artikel 6 Absatz 2 der genannten Entscheidung wird der Rest der Finanzhilfe der Union auf der Grundlage eines binnen 60 Kalendertagen ab dem Datum der Bekanntgabe der Entscheidung einzureichenden Antrags gezahlt. Spanien stellte diesen Antrag am 11. November 2005.

(5)

Gemäß Artikel 4 Absatz 2 der Entscheidung 2005/650/EG soll der Rest der Finanzhilfe der Union nun durch einen Beschluss der Kommission festgesetzt werden, der gemäß dem Verfahren nach Artikel 40 der Entscheidung 2009/470/EG anzunehmen ist.

(6)

Aufgrund der Ergebnisse der von der Kommission gemäß Artikel 7 der Entscheidung 2005/650/EG durchgeführten Kontrollen und aufgrund der für die Gewährung einer Finanzhilfe der Union geltenden Bedingungen ist festzustellen, dass nicht die gesamten im Antrag genannten Kosten beihilfefähig sind.

(7)

Die Bemerkungen der Kommission, die Berechnungsweise für die beihilfefähigen Kosten und die Schlussfolgerungen sind Spanien am 1. Juli 2009 schriftlich mitgeteilt worden.

(8)

Somit soll nun die Gesamthöhe der finanziellen Beteiligung der Union an den Kosten festgesetzt werden, die durch die Tilgung und Überwachung der Blauzungenkrankheit in Spanien 2004 und 2005 entstanden und beihilfefähig sind.

(9)

Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für die Lebensmittelkette und Tiergesundheit —

HAT FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN:

Artikel 1

Finanzhilfe der Europäischen Union für Spanien

Die finanzielle Beteiligung der Union an den im Rahmen der Tilgung der Blauzungenkrankheit in Spanien 2004 und 2005 entstandenen Kosten wird gemäß der Entscheidung 2005/650/EG auf insgesamt 2 850 183,00 EUR festgesetzt.

Artikel 2

Zahlungsmodalitäten

Der Rest der Finanzhilfe der Union wird auf 350 183,00 EUR festgesetzt.

Artikel 3

Adressat

Dieser Beschluss ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 17. Juni 2010

Für die Kommission

John DALLI

Mitglied der Kommission


(1)   ABl. L 155 vom 18.6.2009, S. 30.

(2)   ABl. L 238 vom 15.9.2005, S. 19.