1997D0555 — DE — 11.11.2010 — 001.001


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ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1997

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/555/EG)

(ABl. L 229, 20.8.1997, p.9)

Geändert durch:

 

 

Amtsblatt

  No

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►M1

BESCHLUSS DER KOMMISSION vom 9. November 2010

  L 293

60

11.11.2010




▼B

ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION

vom 14. Juli 1997

über das Verfahren zur Bescheinigung der Konformität von Bauprodukten gemäß Artikel 20 Absatz 2 der Richtlinie 89/106/EWG des Rates betreffend Zement, Baukalk und andere hydraulische Binder/Bindemittel

(Text von Bedeutung für den EWR)

(97/555/EG)



DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN —

gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft,

gestützt auf die Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte ( 1 ), geändert durch die Richtlinie 93/68/EWG ( 2 ), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

Bei der Entscheidung zwischen den beiden in Artikel 13 Absatz 3 der Richtlinie 89/106/EWG genannten Verfahren zur Bescheinigung der Konformität eines Produkts muß die Kommission dem „jeweils am wenigsten aufwendigen Verfahren, das mit den Sicherheitsanforderungen vereinbar ist“, den Vorzug geben, d. h. entscheiden, ob für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Produktfamilie entweder eine werkseigene Produktionskontrolle unter der Verantwortung des Herstellers eine notwendige und ausreichende Voraussetzung für die Konformitätsbescheinigung ist, oder ob aus Gründen, die sich auf die Erfüllung der Kriterien in Artikel 13 Absatz 4 beziehen, bei bestimmten Produkten eine anerkannte Zertifizierungsstelle zu beteiligen ist.

Nach Artikel 13 Absatz 4 ist das so bestimmte Verfahren in den Mandaten und in den technischen Spezifikationen anzugeben. Daher ist es wünschenswert, das Konzept der Produkte oder Produktfamilien festzulegen, das in den Mandaten und technischen Spezifikationen zugrunde gelegt wurde.

Die beiden in Artikel 13 Absatz 3 genannten Verfahren sind in Anhang III der Richtlinie 89/106/EWG ausführlich beschrieben. Daher muß für jedes Produkt oder jede Produktfamilie klar festgelegt werden, wie die beiden Verfahren unter Bezugnahme auf Anhang III anzuwenden sind, da in Anhang III bestimmten Systemen der Vorzug gegeben wird.

Das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe a) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 ohne laufende Überwachung, Möglichkeit 2 und Möglichkeit 3 festgelegt sind, und das Verfahren nach Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b) entspricht den Systemen, die in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i) und in Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii) Möglichkeit 1 mit laufender Überwachung festgelegt sind.

Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für das Bauwesen —

HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:



Artikel 1

Die Konformität der Produkte und Produktfamilien nach Anhang I wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem der Hersteller die alleinige Verantwortung für die werkseigene Produktionskontrolle trägt, die gewährleistet, daß das Produkt den einschlägigen technischen Spezifikationen entspricht.

Artikel 2

Die Konformität der Produkte nach Anhang II wird durch ein Verfahren bescheinigt, bei dem zusätzlich zu der werkseigenen Produktionskontrolle durch den Hersteller eine anerkannte Zertifizierungsstelle an der Beurteilung und Überwachung der Produktionskontrolle oder des Produkts selbst beteiligt ist.

Artikel 3

Das Konformitätsbescheinigungsverfahren nach Anhang III wird in den Mandaten für harmonisierte Normen angegeben.

Artikel 4

Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.




ANHANG I

Baukalke, einschließlich

Weißkalke

Dolomitkalke und

hydraulische Kalke




ANHANG II

Gebräuchliche/Normale Zemente, einschließlich

Portlandzemente

Portlandkompositzemente: Portland-Hüttenzemente/Hochofenschlackenzemente: A-S und B-S; Portland-Silicastaubzemente: A-D; Portland-Puzzolanzemente: natürlich A-P, natürlich B-P, künstlich A-Q und künstlich B-Q; Portland-Flugaschezemente: kieselsäurereich A-V, kieselsäurereich B-V, kalkreich A-W und kalkreich B-W; Portland-Schieferzemente/Tonschieferzemente: A-T und B-T; Portland-Kalksteinzemente: A-L und B-L; Portland-Kompositzemente: A-M und B-M;

Hochofenzemente: A, B und C

Puzzolanzemente: A und B; und

Kompositzemente: A und B

Spezialzemente, einschließlich

Zemente NW mit niedriger Hydratationswärme

Zemente HS mit hohem Sulfatwiderstand/Sulfatbeständige Zemente

Weißzemente

meerwasserbeständige Zemente und

Zemente NA mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt

Calciumalminatzemente/Tonerdeschmelzzemente

Putz- und Mauerbinder/Mauerwerks-Zemente

Hydraulische Tragschichtbinder im Straßenbau




ANHANG III

PRODUKTFAMILIE

ZEMENT, BAUKALK UND ANDERE HYDRAULISCHE BINDER/BINDEMITTEL

Systeme der Konformitätsbescheinigung

Für das (die) unten angegebene(n) Produkt(e) und seinen (ihre) Verwendungszweck(e) werden CEN/CENELEC gebeten, in der (den) betreffenden harmonisierten Norm(en) das (die) folgende(n) System(e) der Konformitätsbescheinigung anzugeben:



Produkt

Verwendungszweck

Stufe oder Klasse

System der Konformitätsbescheinigung

Gebräuchliche/Normale Zemente, einschließlich:

— Portlandzemente

— Portlandkompositzemente

— 

Portland-Hüttenzemente/Hochofenschlackenzemente

Portland-Silicastaubzemente

Portland-Puzzolanzemente

Portland-Flugaschezemente

Portland-Schieferzemente/Tonschieferzemente

Portland-Kalksteinzemente

Portland-Kompositzemente

— Hochofenzemente

— Puzzolanzemente

— Kompositzemente

Erzeugung von Beton, Mörtel, Einpreßmörtel und anderen Mischungen für den Bau und zur Herstellung von Bauprodukten

—

1 +

Spezialzemente, einschließlich:

— Zemente NW mit niedriger Hydratationswärme

— Zemente HS mit hohem Sulfatwiderstand/Sulfatbeständige Zemente

— Weißzemente

— meerwasserbeständige Zemente

— Zemente NA mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt

—

1 +

Calciumaluminatzemente/Tonerdeschmelzzemente

—

1 +

Putz- und Mauerbinder/Mauerwerks-Zemente

—

1 +

▼M1

Baukalke, einschließlich:

— Weißkalke

— Dolomitkalke

— hydraulische Kalke

—

2 +

▼B

Hydraulische Tragschichtbinder im Straßenbau

Erzeugung von Beton, Mörtel, Einpreßmörtel und anderen Mischungen für die Stabilisierung von Tragschichten im Straßenbau

—

2 +

System 1 +:

Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer i), mit Stichprobenprüfung von im Werk entnommenen Proben.

System 2:

Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 1 mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrolle (ohne laufende Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle).

System 2 +:

Siehe Richtlinie 89/106/EWG, Anhang III Abschnitt 2 Ziffer ii), Möglichkeit 1 mit Zertifizierung der werkseigenen Produktionskontrolle durch eine zugelassene Stelle aufgrund einer Erstinspektion des Werkes und der werkseigenen Produktionskontrollen sowie einer laufenden Überwachung, Beurteilung und Anerkennung der werkseigenen Produktionskontrolle.

Das System sollte derart ausgestaltet werden, daß es auch da eingeführt werden kann, wo für ein bestimmtes Produktmerkmal eine Leistung nicht festgelegt werden muß, da wenigstens ein Mitgliedstaat für dieses Produktmerkmal keinerlei gesetzliche Anforderungen stellt (siehe Artikel 2 Absatz 1 der Richtlinie 89/106/EWG und gegebenenfalls Abschnitt 1.2.3 der Grundlagendokumente). In diesen Fällen darf die Nachprüfung eines solchen Produktmerkmals dem Hersteller nicht auferlegt werden, wenn er nicht wünscht, über diese Produktleistung eine Erklärung abzugeben.



( 1 ) ABl. Nr. L 40 vom 11.2.1989, S. 12.

( 2 ) ABl. Nr. L 220 vom 30.8.1993, S. 1.